Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Kammergericht Berlin Beschluss vom 06.01.1981 - AR (B) 338/80 - 3 Ws (B) 353/80 - Zum erlaubten Baumscheibenparken

KG Berlin v. 06.01.1981: Zum erlaubten Baumscheibenparken




Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 06.01.1981 - AR (B) 338/80 - 3 Ws (B) 353/80) hat entschieden:

   Ist der an einer Großstadtstraße neben der Fahrbahn angelegte besondere Parkstreifen an den Stellen, an denen Straßenbäume oder Laternen stehen, auf jeweils etwa 5 m unterbrochen, so verstößt das Parken auf der rechten Seite der Fahrbahn neben solchen Unterbrechungen nicht gegen StVO § 12 Abs 4 Satz 1.

Siehe auch
Baumscheibenparken
und
Stichwörter zum Thema Halten und Parken

Gründe:


Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer – wie die Urteilsgründe ergeben, fahrlässigen – Zuwiderhandlung gegen die §§ 12 Abs. 4 (gemeint ist: Satz 1), 49 (zu ergänzen ist: Abs. 1 Nr. 12) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 40,00 DM verurteilt.

Auf den Antrag des Betroffenen lässt der Senat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu (§ 80 Abs. 1 OWiG). Das Rechtsmittel, mit dem der Betroffene Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Das Amtsgericht stellt fest: Der Betroffene parkte seinen Personenkraftwagen vor dem Grundstück … in dem ersten Fahrstreifen von rechts. In diesem Bereich der Hauptstraße ist an der rechten Fahrbahnseite durch Inanspruchnahme eines Teils es ehemaligen Gehweges ein besonderer Parkstreifen angelegt worden, der lediglich an den Stellen, an denen Straßenbäume oder Laternen stehen, auf jeweils etwa 5 Meter Länge unterbrochen ist. An einer derartigen Stelle, an der der Bürgersteig seinen ursprünglichen Verlauf hat, parkte der Betroffene seinen etwa 3,80 Meter langen Personenkraftwagen, ohne dadurch die in dem Parkstreifen stehenden Fahrzeuge zu behindern.




2. Diese Feststellungen ergeben nicht, dass der Betroffene gegen die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Bestimmungen verstoßen hat. Rechtsirrig ist schon die Ansicht des Amtsgerichts, die von dem Betroffenen zum Parken benutzte Stelle könne „nicht als Fahrbahnrand angesehen“ werden. Das Gegenteil trifft zu. Denn zur Fahrbahn gehört nur der Teil der Stra0e, der für den Fahrzeugverkehr geeignet und bestimmt ist (vgl. Mühlhaus, StVO 8. Aufl., § 2 Anm. 4 a, Cramer, Straßenverkehrsrecht 2. Aufl., § 2 StVO Rdn. 21). neben der Fahrbahn liegende Parkstreifen und Parkbuchten gehören nicht dazu (vgl. OLG Hamm VRS 57, 367, 370). Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich allerdings, dass das Amtsgericht dem Betroffenen gerade vorwirft, am Fahrbahnrand geparkt zu haben, obwohl ein – befestigter - Seitenstreifen vorhanden war, zu dessen Benutzung der Kraftfahrer nach der in 12 Abs. 4 Satz 1 StVO aufgestellten Rangordnung primär verpflichtet ist (vgl. OLG Hamm aaO. S. 369; OLG Karlsruhe VRS 48, 63; Cramer, § 12 StVO Rdn. 88 und 89; Booß. StVO 2. Aufl., § 12 Anm. 5; Drees-Kuckuk-Werny, Straßenverkehrsrecht 3. Aufl., § 12 StVO Anm. 4a).Aber auch insoweit verkennt das Amtsgericht, dass eine Anwendung der genannten Vorschrift voraussetzt, dass sich der Seitenstreifen unmittelbar rechts neben dem am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeug befindet (vgl. Bouska in DAR 1972, 253, 256). Das war hier nach den für das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Feststellungen nicht der Fall. Die Erwägung des Amtsgerichts, dass durch die Einrichtung von Parkstreifen die Fahrbahn für den fließenden Verkehr freigehalten werden soll und dass das Parken von Fahrzeugen in der hier festgestellten Art diesem Zweck zuwiderläuft, mag zwar zutreffen, führt aber nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO auf Seitenstreifen, die nicht unmittelbar neben dem geparkten Fahrzeug, sondern davor oder dahinter oder gar nur in der Nähe liegen, würde in der Praxis zu unlösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen und wäre daher mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Auch der amtlichen Begründung zu § 12 Abs. 4 StVO (abgedruckt bei Jagusch, Straßenverkehrsrecht 25. Aufl., 12 StVO Rz 11 – 13) lässt sich nicht entnehmen, dass der Vorschrift eine derart weitreichende Bedeutung zukommen soll. Abgesehen davon wären derartige Vorstellungen und Überlegungen des Verordnungsgebers für die Auslegung der Vorschrift nur dann von Bedeutung, wenn sie in deren Wortlaut einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hätten (vgl. BGHSt 26, 156, 160). Das ist aber nicht der Fall. Die Vorschrift bietet deshalb kene Handhabe dafür, die von dem Betroffenen gewählte Art des Parkens als unzulässig anzusehen (so auch im Ergebnis, aber ohne nähere Begründung BayObLG VRS 59, 233). Auf die in der Rechtsprechung und in der Literatur umstrittene Frage, ob ach Parkstreifen als Seitenstreifen im Sinne des § 12 Abs. 4 StVO anzusehen sind (vgl. hierzu OLG Hamm aaO; Booß in DAR 1975, 320, jeweils mit weit. Nachw.) kommt es daher nicht an.

