Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OVG Münster Beschluss vom 18.12.2017 - 13 B 1397/17 - Steuerschätzungen und Unzuverlässigkeit für Taxi-Konzession

OVG Münster v. 18.12.2017: Unzuverlässigkeit bei Verstößen gegen unternehmerische Buchführungspflichten


Das OVG Münster (Beschluss vom 18.12.2017 - 13 B 1397/17) hat entschieden:
Haben Verstöße des Geschäftsführers gegen unternehmerische Buchführungspflichten erst entsprechende Steuerschätzungen des Finanzamts erforderlich gemacht, spricht dies gegen die Zuverlässigkeit des Taxi-Unternehmens, ohne dass es auf eine exakte Berechnung der Steuerschulden ankommt.

Siehe auch Die Erteilung, Verlängerung und der Widerruf von Taxigenehmigungen - Taxikonzessionen und Stichwörter zum Thema Nahverkehr


Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die zur Begründung der Beschwerde fristgemäß angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die durch die Antragstellerin begehrte aufschiebende Wirkung ihrer in der Hauptsache erhobenen Klage gegen den Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 28. August 2017 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Feststellung begnügt habe, dass sich die Antragsgegnerin in den Gründen des Widerrufsbescheids überhaupt in einer die Umstände des Einzelfalls aufnehmenden Weise mit dem Erfordernis einer sofortigen Vollziehbarkeit der getroffenen Entscheidung auseinandergesetzt habe. Erforderlich sei vielmehr eine hier von dem Antragsgegner versäumte eingehende Prüfung und Abwägung, bei der die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin ebenso wie soziale Aspekte, namentlich die Auswirkungen eines sofort vollziehbaren Widerrufs für die Mitarbeiter der Antragstellerin, zu berücksichtigen seien. Der Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichts ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Das ist hier der Fall und wird auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Abrede gestellt. Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, ist keine Frage des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 2008 - 13 B 1022/08 - DVBl. 2008, 1262 <1262 f.> = Juris Rn. 2 ff.; vom 9. November 2007 - 13 B 1192/07 - MedR 2008, 229 <229> = Juris Rn. 2 ff., und vom 28. März 2007 - 13 B 2254/06 - LRE 54, 348 <348 f.> = Juris Rn. 6 ff.
Vielmehr trifft das Verwaltungsgericht - wie auch hier - im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigenständige Abwägungsentscheidung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an einem sofortigen Vollzug der getroffenen Entscheidung.

Ohne Erfolg bleiben auch die gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der in der Hauptsache angefochtene Widerrufsbescheid erweise sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig, erhobenen Einwände. Im Einzelnen ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der für die Führung der Geschäfte der Antragstellerin bestellte Geschäftsführer sich nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 Abs. 1 PBZugV als unzuverlässig erweise und auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG nicht mehr gegeben sei. Zur Begründung hat sich das Verwaltungsgericht dabei maßgeblich und unter näherer Darlegung im Einzelnen auf die gegenüber dem Geschäftsführer der Antragstellerin geltend gemachten Haftungsforderungen der Finanzämter F.   und T., denen erhebliche Steuerforderungen aus unternehmerischer Tätigkeit gegenüber dem durch den Geschäftsführer bis zur Auflösung im Jahr 2012 geführten früheren Taxiunternehmen sowie gegenüber der Antragstellerin zugrunde liegen, Verstöße des Geschäftsführers gegen Buchungsführungs- und Steuererklärungspflichten sowie zahlreiche Ordnungsmaßnahmen des Straßenverkehrsamtes wegen fehlenden Versicherungsschutzes gestützt.

Diesen Erwägungen vermag die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen. Dies gilt insbesondere für den bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand, dass die durch das Verwaltungsgericht zur Begründung herangezogenen Steuerrückstände jedenfalls der Höhe nach bestritten und die in diesem Zusammenhang angestrengten Verfahren vor dem Finanzgericht Köln auch noch nicht abgeschlossen seien. Das Verwaltungsgericht hat nämlich insoweit zutreffend unter Bezugnahme auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung auch des Senats ausgeführt, dass die im Einzelnen korrekte Berechnung der Steuerforderungen bzw. deren Höhe jedenfalls insoweit nichts über die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers besagt, als dessen Verstöße gegen unternehmerische Buchungsführungspflichten erst entsprechende Steuerschätzungen des Finanzamts erforderlich gemacht haben, und dass mit Blick auf die ebenfalls in Abrede gestellte finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin zudem allein maßgeblich ist, dass die Steuerforderungen zum hier entscheidenden Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung fällig und zu entrichten waren.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2016 - 4 B 752/15 - Juris Rn. 6; vom 13. August 2015 - 13 B 636/15 - Juris Rn. 2 f., und vom 7. März 2014 - 13 B 189/14 - Juris Rn. 3 ff.
Schon nicht hinreichend substantiiert ist das Beschwerdevorbringen, soweit die Antragstellerin ohne nähere Ausführungen beanstandet, dass die Annahmen des Verwaltungsgerichts zu vermeintlichen verkehrsrechtlichen Verstößen gegen Versicherungspflichten auf sachlich völlig unklaren und nicht ausermittelten Tatsachen beruhten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.







Datenschutz    Impressum