Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Düsseldorf Urteil vom 18.08.2016 - I-3 U 20/15 - Fahrzeug-Beschaffenheitsvereinbarung bei Online-Auktionen

OLG Düsseldorf v. 18.08.2016: Fahrzeug-Beschaffenheitsvereinbarung bei Online-Auktionen


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 18.08.2016 - I-3 U 20/15) hat entschieden:
Zur Bedeutung von Angaben in einer Internetanzeige und deren „Korrektur“ im weiteren Verlauf im Hinblick auf das unter Beachtung des Grundsatzes einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung zu würdigende Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung (hier sah die Internetanzeige im Zusammenhang mit dem privaten Kauf eines gebrauchten BWW 520d diverse Ausstattungsmerkmale vor, die im später nach Besichtigung und Probefahrt geschlossenen schriftlichen Kaufvertrag [„gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung…“ ] nicht auftauchten, wobei es dem Käufer allerdings weniger auf die einzelnen Ausstattungsmerkmale als auf das durch diese gekennzeichnete „Ausstattungsniveau“ ankam).


Siehe auch Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf und Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Gründe:

A.

Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Rückabwicklung eines Vertrages mit dem Beklagten über den Kauf eines Pkw, der zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht einen Kilometerstand von 156.285 km gehabt hat und heute (Senatstermin vom 30. Juni 2016) einen solchen von 189.337 km aufweist.

Der Beklagte bot das streitgegenständliche Fahrzeug im Internet auf dem Portal „mobile.de“ an. Bei der Erstellung dieser Internetanzeige bediente er sich seiner Behauptung nach eines Drittunternehmens, dessen Anpreisungen nicht immer mit dem tatsächlichen Zustand übereingestimmt hätten. Die Internetanzeige sah einen Kaufpreis von 15.990 Euro und als Ausstattungsmerkmale unter anderem - neben einer Vielzahl weiterer Angaben - vor: Head-​Up Display, Sportfahrwerk, Sportpaket, Sportsitze, Lederlenkrad mit Multifunktion, Luftfederung Hinterachse, Verglasung grün getönt. Darüber hinaus enthielt die Anzeige in Fettdruck unter anderem den Text: „keine Kratzer/... die detaillierte Ausstattung erfahren sie von unserem geschulten Verkaufspersonal ... Trotz größter Sorgfalt sind Inseratsfehler nicht ausgeschlossen, Irrtümer und Zwischenverkauf vorbehalten!!“.

Aufgrund der vorbezeichneten Internetanzeige wandte sich der Kläger an den Beklagten; bei seinem ersten Anruf berief er sich diesem gegenüber auf die Anzeige. In der Folgezeit suchte der Kläger den Beklagten entweder zweimal (so der Kläger) oder dreimal (so der Beklagte) auf. Als er das Fahrzeug besichtigte, fragte er nicht nach einer speziellen Ausstattung. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht hat der Kläger in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgebracht: Er habe damals gerne ein Auto mit bestimmten technischen Ausstattungen kaufen wollen und sich über die diesbezüglichen Möglichkeiten bei mobile.de informiert. Dort habe er auch sieben oder acht seinen Vorstellungen entsprechende Fahrzeuge gefunden. Diese habe er sich dann angesehen; der hiesige Pkw sei der zweite auf seiner Liste gewesen. Als er sich die verschiedenen Wagen angesehen habe, habe er sich nicht für jedes Fahrzeug im Einzelnen vorher jeweils vergegenwärtigt, welche Sonderausstattung es denn nun nach der Internetbeschreibung haben solle; vielmehr sei er davon ausgegangen, dass, wenn eine bestimmte Ausstattung in der Beschreibung angegeben worden sei, die auch tatsächlich vorhanden sei.

Im Rahmen der Besichtigungen machten die Parteien auch eine Probefahrt, und zwar zu demjenigen BMW-​Händler, von dem der Beklagte das Fahrzeug seinerseits erworben hatte. Dort wurde eine TÜV-​Untersuchung durchgeführt. Außerdem fiel ein Defekt an einem Radlager auf, der in der Folgezeit vom Beklagten behoben wurde. Für diese Maßnahmen wurden dem Kläger keine Kosten in Rechnung gestellt. Ferner bemerkte der Kläger, dass die Scheinwerfer des Pkw verkratzt waren; hierzu erklärte ihm der für den Beklagten tätige Verkäufer, diese Kratzer könne man mit einer Paste durch Politur beseitigen. Die Parteien einigten sich letztlich auf einen Kaufpreis von 15.000 Euro.

Am 14. November 2013 schlossen sie einen schriftlichen Kaufvertrag. Nach diesem wurde das Fahrzeug unter anderem „gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung...“ verkauft; in den Rubriken „Besondere Vereinbarungen“ und „Besondere Zusicherungen“ enthielt das Formular jeweils Striche; schließlich erklärte der Käufer, durch seine Unterschrift bestätige er ferner, dass ihm seitens des Verkäufers keine Zusicherungen irgendwelcher Art gegeben worden seien, die in diesem Kaufvertrag nicht schriftlich aufgeführt seien. Der Kläger kaufte den Wagen für seinen privaten Gebrauch.

Die oben wiedergegebenen, in der Internetanzeige angeführten Ausstattungsmerkmale fehlten bei dem verkauften Fahrzeug.

Am 15. November 2013 wandte sich der Kläger über das Portal mobile.de an den Beklagten (nach Angaben des Portals sandte er diesem eine Nachricht über dessen Händler-​Homepage) und ließ ihm zukommen, gestern habe er den BMW 520d gekauft und abgeholt, jedoch fehlten einige im Angebot aufgeführte Extras, er bitte um Stellungnahme.

