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OLG Köln Urteil vom 29.11.1972 - 2 U 31/72 - Zum Umfang und zu den Grenzen der Schadensminderungspflicht - extrem lange Ausfallentschädigung -

OLG Köln v. 29.11.1972: Ausführlich zum Umfang und zu den Grenzen der Schadensminderungspflicht (extrem lange Ausfallentschädigung)


Das OLG Köln (Urteil vom 29.11.1972 - 2 U 31/72) entschieden:
  1. Die Häufigkeit von Verkehrsunfällen und die darauf beruhenden Regulierungsschwierigkeiten sind kein Anlaß dafür, die Grundsätze des geltenden Schadenersatzrechts über § 254 BGB abzuändern.

  2. Wird ein PKW totalbeschädigt, so haben der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer so lange Nutzungsausfall zu zahlen, wie der Geschädigte mangels Leistung des Schadenersatzes nicht in der Lage ist, einen Ersatzwagen zu kaufen (hier: 321 Tage).

Siehe auch Schadensminderungspflicht und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Zum Sachverhalt:

Die Bekl. haften, der Kl. und deren Ehemann aus einem Verkehrsunfall vom 22.4.1966 auf Schadenersatz, wie durch Grund- und Teilurteil des LG feststeht. Bei diesem Unfall wurde der VW, der Kl. totalbeschädigt.

Die Kl. machte u. a. PKW-Nutzungsausfall in Höhe von 2500 DM und Ersatz ihres Schadenfreiheitsrabatts in Höhe von 391,20 DM geltend. Auf den Nutzungsausfall rechnete sie eine Zahlung der Bekl. in Höhe von 1000 DM an.

Sie behauptete: Wegen ihrer Heirat im Jahre 1966 habe sie einen bereits aufgenommenen Kredit für die Wohnungseinrichtung verwenden müssen. Ein zusätzliches Darlehen für den Ankauf eines neuen PKW habe sie nicht mehr aufnehmen können. Vom 22.4.1966 bis zum 10.3.1967 habe sie daher keinen PKW mehr gehabt. Bei einem Tagessatz von 8 DM belaufe sich der Nutzungsausfall auf 2500 DM. Abzüglich der von den Bekl. gezahlten 1000 DM verbleibe ein Betrag von 1500 DM. Außerdem habe sie durch den Unfall ihren Schadenfreiheitsrabatt aus der Haftpflichtversicherung in Höhe von 50 % verloren, da sie nicht innerhalb von 6 Monaten einen neuen PKW erworben habe. Ein solcher Kauf sei ihr vor März 1967 nicht möglich gewesen. Durch den Verlust des Schadenfreiheitsrabatts seien ihr Versicherungs-Mehrkosten von 391,20 DM entstanden.

Nach der Ansicht der Bekl. stehen der Kl. keine Ansprüche mehr zu. Ein über 1000 DM hinausgehender Nutzungsschaden sei nicht zu ersetzen, da bereits Ende 1966 3000 DM zur Verfügung gestellt worden seien. Davon habe die Kl. ein neues Auto kaufen können. Ihren Schadenfreiheitsrabatt hätte die Kl. auch bei Benutzung eines PKW möglicherweise eingebüßt.

Das LG hat der Klage bezüglich der beiden Positionen stattgegeben. Die Berufung der Bekl. blieb ohne Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet. Zur Entscheidung des Senats sind nur zwei Rechtsfragen gestellt: ob die Kl. nach geltendem Schadenersatzrecht befugt ist, für 321 Tage PKW-Nutzungsausfall zu verlangen, und ob ihr ein Ersatzanspruch zusteht, weil sie infolge längeren Ruhens des Versicherungsvertrages bei der Neuanschaffung eines Wagens ihren Schadenfreiheitsrabatt verloren hat. Beide Fragen bejaht der Senat in Übereinstimmung mit dem LG.

