Das Verkehrslexikon

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Landgericht Berlin Urteil vom 27.02.2017 – (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16) - Verurteilung wegen Mordes nach tödlichem Straßenrennen

LG Berlin v. 27.02.2017: Verurteilung wegen Mordes nach tödlichem Straßenrennen


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 27.02.2017 – (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16)) hat entschieden:
Ein Kraftfahrer, der bei einem illegalen Autorennen in einer Ortschaft mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit einen anderen Menschen tötet, kann sich wegen Mordes (§§ 212, 211 StGB) - Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel strafbar machen.


Siehe auch Verbotene Straßenrennen - ungenehmigte Rennveranstaltungen und Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen


Tenor:

In der Strafsache

gegen

  1. Hamdi H...,
    geboren am ... 1989 in... / Republik Kosovo,
    wohnhaft: ... Berlin,
    z. Zt. Justizvollzugsanstalt Moabit ...,
    kosovarischer Staatsangehöriger,

  2. Marvin N...,
    geboren am ... 1991 in Berlin,
    wohnhaft: ... Berlin,
    z. Zt. Justizvollzugsanstalt Moabit, ...
    deutscher Staatsangehöriger,


wegen Mordes pp.

Die 35. große Strafkammer des Landgerichts Berlin - Schwurgericht - hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 8., 12. und 15. September, 6., 10. und 13. Oktober, 3., 7., 10. und 14. November, 5. und 22. Dezember 2016 sowie 12. und 26. Januar, 16., 20., 23. und 27. Februar 2017, an der teilgenommen haben:

...

in der Sitzung vom 27. Februar 2017 für Recht erkannt:

Die Angeklagten werden wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt.

Ihnen wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die dem Angeklagten H... vom LABO Berlin am 20. Januar 2014 zu Nummer ... und dem Angeklagten N...x von der Bundeshauptstadt Berlin am 17. Juli 2013 zu Nummer ...x ausgestellten Führerscheine werden eingezogen.

Die zuständige Verwaltungsbehörde wird angewiesen, beiden Angeklagten lebenslang keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.


Gründe:

Verfahrensgegenstand

Gegenstand des Verfahrens ist das so genannte „Autorennen auf dem Kurfürstendamm“. Bereits das Ermittlungsverfahren war von größtem medialen Interesse begleitet. Es wurde schnell vermutet, dass es sich um ein vorab organisiertes illegales Autorennen durch die Berliner City-West gehandelt habe, bei welchem ein völlig Unbeteiligter unter den Augen von bestellten Zuschauern zu Tode gekommen war. Deshalb wurden schon während des Laufs der Ermittlungen seitens der Medien und Teilen der Politik drakonische Strafen und Änderungen der Strafgesetze gefordert. Tatsächlich hat sich aber schon während des Ermittlungsverfahrens gezeigt, dass es weder einen organisierten Hintergrund der Tat noch eine Verabredung von langer Hand gegeben hat, sondern dass es sich um eine spontane Tat zweier Raser handelte, weshalb die Kammer bei der Durchführung des Verfahrens und der Hauptverhandlung besonderes Augenmerk auf den Grundsatz des „fair trial“ gelegt hat.

Persönliche Verhältnisse der Angeklagten

Hamdi H...

Werdegang

Der zur Tatzeit 26 Jahre alte Angeklagte wurde iN... im Kosovo geboren. Schon kurz nach seiner Geburt verließ der Vater den Kosovo und ging nach Deutschland. 1990 folgte der Angeklagte ihm zusammen mit der Mutter im Wege des Familiennachzuges. Hier wuchs er in Berlin zusammen mit fünf Geschwistern (vier Schwestern und einem Bruder) als ältestes Kind im Haushalt seiner Eltern auf, wo er noch heute lebt. Nach dem Besuch der Grundschule wechselte er auf eine Hauptschule, die er nach zehn Schuljahren ohne Abschluss verließ. Einige Zeit später nahm er bei einem Freund seines Vaters eine Lehrstelle zum Kfz-Mechaniker an, die mit dem Besuch der Hauptschule und der Erlangung des Hauptschulabschlusses einherging. Nach dem Schulabschluss beendete er die Lehre nicht, arbeitete in einer Brotfabrik, auf Baustellen und als Landschaftsgärtner und hatte zuletzt eine Anstellung im Möbelbau. Vor seiner Inhaftierung bezog er Leistungen nach Hartz IV. Mit seiner derzeitigen Freundin ist er seit sechs Jahren liiert und seit einem Jahr verlobt. Zukünftig will der Angeklagte eine Ausbildung als Kfz-Mechatroniker absolvieren.

Am 06. Juli 2009 erwarb er die Fahrerlaubnis der Klasse B, bestand aber nicht die zweijährige Probezeit. Sie wurde nach einem von ihm verursachten schweren Verkehrsunfall um zwei Jahre verlängert und er musste in einer Fahrschule eine Nachschulung absolvieren. Wegen weiterer Vorkommnisse wurde ihm die Fahrerlaubnis nach vorläufiger Entziehung am 26. November 2013 endgültig entzogen und erst am 3. Februar 2014 erneut erteilt. Die Probezeit lief am 4. April 2014 ab.

Der Angeklagte hat eine Vorliebe für schnelle Autos und fährt gerne sehr schnell, wobei er nachts durchaus auch rote Ampeln missachtet. In seinem Bekanntenkreis hat er den Spitznamen „Transporter“, womit auf den Titelhelden der gleichnamigen amerikanischen Actionfilmreihe mit dem Schauspieler Jason Statham angespielt wird. In diesen Filmen fährt der Titelheld, der „Transporter“, unter Außerachtlassung aller Verkehrsregeln wilde Verfolgungsfahrten in schnellen Pkws, bei denen meistens die Verfolger verunfallen und ein großes Trümmerfeld hinterlassen wird.

Vorbelastungen

Der Angeklagte ist mehrfach, auch in verkehrsrechtlicher Hinsicht, vorbestraft und hat zahlreiche Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen, woraus sich folgende Chronologie der Ereignisse ergibt:
  1. Am 29. November 2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Berlin-TiergarteN... in einem Jugendstrafverfahren als Heranwachsenden durch Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort am 6. Oktober 2009 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro und wegen eines Verstoßes gegen § 1 StVO zu einer Geldbuße von 35,00 Euro. Dem Angeklagten wurde Folgendes zur Last gelegt:
    „ Zu I.
    Sie befuhren mit dem PKW VW Transporter ... mit dem amtlichen KennzeicheN... unter anderem den Parkplatz des Rathauses Wedding in der G... Straße. Offensichtlich stießen Sie beim Ausparken rückwärts gegen den dort geparkten PKW ... der geschädigten Zeugin Cordula T..., wodurch der Lack großflächig beschädigt wurde und ein Fremdschaden in Höhe von 1000 € entstand.

    Zu II.
    Wohlwissend, dass Sie aufgrund des Unfalles zu I. wartepflichtig gewesen wären, setzten Sie die Fahrt fort, um die Feststellung Ihrer Personalien und des Umstandes, dass Sie den Unfall verursacht hatten, zu verhindern.“
  2. Am 30. Mai 2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Berlin-TiergarteN... wegen einer am 23. Oktober 2010 begangenen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. Außerdem wurde ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Das Gericht ist dabei zu folgenden Feststellungen gelangt:
    „Am 23. Oktober 2010 befuhr der Angeklagte mit dem PKW, VW Passat, amtliches KennzeicheN..., u. a. die Markstraße in Richtung Karlshorster Straße in Berlin-Rummelsburg. Kurz vor Erreichen der Karlshorster Straße überholte der Angeklagte das Fahrzeug des Zeugen K... und bemerkte dann, dass die Zeugen Gunnar und Anne S... mit ihren Fahrrädern die Fahrbahn passierten und sich im Bereich der dortigen Fahrbahnschienen hinstellten. Um diese nicht zu gefährden bzw. umzufahren, erhöhte der Angeklagte seine Geschwindigkeit beim oben genannten Überholvorgang und verlor dann auf feuchter Fahrbahn im Bereich des Kopfsteinpflasters und der Straßenbahnschienen die Kontrolle über seinen PKW und geriet auf die linke Seite der Fahrbahn, wo er mit dem in entgegengesetzter Richtung ordnungsgemäß fahrenden Transporter VW ... des Zeugen Sp..., amtliches KennzeicheN..., frontal kollidierte. Dabei erlitt der Zeuge Sp... ein Schleudertrauma und Kopfschmerzen sowie eine Verletzung im Bereich des linken Ellenbogens und der rechten Hand. Wegen dieser Verletzungen ist der Zeuge bereits seit mehreren Wochen nicht arbeitsfähig und hat Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € durch den Angeklagten erhalten. Der Zeuge H... erlitt ebenfalls ein Schleudertrauma und war für einige Wochen nicht arbeitsfähig.“
  3. Am 11. Juni 2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Berlin-TiergarteN... wegen eines am 27. Februar 2012 verübten versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Das Gericht ist dabei zu folgenden Feststellungen gelangt:
    „Am 27. Februar 2012 gegen 12.05 Uhr verschafften sich die Angeklagten aufgrund eines zuvor gemeinschaftlich gefassten Tatentschlusses Zugang zu dem Mehrfamilienhaus ... in 14193 Berlin. Dem Tatplan entsprechend versuchten sie dort die im Erdgeschoss gelegene Wohnungstür zur Wohnung der Frau F... und des Herrn T... mittels Plastikstücken einer PET-Flasche (sog. „Flipper“) durch das Drücken der Falle zu öffnen, um anschließend aus der Wohnung stehlenswerte Gegenstände zu entwenden, um sie für sich zu verwenden. Hierbei führten der Angeklagte A... in seiner linken Hosentasche und der Angeklagte H... in seiner rechten Jackentasche bewusst griffbereit Pfefferspraydosen mit sich. Die Eheleute F..., Nachbarn aus der gegenüberliegenden Wohnung, hörten Kratzgeräusche im Treppenhaus und riefen lautstark nach der Polizei. Die Angeklagten brachen daraufhin noch vor Öffnung der Wohnungstür die weitere Tatausführung ab und verließen das Grundstück…“
  4. Am 29. Juli 2013 setzte die Bußgeldstelle des Landes Brandenburg (...xx; Datum der Tat: ... 2013, 23:26 Uhr) gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften auf der Bundesautobahn 10 um 48 km/h eine Geldbuße von 160,00 Euro fest.

  5. Am 26. November 2013 setzte die Fahrerlaubnisbehörde des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten BerliN...; rechtskräftig seit demselben Tag) gegen ihn nach vorangegangener vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis wegen wiederholter schwerwiegender Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Probezeit eine unanfechtbare Entziehung der Fahrerlaubnis fest. Am 03. Februar 2014 wurde ihm die Fahrerlaubnis für die Klassen A, AM, A1, B und L erneut erteilt. Die Probezeit lief dann noch bis zum 04. April 2014.

  6. Am 17. November 2014 setzte die Bußgeldstelle der Polizei Thüringen (...xx; Datum der Tat: ... 2014, 19:53 Uhr) gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften auf der Bundesautobahn 9 um 32 km/h eine Geldbuße von 160,00 Euro fest.

  7. Wegen einer durch Falschparken mit Behinderung am 28. November 2014 um 10:30 Uhr in 12203 Berlin, ...xx, als Fahrer des Pkw Alfa Romeo, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von 15,00 Euro festgesetzt (...x).

  8. Wegen einer durch Parken im absoluten Halteverbot am 16. Dezember 2014 um 11:41 Uhr in 10178 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Audi, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von ebenfalls 15,00 Euro festgesetzt (...).

  9. Wegen einer nur drei Tage später durch Parken ohne gültigen Parkschein am 19. Dezember 2014 um 19:45 Uhr in 10119 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Alfa Romeo, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von 10,00 Euro festgesetzt (...).

  10. Wegen einer durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 6 km/h am 10. März 2015 um 21:09 Uhr in 13353 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Audi, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von erneut 15,00 Euro festgesetzt (...).

  11. Abermals wegen einer durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 6 km/h am 22. März 2015 um 07:41 Uhr in 13353 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Audi, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von wiederum 15,00 festgesetzt (...).

  12. Wegen einer durch verbotswidriges Parken auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr mit Behinderung von Radfahrern am 03. Juni 2015 um 14:39 Uhr in 10551 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Audi, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von 30,00 Euro festgesetzt (...).

  13. Am 8. Juli 2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (...; rechtskräftig seit dem 11. November 2015; Datum der Tat: 30. Mai 2013) wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung für zwei Jahre bis zum 10. November 2017 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Gericht ist dabei zu folgenden Feststellungen gelangt:
    „Zu einem nicht exakt bestimmbaren Zeitpunkt in der Nacht vom 29. auf den 30. Mai 2013, jedenfalls vor 9.20 Uhr des 30. Mai 2013, aller Wahrscheinlichkeit nach gegen 3.00 Uhr der Tatnacht, begab sich der Angeklagte zu den Gewerberäumen der Firma „K...“ in der ... in Berlin-Charlottenburg. Über eine Tordurchfahrt betrat der Angeklagte den Hof dieses Grundstücks und warf mit einem Stein die beiden hintereinander liegenden Doppelscheiben eines über einem Kellerzugang liegenden, verriegelten Fensterflügels zu dem verschlossenen Ausstellungs-und Beratungsraum des K... ein. Der Angeklagte griff durch die geschaffene Öffnung, entriegelte die Fenster und verschaffte sich dergestalt Zugang zu den Gewerberäumen. Nachdem der Angeklagte die Stromsicherungen ausgeschaltet und dergestalt ein Erlöschen der Nachtbeleuchtung bewirkt hatte, durchsuchte er die Räumlichkeiten nach mitnehmenswerten Gegenständen. Er nahm ein 15.6 Zoll Notebook der Marke ..., etwa 35,00 € Bargeld sowie Briefmarken im Wert von 136,00 € an sich. Das Notebook hatte die Zeugin K... am 30. September 2012 zu einem Neupreis von 750,00 € erworben. Mit diesen Gegenständen und dem Bargeld verließ der Angeklagte sodann den Tatort, um die Beute für sich zu verwenden. Infolge des Einwerfens des Doppelfensters entstand ein Sachschaden in Höhe von etwa 400,00 €. Da die Versicherung der Geschädigten nur einen Teil des bewirkten Sachschadens und des Wertes der entwendeten Gegenstände ausglich, hatte die Zeugin K... einen Großteil des Gesamtschadens selbst zu tragen.“
  14. Wegen einer durch verbotswidriges Parken auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr mit Behinderung von Radfahrern am 16. Juli 2015 um 14:31 Uhr in 10551 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Audi, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von 30,00 Euro festgesetzt (...).

  15. Wegen einer durch unzulässiges Parken im eingeschränkten Halteverbot mit Behinderung anderer bei der Ladetätigkeit am 26. August 2015 um 07:20 Uhr in 10551 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Audi, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von 25,00 Euro festgesetzt (...).

  16. Wegen einer nur drei Tage später durch unzulässiges Parken in zweiter Reihe mit Behinderung des fließenden Verkehrs am 29. August 2015 um 17:30 Uhr in 10553 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Audi, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von 25,00 Euro festgesetzt (...).

  17. Wegen einer nur zwei Tage später durch unzulässiges Parken im eingeschränkten Halteverbot mit Behinderung von Lieferfahrzeugen am 31. August 2015 um 07:00 Uhr in 10551 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Audi, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn wiederum eine Geldbuße von 25,00 Euro festgesetzt (...).

  18. Wegen einer nur zwei Stunden und 12 Minuten später durch verbotswidriges Parken auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr mit Behinderung des Radverkehrs am 31. August 2015 um 09:12 Uhr ebenfalls in 10551 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Audi, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von 30,00 Euro festgesetzt (...).

  19. Wegen einer durch verbotswidriges Benutzen des Grünstreifens am 20. September 2015 um 11:36 Uhr in 13409 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Audi, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von 10,00 Euro festgesetzt (...).

  20. Wegen einer nur vier Tage später durch verbotswidriges Benutzen des Sonderfahrstreifens für Omnibusse oder Taxen am 24. September 2015 um 11:10 Uhr in 10709 Berlin, ... , als Fahrer des Pkw Audi, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von 15,00 Euro festgesetzt (...).

  21. Am 8. Dezember 2015 verhängte der Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg gegen den Angeklagten wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h (zulässige Geschwindigkeit: 120 km/h) am 03. Oktober 2015 auf der BAB 13 eine Geldbuße von 85,00 Euro (...).

  22. Wegen einer durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 6 km/h am 16. Oktober 2015 um 12:16 Uhr in 10707 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Audi, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von 15,00 Euro festgesetzt (...).

  23. Wegen einer durch Überschreiten der Parkzeit im Bereich eines Parkscheinautomaten am 21. Dezember 2015 von 10:27 Uhr bis 10:46 Uhr in 10117 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Audi, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von 10,00 Euro festgesetzt (...).

  24. Wegen einer durch unzulässiges Parken in zweiter Reihe am 07. Januar 2016 um 00:35 Uhr in 10551 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Audi, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von 20,00 Euro festgesetzt (...).

  25. TiergarteN... wegen einer Nötigung im Straßenverkehr, begangen am 16. Juli 2015 gegen 16:40 Uhr in Berlin-Weißensee. Nach Einspruch des Angeklagten wurde dieses Verfahren nach Aussetzen der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf hiesiges Verfahren vorläufig eingestellt. Diesem Vorfall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
    Der Angeklagte befuhr mit seinem weißen Pkw Audi, amtliches KennzeicheN..., die Hosemannstraße in 13086 Berlin. An der Kreuzung Ostseestraße/Hosemannstraße wurde er von der Fahrerin des PKW ..., der später geschädigten Polizeiobermeisterin J..., welche als Polizistin nach Dienstschluss zusammen mit ihrem Kollegen, dem Zeugen Polizeiobermeister R..., auf dem Weg zu einer Kollegin war, angehupt, um ihn nach einem gewagten Überholmanöver durch den Gegenverkehr auf den geringen Abstand zu ihrem Fahrzeug aufmerksam zu machen. Aus Verärgerung darüber befuhr der Angeklagte nun die Hosemannstraße mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h und weniger, um die Geschädigte zum langsameren Fahren zu veranlassen. Als die Geschädigte ihn überholen wollte, scherte er nach links bis in den Gegenverkehr aus, um dies zu verhindern. Daraufhin brach die Geschädigte den Überholvorgang ab. Anschließend fuhr er langsam in Schlangenlinien, um ein Überholen zu verhindern und die Fahrzeuge hinter ihm zum Langsamfahren zu zwingen. Erst an der Kreuzung Roelkestraße / Pistoriusstraße gelang es den Polizisten, sich neben das Fahrzeug des Angeklagten zu setzen und ihn zu stoppen. Bei der anschließenden Ansprache bemerkte der Zeuge Polizeiobermeister R..., dass der Angeklagte unangeschnallt gefahren war und auf dem Beifahrersitz ein etwa 10 bis 12 Jahre alter Junge saß.
  26. Am 04. Februar 2016 ordnete das Amtsgericht Tiergarten ... gegen ihn wegen der hier verfahrensgegenständlichen Tat die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis an.


Haftverhältnisse

Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Februar 2016 (...) am 1. März 2016 verhaftet und befindet sich seit diesem Tage und ab dem 21. Juli 2016 aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 20. Juli 2016 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA Moabit zu Gefangenenbuchnummer ....

(….)


Marvin N...

Werdegang

Der zur Tatzeit 24 Jahre alte, ledige und kinderlose Angeklagte wurde 1991 in Berlin-... als einziges Kind seiner Eltern geboren und wuchs in deren Haushalt, in welchem er bis heute lebt, auf.

Er wurde 1997 altersgerecht eingeschult und wechselte nach sechs Grundschuljahren auf ein Gymnasium, welches er während der zwölften Schulklasse mit dem Mittleren Schulabschluss verließ. Ab Oktober 2011 trat er seinen vierjährigen Dienst bei der Bundeswehr als Zeitsoldat an. Nach Ablauf der Dienstzeit wurde sein Vertrag nicht verlängert und er nahm im Oktober 2015 eine Anstellung als Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma an, womit er zuletzt etwa 1.600,00 Euro pro Monat brutto verdiente. Der zunächst befristete Arbeitsvertrag wurde wegen der Inhaftierung für hiesiges Verfahren nicht verlängert. Sein bisheriger Arbeitgeber hat ihm eine spätere Weiterbeschäftigung zugesagt.