Mit Anwaltsschreiben vom 25. November 2013 berief sich der Kläger gegenüber dem Beklagten auf das Fehlen der Ausstattungsmerkmale, ferner auf Kratzer an der Motorhaube und den Scheinwerfern, und forderte den Beklagten auf, diese Mängel bis zum 6. Dezember 2013 zu beheben sowie bis zum 30. November 2013 den Anspruch auf Nacherfüllung anzuerkennen. Hierauf erwiderte der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 4. Dezember 2013, weder werde er einen Anspruch auf Nacherfüllung anerkennen, noch die beschriebenen Mängel beheben. Daraufhin erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 13. Dezember 2013 an den Beklagten, er trete vom Kaufvertrag zurück; gleichzeitig fordere er den Beklagten zur Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises von 15.000 Euro bis zum 20. Dezember 2013 Zug-​um-​Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges auf, wobei er als Übergabezeitpunkt jeden Tag in der kommenden Woche anbiete. Der Kläger setzte hinzu: „Eine mögliche Überzahlung aufgrund gezogener Nutzungen unseres Mandanten werden wir erstatten, so diese vorliegt. Eine konkrete Berechnung kann erst nach Übergabe des Fahrzeuges erfolgen.“ Am 14. Dezember 2013 erwarb der Kläger wegen eines Wintereinbruchs Winterreifen für 509,32 €. Ferner ließ er, nachdem im Januar 2014 die Scheibenwischer des Fahrzeuges ausgefallen waren, die Scheibenwischeranlage für insgesamt 803,54 € reparieren.

Der Kläger hat vorgebracht, die Mängel seien ihm erst nach Übergabe des Fahrzeugs aufgefallen, nämlich durch einen Hinweis seines Sohnes, der den Wagen vom Beklagten zu ihm (dem Kläger) gefahren habe, woraufhin er mit seinem Sohn alle Angaben gemäß der Internetanzeige durchgegangen sei; unmittelbar danach habe er den Beklagten angerufen und ihn auf die fehlenden Extras und die Kratzer hingewiesen, doch habe der Beklagte ihm nur mitgeteilt, das Fahrzeug sei doch besichtigt worden, der Kläger möge sich einen Anwalt nehmen.

Ursprünglich hat der Kläger mit der vorliegenden Klage in der Hauptsache die Zahlung von 16.312,86 € nebst Zinsen Zug-​um-​Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs vom Beklagten verlangt. Mit der Klageerwiderung hat der Beklagte eine Widerklage und eine Hilfswiderklage angekündigt sowie geltend gemacht, selbst im Falle eines wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag müsse der Kläger (u.a.) für die Nutzung des Fahrzeugs zahlen. Nachdem der Beklagtenvertreter im Termin vor dem Landgericht vom 24. Juli 2014 nicht aufgetreten war, hat das Landgericht durch Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 14. August 2014 dem Kläger wegen einer anzurechnenden Nutzungsvergütung für Gebrauchsvorteile in der Hauptsache lediglich 14.437,86 € (Zug-​um-​Zug gegen Rückgabe des Wagens) zugesprochen und die auf den Betrag von 1.312,86 € für Winterreifen und Scheibenwischeranlage entfallenden Zinsen gekürzt (der Zinslauf beginne erst, so die Entscheidungsgründe, mit dem 21. Februar 2014).

In dem auf den Einspruch des Beklagten hin durchgeführten Kammertermin vom 26. Februar 2015 hat der Beklagte unter anderem dargelegt, der Kläger habe ihm gesagt, die Achse passe nicht für das Fahrzeug, woraufhin der Klägervertreter erklärt hat, es sei festgestellt worden, dass eine andere Achse als die Originalmarkenachse, nämlich eine solche, die zu einem anderen 5er Modell gehöre und auch älter als der Pkw selbst sei, in dem hiesigen BMW verbaut sei.

Der Kläger hat vor dem Landgericht bezüglich seiner Klage zuletzt beantragt,
das Teilversäumnisurteil vom 14. August 2014 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte hat diesbezüglich beantragt,
das vorbezeichnete Teilversäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Außerdem hat er einen Widerklage- und einen Hilfswiderklage-​Antrag gestellt, dessen Abweisung der Kläger beantragt hat.

Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe ihn erst vier oder sechs Wochen nach dem Vertragsschluss angerufen und sich über das Fehlen von Ausstattungsmerkmalen beschwert.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht - unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils - die Klage in vollem Umfang sowie die Widerklage abgewiesen. Wegen der hierzu führenden Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils vom 19. März 2015 verwiesen.

Gegen diese ihm am 25. März 2015 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit seinem am 13. April 2015 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, mit dem er der Sache nach seinen letzten erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, ergänzt durch das Begehren auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltsgebühren. Zur Begründung seiner Berufung macht er unter anderem geltend:

Er habe bei seiner Auswahl des zu kaufenden Fahrzeugs zwar nicht auf ein bestimmtes isoliertes Merkmal Wert gelegt, wohl aber auf die Gesamtheit der Merkmale; alle Fahrzeuge, die er in die engere Auswahl genommen habe, hätten eine reichhaltige Ausstattung gehabt, bei keinem der Pkw hätten alle Ausstattungsmerkmale gefehlt. Das Fehlen der Sonderausstattung sei keineswegs ohne Weiteres erkennbar gewesen; dies gelte nicht nur für das Sportfahrwerk, sondern auch für Head-​Up Display, Lederlenkrad, Sportsitze und Verglasung. Zur fehlenden Erkennbarkeit für den Laien sei gegebenenfalls vom Gericht ein Sachverständigengutachten einzuholen. Darüber hinaus sei er (der Kläger) auch nicht zu Nachfragen an den Beklagten dahin, ob der Inhalt der Internetanzeige auch tatsächlich zutreffend sei, verpflichtet gewesen. Vielmehr sei es am Beklagten gewesen, seinerseits die Abweichungen zum Angebot zu offenbaren. Ebenso wenig habe er (der Kläger) sich, indem er sich auf die Angaben in der Internetanzeige verlassen und keine eigenen Nachforschungen angestellt habe, grob fahrlässig verhalten.

