Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Dresden Urteil vom 10.01.2017 - 4 U 693/16 - Zulässigkeit eines Grundurteils und Anforderungen an ein Sachverständigengutachten zur Unfallursächlichkeit

OLG Dresden v. 10.01.2017: Zulässigkeit eines Grundurteils und Anforderungen an ein Sachverständigengutachten zur Unfallursächlichkeit einer somatoformen Schmerzstörung


Das OLG Dresden (Urteil vom 10.01.2017 - 4 U 693/16) hat entschieden:
  1. Werden Schadensersatzansprüche sowohl mit einer Leistungs- als auch mit einer Feststellungsklage auf Ersatz von Zukunftsschäden geltend gemacht, darf bezüglich der Leistungsansprüche kein Grundurteil ergehen.

  2. Ein Sachverständigengutachten, das neun Jahre nach einem Verkehrsunfall eine somatoforme Schmerzstörung auf diesen Unfall zurückführt, ohne hierfür nachvollziehbare Anknüpfungstatsachen zu benennen und den behaupteten Ursachenzusammenhang anhand der nach dem Unfall erstatteten ärztlichen Befundberichte herauszuarbeiten, begründet keine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 ZPO.

Siehe auch Urteile im Zivilprozess um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall und Halswirbelschleudertrauma - Kausalität - Geschwindigkeitsänderung - Harmlosigkeitsgrenze


Gründe:

A.

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz sowie Schmerzensgeld und die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für bereits entstandenen sowie zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aus einem Verkehrsunfall, der sich am 10.11.2006 gegen 18.40 Uhr in C. ereignet hat.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Antragstellung wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Chemnitz vom 20.04.2016 Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch „Grundurteil“ vom 20.04.2016 „die Beklagten ... dem Grunde nach ... verurteilt, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aufgrund des Verkehrsunfalles vom 10.11.2006 entstanden ist“. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Beklagten begehren mit der von ihnen form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung die Aufhebung des Grundurteils des Landgerichts Chemnitz vom 20.04.2016 und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht sowie hilfsweise die vollständige Abweisung der Klage. Sie sind der Ansicht, ein Verfahrensmangel i.S.d. § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO liege darin, dass das Landgericht mit dem Grundurteil über sämtliche Anträge, d.h. die Leistungsanträge sowie den Feststellungsantrag, entschieden und damit ein unzulässiges Grundurteil erlassen habe. Zudem lasse sich den Ausführungen des Landgerichts entnehmen, dass es noch völlig offen sei, ob und ggf. in welcher Höhe überhaupt materielle Schadensersatzansprüche bestünden. Damit bestehe aber die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, so dass das Grundurteil auch unter diesem Gesichtspunkt unzulässig sei. Im Übrigen wäre mangels Schlüssigkeit der Klage der Antrag zu Ziffer 2 in jedem Fall abweisungsreif gewesen. Schließlich habe sich das Gericht aber auch nicht mit den Einwendungen der Beklagten gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. F. auseinandergesetzt. Das Gutachten des Sachverständigen sei in wesentlichen Teilen nicht nachvollziehbar, was auch durch die beratungsärztliche Stellungnahme des Privatgutachters Dr. med. H. vom 18.06.2016 bestätigt werde. Insbesondere habe der gerichtlich bestellte Sachverständige eine exakte medizinische Erfassung eines Symptomzeitschemas oder einer spezifischen Schmerzdynamik im Zusammenhang mit äußeren Faktoren nicht vorgenommen. Dies wäre jedoch für die Zurechnung der Beschwerden zu dem Unfallereignis erforderlich. Zudem halte sich das Gutachten nicht an die Leitlinien für die ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen AWTM-​Register 030/102. Das Gutachten verbleibe durchgehend auf der Beschwerdeebene des Begutachteten und schließe somit lediglich die subjektive Eigenanamnese des Klägers in die Begutachtung ein, während eine notwendige objektive Befundebene nicht erreicht werde. Ferner lasse sich dem Gutachten nicht entnehmen, wie die angegebenen Befindlichkeitsstörungen mit den Anforderungen der vom Kläger ausgeübten Gelegenheitsjobs bzw. seiner Tätigkeit als Taxifahrer zu vereinbaren seien. Objektive Kriterien oder objektiv zu bewertende Fremdanamnesen fehlten im Gerichtsgutachten gänzlich. Darüber hinaus seien auch die Diagnosekriterien für eine psychische Erkrankung F 45.51 sowie F 45.8 nicht beschrieben. Zudem habe der Privatsachverständige Dr. H. darauf hingewiesen, dass nicht „einfach aus dem Nichts“ eine Diagnose in eine andere übergehe (in diesem Fall HWS-​Distorsion in somatoforme Schmerzstörung), sondern dass diesem Vorgang ursächlich (unfallunabhängige) biologische, soziale und lebensgeschichtliche Einflüsse zugrunde lägen. Schließlich sei aber auch fraglich, ob eine Zurechnung selbst bei entsprechender Diagnose einer F 45.41 bzw. F 45.8 Erkrankung angesichts der tatsächlich nur leichten Unfallverletzungen, wie einer HWS-​Distorsion und damit eines geringfügigen Schadensereignisses, überhaupt in Betracht komme.