Am 27. August 2012 bestand der Angeklagte seine theoretische Fahrprüfung. Am 31. August, 16. November und 10. Dezember 2012 fiel er jeweils durch die praktische Fahrprüfung. Erst am 15. Juli 2013 bestand er auch die praktische Fahrprüfung und erhielt die Fahrerlaubnis der Klassen B, L und AM.

Der Angeklagte ist versessen auf schnelle Autos und insbesondere Mercedes-Benz Fahrzeuge. So wechselte er von einem Volvo zunächst zu einem schnelleren Mercedes-Benz CLA 200, den er bald gegen das Tatfahrzeug, einen noch schnelleren Mercedes-Benz CLA AMG 45 4Matic wechselte. Für dieses Fahrzeug hatte er eine monatliche Leasingrate von 651,54 Euro inklusive der Kfz-Versicherung aufzubringen, mithin etwa die Hälfte seines monatlichen Nettoeinkommens. Er fährt gerne sehr schnell und ist z. B. mit seinem Volvo Mitte 2014 zusammen mit der Zeugin B... und dem Zeugen H... (seinem besten Freund schon seit der Schulzeit, der bei dieser Fahrt auf der Rücksitzbank saß) nachts mit 120 km/h unter Überfahren roter Ampeln die Landsberger Allee Richtung Marzahn entlanggefahren. Auch hatte er zu dieser Zeit bereits an drei so genannten Stechen, also Wettfahrten mit einem anderen Fahrzeug im normalen Straßenverkehr, teilgenommen.

Seine Fahrzeuge und sein „Lifestyle“ – z. B. Tragen von Kleidung der Firma „Gucci“ – waren ihm schon im Sommer 2015 während seiner Beziehung mit der Zeugin Da C... V... sehr wichtig. So durfte sich die Zeugin nicht in seinem damaligen Mercedes-Benz CLA 200 schminken, damit kein Puder auf die Alcantara-Sitze gelangen konnte. An Geschwindigkeitsbegrenzungen hielt er sich zu dieser Zeit kaum noch. Auch mit diesem Fahrzeug kam es zu mindestens zwei Stechen auf der Landsberger Allee und dem Schöneberger Ufer. Jeweils verständigten sich dabei die Kontrahenten spontan an einer Kreuzung durch Spielen mit dem Gaspedal im Leerlauf und Handzeichen durch die Seitenfenster, um dann bis zur nächsten Kreuzung um die Wette zu fahren.

Die Zeugin D..., die bis zwei Wochen vor der hiesigen Tat mit Unterbrechungen sechs Jahre eine Paarbeziehung mit dem Angeklagten führte, fuhr in diesen Jahren als Beifahrerin in den einzelnen Fahrzeugen bei „Stechen von Ampel zu Ampel“ mit. Autos bezeichnete er ihr gegenüber in der gesamten Zeit als seine Statussymbole.

Sein Traum war, einen gehobenen Lebensstil mit teuren Konsumprodukten zu pflegen und einen Mercedes-Benz CLA AMG 45 zu fahren. In zehn kurzen Videofilmen, gedreht mit einem Handy als so genannte Selfies während verschiedener Autofahrten Ende November/Anfang Dezember 2014 mit dem Zeugen H... als Fahrer, schwärmen der Angeklagte und sein Freund bereits davon, dass ein Mercedes-Benz das einzige wahre Fahrzeug sei. Nur damit könne man über den Kurfürstendamm „cruisen“. Der Erwerb eines solchen Fahrzeugs und teurer Lifestyle-Produkte sollte ggf. durch die Beschäftigung von Prostituierten finanziert werden. Seinen Autowunsch erfüllte er sich am 03. Dezember 2015 durch den Kauf des gebrauchten Tatfahrzeugs im Wert von 50.500,00 Euro. Keine zwei Monate später kam es zum hiesigen Tatgeschehen.

Vorbelastungen

Der Angeklagte ist nicht bestraft. Unabhängig davon kam es zu folgenden in chronologischer Abfolge wiedergegebenen Verkehrsverstößen:
  1. Wegen einer durch Parken im absoluten Halteverbot mit Behinderung in einer Sicherheitszone am 10. August 2014 um 02:05 Uhr in 10623 Berlin, ..., als Halter des Pkw Volvo, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde das Fahrzeug umgesetzt und gegen ihn ein Gebührenbescheid in Höhe von 121,94 Euro erlassen (...).

  2. Wegen einer durch Parken ohne gültigen Parkschein im Bereich eines Parkscheinautomaten am 15. November 2014 um 13:36 Uhr in 10117 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Mercedes, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von 10,00 Euro festgesetzt (...).

  3. Wegen einer abermals durch Parken ohne gültigen Parkschein im Bereich eines Parkschein­automaten am 21. November 2014 um 15:38 Uhr in 10179 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Mercedes, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn wiederum eine Geldbuße von 10,00 Euro festgesetzt (...).

  4. Am 14. April 2015 setzte die Bußgeldstelle des Polizeipräsidenten in Berlin (...; Datum der Tat: 07. Januar 2015, 08:50 Uhr) gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften in 12557 Berlin, ..., um 25 km/h eine Geldbuße von 80,00 Euro fest. Ferner erhielt er einen Punkt im Fahreignungsregister.

  5. Wegen einer durch verbotswidriges Parken auf dem Gehweg am 25. Januar 2015 um 04:20 Uhr in 10785 Berlin, ..., als Halter des Pkw Mercedes, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von 20,00 Euro festgesetzt (...).

  6. Wegen einer abermals durch verbotswidriges Parken auf dem Gehweg am 01. Februar 2015 um 01:50 Uhr ebenfalls in 10785 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Mercedes, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn wiederum eine Geldbuße von 20,00 Euro festgesetzt (...).

  7. Wegen einer durch unzulässiges Halten in zweiter Reihe mit Behinderung des fließenden Verkehrs am 13. Februar 2015 um 19:21 Uhr in 12051 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Mercedes, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von 20,00 Euro festgesetzt (...).

  8. Wegen einer nur zwei Tage später durch Parken weniger als fünf Meter von einer Kreuzung entfernt mit Behinderung der Abbieger am 15. Februar 2015 um 00:13 Uhr in 10245 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Mercedes, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von 15,00 Euro festgesetzt (...).

  9. Wegen einer nur knapp zwei Stunden später durch Parken im absoluten Halteverbot um 02:05 Uhr in 10719 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Mercedes, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von 15,00 Euro festgesetzt (...).

  10. Wegen einer noch am selben Tag durch Parken innerhalb einer Bushaltstelle um 22:45 Uhr in 10623 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Mercedes, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von 25,00 Euro festgesetzt (...).

  11. Wegen einer durch Parken weniger als fünf Meter von einer Kreuzung entfernt am 27. März 2015 um 22:58 Uhr in 10245 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Mercedes, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungs­widrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von 10,00 Euro festgesetzt (...).

  12. Wegen einer durch Parken im absoluten Halteverbot am 16. April 2015 um 23:35 Uhr in 12051 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Mercedes, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von 15,00 Euro festgesetzt (...).

  13. Wegen einer durch Parken im absoluten Halteverbot am 02. Mai 2015 um 22:11 Uhr in 10245 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Mercedes, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von 15,00 Euro festgesetzt (...).

  14. Wegen einer nur 34 Minuten später ebenfalls durch Parken im absoluten Halteverbot am 02. Mai 2015 von 22:45 bis 22:52 Uhr in 10245 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Mercedes, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von 15,00 Euro festgesetzt ...).

  15. Wegen einer durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 12 km/h am 13. Mai 2015 um 19:00 Uhr in 10713 Berlin, BAB 100 Süd auf der Verbindungsfahrbahn von der ehemaligen BAB 104 zur BAB 100 Süd, als Fahrer des Pkw Mercedes, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von 25,00 Euro festgesetzt (...).

  16. Wegen einer durch unzulässiges Parken auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte am 22. Mai 2015 um 21:23 Uhr in 10437 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Mercedes, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungs­widrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von 35,00 Euro festgesetzt (...).

  17. Am 02. Juni 2015 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin (...) gegen ihn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a StVG an.

  18. Wegen einer durch unzulässiges Parken auf einem Sonderparkplatz für Krankenkraftwagen am 13. Juli 2015 um 17:10 Uhr in 12627 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Mercedes, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von 10,00 Euro festgesetzt (...).

  19. Wegen einer durch Parken im absoluten Halteverbot am 22. Juli 2015 um 01:41 Uhr in 10999 Berlin, ... als Fahrer des Pkw Mercedes, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von 15,00 Euro festgesetzt (...).

  20. Am 21. August 2015 stellte die Fahrerlaubnisbehörde des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin (...) die erfolgteTeilnahme des Angeklagten an einem Aufbauseminar nach § 2a StVG fest.

  21. Wegen einer durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 11 km/h am 01. September 2015 um 16:54 Uhr in 13353 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Mercedes, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von 25,00 Euro festgesetzt (...).

  22. Wegen einer durch Parken ohne gültigen Parkschein im Bereich eines Parkscheinautomaten am 03. Dezember 2015 um 21:42 Uhr in 10178 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Mercedes, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von 10,00 Euro festgesetzt (...).

  23. Wegen einer durch Parken mit abgelaufenem Parkschein im Bereich eines Parkscheinautomaten am 20. Januar 2016 von 21:52 Uhr bis 22:20 Uhr in 10178 Berlin, ..., als Fahrer des Pkw Mercedes, amtliches KennzeicheN..., begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße von 10,00 Euro festgesetzt (...).

  24. Am 04. Februar 2016 ordnete das Amtsgericht Tiergarten (...) gegen ihn wegen der hier verfahrensgegenständlichen Tat die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis an.

Haftverhältnisse

Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. März 2016 (...) am 2. März 2016 verhaftet und befindet sich seit diesem Tage und ab dem 21. Juli 2016 aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 20. Juli 2016 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA Moabit zu Gefangenenbuchnummer ....


Tatgeschehen

A. Vorgeschichte

Beide Angeklagte gehören zu einer Szene von Autonarren, die nachts in Berlin in verschiedenen Shisha-Bars verkehren. So hielt sich der Angeklagte N... häufig in einer Shisha-Bar des Zeugen A...-A... in der ... in Berlin-Steglitz und der „Shisha...“, ..., 10711 Berlin, unweit des S-Bahnhofs Halensee auf. Mit dem damaligen Geschäftsführer des „D...“, dem Zeugen M..., und einer Servicekraft, der Zeugin A..., war der Angeklagte N... seit einiger Zeit locker befreundet, weshalb er das „D...“ häufiger und auch in Damenbegleitung aufsuchte. Auch wusste der Angeklagte N..., dass hier regelmäßig gleichgesinnte Liebhaber schneller Autos verkehrten.

Der Angeklagte H... besuchte seit einiger Zeit vor der hiesigen Tat mit Freunden das „D...“, weil er mit einer ehemaligen Servicekraft des Lokals befreundet war und dort der Zeuge Ahmad B..., den er aus einem gemeinsam besuchten Fitnessstudio kannte, als Angestellter arbeitete. Der Freundeskreis bestand aus jungen Männern, die alle eine Vorliebe für schnelle Autos hatten. Bei den geführten Gesprächen, welche die Zeugin A... als Servicekraft im „D...“ mithörte, wurde offen über den „besonderen Fahrstil“ des Angeklagten H... gesprochen, der in dieser Gruppe auch den Spitznamen „Transporter“ hatte. Drei Tage vor der hiesigen Tat fuhren der Angeklagte H... mit seinem Auto und die Zeugin A... als Beifahrerin zusammen mit dem Zeugen Y... in dessen Auto vom „D...“ zu einer Shisha-Bar an der Urania. Der Angeklagte H... fuhr dabei mit dem Zeugen Y... um die Wette, wobei der Weg den Kurfürstendamm entlang, vorbei an der Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche und dem Europacenter, die Tauentzienstraße entlang, vorbei am Wittenbergplatz bis zur Urania führte; den Weg also, der später im Verlaufe der verfahrensgegenständlichen Tat auch eingeschlagen werden sollte. Es wurden dabei Geschwindigkeiten von über 70 km/h gefahren und teilweise rote Ampeln missachtet.

Beide Angeklagte lernten sich bei ihren Besuchen spätestens eine Woche vor der hiesigen Tat im „D...“ kennen, als sie beide zusammen mit den Zeugen Ahmad B... und M... an einem Tisch saßen und über schnelle Autos redeten.

B. Tatgeschehen

Am Abend des 31. Januar 2016 hielt sich der Angeklagte N... mit der Zeugin und Nebenklägerin K... nach einem Besuch im Steakhaus „B...“ ab etwa 22:30 Uhr in der „Shisha-Lounge D...“, ..., 10711 Berlin, unweit des S-Bahnhofs Halensee auf. Gegen 00:30 Uhr am 1. Februar 2016 verließen beide das „D...“ und bestiegen den vor der Bar abgestellten Mercedes-Benz AMG CLA 45, amtliches KennzeicheN..., des Angeklagten N..., der die Zeugin K... nach Hause in die B...straße bringen wollte. Der Weg sollte über den Kurfürstendamm, Tauentzienstraße und Wittenbergplatz Richtung Bülowstraße führen. Der Angeklagte fuhr das Fahrzeug und die Zeugin saß auf dem Beifahrersitz. Die Fahrt ging zunächst vom „D...“ den Kurfürstendamm in östlicher Richtung folgend Richtung Adenauerplatz. Auf dem Weg dorthin überholte der Angeklagte N... den Pkw „Aston Martin“ des Zeugen Dr. S... mit etwa 130 km/h. Der Zeuge verstand dies als Aufforderung zu einer Wettfahrt, ließ sich aber nicht darauf ein. Am Adenauerplatz angekommen, hielt der Angeklagte an der rotes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlage in der rechten Fahrspur direkt an der Haltelinie mit heruntergelassener Fahrerseitenscheibe an.

Der Angeklagte H..., der sich zuvor in einer Shisha-Bar in Steglitz mit dem Zeugen Ali B..., seinem Frisör, aufgehalten hatte, fuhr mit seinem Audi S6 TDI 3.0 Quattro, amtliches KennzeicheN..., am selben Abend zur gleichen Zeit den Kurfürstendamm von Halensee kommend in östlicher Richtung entlang, weil er noch mit den Zeugen A. und S. in der Nähe des Wittenbergplatzes am Kaufhaus „P.“ verabredet war. Am Adenauerplatz näherte er sich von hinten auf der linken der beiden Fahrspuren dem Fahrzeug des Angeklagten N... und hielt an der roten Ampel mit heruntergelassener Beifahrerscheibe direkt neben diesem an.

Der Angeklagte H... machte nun mit lauten Motorengeräuschen im Leerlauf seines Fahrzeugs auf sich aufmerksam und signalisierte zugleich, dass er zu einer Wettfahrt (einem so genannten Stechen) bereit sei. Als sich beide Angeklagte durch die geöffneten Seitenfenster sahen, stellten sie fest, dass sie sich aus dem „D...“ als Mitglieder der so genannten Raserszene seit einiger Zeit kannten. Auch bemerkte der Angeklagte H..., dass neben dem Angeklagten N... eine Beifahrerin im Fahrzeug saß. Beide Angeklagte fuhren beim Umschalten der Lichtzeichenanlage auf Grün schnell los und überquerten die Kreuzung Adenauer Platz, um abrupt in Höhe der hinter der Kreuzung liegenden Bushaltestelle der Linie M19 nebeneinander anzuhalten. Hier erfolgte ein kurzes Gespräch zwischen den Angeklagten durch die geöffneten Seitenscheiben ihrer Fahrzeuge, in dessen Verlauf es durch Gesten und Spiel mit dem Gaspedal zur Verabredung eines Stechens, also eines illegalen Straßenrennens, den Kurfürstendamm und die Tauentzienstraße entlang kam, obwohl zu dieser Zeit ein zwar den nächtlichen Gegebenheiten entsprechendes, jedoch nicht unerhebliches Verkehrsaufkommen herrschte.

Der Verabredung entsprechend raste der Angeklagte H... im unmittelbaren Anschluss an das Gespräch – und nachdem beide Angeklagte von einem anderen Fahrzeug durch Hupen zum Weiterfahren gedrängt wurden – unter Überfahren von roten Ampeln mit stark überhöhter Geschwindigkeit in Richtung Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche los. Der Angeklagte hatte bereits jetzt den Entschluss gefasst, möglichst schnell und vor dem Angeklagten N... das Ziel am Kaufhaus „P.“ zu erreichen und dabei alle Verkehrsregeln außer Acht zu lassen.

Der Angeklagte N... nahm, nachdem er zunächst noch an zwei roten Ampeln angehalten hatte, in dem Bereich zwischen Olivaer Platz und Uhlandstraße unter deutlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und unter Überfahren von roten Ampeln die Verfolgung des Angeklagten H... auf. Er entschloss sich, möglichst schnell den Angeklagten H... einzuholen und vor diesem das Ziel am Kaufhaus „P.“ zu erreichen und dabei ebenfalls alle Verkehrs­regeln außer Acht zu lassen. Der Angeklagte beschleunigte seinen mit 280 kW und Allradantrieb ausgestatteten Mercedes so stark, dass er den Angeklagten H... spätestens in Höhe der U-Bahnstation Uhlandstraße eingeholt hatte. Die Zeuginnen G... und R..., zwei Fußgängerinnen auf der Mittelinsel des Kurfürstendamms vor dem Eingang zum U-Bahnhof Uhlandstraße, die gerade die südliche Fahrbahn auf dem Weg zur Bushaltestelle überqueren wollten, sprangen hinter das Geländer des U-Bahneingangs zurück, um nicht von den mit sehr hoher Geschwindigkeit heranrasenden Fahrzeugen der Angeklagten erfasst zu werden. Der Angeklagte H... fuhr zu dieser Zeit leicht versetzt vor dem Angeklagten N....

Gemeinsam rasten die Angeklagten von hier aus nebeneinander bzw. leicht versetzt voneinander mit Geschwindigkeiten von deutlich über 100 km/h in Richtung Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche und Wittenbergplatz, wobei jeder Angeklagte versuchte, sich entscheidend von dem anderen abzusetzen, um das Rennen für sich zu entscheiden. An der Kreuzung Kurfürstendamm/ Joachimsthaler Straße konnte der Zeuge D... beobachten, dass beide Fahrzeuge leicht versetzt die Kreuzung mit deutlich mehr als 100 km/h passierten.

In die Kurve am Breitscheidplatz vor der Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche und dem Europacenter fuhr der Angeklagte N... mit einem leichten Vorsprung vor dem Angeklagten H... ein, wobei beide ihr Fahrzeug deutlich im Grenzbereich bewegten. Die gefahrene Kurvengrenzgeschwindigkeit des Angeklagten H... betrug zu diesem Zeitpunkt 120 - 135 km/h. Die gleichsam in der Mitte der Kurve liegende Ampelanlage im Kreuzungsbereich Tauentzien­straße/Rankestraße überfuhren beide bei Rot und passierten dabei ein als Rechtsabbieger eingeordnetes Taxi, was der Zeuge P..., der sich an dem Fußgängerüberweg der Kreuzung über die Tauentzienstraße aufgehalten hatte, beobachten konnte.