Schließlich habe er erst unmittelbar vor dem landgerichtlichen Termin erfahren, dass in dem Fahrzeug eine Antriebswelle verbaut sei, die nicht zum Fahrzeugmodell passe und ein anderes Baujahr aufweise.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 19. März 2015 sowie des Teilversäumnisurteils vom 14. August 2014
  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn (den Kläger) 14.437,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 13.125 Euro seit dem 21. Dezember 2013, im Übrigen aus einem Betrag von 1.312,86 € seit dem 21. Dezember 2013 zu zahlen, Zug-​um-​Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges BMW 520d mit der Fahrgestellnummer WBAPX31080CX41258;

  2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Fahrzeuges in Verzug befindet;

  3. en Beklagten ferner zu verurteilen, vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 1.029,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2014 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Landgerichts und macht im Übrigen unter anderem geltend:

Dem Kläger sei vorzuwerfen, anlässlich der Besichtigungen und der Probefahrt Erkenntnisquellen nicht genutzt zu haben; er hätte sehen und durch Nachfrage erfahren können, ob die Ausstattung des Fahrzeuges seinen Vorstellungen entsprochen habe. Ihm (dem Kläger) habe es schlicht an der nötigen Aufmerksamkeit gefehlt. Angesichts der Probefahrt sowie der vorgenannten Umstände verbiete sich auch die Auffassung, auf Seiten des Klägers habe keine grobe Fahrlässigkeit vorgelegen. Der Vortrag des Klägers zur Antriebswelle sei in zweiter Instanz neu und werde bestritten; unabhängig hiervon sei mit ihm auch in keiner Weise dargetan, dass die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs vermindert sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Gründen zu B. Bezug genommen.


B.

Die Berufung des Klägers ist insgesamt zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

I.

Das Rechtsmittel ist auch mit dem Antrag zu 3. zulässig.

Unabhängig davon, ob das Landgericht wegen des Inhalts der Klageschrift (S. 5 zu Ziffer II.) hätte nachfragen müssen, ob nicht versehentlich die Stellung eines dritten Sachantrages unterblieben sei, liegt wegen § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung und damit kein Fall des § 533 ZPO vor.

II.

Die Berufung ist auch zum größeren Teil begründet. Nach dem beiderseitigen Parteivorbringen ist der Kläger zu Recht vom Kaufvertrag mit dem Beklagten zurückgetreten.

1. Unstreitig ist der Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 von dem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw vom 14. November 2013 zurückgetreten. Dazu war er gemäß §§ 437 Nr. 2, 1. Fall; 323; 440 BGB berechtigt.

Wieso der hier zu beurteilende Sachverhalt, der keinerlei Auslandsbezug erkennen lässt, nicht nach nationalem deutschen Recht, sondern nach UN-​Kaufrecht (CISG) zu beurteilen sein sollte, erschließt sich nicht.

a) Der gekaufte BMW war deshalb nicht frei von Sachmängeln, weil er nicht die bei Gefahrübergang vereinbarte Beschaffenheit aufwies, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.

aa) Ob Erklärungen eines Verkäufers, mögen sie auch durch Einstellen in das Internet an die Öffentlichkeit gerichtet sein, durch Bezugnahme Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB geworden sind, ist vorrangig zu ermitteln; nur verneinendenfalls ist auf § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zurückzugreifen (so ausdrücklich: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rdnr. 2528). Im Einzelnen ist für die Vereinbarung einer Beschaffenheit nicht erforderlich, dass bestimmte Beschaffenheitsanforderungen ausdrücklich festgelegt werden. Eine derartige Vereinbarung kann sich vielmehr auch aus den Umständen des Vertragsschlusses wie etwa dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen ergeben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen der Verkäufer bei Vertragsschluss die Eigenschaften der verkauften Sache in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft, die Erklärungen des Verkäufers ohne Weiteres zum Inhalt des Vertrages und damit zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung werden (BGH NJW 2013, 1074 ff.). Auf diesen Grundlagen ist (auch) für den hier gegebenen Fall eines käuflichen Erwerbs außerhalb einer Internetauktion zwischenzeitlich anerkannt, dass die Angaben in einer Internetanzeige zu wertbildenden Faktoren im Grundsatz Vertragsinhalt werden, auch wenn sie im Kaufvertrag nicht mehr „auftauchen“ (OLG Hamm, Urteil vom 24. September 2015 in Sachen I-​28 U 144/14; OLG Köln, Beschluss vom 18. Dezember 2013 in Sachen 11 U 96/13; Senat, NJW-​RR 2013, 761 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 2011 in Sachen 22 U 36/11; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2011 in Sachen 2 U 590/10; OLG Düsseldorf DAR 2007, 457 f.; LG Ellwangen, Urteil vom 13. Juni 2008 in Sachen 5 O 60/08).

Danach ist im vorliegenden Fall die Anzeige im Portal mobile.de im Ansatz geeignet, dergestalt zur Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung zu werden, dass ihr Inhalt zumindest in denjenigen Teilen, in denen das Fahrzeug maßgeblich beschrieben wird - „Ausstattung“, „Fahrzeugbeschreibung“ - als Beschaffenheit des Kaufobjektes vereinbart wird.