Die Beklagten beantragen,
das Grundurteil des Landgerichts Chemnitz vom 20.04.2016 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die 4. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz zurückzuverweisen sowie

hilfsweise,

das Grundurteil des Landgerichts Chemnitz vom 20.04.2016 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe abschließend über den Feststellungsantrag entschieden, so dass das Urteil als Grund- und im Hinblick auf den Feststellungsantrag als Teil-​Endurteil auszulegen sei. Es sei bereits die Qualifikation des Privatsachverständigen Dr. H. für das Erstellen von medizinischen Gutachten auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie zweifelhaft. Das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen genüge dagegen den entsprechenden Leitlinien, so dass sich das Landgericht zulässigerweise allein hierauf habe stützen dürfen.


B.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

I.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts war durch den Senat nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen, da es sich um ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassenes Teilurteil handelt.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHZ 182, 116) kann ein umfassendes Grundurteil dann nicht ergehen, wenn der Kläger mit einer Leistungsklage auf bezifferten Schadensersatz zugleich den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung des Schädigers zum Ersatz eines weitergehenden Schadens verbunden hat. Dies folgt bereits daraus, dass über einen Feststellungsantrag nicht durch Grundurteil entschieden werden kann. Entscheidet ein Gericht in dieser Konstellation nicht zugleich durch (Teil-​)Endurteil über den Feststellungsantrag, handelt es sich insofern nicht um ein reines Grundurteil, sondern um ein Grund- und Teilurteil. Dieses ist als Teilurteil dann unzulässig, wenn mit ihm die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist.

2. Danach hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil gegen § 301 ZPO verstoßen. Das Landgericht hat nicht ein Urteil hinsichtlich aller Anträge erlassen, sondern mit seinem „Grundurteil“ nur über die Zahlungsanträge dem Grunde nach befunden. Zwar hat es im Einleitungssatz der Entscheidungsgründe ausgeführt, „gemäß § 304 ZPO war in Form eines Grundurteils auszusprechen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Verkehrsunfall vom 10.11.2006 gegen 18.40 Uhr auf der B 95 aus C. kommend in Fahrtrichtung L. entstanden ist und noch entstehen wird“. Auch wenn das Landgericht damit eine Formulierung gewählt hat, die (jedenfalls teilweise) einer Entscheidung über einen Feststellungsantrag entspricht, kann allein daraus aber noch nicht geschlossen werden, dass das Landgericht damit tatsächlich über den Feststellungsantrag des Klägers entscheiden wollte bzw. entschieden hat (vgl. dazu BGH, aaO.).

Dies folgt insbesondere daraus, dass das Landgericht in den Entscheidungsgründen nur Ausführungen zu den mit der Leistungsklage geltend gemachten Ansprüchen auf Schmerzensgeld sowie Schadensersatz gemacht und festgestellt hat, dass diese Ansprüche der Höhe nach nicht „entscheidungsreif“ seien. Hingegen enthalten die Entscheidungsgründe keine Ausführungen zur Zulässigkeit bzw. Begründetheit des Feststellungsantrages. Zudem spricht der Tenor des angefochtenen Urteils, der ausschließlich unter der Ziffer 1 eine Entscheidung dahingehend enthält; “Die Beklagten werden dem Grunde nach ...verurteilt...“, dafür, dass das Landgericht keine Entscheidung über den Feststellungsantrag getroffen hat, da andernfalls eine entsprechende Tenorierung unter Fortsetzung der Bezifferung vorgenommen worden wäre.