Nach dem Kurvenausgang beschleunigte der Angeklagte H... seinen mit 165 kW und gleichfalls Allradantrieb ausgestatteten Audi S6 mit Vollgas, um an den nun vor ihm fahrenden Angeklagten N... wieder heranzukommen und an diesem vorbeizuziehen, was der Zeuge Sh... aus seinem vor dem Fitnessstudio M... gerade eingeparkten Fahrzeug heraus beobachten konnte. Der Zeuge Sa..., der als Fußgänger gerade das Fitnessstudio M... betreten wollte, konnte den Mercedes-Benz des Angeklagten N... beobachten, wie er mit einer Geschwindigkeit von 100 - 150 km/h auf der linken Fahrspur der Tauentzienstraße auf die Kreuzung mit der Nürnberger Straße zufuhr. Der Zeuge R..., der als Fußgänger gerade die M...-Filiale in der Nähe der Kreuzung Tauentzienstraße / Nürnberger Straße verlassen hatte, wurde durch die lauten Motorengeräusche beider Fahrzeuge beim Beschleunigen aufmerksam und verglich die Geräusche mit denen startender Sportflugzeuge. Als er beiden Fahrzeugen in Richtung Wittenbergplatz hinterher schaute, sah er, dass beide auf die schon jetzt Rot abstrahlende Lichtzeichenanlage an der Kreuzung mit der Nürnberger Straße zurasten. Hierbei nutzte der Angeklagte H... die rechte und der Angeklagte N... die linke der beiden für den Durchgangsverkehr vorgesehenen Fahrstreifen der Tauentzienstraße. Der Zeuge Al..., der an der Bushaltestelle hinter der Ecke Tauentzienstraße / Rankestraße auf den Bus wartete, konnte beobachten, wie beide Angeklagte Kopf an Kopf und abwechselnd mit leichtem Vorsprung Richtung Wittenbergplatz rasten. Eine 40 m lange Baustelle auf dem mittleren Fahrstreifen etwa 150 m vor der Kreuzung Nürnberger Straße / Tauentzienstraße umfuhren beide – der Angeklagte H... rechts und der Angeklagte N... links – mit deutlich mehr als 100 km/h. Die Ampel an der Kreuzung vor ihnen war weiterhin Rot.

Mit einem noch leichten Vorsprung von wenigen Metern und einer Geschwindigkeit von 139 bis 149 km/h fuhr der Angeklagte N... bei Rot in den Kreuzungsbereich Tauentzienstraße / Nürnberger Straße ein. Auch der Angeklagte H... fuhr bei Rot in den Kreuzungsbereich ein, wobei dieser aufgrund des vollständig durchgetretenen Gaspedals zwischenzeitlich eine Geschwindigkeit von mindestens 160 bis 170 km/h erreicht hatte.

Spätestens jetzt war beiden Angeklagten bewusst, dass ein die Nürnberger Straße befahrender, bei grüner Ampelphase berechtigt in die Kreuzung einfahrender Fahrzeugführer und etwaige Mitinsassen bei einer Kollision mit den von ihnen gelenkten Pkw nicht nur verletzt, sondern aufgrund der von ihnen im Rahmen des vereinbarten Rennens gefahrenen sehr hohen Geschwindigkeiten mit großer Wahrscheinlichkeit zu Tode kommen würden. Die körperliche Schädigung anderer – auch der Beifahrerin des Angeklagten N..., der Zeugin K...– durch ein von ihnen verursachtes Unfallgeschehen war ihnen gleichgültig und sie überließen es dem Zufall, ob es zu einem Zusammenstoß mit einem oder mehreren Fahrzeugen im Kreuzungsbereich kommen würde. Die Schädigung bzw. den Tod anderer Verkehrsteilnehmer sowie im Nahbereich der Kreuzung aufhältlicher Personen durch herumfliegende Trümmerteile der beteiligten Fahrzeuge nahmen sie billigend in Kauf.

Aufgrund der erreichten Geschwindigkeit, des Befahrens des Kreuzungsbereichs bei Rot und der aufgrund baulicher Gegebenheiten (Litfaßsäule, rechtwinklige Hausbebauung bis dicht an die Fahrbahn) nicht bestehenden Möglichkeit der Einsicht nach rechts in die kreuzende Nürnberger Straße kollidierte der Angeklagte H... - absolut unfähig noch zu reagieren - im Scheitelpunkt der Kreuzung mit dem Fahrzeug des Geschädigten W..., der aus der Nürnberger Straße kommend regelkonform bei Grün in den Kreuzungsbereich Tauentzienstraße / Nürnberger Straße eingefahren war.

Bei dem Aufprallgeräusch blickte der Zeuge Sa... erneut zu der Kreuzung und sah, dass die Lichtzeichenanlage in Fahrtrichtung der Angeklagten immer noch rotes Licht abstrahlte.

Durch den Aufprall wurde der Jeep Wrangler, amtliches KennzeicheN..., des Geschädigten W... von dem Audi des Angeklagten H... auf der Fahrerseite quasi durchstoßen. Durch die sehr hohe Aufprallenergie wurde das Fahrzeug um die eigene Längs-, Hoch- und Querachse gedreht und mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h rund 70 m durch die Luft in Richtung Wittenbergplatz geschleudert, wo das es auf der Fahrerseite liegend zum Stillstand kam.

Der von dem Angeklagten H... gesteuerte Audi drehte sich durch die Wucht des Aufpralls leicht nach links und kollidierte mit abgerissener Frontverkleidung mit dem neben ihm fahrenden Mercedes-Benz des Angeklagten N..., bevor er mit der linken Frontpartie und einer Auslaufgeschwindigkeit von noch 140 km/h gegen die aus Granitstein bestehende Hochbeeteinfassung des Mittelstreifens der Tauentzienstraße stieß. Hierdurch, durch die anschließende Rotation um die eigene Achse und durch das nochmalige Kollidieren mit der Hochbeeteinfassung wurden zahlreiche Fahrzeugteile des Audis (wie beispielsweise die Auspuffanlage, die Fahrertür, Plastikteile und Glassplitter) abgerissen, durch die Luft geschleudert und auf einer Fläche von 60 – 70 m Durchmesser auf der Tauentzienstraße verstreut. Die Zeugin D... – Fußgängerin auf dem nördlichen Gehweg der Tauentzienstraße vor der dortigen „Z...“-Filiale an der Kreuzung Nürnberger Straße – wurde nur um wenige Zentimeter von an ihrem Kopf vorbeifliegenden Auspuffteilen verfehlt und flüchtete sich in den dortigen Hauseingang. Der Audi selbst kam erst rund 60 m nach dem Aufprall gegen den Jeep auf der Tauentzienstraße zum Stehen.

Durch den seitlichen Anstoß des Audis wurde der von dem Angeklagten N... gesteuerte Mercedes-Benz nach links aus der Spur gedrückt. Das Fahrzeug kollidierte frontal mit einer vor der aus Granitstein bestehenden Hochbeeteinfassung angebrachten Fußgängerampel, fällte diese um und prallte im weiteren Verlauf frontal gegen die vorgenannte Hochbeeteinfassung. Durch den Aufprall wurden Teile der Granitabgrenzung vollständig herausgerissen und einzelne Granitblöcke zusammen mit abgerissenen Fahrzeug- und Splitterteilen des Mercedes-Benz mehrere Meter weit durch die Luft geschleudert. Das hinter der Hochbeeteinfassung liegende Erdreich wurde durch die Wucht des Aufpralls zu einer Art Rampe aufgeschoben und der Mercedes-Benz des Angeklagten N... mehrere Meter weit durch die Luft katapultiert. Erst auf der gegenüberliegenden Hochbeeteinfassung kam das Fahrzeug wieder auf und nach einem Auslauf von einigen Metern mit dem Heck auf der Hochbeeteinfassung zum Stehen. Hierdurch wurde ein weiterer Granitblock um rund 2 - 3 cm in südliche Richtung verschoben.

Der Zeuge W..., der sich zusammen mit seinem Freund, dem Zeugen G..., auf dem Bürgersteig der Nürnberger Straße direkt an der Ecke zur Tauentzienstraße aufgehalten hatte, leistete dem Angeklagten H... und dem Verstorbenen Erste Hilfe, während sein Freund den ersten Notruf absetzte. Ihm bot sich der Anblick eines Trümmerfeldes nicht gekannten Ausmaßes, gleichsam ein Bild der Verwüstung. Gleiches bekundete die Zeugin D..., die angesichts des Ausmaßes des Trümmerfeldes zunächst von einem Bombenattentat ausgegangen war. Auch der Unfallsachverständige Dr. W... äußerte, dass er in seiner mehr als zwölfjährigen Berufspraxis ein solches Trümmerfeld nur bei Frontalunfällen auf Bundesstraßen oder Autobahnen gesehen habe. Es sei sofort klar gewesen, dass bei dem Tatgeschehen außerordentlich hohe Kräfte gewirkt hätten.

Der Angeklagte N... und die Zeugin K... konnten im Folgenden – ebenso wie der Angeklagte H... – ohne fremde Hilfe ihr Fahrzeug verlassen, wurden vor Ort von einem Notarzt behandelt und in das Klinikum Westend zur weiteren Behandlung verbracht. Die Angeklagten N... und H... hatten jeweils nur leichte und oberflächliche Verletzungen erlitten. Die Zeugin und Nebenklägerin K... hingegen trug eine Lungenkontusion rechts, eine Knieprellung links, eine Kopfplatzwunde und eine Schnittverletzung am linken Daumen davon. Sie musste im Krankenhaus zwei Tage stationär behandelt werden. An den Folgen der Lungenkontusion leidet sie noch heute.

Der Geschädigte W..., der aufgrund des sehr schnellen Geschehensablaufs nicht ansatzweise eine Ausweichmöglichkeit hatte, erlag noch am Unfallort in seinem Fahrzeug den bei dem Aufprall erlittenen multiplen Verletzungen, was die Angeklagten als möglich erkannt hatten, sich hiermit um des erstrebten Zieles willen – nämlich dem Gewinn des Straßenrennens und der damit verbundenen und angestrebten Selbstbestätigung – jedoch abgefunden hatten. Im einzelnen erlitt der Geschädigte Schädel- und Hirnverletzungen im linken Scheitel- und Schläfenbereich, eine linksseitige Rippenserienfraktur, Brüche des linken Schulterblattes, des linken Schlüsselbeines, des linken Oberschenkels, des linken Oberarmes und der Elle sowie der ersten Rippe und des rechten Wadenbeins. Weiterhin wurden die linke Lunge, das Herz, die Leber, die Milz und die Darmwurzel mit Einblutungen in die Körperhöhlen verletzt.

Die von den Angeklagten gefahrene Wegstrecke betrug vom „D...“ bis zum Kollisionsort 3,4 Kilometer. Auf dieser Strecke wurden insgesamt 20 Kreuzungen oder Einmündungen passiert, von denen zur Tatzeit 13 durch Ampelanlagen geregelt waren. Bei Einhaltung aller Verkehrsregeln werden für das Durchfahren dieser Strecke mindestens acht Minuten benötigt. Ab dem Adenauerplatz unterlagen 11 Kreuzungen der Regelung durch Lichtzeichenanlagen.

C. Geschehen nach der Tat

Der Angeklagte N... irrte nach der Tat um das Wrack seines Fahrzeugs herum und suchte sein Handy, das ihm schließlich von dem Zeugen Polizeimeister E..., einem der ersten Polizeibeamten am Tatort, aus dem Wrack gereicht wurde. Er stand unter Schock und hatte noch nicht realisiert, dass ein drittes Fahrzeug, in dem der Fahrer verstorben war, am Geschehen beteiligt war. Nachdem er Kenntnis von dem Tod des Geschädigten erlangt hatte, zeigte er sich an den Folgetagen betroffen und verschlossen.

Der Angeklagte H... erlitt bei dem Geschehen eine Amnesie. Er wusste und weiß bis heute nicht, was passiert ist. Auch hatte er nicht realisiert, dass er mit dem Fahrzeug des Geschädigten kollidiert und der Geschädigte getötet worden war. Mit ihm war nach der Kollision kein vernünftiges Gespräch möglich, er sprach immer nur wieder die Worte „Wie konnte das passieren, wie konnte das passieren?“ vor sich hin.

In den rund 90 Minuten nach der Tat entnommenen Blutproben beider Angeklagter fanden sich jeweils keine Hinweise auf den Konsum von Alkohol, Drogen oder Medikamenten.


Beweiswürdigung

A. Persönliche Verhältnisse

1. Hamdi H...

Den persönlichen Werdegang des Angeklagten hat die Kammer aufgrund der Angaben der verkehrspsycho­logischen Sachverständigen Dr. B... in der Hauptverhandlung, die ihn am 16. und 17. Dezember 2016 exploriert hat, festgestellt.

Die Feststellungen zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B sowie zu den Vorstrafen, Eintragungen im Fahreignungsregister und Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren beruhen auf den gegen den Angeklagten ergangenen Urteilen, den Auskünften des Bundeszentralregisters vom 17. Februar 2016 und des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 5. Oktober 2016 sowie den Datensatzauszügen des Polizeipräsidenten in Berlin, Referat Verkehrsordnungswidrigkeiten und Bußgeldeinziehung.

Die Tatsache, dass der Angeklagte den Spitznamen „Transporter“ führt, hat die Kammer aufgrund der entsprechenden Bekundungen der Zeugin A..., seinerzeit Servicekraft im „D...“, festgestellt. Die Zeugin hat diverse Gespräche im „D...“ zwischen so genannten „Autofreaks“ wahrgenommen und dabei erfahren, dass der Angeklagte diesen Spitznamen führt und worauf damit angespielt wird. Auch hat der Angeklagte diesen Spitznamen gegenüber der verkehrspsychologischen Sachverständigen bestätigt und erklärt.

Der Zeuge POM R..., an dessen Angaben die Kammer keinen Grund zu zweifeln hatte, hat hinsichtlich des oben unter I. A. 2. y. festgestellten Sachverhalts bekundet, dass der Vorfall sich so wie von der Kammer festgestellt zugetragen hat. Seine Kollegin und er seien auf mehr als einem Kilometer Fahrstrecke von dem Angeklagten aufgehalten worden. Als sie sich ihm gegenüber dann als Polizisten ausgewiesen hätten, sei er sehr überrascht und erschrocken gewesen.

Die Haftverhältnisse konnte die Kammer aufgrund des in der Hauptverhandlung erörterten und von dem Angeklagten inhaltlich als richtig bezeichneten Akteninhalts feststellen.

(….)

2. Marvin N...

Den persönlichen Werdegang des Angeklagten hat die Kammer so festgestellt, wie er durch die Erklärung seiner Verteidiger vom 20. Februar 2017 in der Hauptverhandlung vorgetragen und von ihm als richtig bestätigt worden ist.

Die Feststellungen zu seinem letzten Arbeitsverhältnis mit der S... GmbH beruhen auf dem verlesenen Arbeitsvertrag vom 30. September 2015 und dem Schreiben der genannten Firma vom 13. Februar 2017.

Den Verlauf der vom Angeklagten abgelegten theoretischen und praktischen Fahrprüfungen hat die Kammer anhand des verlesenen Prüfungsablaufberichts der DEKRA festgestellt. Die erteilten Fahrerlaubnisklassen ergeben sich aus dem verlesenen Inhalt der den Angeklagten betreffenden Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 5. Oktober 2016.

Die Reihenfolge der von dem Angeklagten gefahrenen Fahrzeugtypen konnte aufgrund der Angaben der Zeugin B..., die mit ihm von August bis Ende Oktober 2014 liiert war, festgestellt werden. Auch wusste die Zeugin zu berichten, dass der Angeklagte sein Fahrzeug liebte, sehr pflegte und mit ihm gelegentlich mit mindestens 70 km/h durch die Innenstadt fuhr. Bei einer Fahrt von der Warschauer Straße nach Marzahn, um sie nach Hause zu bringen, sei er mit ihr und seinem Freund Andrej (H...) nachts mit 120 km/h die Landsberger Allee entlanggefahren und habe dabei auch rote Ampeln überfahren. Auch habe er später von drei oder vier Wettfahrten, so genannten Stechen, erzählt.

Der Zeuge Andrej H..., bester Freund des Angeklagten, der ihn seit der Schulzeit kennt und viel mit ihm unternimmt, hat die Angaben der Zeugin B... hinsichtlich der vom Angeklagten genutzten Fahrzeuge und der gemeinsamen Fahrt nach Marzahn bestätigt.

Die Zeugin Da C... V..., die mit dem Angeklagten von Ende Juni bis Mitte August 2015 liiert war, hat die Geschehnisse und das Verhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit seinem Mercedes-Benz CLA 200 so, wie von der Kammer festgestellt, beschrieben. Der Angeklagte habe zu dieser Zeit mit seinem Auto und seinen Sachen von Gucci geprotzt. Sein Auto sei ihm sehr wichtig gewesen, weshalb er es oft auch auf dem Bürgersteig vor dem Fahrziel geparkt habe. Er sei damit gerne schnell gefahren und habe es auf der Landsberger Allee auch einmal „ausgefahren“. Die beiden Stechen auf der Landsberger Allee und dem Schöneberger Ufer, bei denen sie dabei gewesen sei, seien nicht vorher verabredet gewesen, sondern der Angeklagte habe sich spontan mit dem jeweiligen Kontrahenten durch Spielen mit dem Gaspedal und Zeichen durch die Seitenfenster zu einem Rennen bis zur nächsten Kreuzung verabredet. Er sei dann jeweils „Full Speed“ und sehr schnell gefahren. Geträumt habe er zu der Zeit von einem noch schnelleren Mercedes-Benz CLA AMG 45 mit mehr als 330 PS.

Die Vorliebe des Angeklagten für schnelle Mercedes-Benz-Fahrzeuge und teure Lifestyle-Produkte konnte die Kammer auch anhand von in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen zehn Videos, so genannten Selfies, aus der Vorweihnachtszeit Ende November/Anfang Dezember 2014 feststellen, die, wie die Zeugin Kriminaloberkommissarin T... bekunden konnte, der Angeklagte auf Plattformen sozialer Medien ins Internet gestellt hatte. Auf den durchschnittlich etwa eine Minute langen Videoaufnahmen waren der Angeklagte als Beifahrer und der Zeuge H... als Fahrer während der Fahrt mit einer „brand new C-Klasse“ zu sehen. Beide benutzten bei der Erstellung der Videos Pseudonyme. So wurde der Angeklagte als „P...“ und der Zeuge H... als „S...“ bezeichnet. Im Leben ginge es nur um „Benzfahren, über den Ku’damm cruisen und Lifestyle“. Nur dafür sei er (der Angeklagte) auf der Welt. Auf einem während einer Fahrt nach Słubice aufgenommenen Video berichtete der Angeklagte, dass sie jetzt „cash“ einsammeln würden. Nutten würden ihnen das Geld liefern, denn „Papa braucht wieder neue Schuhe und die neue AMG E-Klasse muss auch bezahlt werden“.

Die Zeugin D..., die mit dem Angeklagten mit Unterbrechungen bis Mitte Januar 2016 etwa sechs Jahre lang eine Paarbeziehung geführt hatte, konnte den beruflichen Werdegang des Angeklagten, seine Vorliebe für schnelle Autos und die Reihenfolge seiner Fahrzeuge so, wie festgestellt, bestätigen. Die Autos seien Statussymbole für ihn gewesen. Sie sei in allen seinen Fahrzeugen irgendwann mitgefahren. Dabei habe sie auch zwei bis drei Rennen nachts in der City-West von Ampel zu Ampel erlebt. Sie habe sich dabei sicher gefühlt. Rote Ampeln habe er nicht überfahren.

Der Erwerb und die Finanzierung des Tatfahrzeugs Mercedes-Benz AMG CLA 45 4Matic Coupé, amtliches Kennzeichen: ..., konnte anhand der verlesenen Rechnung und Kassenquittung vom 3. Dezember 2015 und des Leasingvertrags vom 10. November 2015 festgestellt werden.

Die Feststellungen zur bisherigen Straffreiheit des Angeklagten und zu den verkehrsrechtlichen Eintragungen und Vorkommnissen beruhen auf den ihn betreffenden Auskünften des Bundeszentralregisters vom 2. Februar 2016 und des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 5. Oktober 2016 sowie den Datensatzauszügen des Polizeipräsidenten in Berlin, Referat Verkehrsordnungswidrigkeiten und Bußgeldeinziehung.

Die Haftverhältnisse konnte die Kammer aufgrund des in der Hauptverhandlung erörterten und von dem Angeklagten inhaltlich als richtig bezeichneten Akteninhalts feststellen.

B. Einlassungen der Angeklagten

1. Hamdi H...

Der Angeklagte H... hat sich weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen. Lediglich gegenüber der verkehrspsychologischen Sachverständigen Dr. B... hat er die oben festgestellten Angaben zu seinem Werdegang getätigt, welche die Sachverständige dann im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung berichtet hat. Auch ihr gegenüber hat er angegeben, am Tattag eine Amnesie erlitten zu haben. So könne er sich von dem Zeitpunkt an, als er den Mitangeklagten vor dem „D...“ habe ins Auto steigen sehen bis zu seinem Erwachen im Krankenhaus an nichts erinnern. Im weiteren Verlauf der Exploration hat er dann gegenüber der Sachverständigen bemerkt, dass er eine mildere Bestrafung von Marvin (des Mitangeklagten) nicht verstehen würde, weil dieser es (den tödlichen Unfall) ja auch (wie er) in Kauf genommen habe. Er habe genauso wie er das querende Auto treffen können.