bb) Weiterhin setzt eine Sachmängelhaftung des Beklagten aufgrund Beschaffenheitsvereinbarung allerdings voraus, dass er die Angaben in der Internetanzeige nicht in rechtlich erheblicher Weise vor Vertragsschluss „korrigierte“. Von der sogenannten Korrekturproblematik werden auch Fälle erfasst, in denen öffentliche Äußerungen einen sich auf mögliche Irrtümer beziehenden Vorbehalt enthalten, denn derartige Zusätze sind lediglich dahin zu verstehen, dass die Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich seien, als sie vor oder bei Vertragsabschluss noch korrigiert werden können, enthalten mithin keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners, etwa hinsichtlich der Sachmängelhaftung (BGHZ 179, 319 ff.). Zum Problem der Korrektur wird einerseits vertreten (OLG Köln und OLG Koblenz, je a.a.O.; der Sache nach auch OLG Hamm a.a.O. sowie OLG Düsseldorf 2011 a.a.O.), dass ein Verkäufer, der „Vorfelderklärungen“ - textliche Äußerungen oder bildliche Darstellungen aus der Phase, insbesondere der Frühphase, der Vertragsanbahnung - nicht gegen sich gelten lassen wolle, diese „klar und unmissverständlich“ widerrufen müsse; dabei seien angesichts der Signal- und Lockwirkung vorvertraglicher Beschaffenheitsangaben jedenfalls keine geringen Anforderungen an eine Korrektur zu stellen (Übersicht bei Reinking/Eggert a.a.O., Rdnr. 3276). Diesem Standpunkt lagen allerdings Sachverhalte zugrunde, in denen der Internetanzeige ein persönliches Gespräch der Vertragsparteien, teilweise auch eine Besichtigung des Kaufobjekts nachfolgte, die in Rede stehenden Umstände zur Beschaffenheit aber für einen nicht sachkundigen Käufer schwer oder gar nicht erkennbar waren. Dementsprechend hat das OLG Köln (a.a.O.) andererseits in einem Fall, in dem nach der Besichtigung zweifelhaft und also ungeklärt blieb, ob das Fahrzeug ein bestimmtes Ausstattungsmerkmal aufwies und der nach der Besichtigung ausgehändigte schriftliche Kaufvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung enthielt, die Auffassung vertreten, der Käufer habe bei der nach §§ 157, 242 BGB gebotenen objektiven Betrachtungsweise nach beiderseitiger Interessenlage nicht davon ausgehen können, dass das Vorhandensein jenes Merkmals zur vereinbarten Beschaffenheit gehöre. Auch hat das OLG Düsseldorf (2007 a.a.O.) als Argument für die Wertung, dass eine erfolgte Korrektur nicht hinreichend gewesen sei, unter anderem berücksichtigt, der Verkäufer habe nicht davon ausgehen dürfen, dass dem Käufer das Fehlen des Ausstattungsmerkmals bei der Besichtigung aufgefallen sei.

Nach Ansicht des Senats ist bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen einer Internetanzeige ein Kaufgespräch mit dem Verkäufer herkömmlicher Art mit Besichtigung des Fahrzeugs und gegebenenfalls dessen Probefahrt nachfolgt, zunächst in Rechnung zu stellen, dass nicht bereits vorrangige rechtliche Gesichtspunkte dazu nötigen, dem Inhalt der Vertragsurkunde besondere, gegebenenfalls abschließende, Bedeutung beizumessen, wie es etwa bei beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften der Fall ist (hierzu: BGH MDR 2016, 323 f. zum Grundstückskauf). Auf der anderen Seite kann auch die in das Internet eingestellte Produktbeschreibung nicht als praktisch einzige Grundlage des Vertragsschlusses angesehen werden, wie es namentlich bei Internet-​Auktionen der Fall sein mag. Sodann könnte die Sichtweise, durch die zeitnäher als das Internetangebot dem Vertragsabschluss vorangehende „analoge“ Situation unterscheide sich die hier zu behandelnde Fallgruppe letztlich nicht von dem Abschluss eines Kraftfahrzeugkaufvertrages herkömmlicher Art, darauf stützen, dass ein Käufer, der vor Vertragsabschluss mit dem Verkäufer persönlich sprechen, überdies die Kaufsache besichtigen und untersuchen könne, auf vorangegangene Angebotsbeschreibungen des Verkäufers in der Öffentlichkeit - insbesondere im Internet - allenfalls noch eingeschränkt, nämlich so wie jeder nicht-​fachmännische Käufer, angewiesen sei. Indes liefe diese Erwägung darauf hinaus, dass durch die Gewährung eines Verkaufsgespräches mit Besichtigungs- und gegebenenfalls Untersuchungsmöglichkeit im Hinblick auf die vom Käufer in Aussicht genommene Beschaffenheit der Kaufsache die Lage so anzusehen wäre, als habe es die Internetanzeige nicht gegeben. Dies jedoch ließe die Anreiz- und Lockwirkung des Internetangebotes, die gegenüber herkömmlichen Werbeanzeigen in Printmedien in Anbetracht der hier typischerweise viel größeren Ausführlichkeit in relevantem Maße intensiver ist, außer Betracht. Zumindest in allen Fällen, in denen ein Käufer gerade aufgrund der Kenntnis vom Inhalt der Internetanzeige einen Kfz-​Verkäufer aufsuchte, wird der bezeichneten Wirkung nach Auffassung des Senats nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn die tatsächlichen Abweichungen von der Beschreibung im Internet anlässlich des Gesprächs und der Besichtigung für die Person des Käufers - mithin: im Regelfall für einen technischen Laien - mit zumutbarem Aufwand erkennbar waren. Damit dürfte zudem ein Gleichlauf mit den Wertungen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu bestimmten Sachmängelhaftungsausschlüssen Niederschlag gefunden haben, erzielt sein; nach dieser Rechtsprechung beziehen sich Haftungsausschlüsse, die durch die Wendung „wie besichtigt“ an eine vorangegangene Besichtigung anknüpfen, in aller Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache, und wird dabei zugleich der Bezug zu einer Besichtigung des Käufers hergestellt, kommt es auf die Wahrnehmbarkeit des Mangels durch ihn und nicht darauf an, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte entdecken oder zumindest auf dessen Vorliegen hätte schließen können und müssen (BGH MDR 2016, 638 f.).

cc) Im gegebenen Fall ist unstreitig, dass der Kläger den Beklagten gerade aufgrund der Internetanzeige und der dort gegebenen Fahrzeugbeschreibung aufsuchte. Weitergehend besteht hier allerdings die Besonderheit, dass sich der Kläger die Sichtbarkeit oder sonstige Erkennbarkeit (Wahrnehmbarkeit) der Abweichungen der Kaufsache vom Inhalt der Internetanzeige selbst verunmöglichte. Denn unstreitig suchte er die ihn interessierenden Fahrzeuge im Internet in der Weise aus, dass er Wert nicht auf bestimmte, gesonderte Ausstattungsmerkmale, sondern auf ein bestimmtes Ausstattungsniveau legte, bei dem die einzelnen Wagen bestimmter Merkmale durchaus entbehren konnten, sofern sie dieses Manko durch Besonderheiten der Ausstattung an anderer Stelle wieder ausglichen; ferner vergegenwärtigte er sich bei den danach in Betracht kommenden Pkw vor der Besichtigung, Gesprächsführung und Probefahrt die nach Verkäuferangaben konkret im Einzelnen vorhandenen Ausstattungsmerkmale nicht mehr.

