Das Verkehrslexikon

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OLG Celle Beschluss vom 08.02.2017 - 1 Ss 3/17 - Prüfungspflicht des Revisionsgerichts bei notwendiger Zustimmung des Rechtsmittelgegners zu einer Berufungsbeschränkung

OLG Celle v. 08.02.2017: Prüfungspflicht des Revisionsgerichts bei notwendiger Zustimmung des Rechtsmittelgegners zu einer Berufungsbeschränkung


Das OLG Celle (Beschluss vom 08.02.2017 - 1 Ss 3/17) hat entschieden:
  1. Das Revisionsgericht hat von Amts wegen und unabhängig von einer entsprechenden Revisionsrüge zu prüfen, ob eine vom Berufungsgericht für wirksam erachtete Berufungsbeschränkung unwirksam ist, weil es an der nach § 303 StPO erforderlichen Zustimmung des Rechtsmittelgegners fehlt.

  2. Verhält sich das Protokoll der Berufungshauptverhandlung nicht zu einer Erklärung des Angeklagten zu einer in der Verhandlung erklärten Berufungsbeschränkung der Staatsanwaltschaft, steht wegen der insofern gegebenen negativen Beweiskraft des Protokolls fest, dass der Angeklagte keine ausdrückliche Erklärung abgegeben hat.

  3. Weil die Zustimmung nach § 303 StPO auch konkludent erklärt werden kann und das Hauptverhandlungsprotokoll insofern keine negative Beweiskraft hat, ist vom Revisionsgericht erforderlichenfalls freibeweislich zu klären, ob der Angeklagte einer Berufungsbeschränkung durch die Staatsanwaltschaft konkludent zugestimmt hat.

Siehe auch Beschränkung des Rechtsmittels im Strafverfahren und Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Rinteln - Strafrichter - hatte den Angeklagten am 12. April 2016 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Hiergegen hatte die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt und in der Berufungshauptverhandlung erklärt, die Berufung solle auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden. Über eine etwaige Erklärung des Angeklagten hierzu verhält sich das Hauptverhandlungsprotokoll nicht. Die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Bückeburg hat die Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch für wirksam erachtet und ist deshalb davon ausgegangen, dass das amtsgerichtliche Urteil infolge der Rechtsmittelbeschränkung im Schuldspruch rechtskräftig geworden ist. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 8. November 2016 den Angeklagten - wie schon das Amtsgericht - zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, indessen die Vollstreckung der Freiheitsstrafe - anders als das Amtsgericht - nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.


II.

Die Revision ist zulässig und hat mit der Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg. Denn das Landgericht ist zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen.

1. Auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge hat das Revisionsgericht stets von Amts wegen zu prüfen, ob ein angefochtenes Berufungsurteil über alle Entscheidungsbestandteile des vorausgegangenen amtsgerichtlichen Urteils befunden hat, über die es befinden musste. Aus diesem Grund ist vom Revisionsgericht, wenn sich das Berufungsgericht - wie hier - wegen der vom Berufungsführer erklärten Berufungsbeschränkung nur mit einzelnen Teilen des Ersturteils befasst hat, auch nachzuprüfen, ob und inwieweit die Berufung rechtswirksam auf diese Teile beschränkt worden ist (st. Rspr., siehe nur BayObLG, Beschluss vom 16. Juni 1998 - 4 St RR 68/98, NStZ 1998, 532; BayObLG, Beschluss vom 9. Juni 1997 - 4 St RR 137/97, NStZ-​RR 1998, 55; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 Ss 134/01, NStZ-​RR 2001, 300; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 3 Ss 422/09; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 20. November 2014 - 1 Ss 278/14, NStZ-​RR 2015, 150; KK-​StPO-Gericke, 7. Aufl. 2013, § 352 Rn. 23; Meyer-​Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 318 Rn. 33, § 352 Rn. 4; KK-​StPO-Paul, 7. Aufl. 2013, § 318 Rn. 11, § 327 Rn. 11; MüKo-​StPO-Quentin, Bd. 2, § 318 Rn. 78 f.). Dabei wird nicht danach differenziert, ob es sich um die Prüfung von Verfahrenshindernissen (die auf jeden Fall von Amts wegen geprüft werden), um die Prüfung der Trennbarkeit von Schuld- und Rechtsfolgenausspruch oder um die Prüfung von formalen Voraussetzungen wie zum Beispiel der Ermächtigung des Verteidigers zur in einer Berufungsbeschränkung liegenden Teilrücknahme oder einer nach § 303 S. 1 StPO erforderlichen Zustimmung des Rechtsmittelgegners handelt. Auch hinsichtlich der letztgenannten Umstände, von denen das Revisionsgericht erst durch Nachschau in den Akten oder im Hauptverhandlungsprotokoll Kenntnis erlangen kann, erfolgt in der Revision eine Prüfung von Amts wegen, ohne dass es insofern der Erhebung einer Verfahrensrüge bedarf (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 3 Ss 422/09 m.w.N.). Ist das Berufungsgericht nach dem Ergebnis dieser Prüfung zu Unrecht von einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung ausgegangen, so führt dies auch auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

2. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zunächst uneingeschränkt eingelegte Berufung in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Nach § 303 S. 1 StPO kann die Zurücknahme eines Rechtsmittels nach Beginn der Hauptverhandlung jedoch nur mit Zustimmung des Rechtsmittelgegners erfolgen. Die Vorschrift gilt auch für die Rechtsmittelbeschränkung (LR-​StPO-Jesse, 26. Aufl. 2014, § 303 Rn. 3; Meyer-​Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 303 Rn. 1). Daher hätte es vorliegend zur Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung einer Zustimmung des Angeklagten bedurft. An einer solchen fehlt es jedoch.

a) Das Protokoll der Berufungshauptverhandlung verhält sich zu einer Zustimmung des Angeklagten nicht. Damit ist bewiesen, dass dieser keine ausdrückliche Zustimmung erklärt hat; insofern - aber auch nur insofern - entfaltet das Hauptverhandlungsprotokoll negative Beweiskraft im Sinne des § 274 StPO (BayObLG, Beschluss vom 30. Oktober 1984 - RReg. 2 St 244/84, NJW 1985, 754; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 3 Ss 422/09; MüKo-​StPO-Allgayer, Bd. 2, 2016, § 303 Rn. 6; LR-​StPO-Jesse, 26. Aufl. 2014, § 303 Rn. 13).

b) Allerdings kann die Zustimmungserklärung, weil sie formfrei ist, auch konkludent abgegeben werden (BayObLG, Beschluss vom 30. Oktober 1984 - RReg. 2 St 244/84, NJW 1985, 754; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 3 Ss 422/09; LR-​StPO-Jesse, 26. Aufl. 2014, § 303 Rn. 10; KK-​StPO-Paul, 7. Aufl. 2013, § 303 Rn. 4). Hinsichtlich einer solchen, nicht ausdrücklich erklärten Zustimmung hat das Protokoll keine negative Beweiskraft (BayObLG, Beschluss vom 30. Oktober 1984 - RReg. 2 St 244/84, NJW 1985, 754; LR-​StPO-Jesse, 26. Aufl. 2014, § 303 Rn. 13). Eine konkludente Zustimmungserklärung (zum Beispiel durch Schweigen) kann insbesondere dann naheliegen, wenn dem Rechtsmittelgegner durch die Rücknahme nur Vorteile erwachsen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 5. September 1968 - 2 Ss 915/68, NJW 1969, 151) oder sicher ist, dass der Rechtsmittelgegner die Beschränkungserklärung zur Kenntnis genommen hat, ihm Bedeutung und Tragweite bewusst gewesen sind und sein weiteres Prozessverhalten keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass er mit der Beschränkung nicht einverstanden gewesen sein könnte (OLG Hamm, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 3 Ss 422/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Februar 1990 - 3 Ss 562/89). Ob eine konkludente Zustimmung zur (teilweisen) Rechtsmittelrücknahme (Rechtsmittelbeschränkung) erteilt wurde, ist erforderlichenfalls im Freibeweisverfahren - etwa durch Einholung dienstlicher Stellungnahmen - aufzuklären (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 3 Ss 422/09; OLG Hamm, Urteil vom 5. September 1968 - 2 Ss 915/68, NJW 1969, 151; MüKo-​StPO-Allgayer, Bd. 2, 2016, § 303 Rn. 6; LR-​StPO-Jesse, 26. Aufl. 2014, § 303 Rn. 13).

Vorliegend gibt es indes keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte konkludent seine Zustimmung zu der von der Staatsanwaltschaft erklärten Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch erklärt hat. Die Berufungsbeschränkung durch die Staatsanwaltschaft war für den Angeklagten ungeachtet des Umstandes, dass er selbst gegen das amtsrichterliche Urteil kein Rechtsmittel eingelegt hatte, nicht nur vorteilhaft, denn ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wirkt gemäß § 301 StPO auch zu Gunsten des Angeklagten, so dass eine wirksame Berufungsbeschränkung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch dem Gericht die Möglichkeit nimmt, das angefochtene Urteil im Schuldspruch zu Gunsten des Angeklagten aufzuheben oder abzuändern. Zudem lassen sich weder dem Protokoll der Berufungshauptverhandlung noch der Revisionsbegründung des Angeklagten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Angeklagte mit einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch einverstanden war, also das Urteil des Amtsgerichts im Schuldspruch akzeptieren wollte. Einer weiteren freibeweislichen Abklärung bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Mithin kann auch nicht das Vorliegen einer konkludenten Zustimmung des Angeklagten nach § 303 S. 1 StPO angenommen werden.