2. Marvin N...

Der Angeklagte hat sich ebenfalls zur Sache nicht eingelassen. Erst am 16. Hauptverhandlungstag, kurz vor Schluss der Beweisaufnahme, hat er von seinem Verteidiger die oben dargestellte, schriftlich abgefasste Erklärung zu seinen persönlichen Verhältnissen verlesen lassen. Allein der Abschlusssatz dieser Erklärung verhält sich zum Tatgeschehen und lautet: „Für mein Fehlverhalten übernehme ich die Verantwortung und bitte ausdrücklich um Entschuldigung.“


Ergebnisse der einzelnen Beweiserhebungen

Zur Vorgeschichte

Die Zeugen A...-A..., M... und A... haben die Vorgeschichte hinsichtlich des Angeklagten N... so bekundet, wie sie die Kammer festgestellt hat. Der Zeuge A...-A... hat bestätigt, dass der Angeklagte N... sich häufiger in seiner Shisha-Bar in der ... in Berlin-Steglitz aufgehalten habe. Dort habe er sich mit anderen Autoliebhabern unterhalten, ohne dass er den Inhalt der Gespräche mitbekommen habe. Die Zeugen M... und A... haben übereinstimmend bestätigt, dass der Angeklagte N... schon seit längerer Zeit regelmäßig das „D...“ auch in Damenbegleitung aufgesucht habe. Er habe dabei häufig mit im „D...“ verkehrenden „Autoliebhabern“ an einem Tisch gesessen.

Der Zeuge Ahmad B..., der den Angeklagten H... von gemeinsamen Besuchen in einem Fitnessstudio kennt und mit ihm befreundet ist, konnte bestätigen, dass der Angeklagte H... häufiger das „D...“, wo er gearbeitet habe, besucht habe. Dort habe der Angeklagte H... häufiger mit „Autoliebhabern“ an einem Tisch gesessen und sich über Autos unterhalten. Die Zeugin A..., Servicekraft im „D...“, konnte bestätigen, dass der Angeklagte H... in diesen Gesprächsrunden den Spitznamen „Transporter“ gehabt habe. Außerdem wusste die Zeugin zu berichten, dass der Angeklagte H... drei Tage vor der hiesigen Tat in seinem Auto und der Zeuge Y... mit ihr als Beifahrerin in dessen Auto vom „D...“ zu einer Shisha-Bar an der Urania gefahren seien. Dabei seien der Angeklagte H... und der Zeuge Y... mit etwa 70 km/h um die Wette gefahren. Der Weg habe den Kurfürstendamm entlang, vorbei an der Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche und dem Europacenter, die Tauenzienstraße entlang, vorbei am Wittenbergplatz bis zur Urania geführt.

Die Begegnung beider Angeklagter etwa eine Woche vor der Tat im „D...“ konnten die Zeugen Ahmad B... und M... übereinstimmend bestätigen, weil beide Zeugen mit den Angeklagten an einem Tisch gesessen und über schnelle Autos gesprochen haben.

Zum Fahrtverlauf

Die Zeugin und Nebenklägerin K..., seinerzeit frisch mit dem Angeklagten N... liiert, hat ihr Treffen mit dem Angeklagten im Steakhouse, den Wechsel in das „D...“, den Aufbruch von dort und die Begegnung mit dem Angeklagten H... an der Ampel am Adenauerplatz so geschildert, wie die Kammer es festgestellt hat. Es sei das dritte Treffen mit dem Angeklagten gewesen, das sehr harmonisch verlaufen sei. Der Angeklagte habe sie dann nach Hause fahren wollen. Der Zeuge Ali B..., der seit Jahren mit dem Angeklagten H... befreundet und sein Friseur ist, hat bekundet, dass er sich am Abend vor der Tat mit dem Angeklagten H... in einer Shisha-Bar in Berlin-Steglitz getroffen habe. Er, B..., sei gegen Mitternacht nach Hause gegangen, während der Angeklagte noch mit anderen in der Tauentzienstraße verabredet gewesen sei. Als sich beide getrennt hätten, sei der Angeklagte über die Stadtautobahn Richtung Halensee losgefahren.

Die Feststellungen zum gesamten Verlauf der Unglücksfahrt konnte die Kammer anhand der Angaben der Zeugen K..., Dr. S..., G..., R..., D..., P..., S..., Sa..., Ra..., A..., W... und Da... treffen, die den jeweils von ihnen beobachteten Teil der Fahrt so wie von der Kammer festgestellt beschrieben haben. Die Feststellungen zum eigentlichen Kollisionsgeschehen beruhen auf den Ausführungen des Unfallsachverständigen Dr. W... im Rahmen seiner Gutachtenerstattung.

Die Feststellungen zur gefahrenen Strecke und der eingeschränkten Einsehbarkeit der Nürnberger Straße beruhen auf den Angaben des Zeugen Polizeioberkommissar G..., der die Wegstrecke unter vergleichbaren Bedingungen wie zur Tatzeit zusammen mit Polizeihauptkommissar M... eine Woche später abgefahren ist. Der Zeuge wusste auch zu bekunden, dass bei dieser Fahrt zwar nur wenig Verkehr, aber doch andere Fahrzeuge unterwegs gewesen seien. Insbesondere an der Kreuzung Nürnberger Straße hätten bei jeder Ampelphase mindestens zwei Fahrzeuge die Tauentzienstraße gekreuzt. Dies entspricht auch dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme eines Videofilms der Überwachungskamera am Eingang des Geschäftes „M...“ direkt an der Kreuzung Tauentzienstraße / Nürnberger Straße im Rahmen der Gutachtenerstattung des Sachverständigen Dr. W.... Auf diesem Videofilm war während der letzten Grünphase für die Nürnberger Straße vor dem Unfall zu sehen, dass zwei Fahrzeuge (ein Rechtsabbieger und ein Geradeausfahrer) nur Sekunden vor dem Aufprall den Kreuzungsbereich passierten. Eine weitere Ampelphase zuvor durchfuhr ein Bus der BVG den Kreuzungsbereich.

Verletzungen der Nebenklägerin

Die Zeugin und Nebenklägerin K... hat im Rahmen ihrer Aussage in der Hauptverhandlung ihre bei dem Geschehen erlittenen Verletzungen anhand der ihr vorliegenden ärztlichen Berichte so beschrieben, wie sie die Kammer festgestellt hat. Die Zeugin zeigte keinerlei Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten und hat ihre Angaben widerspruchsfrei getätigt.

Das technische Verkehrsgutachten

Der Verkehrsunfallsachverständige Dipl.-Ing. Dr. W..., der den Tatort noch in der Tatnacht ab etwa 02:00 Uhr, die drei beteiligten Fahrzeuge und das Bildmaterial aus Überwachungskameras rund um den Tatort untersucht hat, ist in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten zu folgenden Ergebnissen gelangt:

Die Auswertung der Spuren und räumlichen Gegebenheiten an der Örtlichkeit, die Vermessung und Zuordnung der Schäden an den Fahrzeugen sowie die Analyse der Fahrdaten aus den Ereignis- bzw. Fahrdaten-Speichern habe unter Berücksichtigung der vorliegenden technischen Fahrzeugdaten ergeben, dass der Pkw Audi, ..., mit einer Geschwindigkeit von rund 160-170 km/h frontal gegen die linke Seite des Pkw Jeep Wrangler, ..., geprallt sei, als dieser eine Kollisionsgeschwindigkeit im Bereich von rund 30-50 km/h innegehabt habe. Dabei seien der Audi auf der Tauentzienstraße in östlicher und der Jeep auf der Nürnberger Straße in nördlicher Richtung gefahren. Es habe sich - bezogen auf die Fahrzeuglängsachsen - um einen nahezu rechtwinkligen Anstoß in Höhe des linken Vorderrades des Jeeps gehandelt.

Vor dem Anprall gegen die Granitbarriere sei der Mercedes noch mit einem Mast der Fußgängerampel, die sich auf der baulichen Trennung zwischen den Richtungsfahrbahnen der Tauentzienstraße östlich der Nürnberger Straße befinde, kollidiert. Während dieses Anpralls bzw. beim Umknicken des Ampelmastes sei es zum Auslösen des Trigger-Algorithmus im Ereignisdatenspeicher (EDR) des Mercedes-Benz gekommen. Aus den hierzu im Airbag-Steuergerät gespeicherten Daten ergäbe sich, dass der Mercedes zu diesem Zeitpunkt eine angezeigte Tachogeschwindigkeit von 149 km/h innegehabt habe. Ferner gehe aus den EDR-Daten hervor, dass der Mercedes-Benz zuvor, also vor dem Mastanprall, beschleunigt worden sei. Daher sei nicht nur der systembedingte Aufschlag von bis zu 3 km/h von der Tachogeschwindigkeit in Abzug zu bringen, sondern auch ein Schlupf von theoretisch bis zu 5% zu berücksichtigen. Somit ließe sich für den Mercedes-Benz bei dem Anprall gegen den Lichtmast bzw. über die letzten 0,5 Sekunden vor diesem Anprall dessen mittlere Geschwindigkeit auf mindestens rund 139 km/h eingrenzen. Unter Berücksichtigung von Toleranzen ließe sich somit die Kollisionsgeschwindigkeit des Mercedes beim Ampelmast auf VK. Mercedes./.Ampelmast = 139 - 149 km/h eingrenzen.

Der retrograd betrachtete Verlauf der Geschwindigkeit des Mercedes-Benz von der Position, als der Trigger-Algorithmus im Airbag-Steuergerät des Mercedes ausgelöst worden sei, erlaube es festzustellen, dass der Mercedes in dem Moment, als der Audi mit dem Jeep kollidiert sei, also max. rund 0,5 Sekunden vor dem Ampelmastanprall, noch eine Geschwindigkeit von mindestens rund 134 km/h innegehabt habe. Da der Audi zum Erzeugen der Schäden an der rechten Seite des Mercedes-Benz schneller gewesen sein müsse als der Mercedes-Benz, folge somit, dass der Audi eine Geschwindigkeit nach der Kollision mit dem Jeep von mindestens 140 km/h innegehabt habe, da die Schäden an der rechten Seite des Mercedes-Benz von dem Audi erzeugt worden seien, nachdem der Audi mit dem Jeep kollidiert war.

Allerdings bedürfe es einer Mindestkollisionsgeschwindigkeit des Audi von rund 130 km/h, um die Schäden an dem Audi, die Auslaufbewegung des Audis, die Schäden an dem Mercedes-Benz, die Schäden am Jeep und den Auslauf des Jeeps unter Berücksichtigung der hierfür erforderlichen Gesamtenergie zu initiieren. Eine Kollisionsgeschwindigkeit von 130 km/h des Audi reiche nicht dafür aus, dass er nach der Kollision mit dem Jeep zum selben Zeitpunkt noch schneller als der Mercedes-Benz gewesen sei. Um den Mercedes-Benz innerhalb der verbleibenden Wegstrecke bis zum Anprall gegen die Granitabgrenzung des Hochbeetes noch überholen zu können, bedürfe es einer Mindestkollisionsgeschwindigkeit des Audis gegen den Jeep von rund 160 km/h, damit er nachkollisionär noch so schnell gewesen sei, dass er den Mercedes-Benz überholen und das Außenblech der rechten Türen am Mercedes habe aufschlitzen können.

Damit der Audi eine Kollisionsgeschwindigkeit für den Anprall gegen den Jeep von mindestens rund 160 km/h habe erreichen können, müsse der Audi vorher beschleunigt worden sein. Rund 250 m vor dem Kollisionsort mit dem Jeep habe der Audi den Kurvenbereich zu durchfahren gehabt, der sich zwischen dem Ende des Kurfürstendamms und dem Beginn der Tauentzienstraße befinde. Der dortige Kurvenradius erlaube eine realistische Kurvengrenzgeschwindigkeit für das Durchfahren von rund 120 - 135 km/h. Unter Berücksichtigung der Motorleistung des Audis, die nicht leistungsgesteigert gewesen sei, ergäbe sich, dass der Audi somit nach dem Durchfahren der Rechtskurve auf Höhe der Rankestraße, also am Übergang zwischen Kurfürstendamm und Tauentzienstraße, mit maximaler Beschleunigung gefahren sei, um überhaupt die Mindestkollisionsgeschwindigkeit von rund 160 km/h im Kreuzungsbereich mit der Nürnberger Straße zu erreichen. Unter Berücksichtigung des Leistungsvermögens des Audis und der maximalen Ausgangsgeschwindigkeit am Kurvenausgang von rund 135 km/h ergäbe sich dabei eine maximale Geschwindigkeit von rund 170 km/h, die der Audi am Kollisionspunkt habe erreichen können. Zusammengefasst ließe sich daher die Kollisionsgeschwindigkeit des Audis auf einen Bereich von rund VK. Audi./.Jeep = 160 - 170 km/h eingrenzen.

Die Daten aus dem EDR des Mercedes-Benz zeigten, dass auch dieser nach dem Durchfahren der Kurve auf Höhe der Rankestraße bzw. rund 90 m weiter, wo die Aufzeichnungen der EDR­Daten rund 160 m vor dem späteren Ampelmastanprall beginne, eine angezeigte Tachogeschwindigkeit von rund 117 km/h innegehabt habe. Es werde somit deutlich, dass auch der Mercedes-Benz beim Durchfahren der Rechtskurve am Übergang vom Kurfürstendamm zur Tauentzienstraße bereits in einem kritischen Fahrbereich nahe der Kurvengrenzgeschwindigkeit gewesen sei. Aus dem Verlauf der Geschwindigkeit binnen der rund 4,5 Sekunden vom Aufzeichnungsbeginn der vorkollisionären EDR-Daten bis zur Kollision des Audis mit dem Jeep ergäbe sich, dass der Mercedes-Fahrer zunächst mit Vollgas beschleunigt (Gaspedalstellung 100%), rund 2 Sekunden später das Gaspedal gelöst, jedoch dabei nicht wesentlich verzögert und auch nicht die Bremse betätigt, sondern im weiteren Verlauf den Mercedes wieder beschleunigt habe, wobei insbesondere innerhalb der letzten Sekunde vor dem Auslösen des Trigger-Algorithmus im Airbag-Steuergerät bzw. vor dem Zeitpunkt des Mastanpralls mit Vollgas (Gaspedalstellung 100%) beschleunigt worden sei.

Aus den zeitlichen und räumlichen Zusammenhängen der vorkollisionären Fahrvorgänge folge somit, dass sowohl der Audi als auch der Mercedes mit ähnlichen Geschwindigkeiten parallel, aber versetzt zueinander über die Tauentzienstraße gefahren seien. Dabei habe sich der Mercedes-Benz links vor dem Audi, und zwar in einem Abstand von zunächst rund 20 – 40 m befunden. Im weiteren Verlauf habe sich der Audi dem Mercedes angenähert. Das Ein- und Überholen des Mercedes hätte im Kreuzungsbereich mit der Nürnberger Straße stattgefunden, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt der Jeep von rechts auf der Nürnberger Straße kommend die Fahrlinie der beiden Angeklagten gequert hätte.

Beide Angeklagte, also sowohl der Audi- als auch der Mercedes-Fahrer, hätten den Jeep auf Grund der räumlichen und zeitlichen Zusammenhänge ab rund einer Sekunde vor dem späteren Anstoß des Audis gegen den Jeep erkennen können. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Audi noch in einer Entfernung von 44 - 47 m zum späteren Kollisionsort befunden. Bei Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h habe der Audi problemlos zum Stillstand gebracht werden können, da der Anhalteweg aus 50 km/h unter 25 m liege, so dass der Audi noch rund 20 m bis zum Kollisionsort gehabt habe.

Für den Mercedes-Benz sei das Anstoßereignis bei Einhalten der an der Örtlichkeit zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ebenfalls vermeidbar gewesen.

Infolge des für den Jeep exzentrischen Anstoßes sei der Jeep um seine Hochachse im Uhrzeigersinn verdreht worden. Ferner sei der Jeep von dem Audi seitlich angehoben und partiell unterfahren worden, wobei es zu einer Rotation des Jeeps um dessen Quer- und Längsachse gekommen sei. Dabei sei es zu weiteren Kontakten der linken Seite des Jeeps mit der rechten Seite und dem rechten Dachbereich des Audis gekommen.

Nach dem Anstoß durch den Audi habe sich der Jeep über rund 70 m bis in seine Endlage auf der Tauentzienstraße in östlicher Richtung bewegt, wobei er zum Schluss auf der linken Seite liegend rutschend zur Endlage gekommen sei. Während der Auslaufbewegung des Jeeps sei dieser um die Hoch-, Längs- und Querachse verdreht mit der linken hinteren Dachecke auf der Fahrbahn aufgeschlagen. Hierdurch sei das aus Kunststoff bestehende Hardtop-Dach des Jeeps herausgelöst und in den Fahrzeuginnenraum hineingedrückt worden, so dass es einen direkten Kontakt zwischen dem Bereich der linken B-Säulen-Verkleidung des Hardtop-Daches mit dem Kopf des Jeep-Fahrers gegeben habe. Dieser Kontakt habe zu der tödlichen Schädelverletzung des Geschädigten geführt.

Der Audi sei im Auslauf nach oder auch schon während der Kollision mit dem Jeep zunächst linksseitig leicht streifend gegen die rechte Seite des Mercedes-Benz geprallt. Ferner sei der Audi im weiteren Verlauf mit der Granitbarriere des Hochbeetes auf der Mittelinsel der Tauentzienstraße kollidiert. Nach diesem Frontalanprall gegen die Ecke der Granitbarriere mit der linken Frontecke des Audi habe sich dieser um seine Hochachse entgegen dem Uhrzeigersinn gedreht, wodurch er ein weiteres Mal mit der Granitbarriere habe kollidieren können. Dieser zweite Kontakt mit der Granitbarriere sei rund 25 m weiter östlich erfolgt. Schließlich sei der Audi auf der südlichen Richtungsfahrbahn der Tauentzienstraße mit der Front in nördlicher Richtung ausgerichtet rund 60 m nach der Primärkollision zum Stehen gekommen.

Aus den Schäden an der rechten Seite des Pkw Mercedes-Benz ergäbe sich, dass der Audi den Mercedes-Benz auf der rechten Seite gestreift und berührt habe, wobei der Audi das schnellere Fahrzeug gewesen sei. Dies folge aus dem nach vorn verbogenen Außenblech an den rechten Türen des Mercedes-Benz. Aus der Unstetigkeit bzw. den starken Höhenschwankungen im Spurenverlauf der Schäden an der rechten Tür des Mercedes-Benz ergäbe sich, dass bei dem streifenden Kontakt gegen die rechte Seite des Mercedes-Benz nur eine relativ geringe Differenzgeschwindigkeit vorgelegen habe, d.h. der Audi sei mit einem Geschwindigkeitsüberschuss von deutlich weniger als 20 km/h an der rechten Seite des Mercedes-Benz entlanggestreift. Im weiteren Verlauf seien der Audi und der Mercedes-Benz nahezu zeitgleich mit der Granitbarriere der Mittelinsel kollidiert.

Die Auswertung des Videomaterials der „M...“-Filiale direkt am Unfallort und der aktuellen Signalzeitenpläne für die Lichtzeichenanlage des Kreuzungsbereiches habe eine sekundengenaue Rückrechnung dahingehend erlaubt, bei welchem Lichtsignal die Angeklagten mit ihren Fahrzeugen die Lichtzeichenanlage passiert hätten. Danach sei für ihre Richtungsfahrbahn bereits 17 bis 19 Sekunden vor der Kollision „Rot“ abgestrahlt worden.

Die für die Lichtzeichenanlage an der Einmündung Rankestraße vorgenommene Rückrechnung habe ergeben, dass auch diese Ampel von den Angeklagten bei Rot passiert worden sei, womit die Aussage des Zeugen P... bestätigt werde.

Diesem wissenschaftlich fundierten und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener Prüfung und insbesondere aufgrund des erläuterten Bild- und Videomaterials angeschlossen.


Zum Nachtatverhalten

a. des Angeklagten H...

Mit den noch vor der Polizei am Unfallort eingetroffenen Zeugen Ahmad B..., M... und A... konnte der Angeklagte, wie diese übereinstimmend bekundet haben, kein vernünftiges Gespräch führen. Gleiches hat die Zeugin Polizeimeisterin F..., eine der ersten Polizeibeamten vor Ort, die sich um den Angeklagten gekümmert hat, angegeben. Zu dem Zeugen W... habe der Angeklagte wiederholt gesagt „Wie konnte das passieren, wie konnte das passieren?“

Der Zeuge Ali B... hat bekundet, dass er unmittelbar nach dem Vorfall von einem Freund angerufen worden sei und von diesem erfahren habe, dass der Angeklagte H... bei einem Verkehrsunfall verstorben sei. Er habe sich daraufhin zum Krankenhaus begeben, wo bereits die Eltern des Angeklagten gewesen seien. Der Angeklagte selbst sei in einem Schockzustand und praktisch nicht ansprechbar gewesen. Einige Tage später sei der Angeklagte H... bei ihm zum Haareschneiden erschienen und beide seien noch in ein Café gegangen. Dem Angeklagten sei es sehr schlecht gegangen und er habe sich an den eigentlichen Vorfall nicht erinnern können, sei aber sehr traurig gewesen und habe immer wieder gesagt, dass es nicht so weit habe kommen dürfen.

Der Zeuge Ahmad B..., Bruder des Zeugen Ali B..., der den Angeklagten H... etwa eine Woche nach der Tat zu Hause besucht hat, wusste zu berichten, dass der Angeklagte keinerlei Erinnerungen an den eigentlichen Vorfall gehabt habe, weinerlich gewesen sei und das gesamte Geschehen bereut habe.

b. des Angeklagten N...

Zum Zustand des Angeklagten N... hat der Zeuge Polizeimeister E..., einer der ersten Polizeibeamten am Tatort, der sich um den Angeklagten gekümmert und ihm sein Handy aus dem Wrack gereicht hatte, berichtet, dass der Angeklagte unter Schock stehend um sein Autowrack geirrt sei und sein Handy gesucht habe. Der Angeklagte habe zunächst nicht realisiert, dass ein drittes Fahrzeug betroffen und dessen Fahrer gestorben sei. Einige Minuten später sei aber ein Gespräch z.B. betreffend die Personalien möglich gewesen. Gleiches wusste er über die Zeugin K... zu berichten, die ihrerseits das Vorstehende bestätigt hat.

Die Zeugin A..., die den Angeklagten N... zusammen mit dem Zeugen M... gleich nach der Tat im Krankenhaus aufgesucht hatte, gewann den Eindruck, dass er sehr betroffen sei und verweinte Augen gehabt habe.

Der Zeuge Ahmad B... hat als Servicekraft im „D...“ am Tag nach der Tat und den folgenden Tagen den Angeklagten N... als Gast bedient. Der Angeklagte sei ruhig gewesen und habe fast täglich eine neue Version des Geschehensablaufes erzählt, wobei er immer höhere gefahrene Geschwindigkeiten (zuletzt mehr als 100 km/h) eingeräumt habe. Auch habe er dem Angeklagten H... unmittelbar nach dem „Unfall“ am liebsten „eine geben“ wollen.


Obduktionsergebnis

Der Sachverständige M..., Facharzt für gerichtliche und soziale Medizin, hat den Leichnam des Geschädigten obduziert und ist in seinem mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten zu folgenden Ergebnissen gelangt:

Am Leichnam des 69 Jahre alt gewordenen Geschädigten hätten sich ausgedehnte Befunde einer stumpfen Gewalteinwirkung mit Schwerpunkt auf der linken Körperseite gefunden. Im Detail sei es zu Schädel- und Hirnverletzungen im linken Scheitel- und Schläfenbereich, einer linksseitigen Rippenserienfraktur, Brüchen des linken Schulterblattes, des linken Schlüsselbeines, des linken Oberschenkels, des linken Oberarmes und der Elle sowie der ersten Rippe und des rechten Wadenbeins mit begleitenden Defekten und Einblutungen in die Muskulatur gekommen. Weiterhin hätten sich Verletzungen der linken Lunge, des Herzens, der Leber, der Milz und der Darmwurzel mit erheblichen Einblutungen in die Körperhöhlen gefunden. Diese Verletzungen seien mit dem Hergang einer Kollision auf der Fahrerseite des von dem Geschädigten gefahrenen Pkws mit einem anderen Pkw vereinbar. Eine Beeinträchtigung des Getöteten durch Medikamente, Alkohol oder Drogen sei durch entsprechende Blutuntersuchungen ausgeschlossen worden. Der Geschädigte sei sehr schnell nach der Kollision verstorben.

Diesem wissenschaftlich fundierten und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener Prüfung insbesondere aufgrund des erläuterten Bildmaterials angeschlossen.

Keine Einschränkung der Schuldfähigkeit

Die Feststellungen zur fehlenden stoffgebundenen Beeinträchtigung beider Angeklagter zur Tatzeit beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Analyseergebnissen der beiden Angeklagten am 01. Februar 2016 um 02:00 Uhr (H...) und 02:14 Uhr (N...) entnommenen Blutproben. Die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration hat jeweils 0,00 ‰ Ethanol im Vollblut ergeben. Die chemisch-toxikologische Untersuchung hat jeweils keinen Nachweis für das Vorliegen von schuldfähigkeitsbeeinträchtigenden Drogen- oder Medikamentenrückständen ergeben. Im Übrigen haben die Angeklagten zu Beginn der Hauptverhandlung durch ihre Verteidiger erklären lassen, dass eine psychiatrische Begutachtung zur Frage der Schuldfähigkeit nicht erforderlich sei. Es lägen bei ihnen keinerlei Hinweise auf eine verminderte oder gar aufgehobene Schuldfähigkeit zur Tatzeit vor.


Verkehrspsychologische Begutachtung

a. des Angeklagten H...

In ihrem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten ist die Sachverständige Dr. B... hinsichtlich der Frage der fahrerischen Selbsteinschätzung des Angeklagten und seiner künftigen charakterlichen Fahreignung bei Anwendung diverser psychologischer Testreihen zu folgenden Ergebnissen gelangt:

Der Angeklagte habe gezeigt, dass er massiv dazu neige, die Ursachen früherer Konflikte mit den Straßenverkehrsgesetzen zu externalisieren. Es seien immer andere Personen oder technische Unzulänglichkeiten schuld gewesen. Eigene Anteile an den früheren Vorkommnissen vermöge er nicht zu erkennen. Auch habe er kein realistisches Bild des Gefahrenpotentials seines problematischen Fahrstils entwickelt. Dies sei nicht auf grundsätzliches Unvermögen zurückzuführen, sondern es sei ein erworbenes Verhalten, das seine Ursache in unterbliebener ernsthafter Sanktionierung früheren Fehlverhaltens habe. Es sei lernpsychologisch belegt, dass nicht regelkonformes Verhalten bei Ausbleiben ernsthafter Sanktionen verstärkt werde. So verhalte es sich bei dem Angeklagten, der wegen der zahlreichen Regelverstöße im Straßenverkehr im Vorfeld der hiesigen Tat nicht spürbar bestraft worden sei. Die erlebte Freude bei unentdeckten Regelverstößen habe diesen negativen Lernprozess noch besonders effektiv verstärkt.

Das in der Untersuchung psychometrisch erhobene verkehrsspezifische Persönlichkeitsprofil falle weitgehend unauffällig und normgerecht aus. In der Tendenz handele es sich um eine empfindliche und wenig frustrationstolerante Persönlichkeit. Es sei zu einer Selbsterhöhungstendenz gekommen, die der Angeklagte über sein sportliches Motorfahrzeug und seinen sportlich-riskanten Fahrstil ausgelebt habe. Er sei durchschnittlich intelligent und habe eine gute Fähigkeit zu logisch-induktivem Denken. Das verkehrsspezifische Einstellungsprofil weise auf die erhebliche Tendenz hin, die eigenen Verhaltensmöglichkeiten als Verkehrsteilnehmer zu überschätzen und die möglichen Störfaktoren beim Führen eines Motorfahrzeugs zu unterschätzen.

Bei den Einzeltests hätten sich keinerlei Hinweise auf Beeinträchtigungen in den Bereichen der Informationsaufnahme und -verarbeitung sowie der Reaktionsausführung gefunden. Der Angeklagte sei kognitiv in der Lage, Verkehrssituationen adäquat zu beurteilen und entsprechend zu reagieren. Sein Fahrverhalten bei der Tat entspreche dem einer erworbenen schlechten Angewohnheit, aber nicht einem krankhaften Defekt.

Bei dem Angeklagten lägen auf der Persönlichkeits- und Einstellungsebene so viele rückfallbegünstigende Faktoren vor, dass eine positive Beurteilung seiner Fahreignung nicht getroffen werden könne. Es müsse bei ihm auch von einer ungenügenden Aufarbeitung der personengebundenen Ursachen seines Fehlverhaltens im Straßenverkehr ausgegangen werden. Die charakterliche Fahreignung sei somit klar zu verneinen.

Zur Wiederherstellung der Fahreignung müsse sich der Angeklagte einer entsprechenden individuellen Therapie unterziehen. Der Erfolg der therapeutischen Maßnahme müsse vor der Wiederzulassung zum Straßenverkehr in einer erneuten verkehrspsychologischen Untersuchung geprüft werden. Der Zeitraum für die therapeutische Maßnahme werde deutlich mehr als fünf Jahre betragen.

Diesem wissenschaftlich fundierten und überzeugenden Gutachten der Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener Prüfung und insbesondere aufgrund des erläuterten Testmaterials angeschlossen.

b. des Angeklagten N...

Der Angeklagte hat auf mehrfaches Nachfragen der Kammer durch seine Verteidiger mitteilen lassen, dass er eine verkehrspsychologische Begutachtung nicht wünsche.


Rechtliche Würdigung

Nach dem festgestellten Sachverhalt haben die Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB mittäterschaftlich (A.) und bedingt vorsätzlich (B.) handelnd mit gemeingefährlichen Mitteln einen Mord (C.) zum Nachteil des Geschädigten W... gemäß § 211 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit einer gefährlichen Körperverletzung (D.) zum Nachteil der Zeugin und Nebenklägerin K... gemäß den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (E.) gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a) und d) StGB begangen.

A. Mittäterschaft

Mittäterschaft liegt vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte dafür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen. Einer auf einem gemeinsamen Willen beruhenden - arbeitsteilig begangenen - Mittäterschaft steht mangelnde Eigenhändigkeit beim Mord nicht entgegen. Stets muss sich die Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Voraussetzung für die Zurechnung fremden Handelns als eigenes mittäterschaftliches Tun ist ein zumindest konkludentes Einvernehmen der Mittäter (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 10, 40; NStZ 2003, 253, 254; NStZ-RR 2004, 40, 41).

So liegt der Fall hier. Die Angeklagten haben sich am Tattag auf die Durchführung eines spontanen Autorennens geeinigt. Zwar konnte die Zeugin K... eine ausdrückliche Verabredung der Angeklagten in Höhe des Adenauerplatzes nicht bestätigen, da sie sich mit ihrem Smartphone beschäftigte, doch steht dies einem mittäterschaftlichen Handeln nicht entgegen. Nachdem der Angeklagte H... durch schnelles An- und Vorausfahren seinen Kontrahenten zweimal herausgefordert und der Angeklagte N... noch gezögert und an zwei roten Ampeln gehalten hatte, gab Letzterer seine Zurückhaltung schließlich auf, ließ sich auf das Rennen ein, überholte den Angeklagten H... und übernahm zeitweise die Führung. Dabei benutzten die Angeklagten beide Fahrstreifen des Kurfürstendamms und im weiteren Verlauf der Tauentzienstraße, fuhren nebeneinander bzw. abwechselnd voreinander versetzt und bildeten mit ihrer kW-starken Fahrerphalanx aufgrund der hohen Geschwindigkeit eine gemeinsame Gefahr für das dortige Verkehrsgeschehen. Dies deckt sich auch mit den Erkenntnissen des technischen Sachverständigen Dr. W..., der ausgeführt hat, dass beide Angeklagte eine Fahrweise, wie man sie bei einem Wettrennen erwarte, gezeigt hätten; beide hätten durch maximales Beschleunigen versucht vor dem jeweils anderen zu sein. Dass sich der Angeklagte N... an dem spontanen Autorennen im selben Maß wie der das Fahrzeug des Geschädigten W... unmittelbar rammende Angeklagte H... beteiligt hat, ergibt sich auch aus dem zutreffenden Hinweis des Angeklagten H... gegenüber der verkehrspsychologischen Sachverständigen Dr. B..., wonach der Angeklagte N... das Geschehen ja auch in Kauf genommen habe und dieser genauso wie er - H... - das querende Auto habe treffen können. Schließlich hat der Zeuge H... als guter Freund des Angeklagten N... bekundet, dass dieser nach dem Geschehen davon gesprochen habe, dass er den größten Fehler seines Lebens begangen habe, indem er sich auf ein Rennen eingelassen habe, das schief gegangen sei. Dass der Angeklagte N... in der Tatnacht generell bereit war, sich auf ein Rennen einzulassen, wird auch durch die Angaben des Zeugen Dr. S... belegt, der mit seinem Pkw Aston Martin aus Hamburg kommend von dem Angeklagten mit hoher Geschwindigkeit überholt und zu einem Rennen herausgefordert wurde.

Dies korrespondiert mit dem Inhalt der Aussagen der Zeuginnen D..., B... und Da C... V... - allesamt frühere Freundinnen des Angeklagten N... -, wonach es in der Raserszene typisch sei, dass es keine Detailabsprache für das bevorstehende Rennen gebe, sondern man nähere sich dem anderen Fahrzeug an der Ampel, taxiere dasselbe im Hinblick auf seine Leistung, nehme Augenkontakt zu dem potentiellen Gegner auf, gebe Gas, lasse den Auspuff aufröhren und schieße dann bis zur nächsten Ampel los. Gegebenenfalls werde Revanche gegeben und das Spiel wiederhole sich. Als an der roten Ampel Stehender beobachte man den potentiell herannahenden Gegner über die Fahrzeugspiegel, schätze die Leistungskraft des eigenen Fahrzeuges ab und lasse sich gegebenenfalls auf das Rennen ein.

Der Angeklagte N... hat sich durch das Verhalten des Angeklagten H... herausfordern lassen, sein anfängliches Zögern aufgegeben und durch das Vor- und Nebeneinanderfahren bei stetig steigender Geschwindigkeit konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem Angeklagten H... ein gemeinsames Rennen fahren und sich auf ein Kräftemessen einlassen will, um diesem die Überlegenheit seines Fahrzeuges zu demonstrieren, das Rennen zu gewinnen und als Überlegener aus dem Kräftemessen hervorzugehen, wobei er zusammen mit dem Angeklagten H... die potentielle Unfallgefahr bewusst ignoriert hat. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein Kräftemessen mittels eines Autorennens / Stechens naturgemäß ein von einer gemeinsamen Tatherrschaft getragenes Verhalten darstellt. Die Teilnehmer finden sich geplant, spontan oder sukzessive zusammen, um ihr fahrerisches Können und die Potenz ihrer Fahrzeuge auf einer gewissen Fahrstrecke zu vergleichen und den Wettkampf als Sieger zu beenden. Dabei gehen sie zusammen Risiken ein, bestimmen zusammen den Fahrablauf und setzen zusammen die Gefahrenquellen für ihre Umwelt, die im innerstädtischen Bereich eine ganz andere Qualität erreichen als zum Beispiel auf einer genehmigten Rennstrecke oder einer einsamen Landstraße.

B. Bedingter Tötungsvorsatz

Die Angeklagten handelten mit bedingtem Tötungsvorsatz.

Abgrenzung zur bewussten Fahrlässgkeit

Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit unterscheiden sich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolges in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGH NStZ-RR 2016, 79, 80, Urteil vom 14.01.2016 - 4 StR 84/15 -). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und - weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt - einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen stellt mithin auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende Beweisanzeichen dar. Allerdings können im Einzelfall das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes fehlen, wenn etwa dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung etwa bei Affekt oder alkoholischer Beeinflussung nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements). Beide Elemente müssen tatsachenfundiert getrennt voneinander geprüft werden. Die Prüfung, ob bedingter Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert insbesondere bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivation und die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände - insbesondere die konkrete Angriffsweise - mit in Betracht zieht (BGH NStZ-RR 2016, 204 f., Urteil vom 19.04.2016 - 5 StR 498/15 -; 4 StR 84/15, a.a.O.; NStZ-RR 2016, 111 f., Beschluss vom 09.06.2015 - 2 StR 504/14 -; NStZ 2016, 25 ff., Urteil vom 16.09.2015 - 2 StR 483/14 -; NStZ 2016, 341, Urteil vom 03.12.2015 - 1 StR 457/15 -; NStZ 2016, 670 ff., Urteil vom 13.07.2016 - 1 StR 128/16 -; NStZ 2017, 22 ff., Beschluss vom 26.04.2016 - 2 StR 484/14 -; NStZ 2017, 25 f., Urteil vom 11.10.2016 - 1 StR 248/16 -; Urteil vom 22.12.2016 - 1 StR 571/16 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen; Preuß, NZV 2017, 105, 106; so auch für den hiesigen Fall: Kammergericht, Beschluss vom 29.08.2016 - (3) 121 HEs 16/16 (31-32/16) -, Haftband Band VIII, Bl.76 ff.; Kubiciel, jurisPR-StrafR 16/2016, Anm. II.1.; für möglich haltend Piper, NZV 2017, 70, 71, Anm. 20; ebenso Schweizerisches Bundesgericht Lausanne, Urteil vom 26. April 2004 - 6P.138/2003 -, juris; zweifelnd Mitsch, DAR 2017, 70).

Schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht erstrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers rechtfertigt die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes (BGH, 5 StR 498/15, a.a.O.). Der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter hat kein Tötungsmotiv, sondern geht einem anderen Handlungsantrieb nach. Selbst ein unerwünschter Erfolg steht dessen billigender Inkaufnahme nicht entgegen (BGH, 4 StR 84/15, a.a.O., 81). Auch kann sich aus der Art des jeweiligen Handlungsantriebs ein Rückschluss auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auch auf seine Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben (BGH, Urteil vom 07.07.2016 - 4 StR 558/15 -, juris, Rdz. 17). Im Übrigen sind an die für die Feststellung eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes erforderliche Überzeugungsbildung des Tatrichters keine überspannten Anforderungen zu stellen. Voraussetzung für die Überzeugung ist nicht eine absolute, das Gegenteil oder andere Möglichkeiten ausschließende Gewissheit im Sinne einer nicht mehr gegebenen Gleichwertigkeit oder einer stärkeren Wahrscheinlichkeit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (BGH, 1 StR 248/16, a.a.O., 26).

Bei einem strafrechtlich relevanten Verhalten im Straßenverkehr ist auch zu berücksichtigen, ob ein Pkw beschleunigt wird und dabei eine Geschwindigkeit erreicht, die in Bezug auf die Handlung (als solcher) ein lediglich fahrlässiges Verhalten nicht nahelegt (BGH, 4 StR 84/15, a.a.O., 80).

Die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt klar, dass Gleichgültigkeit gegenüber der erkannten Möglichkeit des Erfolgseintritts für den dolus eventualis bei Tötungsdelikten genügt. Ferner betont sie die Bedeutung der Größe und Anschaulichkeit der vom Täter wissentlich geschaffenen Lebensgefahr auch für das Willenselement des Vorsatzes. Liegt eine große und anschauliche Todesgefahr vor, so genügt das zur Begründung der Zuschreibung des dolus eventualis. Will das Tatgericht trotz einer solchen Gefahr keinen Vorsatz annehmen, so bedarf dies besonderer Begründung (vgl. Puppe, NStZ 2016, 575 ff). Es geht auch bei der hier vorzunehmenden Vorsatz-Fahrlässigkeits-Abgrenzung um die einer revisionsgerichtlichen Überprüfung standhaltenden vollständigen und nachvollziehbaren tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung im bzw. für den Einzelfall, der generalisierende Entscheidungsregeln nicht gerecht werden können (vgl. Schiemann, NStZ 2017, 24).