Die Frage, zu wessen Lasten dieses Verhalten und die hierdurch für die Wahrnehmbarkeit bewirkte Folge gehen, ist unter Beachtung des Grundsatzes einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung zu beantworten. Danach erscheint die Vorgehensweise des Klägers weder leichtfertig noch in sonstiger Weise vorwerfbar. Als Kaufinteressent, der sich in der Frühphase der Vertragsanbahnung im Internet orientierte, sah er sich typischerweise einer Produktbeschreibung gegenüber, die in den Rubriken „Ausstattung“ und „Fahrzeugbeschreibung“ Dutzende von Einzelmerkmalen, diese noch dazu ohne erkennbare Systematik aufgelistet, umfasste. Es erscheint nicht sachwidrig, sondern im Gegenteil naheliegend, als Konsument angesichts dessen weniger auf Einzelmerkmale als auf ein Ausstattungsniveau insgesamt abzustellen und in der Folgezeit, nämlich beim Aufsuchen der konkreten Verkäufer, davon auszugehen, dass die auf diese Weise zusammengestellte Mehrzahl von Kaufobjekten je für sich der Beschreibung im Internet entsprechen werde. Auf der anderen Seite muss sich ein Fahrzeughändler, der sich der Darbietung seines Angebotes im Internet bedient, bewusst sein, dass angesichts der dort vorhandenen Beschreibungen eine nennenswerte Zahl von Kaufinteressenten in einer Weise, wie vom Kläger gehandhabt, vorgehen werde. Auch ist es ihm unschwer möglich, durch entsprechende Nachfrage beim Kaufinteressenten zu ermitteln, ob eine derartige Situation gegeben sei, und bejahendenfalls hierdurch bewirkten Fehlvorstellungen des Käufers durch - hinreichend eindeutige - Klarstellungen im Verkaufsgespräch zu begegnen. Dieses Vorgehen setzt zwar voraus, dass sich der Händler über die Inhalte seiner eigenen Internetangebote und deren etwaige inhaltliche Fehler auf dem Laufenden hält; das aber erscheint ohne Weiteres zumutbar, wie es im Übrigen allgemein dem Händler als Verkäufer obliegt, für die Richtigkeit seiner Äußerungen im Internet auch dann zu sorgen, wenn er sich für jenen Internetauftritt der Hilfe eines Dritten bedient. Angesichts dessen geht das oben beschriebene Risiko fehlender Erkennbarkeit (Sichtbarkeit, Wahrnehmbarkeit) zu Lasten des Verkäufers.

dd) Auf diesen Grundlagen ist zwischen den Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin zustande gekommen, dass das verkaufte Fahrzeug die Ausstattungsmerkmale Head-​Up Display, Sportfahrwerk, Sportpaket, Sportsitze, Lederlenkrad, Luftfederung Hinterachse und getönte Verglasung aufweisen solle, und hatte der Pkw bei Gefahrübergang diese vereinbarte Beschaffenheit nicht, weil ihm bei Übergabe jene Ausstattungsmerkmale fehlten. Besonderheiten, die eine andere Beurteilung geböten, sind nicht feststellbar.

Die Vorbehalte am Ende der Internetanzeige, insbesondere zu etwaigen Inseratsfeh-​lern, machten diese Anzeige nicht als Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung unbrauchbar, sondern gaben dem Beklagten nur die Gelegenheit, die dort enthaltenen Angaben rechtzeitig vor Vertragsschluss zu korrigieren. Der Kläger trat gegenüber dem Beklagten auch nicht etwa so auf, als erscheine er vollkommen unabhängig von den Angaben im Internet; vielmehr berief er sich nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten anlässlich seines ersten Telefonats ausdrücklich auf das Internetangebot.

Bei den Verkaufsgesprächen und der Probefahrt stellte der Beklagte - oder das von ihm eingesetzte Verkaufspersonal - nicht klar, dass das tatsächlich vorhandene Fahrzeug der Beschreibung im Internet nicht entspreche. Aus dem Preisnachlass musste der Kläger keine dahingehenden Rückschlüsse ziehen; mit gerade einmal rund 6,2 % bewegte er sich durchaus im Rahmen des Üblichen, und auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der durchgeführten Hauptuntersuchung war das Entgegenkommen des Beklagten keineswegs so umfangreich, dass man sagen müsste, bei Lichte betrachtet sei quasi ein anderes Fahrzeug, als das im Internet angebotene, verkauft worden; die Radlagererneuerung diente lediglich einer Mangelbeseitigung.

Eine Korrektur des Inhalts der Internetanzeige erfolgte ferner nicht anlässlich des Besuches bei dem BMW-​Händler. Zwar hat der Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016 eine Unterlage zur Akte gereicht, die er persönlich wohl bereits im Senatstermin vom 30. Juni 2016, jedoch in einer für das Gericht nicht nachvollziehbaren Weise, angesprochen hatte. Der Inhalt dieser Unterlage hilft ihm indes nicht weiter. Dies ergibt sich für die als „Reparaturhistorie“ bezeichneten Teile von selbst; sofern die dortigen Tabellen überhaupt für einen Nichtfachmann verständlich sind, lassen sie einen Bezug zu Ausstattungsmerkmalen gemäß Internetangebot vermissen. Aber auch das Blatt „Fahrzeugdaten Info“ musste der Kläger nicht zum Anlass nehmen, die dortigen - zahlreichen - Einzelpunkte mit den Aufzählungen in der Internetanzeige zu vergleichen; dies zum einen nicht, weil ein solcher Abgleich die für Probefahrt und Gespräch zur Verfügung stehende Zeit angesichts des Umfanges der Prüfungspunkte gesprengt hätte, zum anderen und vor allem aber auch deshalb nicht, weil sich dem Kläger nicht erschließen musste, dass die jetzige Aufzählung auch bezüglich der Ausstattungsmerkmale abschließend sei und nicht etwa lediglich eine Auswahl von Merkmalen im Hinblick auf Zwecke der „Reparaturhistorie“ darstellte. Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass sich auch der jetzige Schriftsatz des Beklagten dazu ausschweigt, auf welche Weise, mit welchen Bemerkungen und vor allem wann genau die besagte Unterlage dem Kläger übergeben worden sein soll.