3. Da sich aus den vorgenannten Gründen die Berufungsbeschränkung als unwirksam erweist, kann das angegriffene Urteil keinen Bestand haben. Es ist deshalb mit den Feststellungen aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.


III.

Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

1. Rechtsfehlerhaft ist die Annahme der Strafkammer, bei einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch erwachse eine Feststellung des Amtsgerichts, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung uneingeschränkt schuldfähig war, in Rechtskraft. An der Rechtskraft des Schuldspruchs nimmt in einem solchen Fall nur die Feststellung des Vorderrichters teil, dass keine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) gegeben war, sofern diese Feststellung - wie hier - frei von Zweifeln ist. Die Frage, ob ein Angeklagter bei auszuschließender Schuldunfähigkeit in seiner Schuldfähigkeit erheblich eingeschränkt war (§ 21 StGB), gehört dagegen zur Frage der Strafzumessung und bedarf bei einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch einer eigenständigen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, wobei dieses grundsätzlich auch eigene Feststellungen zur alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten bei der Tatbegehung zu treffen hat (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2016 - 2 Rev 62/15. Siehe auch BGH, Beschluss vom 4. November 2008 - 3 StR 336/08, NStZ-​RR 2009, 148; BGH, Urteil vom 15. April 1997 - 5 StR 24/97, NStZ-​RR 1997, 237). In der vorliegenden Fallkonstellation ist allerdings die innerprozessuale Bindungswirkung derjenigen tatsächlichen Feststellungen zu beachten, die den Schuldspruch tragen (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 363/15; BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182).

2. Auf erhebliche Bedenken stößt die Feststellung der Strafkammer, eine Unterbringung des - nach den getroffenen Feststellungen seit nahezu zwei Jahrzehnten alkoholabhängigen - Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB komme nicht in Betracht, weil der Angeklagte keinen Hang im Sinne des § 64 StGB zum übermäßigen Konsum alkoholischer Getränke aufweise, weil die verfahrensgegenständliche Tat keinen Symptomwert für einen Hang habe und weil keine Gefahr erheblicher neuerlicher Straftaten bestehe. Alle diese Erwägungen sind vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht tragfähig (vgl. zur Bewertung von Trunkenheitsfahrten mit motorisierten Zweirädern als erhebliche Straftaten im Sinne des § 64 StGB OLG Celle, Urteil vom 23. Juni 2014 - 32 Ss 83/14, NStZ-​RR 2015, 24). Insofern bedarf die Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB - gegebenenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 S. 2 StPO) - einer sorgfältigen Prüfung im weiteren Verfahren, wobei allerdings auch darauf Bedacht zu nehmen sein wird, ob eine Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt verhältnismäßig wäre (§ 62 StGB). So könnte sich insbesondere bei erneuter Verurteilung des Angeklagten zu einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Umständen als unverhältnismäßig erweisen (vgl. insofern aber auch OLG Celle, Urteil vom 23. Juni 2014 - 32 Ss 83/14, NStZ-​RR 2015, 24).

3. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass im Falle einer erneuten Rechtsmittelbeschränkungserklärung durch die Staatsanwaltschaft nunmehr auch dann eine Zustimmung des Angeklagten nach § 303 S. 1 StPO erforderlich wäre, wenn die Erklärung der Staatsanwaltschaft im Vorfeld der neuen Berufungshauptverhandlung abgegeben werden sollte. Denn eine Zustimmung des Rechtsmittelgegners ist nach Beginn einer ersten Hauptverhandlung über das Rechtsmittel stets erforderlich, also auch dann, wenn es - wie hier - zu einer Aufhebung eines Berufungsurteils in der Revision und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht kommt. Wenn ein erstes Berufungsurteil unter Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht aufgehoben worden ist, kann mithin auch vor dem Beginn der neuerlichen Hauptverhandlung die Berufung nicht mehr ohne Zustimmung des Gegners zurückgenommen werden (BayObLG, Beschluss vom 30. Oktober 1984 - RReg. 2 St 244/84, NJW 1985, 754; MüKo-​StPO-Allgayer, Bd. 2, 2016, § 303 Rn. 4 m.w.N.; Meyer-​Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 303 Rn. 3 m.w.N.).