Ein „Parken in zweiter Reihe“ lag ebenfalls nicht vor. Das Fahrzeug des Betroffenen war nicht so abgestellt, dass es links neben einer auf derselben Straße in erster Rehe parkenden Fahrzeugkette stand (vgl. BayObLG aaO. sowie bei Rüth DAR 1980, 2569; 1974, 173). Es ist zwar nicht zu verkennen, dass durch ein einzelnes an der vom Betroffenen zum Parken benutzten Stelle abgestelltes Kraftfahrzeug der fließende Verkehr im rechten Fahrstreifen empfindlich beeinträchtigt werden kann. Dem kann jedoch die Verwaltungsbehörde durch das Aufstellen der ohne Zusatzschild nur für die Fahrbahn und nicht für die Seitenstreifen geltenden Zeichen 283 oder 286 (vgl. OLG Hamburg VRS 51, 458; BayObLGSt 1973, 46 = VRS 45, 141) begegnen.


Aus diesen Gründen ist es im Ergebnis unschädlich, dass das Amtsgericht nicht mitteilt, ob der Betroffene im Sinne des § 12 Abs. 2 sein Fahrzeug verlassen oder länger als 3 Minuten gehalten hat, sondern sich auf die von dem Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfbare Wertung beschränkt, er habe „geparkt“. Denn der Grundsatz, dass überall dort, wo das Halten verboten ist, erst recht nicht geparkt werden darf (vgl, Senat in VRS 59, 230), bedeutet in seiner Umkehrung, dass überall dort, wo – wie hier – das Parken erlaubt ist, erst recht gehalten werden darf.

Ein durch keine der Einzelvorschriften des § 12 StVO verbotenes Halten oder Parken kann zwar in besonders gelagerten Fällen nach § 1 Abs. 2 StVO unzulässig sein, wenn es andere gefährdet oder mehr als vermeidbar behindert (vgl. BayObLG VRS 59, 219, 220; 375; OLG Zweibrücken VRS 51, 138), Derartiges hat das Amtsgericht aber nicht festgestellt. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs durch ein an erlaubter Stelle auf der Fahrbahn einzeln aufgestelltes Fahrzeug die Regel darstellt und deshalb für sich allein genommen noch nicht als eine vermeidbare Behinderung angesehen werden kann (vgl. BayObLG VRS 59, 220).

Die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Amtsgericht führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Senat sieht davon ab gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst zu entscheiden. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die irrige Rechtsauffassung des Tatrichters die Sachaufklärung beeinflusst hat und eine neue Verhandlung zu abweichenden Feststellungen über die bauliche Beschaffenheit des Tatortes führt. Der Senat hält es für angezeigt, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

a) Das Amtsgericht wird zu klären haben, ob nicht Verkehrszeichen 283 oder 286 mit oder ohne Zusätze aufgestellt sind, die das Parken oder Halten an den hier in Rede stehenden Stellen einschränken oder verbieten.



b) Die vom Senat zur Auslegung des § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO vertretene Auffassung bezieht sich nur auf den Fall, dass ein den Parkstreifen auf 5 Meter Länge unterbrechender Gehwegteil bis an den Fahrbahnrand heranreicht. Sie ist nicht übertragbar auf den Fall, dass zwischen Gehweg und Fahrbahn ein durchgehender Parkstreifen vorhanden ist, der nur deshalb an einzelnen Stellen tatsächlich nicht befahrbar ist, weil dort Straßenbäume oder Laternen (möglicherweise mit Schutzeinfassungen versehen) stehen. Denn in einem derartigen Fall läge ein unzulässiges Parken „neben den Parkstreifen“ vor (vgl. OLG Hamm VRS 57, 36). Allerdings könnte ein nach § 12 Abs. 4 Satz 2 StVO nur „in der Regel“ dem Parken gleichgestelltes Halten in Ausnahmefällen zulässig sein (vgl. zu § 15 StVO a.F.: BGHSt 23, 195, 199, 200). Der von Bouska (aaO.) vertretenen Auffassung ein Hindernis auf dem Seitenstreifen erlaube es dem Kraftfahrer, neben diesem zu halten, und verpflichte ihn nicht, in eine benutzbare Lücke vor oder hinter dem Hindernis einzufahren, folgt der Senat jedenfalls insoweit nicht, als es sich um besonders angelegte Parkstreifen handelt.

c) Sofern das Amtsgericht erneut zu einer Verurteilung des Betroffenen kommt, wird es eine deutlich über den Regelsätzen des Verwarnungsgeldkataloges liegende Geldbuße näher zu begründen haben.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum