Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Braunschweig Urteil vom 14.07.2017 - 11 O 4033/16 - Kein Erlöschen der Typgenehmigung

LG Braunschweig v. 14.07.2017: Kein Erlöschen der Typgenehmigung durch die Software-Manipulation


Das Landgericht Braunschweig (Urteil vom 14.07.2017 - 11 O 4033/16) hat entschieden:
Dem vom Abgas-Skandal betroffenen Käufer, der ein Gebrauchtfahrzeug mit einem EURO-5 Motor erworben hat, stehen keinerlei Schadensersatzansprüche zu.


Siehe auch Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ und Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund des Fahrzeugs ... mit der Fahrzeug-​Identifizierungsnummer (FIN) ....

Der Kläger kaufte am 03.11.2012 ein gebrauchtes Fahrzeug ... zum Preis von 18.200,00 € von einer dritten Person (Anlage K1) und verkaufte es am 20.09.2016 an eine weitere dritte Person zum Preis von 9.800,00 € (Anlage R 22b).

Herstellerin des Fahrzeugs ist laut der EG-​Übereinstimmungsbescheinigung die ... in ... (Anlage R 22 a).

In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Motor der Baureihe EA 189 verbaut. Es verfügt über eine Typgenehmigung nach Euro 5. Die Einhaltung der dafür maßgeblichen Grenzwerte für Stickoxide (Art. 10 Verordnung EG Nr. 715/2007, Anhang I, Tabelle 1) hängt davon ab, in welchem Ausmaß Abgase aus dem Auslassbereich des Motors über ein Abgasrückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet werden. Im streitgegenständlichen Fahrzeug lässt die das Abgasrückführungsventil steuernde Software des Motorsteuerungsgerätes eine Abgasrückführung im zur Einhaltung der Grenzwerte nötigen Umfang nur unter den Bedingungen des zum Erlangen der Typgenehmigung durchgeführten gesetzlich vorgeschriebenen Testlaufs zu. Es ist nahezu ausgeschlossen, dass im normalen Straßenverkehr die Fahrkurven dieses Testlaufs - neuer europäischer Fahrzyklus (NEFZ) - exakt nachgefahren werden.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz auf der Grundlage von Vertrauenshaftung, Garantiehaftung und deliktischer Haftung zu. Auch weitere Schäden, wie drohende steuerliche Schäden, habe die Beklagte dem Kläger zu ersetzen.

Der Kläger beantragte zuletzt:
  1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei € 18.200,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-​Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich einer Zahlung in Höhe von € 4.712,24 € für die Nutzung des PKW zu bezahlen sowie abzüglich einer Zahlung von € 9.800,00 €.

    2.
  2. Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 866,32  freizustellen.
Die Beklagte beantragte:
Klagabweisung.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dem Kläger als Herstellerin des in dem Fahrzeug verbauten Motors nicht nach den Grundsätzen der Vertrauenshaftung verantwortlich zu sein; der Kläger sei seitens der Beklagten nicht getäuscht worden, auch sei ihm kein Schaden entstanden und deliktische Haftungsnormen seien nicht verwirklicht.

Es fand mündliche Verhandlung statt am 27.06.2017.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Inhalt der Akten verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A)

Der Klageantrag zu 1. hat keinen Erfolg, da dem Kläger bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zusteht:

1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 311, 241 Abs.2 BGB:

Es ist bereits nicht dargelegt, inwiefern die Beklagte als Herstellerin des Motors, der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut wurde, dem Kläger gegenüber mit Prospektangaben aufgetreten sein sollte.

Zudem sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Prospekthaftung  auf den vorliegenden Fall ohnehin nicht übertragbar. Die Prospekthaftung im Bereich der Kapitalanlagen geht davon aus, dass der Emissionsprospekt in der Regel die einzige Informationsquelle des Anlegers ist. Nur unter der Voraussetzung, dass die durch den Prospekt vermittelte Information vollständig und richtig ist, kann der Kunde die ihm angebotene Kapitalanlage objektiv beurteilen und sein Anlagerisiko, das ihm ohnehin verbleibt, richtig einschätzen. Anders als bei Kapitalanlagen gibt es für Pkw jedoch zahlreiche allgemein zugängliche Quellen, um sich vor der Kaufentscheidung über ein bestimmtes Modell zu informieren.