Soweit es mittäterschaftliches Handeln betrifft, haftet jeder Mittäter für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines - zumindest bedingten - Vorsatzes; er ist also für den Taterfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht, so dass ihm ein Exzess der anderen nicht zur Last fällt. Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Einzelfalles gerechnet werden muss, werden jedoch vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er diese sich nicht besonders vorgestellt hat (BGH, Beschlüsse vom 03.03.2011 - 4 StR 52/11 -, juris; vom 01.09.2016 - 2 StR 19/16 -, juris = NStZ-RR 2017, 77f.).

Fallvergleichung

Der hiesige Fall unterscheidet sich von in der jüngeren Vergangenheit beurteilten ähnlichen Sachverhalten, die zu Verurteilungen wegen fahrlässiger Tötung führten, maßgeblich, so dass ein kurzes Eingehen auf dieselben zum Zwecke der Abgrenzung als angezeigt erscheint:
  1. Im Fall zweier Heranwachsender im Alter von 20 Jahren, die sich in Köln ein Autorennen lieferten, überfuhr einer von ihnen mit einer Geschwindigkeit von 85 - 115 km/h eine rote Ampel und kollidierte im Kreuzungsbereich mit einer bevorrechtigt eingefahrenen Taxe, wobei ein Insasse verstarb (Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12.01.2016 - 643 Ls 308/15 10 Js 22/15 -, juris).

  2. Im Verlauf eines weiteren in Köln ausgetragenen Rennens stieß ein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 73 - 83 km/h an eine Bordsteinkante, schleuderte über die Fahrbahn auf den gegenüberliegenden Fahrradweg und kollidierte dort bei einer Restgeschwindigkeit von 48 - 55 km/h mit einer Radfahrerin, die in der Folge ihren Verletzungen erlag (Urteil des Landgerichts Köln vom 14.04.2016 - 117 KLs19/15 -, juris).

  3. Im Kölner „Autoraserfall von der Aachener Straße“ (Urteil des Landgerichts Köln vom 23.05.2016 - 113 KLs 34/15 -, bestätigt durch Beschluss des BGH vom 22.11.2016 - 4 StR 501/16 -, beide bei juris) schleuderte der Täter nach einem Fahrspurwechsel bei einer Geschwindigkeit von 109 km/h und der Kollision mit einem anderen Fahrzeug über einen Kreuzungsbereich, prallte gegen den Mast einer Lichtzeichenanlage und erfasste nach 75 Metern einen Fahrradfahrer tödlich. Der Angeklagte war nicht vorbestraft und zuvor straßenverkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

  4. Im Bremer Fall eines seine Touren filmenden Motorradfahrers (becklink 2005632) kam es trotz Vollbremsung zum Tod eines Fußgängers, wobei der Täter aus jugendlichem Leichtsinn handelte, diese Fahrt nicht gefilmt hatte und der Geschädigte in angetrunkenem Zustand bei für ihn rotem Ampellicht über die Straße gegangen war.

  5. Aufgrund ihrer besonderen Gegebenheiten lassen sich diese Fälle der fahrlässigen Tötung nicht auf den hiesigen Fall übertragen. Sie berücksichtigen die dortigen Fallbesonderheiten und werden den speziellen Täterpersönlichkeiten und dem konkreten Tatgepräge des hiesigen Falles nicht ansatzweise gerecht, was insbesondere dadurch erhellt wird, dass es sich dort teilweise um Einzeltäter, Heranwachsende, verkehrsrechtlich Unbelastete handelte und Geschwindigkeiten von (nur) unter bzw. um 100 km/h zum Tragen kamen. Umgekehrt präjudiziert das hiesige Urteil nicht die strafrechtliche Beurteilung anderer bzw. künftiger Raserunfälle, da es sich bei dem verurteilenden Erkenntnis immer nur um eine den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung tragende Entscheidung handeln kann.

  6. Auch liegt entgegen der Auffassung der Verteidigung gegenwärtig nicht eine Situation vor, wonach für Fälle der vorliegenden Art die §§ 211, 212 StGB in subjektiver und objektiver Hinsicht nicht zur Anwendung gelangen dürfen, da die aktuellen gesetzgeberischen Tätigkeiten zur Heraufstufung der Durchführung eines illegalen Autorennes von einer Ordnungswidrigkeit auf eine Straftat eine momentane Regelungslücke belegen würden. Sind die subjektiven und objektiven Tatbestandsvoraussetzungen eines Tötungsdelikts - wie im vorliegenden Fall geschehen - zu bejahen, so ist aus den §§ 211, 212 StGB als geltendem Recht zu strafen.
In diesem Zusammenhang verfängt auch nicht die Argumentation der Verteidigung, wonach in der Welt der Raserszene der Einzelne eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht zugänglich sei, da er die Risiken des Rasens aus seinen Überlegungen grundsätzlich ausblende. Folgte man dieser Ansicht, so hieße dies, dass eine bestimmte Personengruppe einem gewissen Deliktsbereich generell nicht unterfallen würde und insoweit grundsätzlich nicht belangt werden könnte. Neben der Raserszene ließen sich für weitere Personengruppen entsprechende Straflosigkeitsbereiche definieren. Dass diese Ansicht neben der Sache liegt, ist offensichtlich. Für die Begehung einer Tat wird immer nur der einzelne Mensch als Einzel- oder Mittäter, Anstifter oder Gehilfe bestraft. Auch der allein handelnde Schnellfahrer oder der an einem Rennen Teilnehmende bleibt eine Person, die ihren Verstand benutzen kann, Lebens- und Verkehrserfahrung gesammelt hat, eine theoretische und praktische Führerscheinprüfung abgelegt und bestanden hat und die grundsätzlich weiß und erkennen kann, dass ein höchstgefährlicher Fahrstil geeignet ist, den Tod und die Verletzung anderer Menschen zu verursachen. Raserei stellt keine seelische Krankheit dar und schon bei durchschnittlicher Sinnes- und Geistesanspannung hat der Schnellfahrer im Ruhezustand die Möglichkeit des Insichgehens, Besinnens und der Erkenntnis. Ob er sein Handeln danach ausrichtet, wird von ihm entschieden und im Rahmen der vorzunehmenden Vorsatzprüfung durch das Gericht beurteilt.


Subsumtion

Bei Zugrundelegung der unter IV.B.1. dargestellten Grundsätze gilt hier Folgendes:

a. Täterpersönlichkeiten

Die Angeklagten waren zur Tatzeit 24 Jahre und drei Monate (N...) bzw. fast 27 Jahre (H...) alt, mithin handelte es sich bei ihnen nicht mehr um mit jugendlichem Leichtsinn ausgestattete spätpubertierende Heranwachsende. Der Angeklagte N... besitzt den Mittleren Schulabschluss, diente vier Jahre lang bei der Bundeswehr als Zeitsoldat und war zuletzt als Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma tätig. Der Angeklagte H... hat den Hauptschulabschluss erlangt, eine Lehre als Kfz-Mechaniker abgebrochen und in einer Brotfabrik, auf Baustellen, als Landschaftsgärtner und im Möbelbau gearbeitet. Beide sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme autoverliebt, Schnellfahrer, Teilnehmer an illegalen Autorennen und Stechen, steigern ihr Selbstwertgefühl über ihr Kraftfahrzeug bzw. einen sportlich riskanten Fahrstil und zeichnen sich durch eine konsequente Nichtbeachtung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, der Angeklagte H... darüber hinaus der verkehrsrechtlichen Vorschriften des Strafgesetzbuches aus.

Im Zeitraum vom 28. November 2014 bis zum 7. Januar 2016 beging der Angeklagte H... in Berlin 16 Verkehrsordnungswidrigkeiten, vorwiegend Parkverstöße bzw. Geschwindigkeitsübertretungen im Bereich von unter 10 km/h. Am 15. Juni 2013, 16. August 2014 und 3. Oktober 2015 überschritt er in Brandenburg und Thüringen außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten um 48, 32 und 21 km/h und erhielt dafür Geldbußen in Höhe von zweimal 160,00 € und einmal 85,00 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Der Angeklagte ist viermal vorbestraft, davon zweimal wegen Verkehrsvergehen zu Geldstrafen von 50 und 90 Tagessätzen, und stand zur Tatzeit aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten (...) vom 8. Juli 2015 wegen Diebstahls im besonders schweren Fall bis zum 10. November 2017 unter Bewährung. Am 16. Juli 2015 nötigte er, wie in der Beweisaufnahme festgestellt, zwei in ihrem Privatfahrzeug auf dem Heimweg befindliche Polizeibeamte zum langsam Fahren im Bereich von 20 - 30 km/h, indem er sie mit seinem Fahrzeug ausstoppte bzw. vor ihnen in Schlangenlinien fuhr. Die Sachverständige Dr. B... attestiert ihm im Rahmen ihres verkehrspsychologischen Gutachtens eine extreme Überschätzung des fahrerischen Könnens, eine narzisstische Tendenz zur Selbstüberhöhung, eine deutliche Externalisierungstendenz bzw. Opferhaltung sowie eine eindeutige Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Angeklagte genießt es, im Freundes- und Bekanntenkreis als der „Transporter“ bezeichnet zu werden, der, so anschaulich die Zeugin A..., unter Inkaufnahme eines maximalen Risikos den Kurfürstendamm bei roten Ampeln gerne „runterrast“. Dies alles ergibt bei zusammenfassender Würdigung das Bild eines bewährungsbrüchigen Angeklagten, der nicht gewillt ist, das geltende Verkehrsrecht zu beachten, sein Fahrzeug zur Durchsetzung eigener Interessen ungehemmt im Straßenverkehr nach Belieben einsetzt, und zwar einerseits als ein gefährliches Werkzeug bzw. gemeingefährliches Mittel durch eine riskante und zu schnelle Fahrweise, andererseits als ein Nötigungsmittel, um andere auszubremsen und ihnen das eigene Fahrtempo aufzuzwingen.

Der Angeklagte N... hat seine praktische Führerscheinprüfung erst im vierten Anlauf bestanden. Im Juni 2015 erging gemäß § 2 a StVG eine Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar. Im Zeitraum vom 10. August 2014 bis zum 20. Januar 2016 beging er im Berliner Stadtgebiet 21 Verkehrsordnungswidrigkeiten, die überwiegend Parkverstöße und in drei Fällen Geschwindigkeitsübertretungen von 11, 12 und 25 km/h beinhalteten. Dabei zeigte er eine beharrliche Zuwiderhandlungshaltung, bei der er seine drei zeitlich nacheinander genutzten Fahrzeuge, den Volvo, amtliches KennzeicheN..., den Daimler Benz, amtliches KennzeicheN..., und das Tatfahrzeug, den AMG Daimler Benz, amtliches KennzeicheN..., verwendete und am 15. Februar 2015 um 00.13, 02.05 und 22.45 Uhr dreimal und am 2. Mai 2015 um 22.11 und um 22.45 Uhr zweimal gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verstieß. Nach den Bekundungen seiner in der Hauptverhandlung als Zeuginnen angehörten Freundinnen ist der Angeklagte arrogant, selbstgefällig, ein „Protzer“, benutzte seinen AMG als Statussymbol, brauchte Selbstbestätigung, die er sich über sein Fahrzeug holte, und verbat sich jegliches Schminken in demselben, da dadurch die Alcantara-Sitze hätten beschmutzt werden können.

Die im Zeitraum vom 22. Oktober bis zum 7. Dezember 2014 entstandenen, in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos von Fahrten des Angeklagten N... und des Zeugen H... im Berliner Stadtgebiet und nach Polen erhellen die Persönlichkeit des Angeklagten, seine Einstellung im Straßenverkehr und sein Lebensgefühl in ergänzender Eindeutigkeit: Danach sei man mit der C-Klasse am Kudamm unterwegs, brettere im Highway-Modus lang und nur eine Bastardampel könne einen stoppen. Wenn man Daimler fahre, sei das Portemonnaie immer voll. Die Nutten sollten das Geld liefern, denn Papa bräuchte wieder ein paar neue Schuhe und die neue AMG E-Klasse müsse auch bezahlt werden. Dafür lebten sie, das sei E-Klasse, Benzfahren, Berlin, Kudamm, Lifestyle, E-Klasse 200 und „wir ficken die Straße“.

Vorstehendes belegt, dass der Angeklagte N... in einer Welt eigener Maßstäbe lebt, in der er und seine Interessen im Vordergrund stehen. Er will Spaß haben, Gas geben, ignoriert, wie die Zeuginnen B... und K... bekundet haben, den entgegenstehenden Willen seiner Beifahrer und beachtet geltende Verkehrsregeln und die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer durch Abstellen seines Fahrzeuges, wo es ihm beliebt, nicht.

b. Psychische Verfassung zur Tatzeit

Zur Tatzeit standen die Angeklagten weder unter dem Einfluss von Alkohol noch von Drogen. Ein Eingangsmerkmal im Sinne der §§ 20, 21 StGB war nicht gegeben, ein Ermüdungs- oder Erschöpfungszustand ist nicht behauptet und durch die Beweisaufnahme auch nicht belegt worden.

c. Motivation

Im Vordergrund stand für beide Angeklagte das Gewinnen des Rennens um jeden Preis zum Zwecke der Selbstbestätigung, wobei sie sich selbst und dem Kontrahenten beweisen wollten, dass man der bessere Fahrer sei und das leistungsfähigere Fahrzeug besitze. Mit ihrem Statussymbol Auto gaben sie sich dem Geschwindigkeitsrausch hin, rasten als „Transporter“ „in meiner Stadt“ (H...) über den „Lifestyle-Kudamm“ (N...) und trachteten danach, eine peinliche Niederlage auch im Hinblick auf die anwesenden bzw. wartenden Zeugen K..., Am... und S... zu vermeiden.

d. Tatumstände / Konkrete Angriffsweise

Die Angeklagten waren mit zwei hochmotorisierten (Audi: 165 kW, Daimler: 280 kW), schweren (1.840 / 1.585 kg), sportlich bereiften (255/35 R 19 / 235/40 R 18) und mit modernster Sicherheitstechnik und hohen Beschleunigungswerten versehenen Kraftfahrzeugen unterwegs. Sie durchfuhren ab dem Adenauerplatz eine Rennstrecke von etwa 2,5 Kilometern, passierten elf mit einer Ampelschaltung versehene Kreuzungen, die teilweise Rot abstrahlten, und hatten aufgrund der nächtlichen Beleuchtung, verengter Fahrbereiche aufgrund vereinzelter Baustellen und der jeweiligen Bebauung nur begrenzte Einsicht in kreuzende Querstraßen, was insbesondere für den Rechtsfahrenden galt, da dessen Blickwinkel verkürzt war. Das Rennen fand nicht auf einer Landstraße in einem dünnbesiedelten Gebiet oder auf einer Bundesautobahn ohne Geschwindigkeitsbeschränkung statt, sondern im innerstädtischen Bereich der City West in Berlin auf dem Kurfürstendamm / Tauentzienstraße, der zentralen Hauptverkehrsstraße bzw. Flaniermeile, wo, wie die Zeugenbekundungen ergeben haben, auch des Nachts ein den zeitlichen Gegebenheiten entsprechendes Verkehrsaufkommen an Bussen, Taxen, Privatfahrzeugen und Fußgängern herrschte. Bereits vor dem Kollisionspunkt hatten die Angeklagten Geschwindigkeiten von über 100 km/h inne, nahmen durch nebeneinander bzw. leichtes versetztes Fahren auf beiden Fahrstreifen die gesamte Fahrbahnbreite ein, missachteten teilweise rotes Ampellicht und durchfuhren die Kurve am Breitscheidtplatz auf Höhe der Kaiser-Wilhem-Gedächtniskirche mit Grenzgeschwindigkeit. Unmittelbar vor der Unfallkreuzung Tauentzienstraße / Nürnberger Straße gaben beide Angeklagte Vollgas, der rechts fahrende Angeklagte H... setzte sich vor den Angeklagten N... und trotz der bereits mehrere Sekunden für sie rotes Ampellicht abstrahlenden Lichtzeichenanlage fuhren sie mit 139 - 149 km/h (N...) bzw. 160 - 170 km/h (H...) in den Kreuzungsbereich ein, den sie nach rechts aufgrund der Straßenrandbebauung und einer dort aufgestellten Lifaßsäule nicht einsehen konnten. Die Angeklagten über- bzw. unterschritten damit geringfügig die zulässige Geschwindigkeit um das Dreifache und unternahmen im Kollisionszeitpunkt und im vorkollisionären Zeitraum keinerlei Bremsversuche. Sie hatten sich durch ihr Verhalten, insbesondere ihre Geschwindigkeit, jeglicher Reaktionsmöglichkeit beraubt, konnten keinerlei Vermeidungsverhalten mehr entfalten und hatten dadurch dem bei grünem Ampellicht in den Kreuzungsbereich einfahrenden Geschädigten W... keinerlei Ausweich- und Reaktionsmöglichkeit belassen. Dieser besaß aufgrund der seine Fahrerseite treffenden Aufprallenergie des Pkw Audi des Angeklagten H... nicht den Hauch einer Überlebenschance.

e. Wissenselement

Die Angeklagten haben demnach als wegen vielfach begangener Verkehrsverstöße bereits sanktionierte Kraftfahrzeuglenker in Form eines Autorennens aus Gewinnstreben, angestrebter Selbstbestätigung und zwecks Demonstration der Stärke des eigenen Wagens zur Tatzeit ihre Fahrzeuge über die aufgezeigte Distanz über die Berliner Hauptverkehrsadern Kurfürstendamm und Tauentzienstraße gelenkt, dabei ihre Geschwindigkeit beständig gesteigert, rotes Ampellicht missachtet und im Tatzeitpunkt den Geschädigten W... tödlich verletzt, weil sie mit etwa dreifach überhöhter Geschwindigkeit bei für sie rotem Ampellicht mit Vollgas und ohne jegliche Einsichtsmöglichkeit in die Unfallkreuzung eingefahren sind. Dies stellt ein in jeder Hinsicht halsbrecherisches Verhalten dar, das zum Tod oder zur Verletzung Dritter und auch der eigenen Person führen konnte. Im Hinblick auf den konkreten Fahrstil und die Tatörtlichkeiten war die hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren Verkehrsunfalls naheliegend, zumal die Fahrstrecke nicht menschen- und autoleer war, die Fahrzeuge im Kurvenbereich an der Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche im Grenzbereich des technisch Machbaren gelenkt wurden und sich die Gefährlichkeit der Handlung mit der Länge der gefahrenen Strecke kontinuierlich erhöhte, da damit auch die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls zunahm. Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller vorstehenden Umstände ist danach das Wissenselement des Eventualvorsatzes als gegeben anzusehen; denn die extreme Gefährlichkeit der Tathandlung war geeignet, jedem Verkehrsteilnehmer, auch den in keinster Weise psychisch beeinträchtigten Angeklagten, deutlich vor Augen zu führen, dass ein solches Verhalten tödliche Folgen zeitigen konnte. Dies gilt insbesondere für die im Kollisionszeitpunkt erreichte Geschwindigkeit, die bezüglich der Handlung ein lediglich fahrlässiges Verhalten nicht mehr nahelegt (BGH, 4 StR 84/15, a.a.O.). Insofern war es konsequent und folgerichtig, dass die Verteidigung das Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes nicht in den Mittelpunkt ihrer Plädoyers gestellt hat.

f. Voluntatives (Wollens-) Element

Bei der von der Kammer vorgenommenen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände war auch das voluntative Element des bedingten Tötungsvorsatzes zu bejahen. Die Angeklagten haben sich mit der tödlichen Tatbestandsverwirklichung abgefunden, wissentlich eine große, anschauliche und konkrete Lebensgefahr geschaffen, sich gegenüber der erkannten Möglichkeit des Erfolgseintritts gleichgültig verhalten, waren aufgrund ihrer Motivation bereit, schwerste Folgen in Kauf zu nehmen, wobei sie den Tötungserfolg nicht wünschten und auch kein Tötungsmotiv hatten, sondern dem oben aufgezeigten Handlungsantrieb nachgingen. Hinzu kommt, dass, wie vorstehend ausgeführt, die von ihnen eingehaltene Unfallgeschwindigkeit ein nur fahrlässiges Verhalten geradezu ausschließt und ihr Handeln auch vom Wortgehalt und auf einer möglichen Skala von fahrlässig falschem Verkehrsverhalten nicht mehr erfasst wird. Die Angeklagten konnten im Tatzeitpunkt gerade nicht mehr ernsthaft darauf vertrauen, dass alles gut gehen werde, sondern sie überließen es bei Einfahrt in den Kreuzungsbereich Tauentzienstraße / Nürnberger Straße dem Zufall, ob ein bevorrechtigtes Fahrzeug kreuzen werde und die Insassen den unausweichlichen Zusammenstoß überleben würden. Diese Konsequenzen waren ihnen in diesem Moment egal und gleichgültig; denn jeder von ihnen wollte aus dem Rennen als Sieger hervorgehen. Sie ließen es darauf ankommen und konnten nicht mehr ernstlich darauf vertrauen, ein Unfallgeschehen durch ihre Fahrgeschicklichkeit zu vermeiden, was insbesondere dadurch belegt wird, dass ein Vermeidungsverhalten - ein Lenk- oder Bremsmanöver - nicht mehr vorgenommen wurde und auch objektiv nicht mehr möglich war.