Insgesamt bildete die Anzeige im Internet nach wie vor die Grundlage der Vertragsverhandlungen und des Vergleichsschlusses. Sofern man schließlich dem formularmäßigen Vertragstext überhaupt den Inhalt beimessen kann, es werde ausdrücklich klargestellt, dass „besondere Vereinbarungen“ neben dem Formularinhalt von den Parteien nicht getroffen worden seien, kann sich der Beklagte auf den hierin - angesichts der jedenfalls bei der letzten Besichtigung vor Vertragsschluss zustande gekommenen Beschaffenheitsvereinbarung - liegenden (teilweisen) Ausschluss der Sachmängelhaftung gemäß § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht berufen; dass der Beklagte Unternehmer ist und der Kläger das Fahrzeug als Verbraucher erwarb, steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

b) Die danach eröffnete Sachmängelhaftung ist nicht ausgeschlossen.

aa) Für einen etwaigen umfassenden Ausschluss im Vertrag würde das zuvor zu § 475 BGB Gesagte ebenso gelten.

bb) Dem Kläger fällt auch keine grobe Fahrlässigkeit mit der Rechtsfolge der Haftungsbeschränkung zugunsten des Beklagten nach § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Last.

Grobe Fahrlässigkeit nach § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Einem Käufer kann es im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt (BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 in Sachen VIII ZR 40/12). Grob fahrlässig handelt ein Käufer erst, wenn nach ihm bekannten Tatsachen der Schluss auf mögliche Mängel so nahe liegt, dass es unverständlich erscheint, diesem Verdacht nicht weiter nachzugehen (MK-​Westermann, BGB, 7. Aufl. 2016, § 442 Rdnr. 9).

Wie zuvor unter a) gezeigt, hat der Kläger hier nichts weiter getan, als sich eben auf die Angaben der vom Beklagten ins Internet gestellten Anzeige zu verlassen. Dabei war es wegen der vom Kläger gewählten Art der Vorbereitung des Vertragsschlusses ohne Belang, ob das hier in Rede stehende Fahrzeug gerade ein bestimmtes einzelnes Ausstattungsdetail aufwies; schon aus diesem Grunde ist es unerheblich, ob der Kläger das Fehlen namentlich des Head-​Up Displays oder der Sportsitze bei gehöriger Aufmerksamkeit auch als Nichtfachmann hätte bemerken können und ob diese Erkenntnis ihm wiederum hätte Anlass sein müssen, den Verdacht des Vorliegens weiterer Mängel zu entwickeln. Was die Kratzer an den Scheinwerfern angeht, ist die hierin liegende Abweichung von der Internetanzeige dem Kläger zwar unstreitig bei den Besichtigungen aufgefallen, jedoch relativierte der Mitarbeiter des Beklagten diese ganz erheblich, indem er - zumindest für einen Nichtfachmann nicht unplausibel - der Sache nach erklärte, jene Kratzer könnten mit minimalem Aufwand, nämlich durch bloße Politur, beseitigt werden.

c) Die weiteren Voraussetzungen des Rücktrittsrechts sind erfüllt.

aa) Das Fehlen der Ausstattungsmerkmale stellt keine nur unerhebliche Pflichtverletzung, § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, dar. Sollte der Mangel unbehebbar sein, muss davon ausgegangen werden, dass die von ihm ausgehende funktionelle Beeinträchtigung mehr als nur ganz marginal ist; sollte er behoben werden können, spricht nichts dafür, dass die hierfür entstehenden Kosten unter 5 % des Kaufpreises blieben (zu den vorstehenden Kriterien: Palandt-​Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 323 Rdnr. 32 m.umfangr.Nachw.). In beiden Hinsichten hat der insoweit darlegungsbelastete Beklagte, der sich selbst auch nicht auf eine Unerheblichkeit beruft, keine Tatsachen dargetan, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.

bb) Die im Falle der Behebbarkeit des Mangels erforderliche Nacherfüllungsfrist (§ 323 Abs. 1 BGB) hat der Kläger dem Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 25. November 2013 gesetzt. Sie war vor Erklärung des Rücktritts unter dem 13. Dezember 2013 ergebnislos abgelaufen. Auf die im Anwaltsschreiben des Beklagten vom 4. Dezember 2013 enthaltene Nacherfüllungsverweigerung kommt es nicht mehr entscheidungstragend an.

d) Bei dieser Lage kann unbeantwortet bleiben, ob der Kläger seinen Rücktritt auch auf das Vorhandensein von Kratzern auf der Motorhaube und an den Scheinwerfern sowie auf den Einbau der gegenwärtig im Fahrzeug vorhandenen Antriebswelle stützen könnte. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass dies nach Ansicht des Senats nicht der Fall ist, weil entweder die besagten Umstände bei einem Gebrauchtfahrzeug der hier vorliegenden Art keinen Sachmangel darstellen oder eine Haftung des Beklagten an § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitern würde.

2. Infolge des berechtigten Rücktritts des Klägers haben die Vertragsparteien einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben, § 346 Abs. 1 BGB, gegebenenfalls für letztere Wertersatz zu leisten, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB.

Dementsprechend muss der Beklagte dem Kläger den Kaufpreis zurückgewähren, der Kläger hat dem Beklagten das Fahrzeug zurückzugeben und für die von ihm durch den Gebrauch des Wagens gezogenen Nutzungen Wertersatz zu leisten. Die gegenseitigen Verpflichtungen sind Zug-​um-​Zug zu erfüllen, §§ 348, 320 BGB.

Die hiergegen vom Kläger mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2014 angeführten Erwägungen liegen neben der Sache. Der Beklagte hat sich auf sein Gegenrecht bereits in der Klageerwiderung (S. 4) - ausdrücklich - berufen. Um einen Wertersatz für den Untergang oder die Verschlechterung der vom Rücktritt betroffenen Sache geht es nicht, und dass ein Käufer, der Ersatz für tatsächlich gezogene Nutzungen schuldet, nicht seinerseits vom Verkäufer Nutzungsausfall verlangen kann, dürfte sich ohne Weiteres verstehen.