2. Der Kläger kann gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Garantie gemäß § 443 BGB unter dem Gesichtspunkt der EG-​Übereinstimmungsbescheinigung stützen:

Die Beklagte ist nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs und damit auch nicht Ausstellerin der EG-​Übereinstimmungsbescheinigung.

3. Der Kläger kann die Beklagte nicht aus Vertrauenshaftung nach §§ 311 Absatz 3, 241 Absatz 2 BGB in Anspruch nehmen:

Es ist nicht vorgetragen, inwieweit die Beklagte als Herstellerin des Motors, der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut wurde, den Erwerb des streitgegenständlichen Pkw durch den Kläger von einer dritten Person durch Inanspruchnahme von Vertrauen in besonderem Maße erheblich beeinflusst haben sollte.

4. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB:

a) Eine Täuschung über Tatsachen durch aktives Tun oder konkludente Erklärungen ist nicht dargelegt, denn es ist nicht ersichtlich, worüber und in welcher Art und Weise die Beklagte als Herstellerin des Motors, der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut wurde, aktiv getäuscht haben sollte.

b) Auch ein eventuelles Unterlassen der Aufklärung über die Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware durch die Beklagte als Herstellerin des Motors, der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut wurde, gegenüber dem Kläger stellt hier keine strafrechtlich relevante Täuschung über Tatsachen dar. Hierfür fehlt es an einer Garantenstellung der Beklagten gegenüber dem Kläger. Dem aktiv Handelnden kann nur gleichgestellt werden, wer rechtlich verpflichtet ist, die Rechtsgutsbeeinträchtigung zu verhindern, wobei die Handlungspflicht dem Schutz des jeweiligen Rechtsgutes dienen muss.

Die Beklagte hatte als Herstellerin des Motors, der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut wurde, gegenüber dem Kläger weder eine Garantenstellung aus einem besonderen Vertrauensverhältnis, noch aus vorhergehendem pflichtwidrigen Verhalten:

aa) Selbst in dem - rechtlich engeren - Verhältnis zwischen Parteien eines Kaufvertrages besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer: Diese kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn entweder wertbildende Faktoren von erheblichem Gewicht in Rede stehen oder wenn die Verwendbarkeit der Kaufsache für den beabsichtigten Zweck in Frage steht.

Die seitens des Klägers bemängelten Einstellungen der Motorsteuerungssoftware stellen aber keinen wertbildenden Faktor von erheblichem Gewicht dar, der eine Offenbarungspflicht eines Verkäufers begründen würde: So geht der Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 12.05.2017 unter Punkt V. "Minderwert der Fahrzeuge" davon aus, dass - derzeit - die Preise für Dieselfahrzeuge mit dem Motor EA 189 nicht sinken, da die Beklagte die Marktpreise - noch - manipuliere. Erst in der Zukunft sei dann mit massiven Verlusten zu rechnen. Dies aber stellt keine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung dar. Hier würde eine Beweiserhebung zum Thema Wertminderung eine unzulässige Ausforschung darstellen. Der Gebrauchtwagenmarkt ist derart transparent, dass der Kläger konkrete Anknüpfungstatsachen zu einer etwaigen Wertminderung aufgrund der Motorsteuerungssoftware vortragen müsste.