Vorstehendes wird auch noch durch folgende Gesichtspunkte belegt:

Im Rahmen seiner verkehrspsychologischen Exploration durch die Sachverständige Dr. B... hat der Angeklagte H... u.a. angegeben, dass er ab und zu auch schon so wie an dem Tag des Unfalls gefahren sei, aber nur nachts, da er gewusst habe, dass dann weniger Verkehr sei. In einem Fall habe er einem mit 70 km/h aus einer Seitenstraße ohne Licht herauskommenden Fahrzeug noch ausweichen können. Wenn er nachts um zwei Uhr bei Dunkelheit über den Kudamm fahre, gucke er kilometerweit voraus und habe das Gefühl immer anhalten oder ausweichen zu können, um niemanden zu gefährden. In seiner Stadt kenne er sich aus. Er gehe das Risiko ein, um die Bestätigung zu erhalten, dass er besser fahre als andere. Er habe nicht damit gerechnet, dass um diese Uhrzeit noch jemand unterwegs sei und demzufolge bei Grün fahren würde. Sie hätten ja offensichtlich auch andere Ampeln überfahren und da sei ja auch nichts passiert. Am Tag habe er sich an die Lichtsignalanlagen gehalten, weil dann Verkehr gewesen sei. Wenn der Mitangeklagte N... milder bestraft werden würde, könne er das nicht verstehen. Dieser habe es ja auch in Kauf genommen. Er (N...) habe genauso wie er (H...) das querende Auto treffen können.

Den Angaben des Angeklagten H... gegenüber der Sachverständigen lässt sich zwanglos und eindeutig entnehmen, dass ihm das Risiko seines Verhaltens grundsätzlich bewusst war, er es am Tag mied, in der Nacht die Folgen seines Handelns in Kauf nahm bzw. sie ihm gleichgültig waren und er durch seinen aggressiven Fahrstil die Bestätigung suchte und erhielt, besser als andere fahren zu können. Vollkommen zutreffend ist in diesem Zusammenhang seine Feststellung, dass der Mitangeklagte N... den tödlichen Zusammenstoß ebenfalls in Kauf genommen hat; denn es hing vom Zufall ab, wessen Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt die Führung übernommen hatte.

Der Annahme des Wollenselementes des bedingten Tötungsvorsatzes im Falle des Angeklagten H... steht auch nicht die Einschätzung der Sachverständigen entgegen, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Angeklagte aufgrund einer narzisstischen Selbstüberhöhungs- und einer deutlichen Externalisierungstendenz bzw. Opferhaltung sein Fahrkönnen in einem extremen Ausmaß überschätzt habe und daher der Meinung gewesen sei, dass er mit seinem nicht regelkonformen und riskanten Verhalten im Verkehr keine anderen Verkehrsteilnehmer ernsthaft gefährden werde.

Da der Angeklagte gegenüber der Sachverständigen aufgrund einer unfallbedingten Amnesie nur wenige Angaben zum Tattag und zum Unfallgeschehen gemacht hat, basiert ihre gutachterliche Einschätzung im Wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten zu seinem sonstigen Fahrstil, den Umständen früherer Auffälligkeiten im Straßenverkehr und dem Nichtbestreiten des ihm für das konkrete Tatgeschehen vorgeworfenen Fehlverhaltens. Hinzu kommt, dass sie frag- und unglaubwürdige Angaben des Angeklagten (Er lege rund 50.000 km im Jahr zurück; er könne schon etwas voraussehen, das passieren könnte; nachts auf dem Kudamm gucke er kilometerweit voraus; die Polizei schreibe immer Dinge auf, die nicht stimmen; er habe gedacht, dass die Polizei nur auf die Fahrer schöner Autos achte, um diese zu bestrafen etc.) nur bedingt überprüft und ihrem Gutachten zugrunde gelegt hat. Insofern fehlt es an einem Abgleich des Vorstellungsbildes des Angeklagten, seines Handlungsvermögens und seiner ihm attestierten Selbstüberschätzung im Verhältnis zu den objektiven Gegebenheiten des konkreten Falles, und zwar insbesondere dann, wenn der Angeklagte angibt, dass der Mitangeklagte es ja auch in Kauf genommen habe und er genauso wie er (H...) dass querende Auto habe treffen können. Dies bedeutet nicht, dass die Sachverständige zu verkehrspsychologisch falschen Erkenntnissen gelangt ist, sondern dass ihrem Gutachten nur eine indizielle Aussagekraft zukommen kann, die die Kammer in wertender Betrachtung in die oben näher dargestellten Gesamtumstände eingestellt hat. Zu Recht weisen Godenzi / Bächli-Biétry in ihrem Aufsatz „Tötungsvorsatz wider Willen? - Die Praxis des (Schweizer) Bundesgerichts bei Raserdelikten“ in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die verkehrspsychologische Beurteilung eines Geschehens für die juristische Vorsatzfeststellung nicht bindend ist, der „psychische Sachverhalt“ mit dem „juristischen Psychogramm“ wenig gemein hat, Psychologen und Juristen, wo es um „Wissen und Wollen im Rechtssinne“ geht, nicht dieselbe Sprache sprechen und ein solcher Zwiespalt zwischen psychologischer und juristischer Beurteilung der Merkmale „Wissen“ und „Wollen“ nicht nur bei Raserdelikten schwierige Grundsatzprobleme der Vorsatzdogmatik aufwirft (in Jahrbuch zum Straßenverkehrsrecht 2009, 561, 568, 590).

Keinen Zweifel hatte die Kammer auch hinsichtlich der Bejahung des Wollenselementes bei dem Angeklagten N.... Der Einwand der Verteidigung, die insofern vermeintlich günstige gutachterliche Stellungnahme der Sachverständigen Dr. B... müsse auch zu Gunsten des Angeklagten N... zum Tragen kommen, geht fehl. Der Angeklagte hat sich, was sein gutes Recht ist, zur Sache nicht eingelassen und hat sich auf Anraten seiner Verteidiger von der Sachverständigen nicht explorieren lassen. Es liegt auf der Hand, dass ein fachpsychologisches Gutachten nicht genereller Natur sein, sondern immer nur die einzelne Person in den Blick nehmen und sich zu dieser verhalten kann. Durch sein Handeln bringt der Angeklagte N..., der zunächst noch an zwei roten Ampeln angehalten, überlegt und abgewogen, dann aber den Entschluss gefasst hat, sich auf das todbringende Rennen einzulassen, sein klares Streben nach dem Gewinn desselben zum Ausdruck. Das Aufschließen zu dem führenden Fahrzeug des Angeklagten H... und die zeitweilige Übernahme der Führung belegen die konkrete Gefährlichkeit seines Fahrstils und die Gleichgültigkeit gegenüber dem Wohlergehen seiner Beifahrerin und der Gesundheit und dem Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Die Gesamtwürdigung aller tatbezogenen, persönlichkeitsimmanenten und handlungsleitenden Motive lässt wie im Falle des Angeklagten H... angesichts der auch von ihm an der Tatörtlichkeit gefahrenen Geschwindigkeit auf die Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen schließen. Auch der Angeklagte N... hat eine hoch intensive Gefahrenlage (mit)geschaffen, sich in der konkreten Situation jeglicher Handlungsmacht begeben, keinerlei Wahrnehmungsmöglichkeit nach rechts gehabt und dem Geschädigten W... keinerlei Reaktions- und Abwehrchancen belassen. Dies rechtfertigt bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung, zumal auch er sich in einer psychisch unproblematischen Verfassung befand, die Bejahung des voluntativen Elements im Rahmen des bedingten Tötungsvorsatzes.

g. Potentielle Einwände gegen das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes

aa. Die Kammer hat im Rahmen ihrer Betrachtung nicht außer Acht gelassen, dass sich das Unfallgeschehen in einem Wintermonat zur Nachtzeit ereignet hat, mithin zu einer Zeit, zu der das Verkehrsaufkommen naturgemäß niedriger war. Allerdings hat die Beweisaufnahme durch die Bekundungen der gehörten Zeugen ergeben, dass sich in allen Bereichen der Fahrstrecke der Angeklagten Menschen aufhielten und im Rahmen des nächtlichen Straßenverkehrs Privatfahrzeuge, Busse des öffentlichen Nahverkehrs und Taxen unterwegs waren. Wurden die Angeklagten zu Beginn ihres Rennens noch durch das Hupen eines anderen Fahrzeuges zur Weiterfahrt aufgefordert, so belegen die von dem technischen Sachverständigen Dr. W... in der Hauptverhandlung vorgeführten und in Augenschein genommenen Bilder einer Überwachungskamera des Ladengeschäfts der Firma M... im Kreuzungsbereich Tauentzienstraße / Nürnberger Straße, dass sich wenige Sekunden vor dem Unfallgeschehen mehrere Fahrzeuge dort aufhielten. In diesem Zusammenhang sei nochmals betont, dass es sich bei der Rennstrecke und dem Unfallort um den zentralen Bereich des alten West-Berlins handelt, der gerade zwischen der Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche / Europacenter und dem Wittenbergplatz / KaDeWe eine starke Anziehungskraft für Touristen aus aller Welt besitzt und auch noch nachts Menschen anzieht. Nicht zuletzt deswegen hatte sich der Angeklagte H... dort auch mit den Zeugen Am... und S... im Bereich des Kaufhauses P... verabredet. Die Angeklagten wussten daher und hatten auch erkannt, dass sie im Verlaufe des Rennens jederzeit mit querenden Fußgängern und Fahrzeugen rechnen mussten, die sie durch ihren riskanten Verkehrsstil in höchste Gefahr für Leib und Leben bringen würden.

bb. Im Rahmen der vorgenommenen Gesamtbetrachtung hat sich die Kammer auch mit dem möglichen Einwand auseinandergesetzt, dass die Vorstellung eines für Dritte tödlichen Unfalls regelmäßig auch die Vorstellung einer eigenen möglichen tödlichen Verletzung impliziere, womit dem Täter eine Art Kamikaze-Einstellung unterstellt werde (Mitsch, a.a.O.). Auch wolle der Täter in der Regel nicht, dass sein „Heiligtum“ Auto Schaden nehme (Preuß, a.a.O.). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sportlich genutzte Fahrzeuge der in Rede stehenden Art ein besonderes Gefühl der Sicherheit vermitteln. Die Fahrer dieser Fahrzeuge fühlen sich in ihren tonnenschweren, stark beschleunigenden, mit umfassender Sicherheitstechnik ausgestatteten Autos geschützt, stark und überlegen wie in einem Panzer oder in einer Burg und blenden jegliches Risiko für sich selbst aus. An dem Wagen habe er, so der Angeklagte H... gegenüber der Sachverständigen Dr. B..., die Fahrweise geliebt. Der Wagen ziehe „mit allen Vieren“ und sei sehr sicher. Ja, er habe das Auto geliebt, weil er es als sicher empfunden habe und es auch ein schönes Auto gewesen sei. In dem Auto habe er sich im Vergleich zu den anderen Autos, die er gekannt habe, sicherer gefühlt.

Infolge dieses Sicherheitsgefühls war es auch nur logisch und konsequent, dass sich der Angeklagte während der Fahrt nicht angeschnallt hat. Dass seine Einschätzung der Sicherheitslage nicht falsch war, wird auch durch die Folgen des Unfallereignisses bestätigt. Während die Insassen des Audis und des Daimler-Benz mit vergleichsweise geringen Verletzungen überlebten, verstarb der Jeepfahrer noch am Unfallort. Vorstehende Erwägungen lassen sich nach den Bekundungen der dem Angeklagten N... nahestehenden Zeugen zwanglos auf diesen übertragen, der sein Selbstwertgefühl ebenfalls über die Kraft, Stärke und Potenz seines Fahrzeuges definierte.

cc. Auch die Beschädigung bzw. Zerstörung ihrer Fahrzeuge haben die Angeklagten in der Anlaufphase des Rennens und zum Tatzeitpunkt ausgeblendet. Unabhängig davon, dass jedes Kräftemessen im Bereich der gefahrenen Geschwindigkeiten die Gefahr einer Kollision mit dem Rennpartner, eines Reifenplatzers oder eines individuellen Fahrfehlers in sich birgt, standen hier das Gewinnstreben, die Selbstbestätigung, die Dominanz und das Ansehen unter Gleichgesinnten im Vordergrund. Zögerte der Angeklagte N... anfangs noch damit, sich auf das Rennen einzulassen, so gab er alsbald seine Zurückhaltung auf, stellte alle Bedenken zurück, nahm die Verfolgung des Angeklagten H... auf und konnte diesen zeitweise auch überholen. Bei diesem gegenseitigen sich zu immer höheren Geschwindigkeiten Hochpushen (Vollgas zum Unfallzeitpunkt) und im Grenzbereich des technisch machbaren Fahrens (Kurvengeschwindigkeit am Breitscheidplatz) war kein Raum mehr für die Schonung des eigenen Fahrzeuges. Mögliche Gedanken in diese Richtung gingen im Adrenalinrausch und im „Kick“ des Rennens bei bestmöglichem Einsatz der Kraft des eigenen Fahrzeuges unter.

dd. Auch die Argumentation, die hiesige rechtliche Betrachtungsweise mache jeden an einer Kreuzung zu schnell fahrenden Autofahrer zu einem potentiellen Mörder, verfängt nicht. Der Schluss auf einen mutmaßlichen inneren Sachverhalt beruht ebenso wenig wie die Zuschreibung von Vorsatz auf einem Einfaktorenmodell der Erfolgswahrscheinlichkeit. Eine solche Verengung des Sichtfeldes wird weder der Komplexität eines juristischen Wertungsaktes gerecht, noch sind die vielgestaltigen Bedingungen einer inneren Entscheidungsfindung adäquat abgebildet. Beurteilungsgrundlage der Vorsatzannahme ist in jedem Fall der gesamte Geschehensablauf mit all seinen objektiven und subjektiven Facetten (Godenzi / Bächli-Biétry, a.a.O., 622, vgl. auch Preuß, a.a.O.). Inwieweit es im vorgelagerten Rennbereich zu derartig gefahrenträchtigen Situationen wie der an der Unfallkreuzung gekommen ist, hatte offen zu bleiben, da sie nicht Gegenstand der zu beurteilenden Anklage waren. Nur die wenigsten auf überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführenden tödlich endenden Unfallereignisse werden einem Totschläger oder Mörder zuzurechnen sein, zumal sich auch nicht jeder Täter auf ein Autorennen einlässt. Massive Geschwindigkeitsüberschreitungen allein können auch bei tödlichen Folgen die Vorsatzannahme nicht tragen (Godenz / Bächli-Biétry, a.a.O., 623). Es ist naheliegend, dass in der Anfangsphase des hiesigen Rennens bei noch eingehaltenen Geschwindigkeiten von unter oder um 100 km/h, geradem Straßenverlauf, teilweise vorhandener Einsehbarkeit der querenden Straße, grünem Ampellicht etc. die Gesamtabwägung aller einzubeziehenden objektiven und subjektiven Tatumstände noch ein anderes Ergebnis hätte zeitigen können. Dies stellt jedoch die von der Kammer für den Unfallzeitpunkt und -ort vorgenommene Bewertung nicht in Frage, da sich erst dort die gefahrträchtige Situation in der oben beschriebenen Art und Weise unter Einbeziehung und Bewertung aller relevanten Beweisanzeichen tödlich aktualisiert hat.

ee. Das hiesige Rennen war nicht konkret verabredet worden. Die Angeklagten haben sich spontan zusammengefunden, doch hindert dies nicht die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes. Zwar ließe sich bei einer akribischen Planung eines Rennens der Vorsatz eher bejahen (Preuß, a.a.O.), doch hat sich der Vorsatz, wie beschrieben, erst „entwickelt“. Aufgrund der Länge der Fahrstrecke, der stetigen Beschleunigung bis zum Vollgas und des Herausholens von allem, was technisch in den Fahrzeugen steckte, bei schlussendlichem Überfahren einer mehrere Sekunden bereits Rot abstrahlenden Ampel verliert der Spontanitätsgesichtspunkt bei wertender Gesamtbetrachtung seinen möglichen Stellenwert.

ff. Dem Nachtatverhalten und etwaigen Äußerungen der Angeklagten kommt in diesem Zusammenhang nur ein geringer Indizwert zu (Preuß, a.a.O.). Demgemäß hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten N... entgegen der Bewertung der Staatsanwaltschaft auch nicht die Suche nach seinem Handy im Anschluss an das Verlassen seines Fahrzeuges berücksichtigt; denn dieses Verhalten kann dem Umstand geschuldet sein, dass er Freunde und Verwandte informieren wollte. Ein sicherer Rückschluss auf seine Haltung zu dem Unfallgeschehen und seine innere Einstellung lässt sich daraus nicht ableiten. Gleiches gilt entgegen der Auffassung der Verteidigung für die Äußerung bzw. Frage des Angeklagten H... an der Unfallstelle. „Wie konnte das passieren?“ Unabhängig davon, dass diese Frage von vielen Menschen nach Ereignissen wie dem vorliegenden oft rein rhetorisch gestellt wird, lässt sich aus ihr kein wie immer gearteter Schluss auf das Vor- bzw. Nichtvorliegen des Wissens- oder Wollenselements des bedingten Tötungsvorsatzes ziehen; denn der Angeklagte litt nach dem Unfall an einer Amnesie und musste sich diese Frage, auf die er keine Antwort fand, naturgemäß stellen.

h. Zusammenfassende Betrachtung

Nach alledem haben sich die Angeklagten vor dem Hintergrund ihrer Persönlichkeiten und frei von jeglicher psychischer Beeinträchtigung am Tattag auf ein Autorennen eingelassen, das in der konkreten Begehungsweise zu den tödlichen Verletzungen des Geschädigten W... geführt hat. Diesen „Erfolg“ haben sie bedingt vorsätzlich in Kauf genommen; denn sie handelten in Kenntnis der objektiven Gefährlichkeit ihres Verhaltens und konnten nicht mehr darauf vertrauen, dass alles gut ausgehen werde. Den möglichen Tod eines querenden Fahrzeugführers wünschten sie nicht, nahmen ihn aber angesichts ihres Gewinnstrebens gleichgültig hin. Ihre extreme Geschwindigkeit, Vollgas, die Missachtung roten Ampellichts, ihre „Blindfahrt“ und die Tatörtlichkeit als innerstädtischer Großstadtbereich beließen dem Geschädigten keine Überlebenschance, zumal auch die Angeklagten selbst keine Möglichkeit mehr hatten, das Unfallgeschehen durch ein Brems- oder Lenkmanöver zu vermeiden. Ergebnis dieses todbringenden Versagens der Angeklagten als Fahrzeugführer war, so der Sachverständige Dr. W..., das Szenario eines „typischen Landstraßenunfalls“ bzw., so die Bekundungen der am Unfallort eintreffenden Polizeibeamten, der Anblick eines „Schlachtfeldes“.

Wollte man unter den gegebenen Umständen das Vorliegen des bedingten Tötungsvorsatzes, und zwar insbesondere des voluntativen Elements, negieren, so liefe dies auf eine Umschreibung bzw. Aufweichung der unter IV.B.1. dargelegten Merkmalsbegrifflichkeit heraus und bedeutete eine (partielle) Neudefinition des bedingten Tötungsvorsatzes für Fälle der vorliegenden Art. Die bedingt vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen lässt sich aber nur nach einheitlichen Maßstäben und nicht danach beurteilen, bei welcher Gelegenheit oder in welchem Rahmen - hier: Straßenverkehr - sie erfolgt.