Wer einem anderen Schadenersatz zu leisten hat, ist dessen Schuldner. Seine Pflichten als Schuldner richten sich nach allgemeinem Bürgerlichem Recht. Das bedeutet nach § 271 BGB, daß der Gläubiger die Leistung sofort verlangen darf, der Schuldner sie sofort bewirken muß. Zweifel an der Erstattungspflicht des Schuldners gehen zu seinen Lasten. Keine materiell-rechtliche Vorschrift besagt, daß ein Anspruch nur dann entstehe, wenn der Berechtigte dem Verpflichteten sein Recht beweise. Das Risiko einer in tatsächlicher oder beweisrechtlicher Hinsicht falschen Beurteilung trägt jede Partei. Die materielle Berechtigung kann weder durch eine falsche rechtliche Beurteilung noch, durch Beweisschwierigkeiten verändert werden (s. Blomeyer, Zivilprozeßrecht, 1963, S. 343). Diese einfachen und als solche unbestreitbaren Grundsätze erschweren den Haftpflichtversicherern die Regulierung von Kfz-Schadenfällen. Der Versicherer ist in, der Regel erst nach Anstellung eigener Ermittlungen in der Lage, sich ein klares Bild über das tatsächliche Geschehen zu machen. Diese Schwierigkeiten, die durch die Häufung von Verkehrsunfällen aufgetreten sind, können jedoch nicht dazu führen, die Grundsätze, des geltenden Schadenersatzrechts zu verändern. Gleichwohl wird dies auf dem Umweg über eine Ausweitung der Schadenminderungspflichten des Geschädigten versucht.

Immer wieder wird dessen berechtigten Ansprüchen die bloße Behauptung entgegengehalten, er habe gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, weil er zum Beispiel nicht auf schnellere Abwicklung der Reparatur gedrängt habe oder keinen Bankkredit für, die Beschaffung eines Neuwagens aufgenommen habe oder gar (OLG Oldenburg VersR 61, 71) bei der Beurteilung eines Totalschadens einem Sachverständigen gefolgt sei.

Häufig wird dabei jedoch zu Lasten des Geschädigten verkannt, daß ein Schadenersatzanspruch nicht schon mit der Behauptung eines Verstoßes gegen eine Schadenminderungspflicht entkräftet werden kann, sondern daß der Schädiger sämtliche Voraussetzungen des § 254 BGB zu beweisen hat.

Insbesondere wird aber in solchen vermeintlichen Mitverschuldenssituationen oft versäumt, vom Schädiger Darlegungen dazu zu fordern, was er selbst getan habe, um den Schaden des Kl. gering zu halten. Das OLG Frankfurt/M. (MDR 65, 481) hat mit Recht darauf hingewiesen, daß es Pflicht des Schädigers sei, sich wenigstens derselben Anstrengungen zu befleißigen, die er vom Geschädigten zur Erfüllung von, dessen Schadenminderungspflicht erwarte.

Erweist sich, daß der Schädiger nichts getan hat, um den Schaden abzuwenden, so ist es grundsätzlich verfehlt, aus diesem Nichtstun keine Konsequenzen zu ziehen, dagegen den Kl. wegen desselben Verhaltens über § 254 BGB zu belasten. Dabei wird der Grundsatz des geltenden Schadenersatzrechts verkannt, daß in erster Linie der Schädiger bemüht sein muß, einen Schaden auf seine Kosten sofort zu beheben.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist auch die Frage zu beurteilen, ob und wann eine Schadenminderungspflicht des Geschädigten bejaht werden kann, durch Kreditaufnahme den Schaden zunächst auf eigene Kosten zu beheben. Dies ist letztlich eine Frage, die nach Treu und Glauben zu beantworten ist, da auch § 254 BGB nur Ausfluß des in § 242 BGB zum Ausdruck gekommenen Grundsatzes ist (s. BGHZ 34, 355 (362 f.) = VersR 61, 284 (285); VersR 63, 1162 u. a.). Die Kreditaufnahme durch den Geschädigten zur eigenen Behebung des Schadens vor Leistung des Schädigers ist nicht zuletzt eine Frage der Verhältnismäßigkeit.

Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, daß nicht der Geschädigte, sondern der Schädiger den Schaden zu beheben hat, daß also der Geschädigte grundsätzlich nicht aus dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht gehalten ist, eigene Mittel einzusetzen oder durch Kreditaufnahme Mittel zu gewinnen, um den Schaden zu beheben. Eine derartige Schadenminderungspflicht kann nur die Ausnahme sein. Dies ist dem Geschädigten etwa, dann zuzumuten, wenn solche Mittel für ihn frei verfügbar sind oder ein Kredit leicht zu beschaffen ist und ihn nicht empfindlich belastet, und wenn andererseits solche Maßnahmen geeignet sind, einen verhältnismäßig hohen Schaden zu verhindern (s. OLG Nürnberg VersR 65, 246). Mit Recht hat das OLG München in einem vergleichbaren Fall (107 Tage Nutzungsausfall) ausgeführt, von einem Geschädigten könne grundsätzlich nicht gefordert werden, alle Mittel einzusetzen und sich durch Aufnahme eines Kredits noch zusätzlich zu verschulden, um die Entstehung eines Nutzungsausfallschadens hintanzuhalten. Er wäre dann in der Regel nicht nur jeder Reserve für plötzlich eintretende Notfälle des täglichen Lebens beraubt, sondern er müßte auch das Risiko der Kreditaufnahme allein tragen, das darin liegt, daß seine Möglichkeiten zur Abdeckung eines solchen Kredits von, der Auszahlung der Entschädigungssumme durch den Schädiger oder sogar von dem Ausgang eines Rechtsstreits abhängig würden.

Diese Überlegungen gelten auch im Streitfall. Da die Bekl. in erster Linie gehalten waren, den Schaden abzuwenden, stellt sich die Frage, was sie denn getan haben, um der Kl. den Ankauf eines Ersatzwagens zu ermöglichen.

Tatsächlich haben die Bekl. insoweit nichts getan. Die verhältnismäßig geringen Beträge, die sie überwiesen haben, wurden von der Familie der Kl. zur Überbrückung dringender Bedürfnisse benötigt. Zur Zeit des Unfalls war die Kl. mit dem Kl. zu (2) erster Instanz gerade eine Woche verheiratet. Der Ehemann der Kl. ist schwer verletzt worden. Die Kl. war schwanger. Die eheliche Wohnung war gerade eingerichtet worden; die Wohnungseinrichtung war mit Hilfe eines Kredites beschafft worden und mußte abgezahlt werden.

Angesichts dessen können seitens der Bekl. die Voraussetzungen einer Schadenminderungspflicht aus § 254 BGB nicht mit dem Hinweis darauf dargelegt werden, die Kl. habe sich einen Ersatzwagen anschaffen, notfalls einen Kredit dafür in Anspruch nehmen können. Es war vielmehr einzig und allein Aufgabe der Bekl., der Kl. die Mittel dafür bereitzustellen.

Wenn die Bekl. mit Rücksicht auf ihre anfänglich - irrige -rechtliche Beurteilung des Unfallgeschehens Bedenken hatten, den vollen Betrag für die Anschaffung eines Ersatzwagens zu zahlen, so konnten sie jedenfalls die Kreditkosten übernehmen. Nichts stand im Wege, sich an dem neu zu erwerbenden Fahrzeug bis zur völligen Klärung der Rechtslage zu sichern, etwa durch Einbehaltung des Kfz-Briefes, durch Sicherungsübereignung, durch primären Erwerb des Eigentums und dergl. Hätten die Bekl. in dieser Hinsicht der Kl. irgendwelche akzeptablen Vorschläge gemacht, so wäre die Kl. wohl nach § 254 BGB gehalten gewesen, darauf einzugehen. Tatsächlich ist jedoch nichts dergleichen geschehen. Die Bekl. versuchen vielmehr nachträglich, die Folgen ihrer eigenen Säumigkeit, der Kl. über § 254 BGB anzulasten. Damit können sie keinen Erfolg haben. Sie haben vielmehr mit Rücksicht darauf, daß sie den von ihnen zu erbringenden Schadenersatz nicht in angemessener Zeit geleistet haben, vollen Nutzungsausfall für 321 Tage zu zahlen. Bei einem Tagessatz von 8 DM, von dem die Kl. ausgegangen ist, ergibt das mindestens einen Nutzungsausfall von 2500 DM. Abzüglich bereits gezahlter 1000 DM mithin noch die verlangten 1500 DM. ..."