Eine Offenbarungspflicht für einen Verkäufer ergäbe sich auch nicht vor dem Hintergrund einer eingeschränkten Verwendbarkeit des Fahrzeugs: Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gemäß § 19 Abs. 7, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO erloschen, da diese Vorschrift nicht für Abweichungen vom genehmigten Typ vor Inverkehrbringen gilt.  § 19 Abs.7, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO sieht ein - automatisches - Erlöschen der Typgenehmigung nur für den Fall vor, dass an einem Fahrzeug Veränderungen vorgenommen werden. Als § 19 Abs. 2 StVZO neu gefasst wurde, stellte der Gesetzgeber klar, dass diese Vorschrift nur für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge gilt (vgl. BR-​Drs 629/93 S. 15 - 16). Anderenfalls würde auch die später in Kraft getretene Vorschrift des § 25 Abs.3 Nr.2 EG-​FGV leer laufen, die den Widerruf (nicht etwa das automatische Erlöschen) der Typgenehmigung erst dann ermöglicht, wenn von dem Fahrzeug ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit ausgeht, wobei diese Entscheidung zudem in das Ermessen der Behörde gestellt ist.

Die Typgenehmigung ist auch nicht analog § 19 Abs.7, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO erloschen. Es besteht keine planwidrige Regelungslücke, sondern § 25 Abs. 3 Nr. 1 EG-​FGV stellt die Ermessensvorschrift dar, nach der eine Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen werden kann, wenn es an der Übereinstimmung eines Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ fehlt.

Es droht auch kein Widerruf der Typgenehmigung mit Wirkung für alle Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs. Das Kraftfahrt-​Bundesamt (KBA) als zuständige Behörde hat das ihm zustehende Ermessen gerade nicht dahingehend ausgeübt, eine Entziehung der Typgenehmigung in die Wege zu leiten. Es ist vielmehr nach § 25 Abs. 2 EG-​FGV vorgegangen.

Daher verfangen auch die Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 07.06.2017 Punkt 3. nicht.

Wenn aber selbst ein Verkäufer gegenüber einem Käufer- bei bestehender vertraglicher Bindung - keine Offenbarungspflicht über die Motorsteuerungssoftware gehabt hätte, so kann diese erst recht nicht die Beklagte als Herstellerin des Motors ohne vertragliche Bindung gegenüber dem Kläger treffen.

bb) Auch aus pflichtwidrigem Vorverhalten folgt hier keine Garantenstellung der Beklagten. Eine Pflichtwidrigkeit löst nur dann eine Garantenpflicht aus, wenn die verletzte Norm gerade dem Schutz des betroffenen Rechtgutes dient. Die vorliegend seitens des Klägers allein geltend gemachten Vermögensinteressen fallen jedoch nicht in den Schutzbereich derjenigen europarechtlichen Normen, die den Einsatz von Abschalteinrichtungen verbieten: Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Ziffer 10 der EU-​Verordnung VO 715/2007; EU Richtlinie 2007/46/EG. Diese dienen der Harmonisierung des Binnenmarktes (Erwägungsgrund 2 der Richtlinie) und zielen auf hohe Verkehrssicherheit, hohen Schutz der Umwelt und der Gesundheit, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung (Erwägungsgrund 3 der Richtlinie) ab. Interessen der einzelnen Fahrzeugkäufer könnten hierdurch allenfalls in Bezug auf die Zulassungsfähigkeit der von ihnen erworbenen Fahrzeuge geschützt sein.

5. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 16 UWG:

Es ist nicht vereinzelt dargelegt, inwieweit die Beklagte als Herstellerin des Motors, der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut wurde, in der Absicht gehandelt haben sollte, ein besonders günstiges Angebot abzugeben - sie hat einen Motor an die ... geliefert, den diese in einem von ihr hergestellten Pkw verbaut hat.

6. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG in der Fassung vom 03.03.2010 (im Folgenden § 4 Nr.11 UWG a.F.):

Es ist bereits fraglich, ob § 4 Nr.11 UWG a.F. überhaupt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB darstellt. Jedenfalls ist die Beklagte als Herstellerin des in dem streitgegenständlichen Fahrzeugs verbauten Motors nicht nach den Normen der Pkw-​EnVKV verpflichtet.

7. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. Art.12, Art.18 der Richtlinie Nr. 2007/46/EG und §§ 4, 6, 25, 27 EG-​FGV:

Ein solcher stünde dem Kläger selbst dann nicht zu, wenn die Beklagte die Herstellerin des Fahrzeugs wäre:

Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung ist die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt, die in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen: Weder die Richtlinie Nr. 2007/46/EG noch die EG-​FGV aber dienen dem Schutz des Vermögens von Käufern eines Fahrzeugs: Die Richtlinie Nr. 2007/46/EG dient der Harmonisierung des Binnenmarktes (Erwägungsgrund 2 der Richtlinie) und zielt auf hohe Verkehrssicherheit, hohen Schutz der Umwelt und der Gesundheit, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung (Erwägungsgrund 3 der Richtlinie) ab. Die EG-​FGV setzt diese Richtlinie und weitere Richtlinien mit entsprechendem Regelungszweck in deutsches Recht um.

8. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 826 BGB:

a) Der Einbau der eingangs genannten Software, die den Prüfstandlauf erkennt, begründet keinen Anspruch wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung der Vermögensinteressen des Klägers.

Bei der Prüfung, ob sich eine Handlung im Verhältnis zu den geltend gemachten Interessen des Anspruchstellers als vorsätzlich sittenwidrige Schädigung darstellt, ist eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck der Handlung sowie ihrer Folgen vorzunehmen. Auch im Rahmen des § 826 BGB gilt wie bei allen Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen. Der Verstoß muss in Beziehung zu den (Vermögens-​)Interessen der Parteien gesetzt werden, um zu beurteilen, ob sich die Schädigung als sittenwidrig darstellt.

Hier kommt ein Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Abschalteinrichtungen aus Art. 5 Abs.2, Art. 3 Ziffer 10 der EU-​Verordnung VO 715/2007 in Betracht. Den Vermögensinteressen des einzelnen Pkw-​Käufers ist aber bereits der Hersteller des Fahrzeugs  nach dieser Norm nicht verpflichtet. Die Richtlinie 2007/46/EG und die Verordnung VO 715/2007 dienen der Harmonisierung des Binnenmarktes und zielen auf hohe Verkehrssicherheit, hohen Schutz der Umwelt und der Gesundheit, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung ab. Interessen der einzelnen Fahrzeugkäufer können durch die Verordnung als Einzelrechtsakt im gemeinschaftlichen Typgenehmigungssystem allenfalls in Bezug auf die Zulassungsfähigkeit eines Fahrzeugs geschützt werden. Solche Schäden macht der Kläger hier aber nicht geltend, zudem wäre dann die Herstellerin des Fahrzeugs in Anspruch zu nehmen.

b) Auch das Verschweigen der eingangs genannten Software, die den Prüfstandlauf erkennt, führt nicht zu einem Anspruch des Klägers wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Ein Verschweigen kann nur dann sittenwidrig sein, wenn eine entsprechende Offenbarungspflicht besteht. Eine solche kommt bei Kaufverträgen - und im vorliegenden Fall besteht noch nicht einmal eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien - bezüglich erheblicher wertbildender Faktoren oder der Verwendbarkeit des Kaufgegenstandes zu Ihrem Zweck in Betracht, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist (s.o. A. 4.)

9. Mangels erfüllter deliktischer Haftungstatbestände vermag auch der Verweis des Klägers auf die Regelung des § 831 BGB den Klagantrag nicht zu begründen.

B)

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu Ziffer 2. begehrte Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

1. Ein solcher folgt nicht aus § 280 Abs.1 BGB (Punkt XIII. des klägerischen Schriftsatzes vom 12.05.2017), weil die Beklagte hier mangels Kaufvertrages zwischen den Parteien des Rechtsstreits  keine Pflichtverletzung aus einem Kaufvertrag begangen haben kann.

2. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind auch nicht als Schadensposition im Rahmen des § 249 BGB zu ersetzen, da bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht (s.o. A.)

C)

Die Nebenentscheidungen richten sich nach den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

D)

Die Festsetzung des Streitwertes folgt §§ 48 Abs. 1 GKG, 3, 4 Abs. 1 ZPO.