Bei dem angefochtenen Urteil handelt es sich damit nicht nur um ein Grund-​, sondern auch um ein Teilurteil. Als Teilurteil ist es unzulässig, weil über die Voraussetzungen der Zahlungsansprüche, die Gegenstand des Grundurteils sind, bei der Entscheidung über den Feststellungsantrag nochmals zu befinden sein wird. Insoweit besteht die Gefahr, dass das Gericht, möglicherweise auch das Rechtsmittelgericht, bei der späteren Entscheidung über den Feststellungsantrag zu einer anderen Erkenntnis gelangt. Aus diesem Grund darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Fall der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, nicht durch Teilurteil gesondert über einen Anspruch oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden werden (vgl. BGH, aaO., m.w.N.).

3. Der Senat hat im Rahmen des ihm nach § 538 Abs. 2 ZPO zustehenden Ermessens eine eigene Sachentscheidung erwogen. Diese kam hier indes nicht in Betracht. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, vielmehr sind noch zahlreiche Feststellungen zu treffen, die eine aufwändige und umfangreiche Beweisaufnahme erfordern (s. nachfolgend). Es erscheint angesichts dessen trotz des Umstandes, dass das Verfahren bereits zuvor aufgehoben und zurückverwiesen wurde, nicht vertretbar, den Parteien eine Tatsacheninstanz zu nehmen. Vielmehr war aufgrund des erheblichen Verfahrensfehlers das angefochtene Urteil erneut aufzuheben und die Sache an das Landgericht nach § 538 Abs. 2 ZPO zurückzuverweisen.

II.

Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf Folgendes hin:

1. a) Nach den Gründen des angefochtenen Urteils fehlt es an einer eindeutigen Feststellung des Landgerichts, ob es aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt ist (§ 286 ZPO), dass der Kläger durch den streitgegenständlichen Unfall eine (leichte) HWS-​Distorsion erlitten hat. Zwar hat das Landgericht einerseits ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von ca. 35 km/h auf das Klägerfahrzeug aufgefahren sei und diese Auffahrgeschwindigkeit eine Kopfbeschleunigung des Klägers um „maximal 200 m/s²“ verursacht habe. Andererseits gibt das Landgericht sodann allein die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. wieder, wonach es „allenfalls zu einer leichten HWS-​Distorsion gekommen sein kann“. Damit bleibt aber offen, ob das Landgericht letztlich von einer unfallbedingten Verletzung der Halswirbelsäule des Klägers i.S.d. § 286 ZPO überzeugt ist oder nicht.

b) Aus dem (übrigen) Akteninhalt ergibt sich bislang nicht eindeutig, dass dem Kläger der Nachweis (§ 286 ZPO) einer unfallbedingten HWS-​Verletzung gelungen ist bzw. gelingen wird. Vielmehr bedarf es insoweit noch der ergänzenden Beweisaufnahme.

Nach dem Ergebnis des schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Dr. med. G./S./B. vom 30.03.2010 (Bl. 46 ff dA) hat der Kläger durch den Unfall „mit Wahrscheinlichkeit ein HWS-​Schleudertrauma (Distorsion Grad I) und eine Zehendistorsion erlitten (S. 21 des Gutachtens). Des Weiteren haben die Sachverständigen Folgendes ausgeführt: „Als Folgen einer HWS-​Distorsion können, zeitlich begrenzt auf max. 7 Wochen nach dem Unfall, Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung in beide Arme und zeitweise auftretende Gefühlsminderung im Bereich des 4. und 5. Fingers beidseits, Kopfschmerzen, Schmerzen im Bereich beider Schultergelenke und Schwindel sowie Störungen des Gleichgewichtssinns aufgetreten sein. Dagegen lassen sich diese mittlerweile als von dauerhafter Natur beklagten Beschwerden, weswegen der Kläger auch zu 80 % berufsunfähig sei und insbesondere seinen erlernten Beruf eines Dachdeckers nicht mehr nachgehen könne, nicht vernünftig begründbar auf den nunmehr über drei Jahre zurückliegenden Unfall bzw. die damals erlittene HWS-​Verletzung zurückführen i.S. eines natürlichen kausalen Zusammenhangs.“ (S. 22 des Gutachtens). Dabei weisen die Sachverständigen bei Wiedergabe der vom Kläger als Anlagen K 1 ff. vorgelegten Erstbefunde (S. 17 ff. des Gutachtens) darauf hin, dass der Kläger erst einige Tage nach dem Unfall (nämlich am 13.11.2006) sich wegen HWS-​Beschwerden in ärztliche Behandlung begeben habe und in einer ärztlichen Untersuchung am 11.11.2006 zunächst nur über Schmerzen im Bereich der Zehen geklagt habe. In diesem Zusammenhang erklären die Sachverständigen, dass die Länge des aufgezeigten symptomfreien Intervalls unüblich sei (S. 11, 20 des Gutachtens).

