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OLG Köln Beschluss vom 28.04.2014 - 11 U 14/14 - Nachforschungspflicht eines Erwerbers beim gutgläubigen Eigentumserwerb

OLG Köln v. 28.04.2014: Nachforschungspflicht eines Erwerbers beim gutgläubigen Eigentumserwerb eines Gebrauchtwagens


Das OLG Köln (Beschluss vom 28.04.2014 - 11 U 14/14) hat entschieden:
Ist in der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht der Veräußerer, sondern eine andere Person als Halter eines Gebrauchtwagens eingetragen, so obliegt es dem Erwerber des Gebrauchtwagens, weitere geeignete Nachforschungen bezüglich der Eigentumsverhältnisse oder der Verfügungsbefugnis des Veräußerers anzustellen. - Die Abweichung der Nummer der übergebenen Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II von der des Fahrzeugscheines ist ein zusätzliches Verdachtsmoment.


Siehe auch Gutgläubiger Fahrzeugerwerb und Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Gründe:

1. Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, eine Entscheidung des Senats durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Berufungsbegründung rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung nicht. Sie gibt lediglich zu folgenden Hinweisen Anlass:

Ein Eigentumserwerb des Klägers kam nur nach § 932 BGB in Betracht. Dieser scheitert jedoch sowohl daran, dass das Fahrzeug dem Eigentümer abhanden gekommen ist (§ 935 BGB), als auch an der fehlenden Gutgläubigkeit des Klägers.

a) Das Landgericht nimmt zu Recht an, dass das Fahrzeug im Eigentum der den Leasingvertrag der Beklagten finanzierenden B.-​Bank stand, und dass es dieser durch die Entwendung aus dem unmittelbaren Besitz der Beklagten, die Besitzmittlerin der B.-​Bank war, abhanden gekommen ist. Es hält dies aufgrund der Beweisaufnahme für bewiesen. Dem ist zu folgen. Die Feststellungen  des Landgerichts stützen sich auf die Aussage der Zeugin Z.  die entsprechendes bekundet hat. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin und damit an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der darauf gestützten Feststellungen begründen könnten, werden weder von der Berufung aufgezeigt, noch sind sie sonst ersichtlich (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Daraus folgt zum einen, dass ein Eigentumserwerb des Veräußerers, Herrn L., als auch ein anschließender Erwerb des Klägers von Herrn L., nur nach § 932 BGB hätte erfolgen können, und dass dem zum anderen jeweils § 935 BGB entgegenstand.

b) Zudem fehlte es an der Gutgläubigkeit des Klägers. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass beim Gebrauchtwagenkauf immer dann Anlass zu weiteren Nachforschungen besteht ("Verdachtssituation"), wenn der Veräußerer und der in dem Kraftfahrzeugbrief bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II verzeichnete Halter nicht identisch sind (BGH NJW-​RR 1987, 1156, 1157; NJW 1991, 1415, 1417). Das gilt auch beim Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges unter Privatleuten (OLG Karlsruhe OLGR 1999, 125; LG Mönchengladbach NJW 2005, 3578; Münchener Kommentar/H.P. Westermann, BGB, 6. Auflage, § 632 Rn. 55; jurisPK/Beckmann, 6. Auflage, § 932 Rn. 32; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage, Rn. 4717), erst recht, wenn auch die sonstigen Umstände der Veräußerung zweifelhaft sind (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 73. Auflage, § 932 Rn. 13). Da in der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht der Veräußerer, Herr L., sondern die Beklagte als Halterin eingetragen war, oblag es dem Kläger, weitere geeignete Nachforschungen bezüglich der Eigentumsverhältnisse oder der Verfügungsbefugnis des Herrn L. anzustellen. Nach der Schilderung des Klägers bei seiner Anhörung durch das Landgericht (Protokoll der Sitzung vom 19.02.2013, Bl. 102 ff. d.A.) hat Herr L. angegeben, es handele sich um ein Firmenfahrzeug, das er ursprünglich für seinen Sohn gekauft habe. In Anbetracht der Tatsache, dass das Fahrzeug nicht auf den angeblichen Erwerber umgeschrieben war, hätte der Kläger sich einen etwaigen Kaufvertrag mit der Beklagten vorlegen lassen oder zumindest nach den Umständen des Vorerwerbes erkundigen müssen. Beides hat er nicht getan. Auch waren die weiteren Umstände der Veräußerung zweifelhaft. Das Landgericht verweist insoweit zu Recht darauf, dass dem Kläger unmittelbar vor dem Vertragsschluss eine andere Anschrift für das Treffen mit dem Veräußerer genannt wurde, als die zunächst vereinbarte. Die Abweichung der Nummer der ihm übergegebenen Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II von der des Fahrzeugscheines (Anl. K 4, Bl. 62 – 64 d.A.) war ein zusätzliches Verdachtsmoment.

2. Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist. Die Frist kann nach § 244 Abs.2 ZPO nur verlängert werden, wenn der Gegner zustimmt oder erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Zurücknahme des Rechtsmittels wird hingewiesen (Nr.1222 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs.2 GKG).



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