Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil vom 21.06.2004 - 110 C 3432/03 - Zum Ermessensspielraum des Versicherers bei der Abwehr gegnerischer Ansprüche

AG Berlin-Mitte v. 07.04.2003: Zum Ermessensspielraum des Versicherers bei der Abwehr gegnerischer Ansprüche gem. § 10 AKB


Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 21.06.2004 - 110 C 3432/03) hat sich in Übereinstimmung mit der völlig herrschen Rechtsprechung für ein weites Regulierungsermessen des Haftpflichtversicherers bei der Behandlung von Ersatzansprüchen des Gegners des Versicherungsnehmers ausgesprochen:
Dem Haftpflichtversicherer steht im Rahmen der Regulierungsverhandlungen grundsätzlich ein gewisser Ermessensspielraum zu. Der Versicherungsnehmer kann daher vorbehaltlich einer schuldhaften Vertragsverletzung des Versicherers keine Rechte daraus herleiten, dass der Versicherer nach seiner Auffassung einen Anspruch zu Unrecht befriedigt hat.


Siehe auch Regulierungsvollmacht und Regulierungsermessen der eigenen Haftpflichtversicherung bei der Abwicklung gegnerischer Schadensersatzansprüche und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Im Urteil vom 07.04.2003 - 113 C 3259/02 - hat das AG Berlin-Mitte gleichfalls erklärt:
  1. Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rücknahme einer Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach Regulierung eines Unfallschadens kann ausnahmsweise nur dann bestehen, wenn die Schadenregulierung fehlerhaft war.

  2. Bei der Beurteilung ist zu beachten, dass die Regulierung grundsätzlich im Ermessen des Versicherers steht. Dabei darf der Versicherer neben dem Unfallhergang auch wirtschaftliche Erwägungen berücksichtigen und ist insbesondere nicht gezwungen, es auf einen Zivilprozess ankommen zu lassen. Die Regulierung braucht nur vertretbar zu sein. Die Ermessensausübung unterliegt gerichtlicher Kontrolle nur insoweit, als dass lediglich grobe Fehler in der Ausübung des Regulierungsermessens durch das Gericht korrigiert werden können.