Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 27.09.2016 - 7 L 2111/16 - Teilnahme an verbotenen Straßenrennen und MPU

VG Gelsenkirchen v. 27.09.2016: Teilnahme an verbotenen Straßenrennen und MPU-Anordnung


Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 27.09.2016 - 7 L 2111/16) hat entschieden:
Die Teilnahme an einem illegalen Autorennen stellt ein besonders rücksichtloses verkehrswidriges Verhalten dar und rechtfertigt daher die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung, Die Nichtvorlage des Gutachtens führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.


Siehe auch Folgen der Nichtbeibringung des MPU-Gutachtens - Mitwirkungsverweigerung an Untersuchungen und Verbotene Straßenrennen - ungenehmigte Rennveranstaltungen


Gründe:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (unter 2.) - keine hin-​reichenden Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -).

2. Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5765/16 des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11. August 2016 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Die Entziehungsverfügung findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Fahrerlaubnis-​Verordnung -FeV-​. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Die Antragsgegnerin durfte die Annahme der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV stützen. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde im Falle einer rechtmäßigen Gutachtenaufforderung auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei demjenigen schließen, der sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der das Gutachten nicht rechtzeitig beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-​Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 14. November 2013 - 16 B 1146/13 - m.w.N.
Diese Voraussetzungen lagen vor. Zudem hat die Antragsgegnerin den Antragsteller bei ihrer Gutachtenaufforderung entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkung hingewiesen.

Materiell beruht die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV. Danach kann bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften die Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens angeordnet werden. Der Antragsteller hat am 5. März 2016 an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen teilgenommen. Dies wurde durch bestandskräftigen Bußgeldbescheid der Stadt Dortmund vom 10. März 2016 geahndet. Die Teilnahme an einem illegalen Autorennen stellt ein besonders rücksichtloses verkehrswidriges Verhalten dar und rechtfertigt daher die Anordnung einer medizinisch-​psychologischen Begutachtung,
vgl. Dauer in: Hentschel/ König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., 2015, § 11 FeV, Rdnr. 34.
Aufgrund des bestandskräftigen Bußgeldbescheides geht die Kammer auch davon aus, dass der Kläger an einem nicht genehmigten Autorennen teilgenommen hat. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Kraftfahrer in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen oder bestandskräftige Bußgeldbescheide mit dem darin festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen muss, sofern sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit ergeben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 26.83 -, juris, Rdnr. 14, und Beschluss vom 3. September 1992 - 11 B 22.92 -, juris, Rdnr. 3; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2012 - 16 B 910/12 - mit weiteren Nachweisen.
Derartige Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Zwar bestreitet der Antragsteller nunmehr, dass es ich um ein Autorennen gehandelt hat. Dies wertet die Kammer jedoch als Schutzbehauptung. Denn gegenüber den Polizeibeamten, die ein grob verkehrswidriges Verhalten protokolliert haben, hat der Antragsteller am Vorfallstag auf die Frage, ob es ein männliches Potenzverhalten gewesen sei, angegeben: "Ja, das war es. Ich habe gesehen, dass der mich überholen wollte, da habe ich Gas gegeben." Es war somit keineswegs so - wie der Antragsteller nunmehr vorträgt -, dass er sein Fahrzeug etwas beschleunigt hat, um einem Zusammenstoßen mit einem anderen Fahrzeug zuvor zu kommen.

Mangels gewichtiger Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der im Bußgeldbescheid getroffenen Feststellungen ist daher weiterhin von diesen auszugehen.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Vorfälle vom 17. Oktober 2015 und 27. November 2015 ebenfalls Anlass dafür bieten, die Kraftfahreignung des Antragstellers in Zweifel zu ziehen. Die Antragsgegnerin hat hierauf die Gutachtenaufforderung nicht gestützt.

Die Ermessensausübung dahin, vom Antragsteller ein medizinisch-​psychologisches Gutachten beibringen zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Zwar hat die Antragsgegnerin ihre Ermessensentscheidung nicht näher begründet. Hiervon konnte jedoch angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller sich grob rücksichtslos im Verkehr verhalten hat und keine besonderen Umstände für ein Absehen von einer Gutachtenanordnung erkennbar waren, abgesehen werden.

Nachdem der Antragsteller das angeforderte medizinisch-​psychologische Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht innerhalb der ihm bis zum 5. August 2016 gesetzten Frist beigebracht hatte, durfte die Antragsgegnerin auf dessen mangelnde Kraftfahreignung schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen.

Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Antragsgegnerin kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.

Zudem ergibt auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, dass das Interesse des Antragstellers daran, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung zurückstehen muss. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller sind vergleichsweise gering. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 - juris.