In der Anhörung in der mündlichen Verhandlung in erster Instanz ist der medizinische Sachverständige Dr. B. auf das symptomfreie Intervall nicht eingegangen, sondern hat u.a. erklärt, dass er zu dem Ergebnis gekommen sei, „dass bei Herrn R. eine leichte HWS-​Distorsion vorlag“ (Bl. 113 dA) bzw. „dass er mehr Gründe für das Vorliegen einer HWS-​Distorsion ersten Grades sieht, als gegen eine solche Distorsion sprechen“ bzw. „insgesamt ergibt sich somit ein plausibles Bild, dass bei dem Patienten eine HWS-​Distorsion I. Grades vorlag (Bl. 114 dA). Ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit folgt hieraus indes nicht.

Dass zweifelhaft ist, ob die Feststellungen des medizinischen Sachverständigen bezogen auf die Primärverletzung (HWS-​Distorsion) dem Beweismaß des § 286 ZPO entsprechen, machen auch die Ausführungen des Sachverständigen in der ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2013 (Bl. 303 ff dA) deutlich, wo er die von ihm zu beantwortende Kernfrage wie folgt zusammenfasst: „War der Unfall mit Wahrscheinlichkeit geeignet, eine HWS-​Distorsion hervorzurufen?“ (S. 4 des Ergänzungsgutachtens). Eine bloße Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der für einen Umstand sprechenden Faktoren reicht jedoch im Rahmen des § 286 ZPO nicht aus.

c) Vor dem Hintergrund der Ausführungen des medizinischen Sachverständigen bedarf es daher noch durch ergänzende Befragung des medizinischen Sachverständigen der Klärung, ob seine Feststellungen bezüglich einer unfallbedingten HWS-​Verletzung des Klägers dem Beweismaß des § 286 ZPO genügen. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein (Vorhalt), dass der Sachverständige bereits in seinem Gutachten vom 30.04.2010 selbst darauf hingewiesen hat, dass die Länge des symptomfreien Intervalls unüblich ist, diesen Umstand in seiner abschließenden Prognose indes nicht mehr verarbeitet hat.

2. Unabhängig von diesen noch zu treffenden Feststellungen steht nach der bisherigen Begutachtung jedenfalls fest, dass beim Kläger durch den Unfall allenfalls eine geringfügige bzw. leichte Verletzung der Halswirbelsäule (Grad I) verursacht worden sein kann, während schwere Verletzungen der Halswirbelsäule aufgrund des Fehlens entsprechender unfallnaher Befunde, die auf eine schwere Halswirbelsäulenverletzung hinweisen, ausgeschlossen werden können (vgl. S. 22 des Gutachtens vom 30.04.2010, S. 6 f des Protokolls vom 10.01.2011, Ergänzungsgutachten vom 31.08.2013 - Bl. 303 f dA).

3. Des weiteren bedarf es zur Klärung der Frage, ob bzw. in welchem Ausmaß der Kläger durch den Unfall verletzt worden ist, aufgrund der Schriftsätze des Klägers vom 16.06.2014 bzw. vom 19.06.2014 nur dann einer weiteren Ergänzung des unfallanalytischen bzw. technischen Gutachtens oder der Einholung eines Obergutachtens, wenn der medizinische Sachverständige - den das Landgericht auch insofern ergänzend anzuhören haben wird - bei einer höheren als der bislang angenommenen Geschwindigkeitsänderung von 16 km/h zu einer abweichenden Einschätzung bezüglich einer unfallbedingten Halswirbelsäulenverletzung des Klägers - sei es bezogen auf die Verursachung einer solchen Verletzung überhaupt oder das Ausmaß einer solchen Verletzung - käme, wobei hier in erster Linie die zeitnah zum Unfall erhobenen medizinischen Befunde von Bedeutung sein dürften. Abhängig hiervon wäre dann ggf. eine ergänzende Anhörung des technischen Sachverständigen im Hinblick auf den Klägervortrag geboten.