Bei der Berechnung des Wertersatzes für die gezogenen Nutzungen folgt der Senat der im Teilversäumnis- und Schlussurteil des Landgerichts vom 14. August 2014 ausgeführten Rechtsauffassung. Auch er geht im Hinblick auf das Volumen des Motors und die von diesem verarbeitete Kraftstoffart (Diesel) von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km und damit von einer voraussichtlichen Restlaufleistung zur Zeit des Vertragsschlusses von 120.000 km aus. Bei einer zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, dem Senatstermin vom 30. Juni 2016, absolvierten Laufleistung von 189.337 km und damit vom Kläger gefahrenen 59.337 km errechnet sich der Wertersatz mit der im hiesigen Tenor bezeichneten Summe. Deren beträchtliche Höhe folgt daraus, dass der Kläger die prognostische Restlaufleistung von 120.000 km praktisch zur Hälfte ausgeschöpft hat. Ein Fehler der Berechnungsformel liegt dem (entgegen der Ansicht des Klägers im Schriftsatz vom 2. Oktober 2014) nicht zugrunde; in Fällen wie dem vorliegenden von der Restlaufleistung und nicht von der Gesamtlaufleistung auszugehen, rechtfertigt sich daraus, dass auf der anderen Seite der als weiterer Faktor in Ansatz gebrachte Kaufpreis bei einem Gebrauchtfahrzeug naturgemäß deutlich unter demjenigen eines Neufahrzeuges liegt, und zwar umso mehr, je geringer die Restlaufleistung ist. Dass der so berechnete Nutzungsersatz mangelbedingt zu kürzen wäre, macht der Kläger nicht geltend.

3. Die beantragten Zinsen auf den Kaufpreis kann der Kläger vom Beklagten nach dem Inhalt des Rücktrittsschreibens vom 13. Dezember 2013 aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1 und 3, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Dass dem Beklagten das Leistungsverweigerungsrecht des § 320 BGB zusteht, ist für den Eintritt des Verzuges jedenfalls deshalb unerheblich, weil der Kläger in jenem Schreiben die Gegenleistung der Rückgabe des Fahrzeuges angeboten und überdies die Zahlung von Nutzungsersatz angekündigt hat.

4. Hinsichtlich der Rückgewähr des Fahrzeugs ist der Beklagte nach §§ 293, 295 Satz 1 BGB in Annahmeverzug geraten.

Im Rücktrittsschreiben war, wie zuvor gesagt, das Angebot der Rückgewähr des Wagens enthalten. Dabei war eine Handlung des Beklagten als Gläubiger erforderlich, weil es sich für ihn um eine Holschuld handelte. Denn gemeinsamer Leistungsort für Rückgewähransprüche infolge Rücktritts gemäß §§ 437 Nr. 2, 440 BGB ist derjenige Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (Palandt-​Grüneberg a.a.O., § 269 Rdnr. 16 m.w.Nachw.).

5. Auch die vom Kläger weiterhin geltend gemachten Zahlungspositionen nebst Zinsen sind begründet. Das klägerische Begehren findet insoweit seine Grundlage in § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB, nämlich in notwendigen Verwendungen auf die streitbefangene und vom Käufer an den Verkäufer zurückzugebende Sache.

Die besagte Vorschrift erfasst - entgegen der missverständlichen Überschrift - sowohl die Zeit vor als auch die Zeit nach Erklärung des Rücktritts (Reinking/Eggert a.a.O., Rdnr. 1129 m.w.Nachw.). Notwendig ist eine Verwendung, wenn sie zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Sache objektiv erforderlich ist, mag es sich auch um sogenannte gewöhnliche Erhaltungskosten handeln; zu einer Wertsteigerung oder dauerhaften Werterhaltung muss die Verwendung nicht beitragen, sie darf sich nur nicht in reinen Betriebskosten erschöpfen (Reinking/Eggert a.a.O., Rdnr. 1133-​1135 m.w.Nachw.). Danach kann eine Reparatur der Scheibenwischeranlage, die unmittelbar die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges betrifft, ohne Weiteres als notwendig angesehen werden. Aber auch die Anschaffung von Winterreifen stellt nach Ansicht des Senats jedenfalls dann eine notwendige Verwendung dar, wenn sie konkret erfolgt, um gesetzlichen Vorschriften zu genügen, insbesondere den Reifenerfordernissen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nach § 2 Abs. 3a StVO. Letzteres war hier nach den Darlegungen des Klägers in der Klageschrift, wonach ein Wintereinbruch stattgefunden hatte, der Fall; dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten.

Die Höhe des Ersatzanspruches berechnet sich nach den vom Käufer aufgewendeten Kosten; anders als bei vergeblichen Aufwendungen nach § 284 BGB rechtfertigen Vorteile, die dem Käufer durch die Nutzung seiner Verwendungen zugeflossen sind, keinen Abzug (Reinking/Eggert a.a.O., Rdnr. 1145).

Auch dieser Anspruch steht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis nach § 348 BGB. Mit anderen Worten ist der Verkäufer nur Zug-​um-​Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs einschließlich getätigter Verwendungen zum Ersatz verpflichtet (Reinking/Eggert a.a.O., Rdnr. 1131 m.w.Nachw.).

Die vom Kläger auf diesen Ersatzbetrag verlangten Zinsen hat bereits das Landgericht im Urteil vom 14. August 2014 lediglich als Rechtshängigkeitszinsen zugesprochen. Hiergegen hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Dass das Landgericht den Zinsbeginn in seinem Tenor fälschlich mit „21.02.2013“ statt „21.02.2014“ bezeichnet hat, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang; der zutreffende Zinsbeginn ergibt sich aus den Entscheidungsgründen.