C. Mord

Die Angeklagten waren als Mörder gemäß § 211 StGB zu verurteilen, da sie den Geschädigten mit einem gemeingefährlichen Mittel töteten. Eine Tötung aus sonstigen niedrigen Beweggründen lag indes nicht vor.

Gemeingefährliches Mittel

Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln ist erfüllt, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Die Qualifikation hat ihren Grund in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, der sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren für andere durchzusetzen sucht. Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters. Die Mordqualifikation kann deshalb auch dann erfüllt sein, wenn ein Tötungsmittel eingesetzt wird, das seiner Natur nach, wie hier, nicht gemeingefährlich ist. Maßgeblich ist dann jedoch die Eignung des Mittels zur Gefährdung Dritter in der konkreten Situation (BGH, Urteile vom 16.08.2015 - 4 StR 168/05 -, NStZ 2006, 167, 168; vom 16.03.2006 - 4 StR 594/05 -, NStZ 2006, 503, 504; vom 25.03. 2010 - 4 StR 594/09 -, NStZ 2010, 515; vom 21.12.2016 - 1 StR 375/16 -, juris). Lässt der Unfallverlauf es als möglich erscheinen, dass eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer von vornherein ausgeschlossen war, weil sich das Unfallereignis nur außerhalb des Gefahrenbereichs Dritter zutragen konnte, so ist das Mordmerkmal nicht erfüllt (BGH, Beschluss vom 16.01.2007 - 4 StR 598/06 -, NStZ-RR 2007, 174).

Im Vordergrund der Betrachtung steht die besondere Sozialgefährlichkeit des Täters. Tötungen mit gemeingefährlichen Mitteln werden als gesteigert bedrohlich empfunden, weil jedermann ohne Anlass zufällig in den Einzugsbereich eines solchen Tötungsverbrechens geraten kann und dadurch keine Chance hat, sich auf die ihm drohende Gefahr einzustellen und darauf zu reagieren. Die Auslegung des Mordmerkmals hat sich an der Nichtkontrollierbarkeit der Auswirkungen des eingesetzten Tatmittels zu orientieren (Schneider in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage 2012, Rdz. 121 zu § 211). Entscheidend ist, ob der Täter das Tatmittel in der konkreten Situation so beherrscht, dass eine Gefährdung weiterer Personen ausgeschlossen ist (NK-StGB-Neumann, 4. Auflage 2013, Rdz. 87 zu § 211). Keine Bedingung ist, dass es tatsächlich zu einer Vielzahl von Todesopfern kommt. Erforderlich und ausreichend ist, dass für einen vom Täter nicht eingrenzbaren größeren Personenkreis eine konkrete Lebensgefahr bestand bzw. dass das Tatwerkzeug nach seinen typischen Wirkweisen dazu geeignet war, tatsituativ solche Gefahren hervorzurufen (Mitsch in Anwaltkommentar StGB, 2. Auflage 2015, Rdz. 67 zu § 211, Schneider, a.a.O., Rdz. 126). So ist es zum Beispiel unerheblich, dass in dem Zimmer, in welches ein Molotow-Cocktail geschleudert wird, zufällig niemand außer seinem Bewohner ist; es genügt, dass sich dort auch andere Personen befinden konnten (vgl. Jähnke in Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Auflage 2005, Rdz. 57). Die Gefahrverursachung für mindestens drei Personen neben dem unmittelbaren Tatopfer erscheint als ausreichend (Schneider, a.a.O., Rdz. 127, Rengier, StV 1986, 405, 409).

Ist die betroffene Personenanzahl für den Täter nicht berechenbar, beherrscht er den Umfang der Gefährdung nicht, handelt er in besonderer Rücksichtslosigkeit und hat er es nicht in der Hand, wie viele Menschen als Repräsentanten der Allgemeinheit (Rengier, a.a.O., 407) in den von ihm geschaffenen Gefahrenbereich geraten und durch sein Verhalten ihr Leben verlieren können, so ist der Täter wegen eines Mordes „mit gemeingefährlichen Mitteln“ zu bestrafen, sofern er dies in seinen Vorsatz aufgenommen hat und ihm die Gefährdung einer Mehrzahl von Menschen mit tödlichen Verletzungen bewusst war.

So liegt der Fall hier.

Durch ihr Verhalten verursachten die Angeklagten im Kreuzungsbereich der Tauentzienstraße / Nürnberger Straße sowie in dessen Umfeld in einer Ausdehnung von 60 bis 70 Metern ein „Schlachtfeld“. Das Fahrzeug des Geschädigten W... wurde um die eigene Längs-, Hoch- und Querachse gedreht und in Richtung Wittenbergplatz geschleudert. Der Audi des Angeklagten H... prallte zweimal gegen die Hochbeeteinfassung des Mittelstreifens der Tauentzienstraße und kam erst nach 60 Metern im Bereich des Kaufhauses P... zum Stehen. Der Mercedes-Benz des Angeklagten N... fällte eine auf dem Mittelstreifen befindliche Ampel, riss Teile der dortigen Granitabgrenzung heraus, schob hinter der Hochbeeteinfassung liegende Erde zu einer Art Rampe auf, wurde mehrere Meter weit durch die Luft katapultiert und fand mit dem Heck auf der Hochbeeteinfassung seine Endposition. Weiträumig flogen Teile der Betoneinfassung, größere (Auspuffanlage) und kleinere Fahrzeugteile sowie Splitter durch die Luft und blieben in einem Umfeld von 60 bis 70 Metern verstreut auf der Tauentzienstraße und zu einem kleineren Teil in der Nürnberger Straße liegen. Unmittelbar betroffen wurde der Geschädigte W... als Fahrer seines Jeeps Wrangler, lebensgefährliche Verletzungen hätten die Zeugen D..., W... und G... erleiden können, die sich weniger als 50 Meter vom Kollisionspunkt entfernt aufhielten. In geringerem Maße galt das auch für die im weiteren Umkreis von 50 bis 100 Metern sich aufhaltenden Zeugen Sa..., S..., R... und M....

Es ist allein glücklichen Umständen zu verdanken, dass zum Unfallzeitpunkt nur das mit dem Geschädigten W... besetzte Fahrzeug die Unfallkreuzung befuhr. Ebenso gut hätte das Fahrzeug mit vier oder fünf Insassen besetzt sein können. Ihm hätten weitere Fahrzeuge nachfolgen können, auch aus der Gegenrichtung hätten durch grünes Ampellicht bevorrechtigte Fahrzeuge die Tauentzienstraße queren können. Dass dies noch kurz vor dem Unfallgeschehen der Fall war, belegen die Videoaufnahmen der Überwachungskamera der Firma M....

Bei dieser Sachlage, insbesondere der bei Einfahrt in den Kreuzungsbereich innegehabten Geschwindigkeit im Bereich des Dreifachzulässigen, und der Unfähigkeit der Angeklagten das Geschehen noch irgendwie zu beherrschen, bestand für einen von ihnen nicht eingrenzbaren größeren Personenkreis eine konkrete Lebens- und Todesgefahr, die sich für den Geschädigten W... - und für die Zeugin K... als Beifaherrin des Angeklagten N... - in tragischer Weise realisiert hat. In dieser Situation schufen die Angeklagten mit besonderer Rücksichtslosigkeit und in nicht mehr zu kontrollierender Art und Weise eine konkrete Gefahrenlage, in der sie es nicht mehr in der Hand hatten, wie viele Menschen als Repräsentanten der Allgemeinheit es treffen würde. Dass ihnen dies bewusst war, ist offensichtlich. Ihre Wegstrecke und insbesondere der nähere Tatortbereich waren eben nicht auto- und menschenleer. Wie bereits weiter oben ausgeführt worden ist, herrschte ein mäßiger, der Nachtzeit entsprechender Verkehr vor, an dem zumindest die benannten Zeugen als Fußgänger teilnahmen. Auf den inner- bzw. hauptstädtischen Charakter des fraglichen Kreuzungsbereichs zwischen Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche / Europacenter und Wittenbergplatz / KaDeWe ist bereits hingewiesen worden. Dass dort auch zur Nachtzeit Menschen in welcher Form auch immer am Verkehrsgeschehen teilnehmen würden, lag auf der Hand und war den Angeklagten für ihre Lieblingsstrecke und den „Lifestyle-Kudamm“ auch bekannt.

Im Übrigen ist die Fallkonstellation hinsichtlich des hier in Frage stehenden Mordmerkmals mit dem vom Bundesgerichtshof (4 StR 594/05, a.a.O.) entschiedenen Fall einer Geisterfahrt vergleichbar. Dort hatte der Täter sein unbeleuchtetes Fahrzeug nachts in Suizidabsicht in Gegenrichtung auf eine Autobahn gelenkt und den Tod der Insassen eines in 500 Meter Entfernung entgegenkommenden Autos billigend in Kauf genommen. Das Fahrzeug war tatsächlich mit sechs Insassen besetzt, wovon drei bei der anschließenden Kollision verstarben, während die drei anderen schwer verletzt wurden. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es für den Angeklagten nicht beherrschbar gewesen sei, welche und wie viele Personen durch das von ihm mit mindestens 117 km/h (!) in den Gegenverkehr gelenkte Fahrzeug gefährdet, verletzt und getötet werden konnten. Auch im hiesigen Fall war unmittelbar nur ein Fahrzeug betroffen, das jedoch zwanglos mit mehreren Insassen hätte besetzt sein können. Anders als im außerstädtischen Autobahnbereich hätten hier durch die Schleuderbewegungen der beteiligten Fahrzeuge und die katapultartigen Ablösungen von Fahrzeugteilen auch nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer betroffen und tödlich bzw. schwer verletzt werden können. Dies gilt nicht zuletzt für die Zeugen Am... und S..., mit denen der Angeklagte H... im Bereich des Kaufhauses P..., wo sein Fahrzeug zum Stillstand gekommen ist, verabredet war.

Niedrige Beweggründe

Das Vorliegen des weiteren Mordmerkmals aus sonstigen niedrigen Beweggründen vermochte die Kammer nicht mit letzter Sicherheit zu bejahen. Zwar war es von der Staatsanwaltschaft sachgerecht, auch dieses Merkmal im Rahmen der durchgeführten Hauptverhandlung einer Prüfung zu unterziehen (Vgl. dazu Preuß, a.a.O., 106 f.), doch vermochte die Kammer nicht mit Sicherheit festzustellen, dass die Motive der Angeklagten nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert waren und auf tiefster Stufe standen. Da sich die Beteiligten naheliegenderweise nicht kannten, konnten insbesondere die Beweggründe, Handlungsantriebe und Einstellungen der Angeklagten gegenüber dem Geschädigten und seinem Lebensrecht nicht näher bestimmten werden.

Gefährliche Körperverletzung

Die Angeklagten haben sich ferner einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin und Zeugin K... gemäß den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem sie sie mittels eines gefährlichen Werkzeugs (Nr. 2) und einer das Leben gefährdenden Handlung (Nr. 5) mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz an der Gesundheit schädigten. Auf die korrespondierenden, oben zum bedingten Tötungsvorsatz gemachten Ausführungen wird Bezug genommen. Die Geschädigte hatte zu keinem Zeitpunkt eingewilligt, an der konkreten, gefahrträchtigen und risikobehafteten Fahrt teilnehmen zu wollen. Sie ging davon aus, von dem Angeklagten N... nach Hause gebracht zu werden und hatte im späteren Fahrverlauf angesichts der sich ständig steigernden Geschwindigkeit nicht mehr die Chance, das Fahrzeug unbeschadet zu verlassen. Da auch der Angeklagte H... erkannt hatte, dass sich neben dem Angeklagten N... noch eine weitere Person auf dem Beifahrersitz des Mercedes-Benz befand, nahm er es in Kauf, dass diese im Verlauf des Rennens schwere oder tödliche Verletzungen erleiden könnte. Die Verletzungen der Nebenklägerin sind mittels des gefährlichen Werkzeugs Kraftfahrzeug unmittelbar verursacht worden (vgl. BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 3).

Straßenverkehrsgefährdung

Darüber hinaus waren die Angeklagten wegen einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a) und d) StGB zu bestrafen, da sie grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt des Geschädigten W... nicht beachteten, an einer Straßenkreuzung zu schnell fuhren und dadurch Leib und Leben des Geschädigten in der Weise gefährdeten, dass sie ihn töteten.


Schuldfähigkeit

Die Angeklagten waren zur Tatzeit schuldfähig. Ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit war aus keinem der in den §§ 20, 21 StGB aufgeführten Gründe aufgehoben oder vermindert. Weder von ihnen noch von ihren Verteidigern ist im Verlauf des Ermittlungsverfahrens oder der Hauptverhandlung etwas anderes behauptet worden. Auch die in der Beweisaufnahme durchgeführten Zeugenbefragungen haben zu keinem anderen Ergebnis geführt. Gleiches gilt in Bezug auf den Angeklagten H... für die Befunde und Schlussfolgerungen der Sachverständigen Dr. B... im Rahmen ihres für diesen Angeklagten erstatteten verkehrspsychologischen Gutachtens. Die aufgrund ihrer Exploration des Angeklagten vom 16. und 17. Dezember 2016 gewonnenen Ergebnisse einer narzisstischen Selbstüberhöhungstendenz und Opferhaltung bewegen sich auf der Skala menschlicher Persönlichkeitsvielfalten und unterfallen nicht den Eingangsmerkmalen der §§ 20, 21 StGB. Dies gilt umso mehr, als die Sachverständige betont hat, dass das verkehrsspezifische Persönlichkeitsprofil des Angeklagten weitgehend unauffällig bzw. normgerecht ausfalle und bei ihm eine durchschnittliche Intelligenz und eine gute Fähigkeit zu logisch-induktivem Denken vorliege.


Strafzumessung

D. Lebenslange Freiheitsstrafe

Die Angeklagten waren im Hinblick auf die vorgenannten tateinheitlich (§ 52 StGB) und gemeinschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) erfüllten Verbrechens- bzw. Vergehenstatbestände jeweils zu einer (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Diese Strafe war mangels Vorliegens eines gesetzlichen Strafmilderungsgrundes nicht zu mildern. Eine Ausnahme von der absoluten Strafandrohung kam auch nicht im Wege der Rechtsfolgenlösung in Betracht, da diese nur für den Fall des Heimtückemordes bei Vorliegen außergewöhnlicher mildernder Umstände anzunehmen ist (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 1-7).

Strafvollstreckung des Angeklagten N...

Nicht verkannt hat die Kammer, dass im Falle der Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten N... diese im Verhältnis zu dem Angeklagten H... niedriger hätte bemessen werden müssen; denn dieser Angeklagte ist nicht vorbestraft, wollte sich auf das Rennen zunächst nicht einlassen, hat noch an zwei roten Ampeln gehalten und war letztlich auch nicht derjenige, dessen Fahrzeug mit dem Fahrzeug des Geschädigten kollidiert ist. Hinzu kommt, dass sich der Angeklagte als Ersttäter einer 5 ½ monatigen Hauptverhandlung stellen musste, einem beträchtlichen Medienecho ausgesetzt war, knapp ein Jahr Untersuchungshaft erlitten hat, sozial weitgehend integriert ist, sich zur Tatzeit in einem festen Arbeitsverhältnis befand und im Rahmen seiner Einlassung zur Person sein Fehlverhalten eingeräumt und um Entschuldigung gebeten hat. War dies alles vor dem Hintergrund der absoluten Strafandrohung des § 211 StGB bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen, so hält es die Kammer doch für angezeigt, dem Angeklagten im Rahmen der Strafvollstreckung - bei unterstelltem positiven Vollzugsverlauf - weitgehende Erleichterungen im Hinblick auf deren Ausgestaltung und bei Lockerungen und Erprobungen zu gewähren.


Maßregelanordnung

E. Fahrerlaubnisentziehung Gemäß § 69 StGB war beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen, da sich aus der Tat ergibt, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind (Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1).

Lebenslange Sperre

Nach § 69 a Abs. 1 Satz 2 StGB hat die Kammer die zuständige Verwaltungsbehörde angewiesen, den Angeklagten für immer keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, da zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren zur Abwehr der von ihnen drohenden Gefahren nicht ausreicht.

Beurteilungsmaßstab

Auch bei der Sperre „für immer“ entscheidet allein die Eignungsprognose. Ungeeignetheit liegt vor, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Täters am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde. Eine lebenslange Sperre muss dann festgesetzt werden, wenn nach der Überzeugung des Tatrichters die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Täter jedenfalls mehr als fünf Jahre ungeeignet sein wird. Wegen ihrer Schwere ist diese Maßregel stets eingehend zu begründen. Die Dauer der Sperre richtet sich allein danach, wie lange die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen, die sich aus der Anlasstat ergibt, voraussichtlich bestehen wird. Bei der erforderlichen Prognose ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen, wobei eine umfassende Gesamtwürdigung hinsichtlich der Täterpersönlichkeit, seiner Lebensführung, des bisherigen Verhaltens im Straßenverkehr und etwaiger einschlägiger Vorbelastungen vorzunehmen ist, bei der keine generalisierenden Erwägungen anzustellen sind und auch nicht auf die Schwere der Tatschuld abzustellen ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht dem nicht entgegen, da auch die für immer angeordnete Sperre nach Abs. 7 Satz 1 der Vorschrift bei Vorliegen neuer Erkenntnisse vorzeitig aufgehoben werden kann (vgl. Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, Rdz. 14 zu § 69; Hentschel / König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Rdz. 4 zu § 69 a StGB; Athing / von Heintschel-Heinegg in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2016, Rdz. 24-28, 32 zu § 69 a).

Bei Anlegung dieses Maßstabes gilt für die Angeklagten Folgendes:

Hamdi H...

Die verkehrsrechtlichen Vorbelastungen, seine Persönlichkeit im Rahmen der Teilnahme am Straßenverkehr, die Dauer und Intensität seines fahrerischen Versagens im konkreten Fall und seine nach wie vor bestehende, durch das Gutachten der Sachverständigen Dr. B... ausgewiesene defizitäre Charakter- und Persönlichkeitsstruktur im Hinblick auf die Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr machen deutlich, dass die Bestimmung einer Sperrfrist von nur fünf Jahren nicht ausreichend wäre. Der Angeklagte verstößt bereits seit langem konsequent und beharrlich gegen bestehende Verkehrsregeln, setzt sein Fahrzeug nach Belieben als nötigendes, behinderndes oder im hiesigen Fall gefährliches Mittel zur Durchsetzung seiner Interessen und in Selbstüberhöhungstendenz ein und gefährdet insbesondere in seiner Eigenschaft als Schnellfahrer in Permanenz andere an Leib und Leben. Insofern überrascht es wenig, dass die Sachverständige Dr. B... seine charakterliche Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht klar verneint und aktuell einen Zeitraum von fünf Jahren für die Wiederherstellung derselben als nicht ausreichend erachtet hat. Diese Einschätzung hat sich die Kammer in würdigender Gesamtbetrachtung zu Eigen gemacht.

Marvin N...

Nicht anders verhält es sich bei dem Angeklagten N.... Auch dieser zeigt im Hinblick auf sein schweres Versagen im Straßenverkehr (permanente Verkehrsordnungswidrigkeiten mit allen von ihm genutzten Fahrzeugen, zahlreiche illegale Rennen und Stechen im innerstädtischen Bereich, Umfang der Verkehrsübertretungen im hiesigen Fall) derartige charakterliche Mängel und Unzulänglichkeiten auf, dass die Anordnung einer Sperre von nur fünf Jahren nicht geeignet erscheint, den von ihm ausgehenden Gefahren für den Straßenverkehr zu begegnen. Der Angeklagte ist ebenso wie der Angeklagte H... autoverliebt, protzt mit dem Fahrzeug, steigert über dieses sein Selbstwertgefühl und erachtet es im Wertesystem nach den Bekundungen seiner in der Hauptverhandlung gehörten Freundinnen als über diesen stehend. In diesem Sinne setzt er es auch ein, „fickt die Straße“, „brettert im Highway-Modus“ über den Kudamm, lässt sich nur von „Bastardampeln“ (bedauerlicherweise nicht im hiesigen Fall) stoppen, fordert andere Fahrer zu einem Stechen heraus und schafft es auch an nur einem Tag zwei oder drei (festgestellte) Verkehrsordnungswidrigkeiten zu begehen. Bei wertender Gesamtbetrachtung kam daher auch bei diesem Angeklagten nur die Anordnung einer unbefristeten Sperre in Betracht.


Kostenentscheidung

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.