4. Die aufgezeigten erforderlichen Feststellungen zur behaupteten Halswirbelsäulenverletzung sind auch nicht wegen der im Schriftsatz vom 12.12.2016 als unstreitig bezeichneten Zehendistorsion entbehrlich.

Anders als der Kläger meint, kommt der Zehendistorsion als Primärverletzung in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Denn es ist bislang weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die vom Kläger beklagte Schmerzsymptomatik (Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung in beide Arme, Schmerzen im Bereich beider Schultergelenke, Schwindel, Kopfschmerzen) überhaupt ihre Ursache in der Zehendistorsion haben kann (vgl. dazu nur BGH, NJW 2004, 777). Hierzu müsste bei entsprechender Behauptung des Klägers der Sachverständige noch angehört werden. Zudem handelt es sich bei der Zehendistorsion um eine Bagatellverletzung, bei welcher die Zurechnung psychischer Folgeschäden grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. nur BGHZ 137, 142).

5. Bei bewiesener Primärverletzung hält der Senat auch zur haftungsausfüllenden Kausalität, die dem Beweismaß des § 287 ZPO unterliegt, eine ergänzende Beweiserhebung für geboten.

Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. F. vom 26.07.2015 (Bl. 394 ff. dA) ist selbst unter Berücksichtigung der in der Anhörung vom 16.11.2015 (Bl. 437 ff. dA) erfolgten Erläuterungen bislang nicht überzeugend. Bereits die Diagnose eines somatoformen Syndroms wird nicht nachvollziehbar dargelegt, gleichfalls nicht die Feststellung des bejahten Ursachenzusammenhangs zwischen Unfall und psychischer Störung. Letzteres hätte sich bereits deshalb aufgedrängt, weil der Sachverständige den Kläger erstmals am 19.03.2015, mithin ca. 9 Jahre nach dem Unfall, untersucht hat. Vor dem Hintergrund wäre es auch geboten gewesen, die einzelnen Anknüpfungstatsachen zu benennen, die der Einschätzung des Sachverständigen zugrunde liegen. Diesbezüglich fällt auf, dass der Kläger im Verfahren nur eine geringe Zahl von Arztberichten oder Gutachten vorgelegt hat und diesen im Übrigen ein psychiatrischer Befund nicht entnommen werden kann. Dagegen haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 08.07.2011 einen Arztbericht vom 26.02.2008 (Anlage BB2) zu den Akten gereicht, der zwar eine somatoforme Störung bejaht, aber die Kausalität des Unfalls für fraglich hält. Zudem findet keine hinreichende Auseinandersetzung mit der vom Sachverständigen selbst angesprochenen Verdeutlichungstendenz bzw. Rentenneurose (vgl. BGH, VersR 2012, 1133) und mit der Entwicklung der vom Kläger ausweislich der vorgelegten Befunde geklagten Beschwerden statt. Die vom Sachverständigen u.a. in den Vordergrund gerückten „Schwindelanfälle“, zu denen der Kläger ausweislich des Gutachtens gegenüber dem Sachverständigen angegeben hat: „Kurz nach dem Unfall seien dann auch Schwindelsymptome besonders in großer Höhe aufgetreten, so dass er nicht mehr auf Dächern habe arbeiten können“, spiegeln sich so nicht in den Erstbefunden der behandelnden Ärztin Dr. med. S. (Anlage K 1) wieder, sondern werden ausweislich des Gutachtens vom 23.10.2007 (Anlage K 4) erst auf gezieltes Befragen des damaligen Sachverständigen als „teilweise Schwindelneigung“ vom Kläger angegeben bzw. erstmals überhaupt im Gutachten des Sachverständigen Dr. med. Re. vom 09.10.2007 näher dokumentiert. Sollte es für die weitere Begutachtung durch den oder einen psychiatrischen Sachverständigen darauf ankommen, wann und in welcher Form die vom Kläger behaupteten Schwindelanfälle aufgetreten sind, wäre zu der von den Beklagten bestrittenen Behauptung des Klägers, er leide seit dem Unfall unter Schwindelanfällen, die von ihm benannte Zeugin Dr. med. S. zu vernehmen (Bl. 6, Bl. 430 dA).