6. Den Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers nebst Zinsen schuldet der Beklagte als Verzugsschaden.

In Verzug geraten ist er jedenfalls durch das Anwaltsschreiben vom 4. Dezember 2013. Der Höhe nach berechnen beide Parteien diesen Anspruch identisch und zutreffend. Der Kläger kann auch Zahlung statt bloßer Freistellung verlangen, weil die gemäß § 250 Satz 1 BGB hierfür grundsätzlich erforderliche Fristsetzung entbehrlich ist, wenn der Schädiger - wie hier der Beklagte mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 - die Herstellung oder die Leistung von Schadenersatz ernsthaft und endgültig verweigert (Palandt-​Grüneberg a.a.O., § 250 Rdnr. 2 m.w.Nachw.).

Schließlich sind auch die vom Kläger auf diesen Schadenersatzbetrag verlangten Zinsen unter dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit gerechtfertigt.

III.

Nicht entschieden werden muss, ob dem Kläger gegen den Beklagten ein auf Aufhebung des Kaufvertrages und damit letztlich auf dessen Rückabwicklung gerichteter Schadenersatzanspruch zusteht. Näher in Betracht kommt allein ein solcher wegen Verschuldens bei der Vertragsanbahnung nach § 311 Abs. 2 BGB aufgrund unrichtiger Internetinformationen. Ein derartiger Anspruch könnte für den Kläger jedoch keine weitergehenden Rechte als diejenigen aus Sachmängelhaftung begründen. Die Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger wäre hier im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.


C.

1. Die Kostenentscheidung beruht für beide Rechtszüge auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO.

a) Der Kläger unterliegt - abgesehen von einem geringfügigen Teil des Zinsanspruchs als Nebenforderung - hinsichtlich des Wertersatzes für gezogene Nutzungen, den er in seinem Antrag bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht berücksichtigt hat. Bei der Berechnung der daher zu bildenden Quote ist von einem nicht „fiktiv“ erhöhten (Hauptforderungen zuzüglich Gegenleistung) Streitwert auszugehen; denn bei der im vorliegenden Zusammenhang gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung stellt die hier in Rede stehende Gegenleistung lediglich eine Verrechnungsposition dar, nicht eine der Klageforderung auch wirtschaftlich selbstständig gegenübertretende Verbindlichkeit. Sodann errechnen sich die unterschiedlichen Quoten für beide Rechtszüge daraus, dass der Kläger nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht weiter Nutzungen gezogen hat; allerdings ist hinsichtlich der zweiten Instanz zu berücksichtigen, dass diejenige Klageforderung, die schon erstinstanzlich endgültig abgewiesen worden und damit nicht mehr in das Berufungsverfahren gelangt ist, einen Teil des Nutzungsersatzes darstellt.

b) Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im Senatstermin zum Ausdruck gebrachten Auffassung ist es nicht gerechtfertigt, eine dem Kläger günstigere Berechnungsweise zugrunde zu legen.

Zwar kann nach dem Inhalt des Rücktrittsschreibens vom 13. Dezember 2013 davon ausgegangen werden, dass eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung seinerzeit dem Grunde nach unstreitig war. Dies ist sie in der Folgezeit jedoch nicht geblieben; jedenfalls in seinem Schriftsatz vom 2. Oktober 2014 hat der Kläger eine Wertersatzpflicht in vollem Umfang in Abrede gestellt.

Mit seinen weiteren Erwägungen erstrebt der Kläger letztlich eine in dieser Form unzulässige Verquickung von prozessualem und materiellem Kostenerstattungsanspruch. Überdies wird eine solche Betrachtung auch nicht von der Billigkeit gefordert. Es ist nicht zu erkennen, dass es für den Kläger als Rücktrittsberechtigten unzumutbar gewesen wäre, seine Wertersatzpflicht von vornherein bei der Fassung seines Klageantrages - gegebenenfalls fortlaufend - zu berücksichtigen. Mag jene Gegenleistung im rechtstechnischen Sinne lediglich eine Einrede begründen, wird diese doch in Prozessen über die Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufes erfahrungsgemäß praktisch immer erhoben. Auch wird der Wertersatz für gezogene Nutzungen im Falle eines Kraftfahrzeuges heutzutage nahezu einheitlich anhand einer gängigen Formel errechnet. Selbst wenn ein Kläger zu seinen Gunsten eine Gesamtlaufleistung und damit eine Restlaufleistung in Ansatz bringt, der das Gericht später nicht folgt, reduziert er die ihn noch treffende Kostenlast dann auf den Differenzbetrag. Im Übrigen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es der Rücktrittskläger selbst ist, der sich für die Nutzung des von ihm gekauften Fahrzeugs entscheidet und die Möglichkeiten einer Stilllegung dieses Fahrzeugs nach Rücktrittserklärung mit anschließender Liquidierung von Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzfahrzeugs nicht ergreift und damit die mit derartigen Schadenersatzverlangen verbundenen Risiken der Rechtsdurchsetzung vermeidet. Es erscheint nicht geboten, ihm aus seiner Disposition erwachsende, restliche Risiken bei der Entscheidung über den prozessualen Erstattungsanspruch gleichfalls abzunehmen.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

3. Der Senat lässt die Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO zu. Aus seiner Sicht sind die hiesigen Erwägungen zur Bedeutung von Angaben in einer Internetanzeige sowie zu deren „Korrektur“ im weiteren Verlaufe von Vertragsverhandlungen im Hinblick auf das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung entscheidungstragend. Sie dürften sich auch nicht in einer reinen Würdigung des gegebenen Einzelfalles erschöpfen. Zum einen könnte sich bei ihnen die revisible Rechtsfrage stellen, ob sie dem Grundsatz einer beiderseits interessengerechten Auslegung entsprechen, zum anderen ist nach den Erfahrungen des Senats die hier vorliegende Art und Weise der Anbahnung eines Vertragsabschlusses heutzutage vielfach anzutreffen.

Da die genannten Erwägungen für den Streitgegenstand insgesamt bedeutsam sind, kann die Zulassung der Revision nicht beschränkt werden.

4. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. Er beläuft sich auf 14.437,86 € zuzüglich 450,-​- €; einen Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges bei der Rückabwicklung eines Autokaufs hinsichtlich der Übergabe des Fahrzeugs bewertet der Senat in ständiger Rechtsprechung regelmäßig mit 3 % des vereinbarten Bruttokaufpreises, und Besonderheiten sind hier weder vorgetragen, noch ersichtlich.