Zudem hat die Beklagtenseite bereits erstinstanzlich und im Berufungsverfahren - dort gestützt auf ein Privatgutachten - Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten vorgebracht, mit denen sich der Sachverständige Prof. Dr. F. bislang nicht auseinandergesetzt hat. Die Einwendungen der Beklagten im Berufungsverfahren sind ebenfalls zu berücksichtigen, da eine Partei grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten bereits in erster Instanz auf ein Privatgutachten oder auf sachverständigen Rat zu stützen, wenn ihr Vortrag fachspezifische Fragen betrifft und eine besondere Sachkunde erfordert (vgl. nur BGHZ 164, 330). Vor diesem Hintergrund wird das Landgericht zumindest eine ergänzende Anhörung des Sachverständigen vorzunehmen haben, wenn es sich gegen eine Begutachtung nach § 412 ZPO durch einen anderen Sachverständigen entscheidet.

6. Zu den einzelnen Ansprüchen der Höhe nach weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Ob der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren, d.h. über den bereits geleisteten Betrag i.H.v. 600,00 EUR hinausgehenden, Schmerzensgeldes hat, wobei er weitere 15.000,00 EUR begehrt, lässt sich aufgrund des bisherigen Vortrages des Klägers nicht beurteilen, vielmehr wird er ergänzend zu den Auswirkungen der unfallbedingten psychischen Störung - wenn diese bewiesen sein sollte - vorzutragen haben, insbesondere dazu welche Auswirkungen die Erkrankung im Einzelnen auf sein berufliches sowie privates Leben (Freizeit etc.) hatte bzw. zukünftig hat und in welchem Umfang eine ärztliche Behandlung stattfand bzw. zukünftig stattfinden wird. Unter Berücksichtigung seines bisherigen Vorbringens dürfte das begehrte Schmerzensgeld von 15.000,00 EUR jedenfalls überhöht sein (vgl. auch OLG Hamm, NZV 2002, 37; OLG Saarbrücken, OLGR 2006, 761; OLG Celle, OLGR 2007, 936). Zwar leidet der Kläger nach seiner Darstellung unter erheblichen Schmerzen, ist auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen und musste seine Tätigkeit als selbständiger Dachdecker aufgeben. Andererseits geht er regelmäßig einer Tätigkeit als Taxifahrer nach und hat sich damit nicht gänzlich aus dem Erwerbsleben zurückgezogen.

b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Kosten für die Meisterausbildung unter dem Gesichtspunkt sog. frustrierter Aufwendungen (vgl. dazu BGHZ 55, 146; OLG Köln, SP 2014, 339).

c) Soweit der Kläger einen Verdienstausfallschaden i.H.v. 20.600,00 EUR geltend macht, hat er diesen ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt.

Der Kläger hat selbst vorgetragen, in den Jahren 2005 und 2006 lediglich geringe Überschüsse erzielt zu haben, so dass nicht ersichtlich ist, dass ihm für das Jahr 2007 ein Gewinn in vorgenannter Höhe entgangen ist. Auch hat er eine Ersatzkraft nicht eingestellt, so dass ihm unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls kein Anspruch zusteht (vgl. Palandt, BGB, 76. Aufl.,§ 252 Rz. 14).

Soweit der Kläger behauptet, es sei ihm ein „Jahresfehlbetrag“ i.H.v. 20.526,86 EUR entstanden, weil im Jahr 2007 (zahlreiche) Rechnungen fällig geworden seien, die er durch seine Arbeitsleistung nicht habe ausgleichen können und deswegen den entstandenen Verlust als Schaden geltend macht, werden die einzelnen Beträge aus der vom Kläger als Anlage K 10 vorgelegten „vorläufigen“ Gewinnermittlung trotz entsprechender Einwände der Beklagten (Bl. 23f, 461f.) nicht annähernd nachvollziehbar aufgeschlüsselt.


C.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Regelung findet auch auf aufhebende und zurückverweisende Urteile Anwendung (vgl. nur Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 538 Rz.59). Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst, da über die Kosten des Berufungsverfahrens das Landgericht im Schlussurteil zu entscheiden hat.

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würden, sind nicht gegeben (§ 543 ZPO).

Nachdem im Berufungsverfahren der Feststellungsantrag ebenfalls im Streit war, war dieser bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen und ist vom Senat mit 5.000,00 EUR bemessen worden.