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StVO - Beispiele: öffentlicher / nichtöffentlicher Verkehr
Zur Abgrenzung öffentlicher von nichtöffentlichen Verkehrsflächen kann man sich an folgende Beispielgruppen halten:
Öffentlich sind:
- Betriebsgelände mit Duldung des Verfügungsberechtigten
- Einkaufsmärkte, Firmenparkplätze für Kunden
- Gehwege
- Kaufhausparkplätze und -häuser
- Tankstellengrundstücke bei geöffnetem Betrieb
- Parkhäuser
- Parkplätze von Behörden, Hotels, Gaststätten
- Plätze, auf denen Volksfeste stattfinden
- Privatgrundstücke, die zum Parken freigegeben sind
- TÜV-Gelände
- Tiefgaragen für Kunden, die allgemein zugänglich sind
- Unbebaute Grundstücke, auf denen jedermann parken kann
- Werksgelände mit Duldung des Verfügungsberechtigten
- Zufahrten zu mehreren Häusern mit Praxen, Büros usw.
- Zufahrten zu Wohnhäusern (wenn keine die Zufahrt beschränkenden Einrichtungen oder Sperrzeichen angebracht sind)
Nicht öffentlich sind hingegen:
- Areal einer Großmarkthalle, für dessen Benutzung ein Parkausweis nötig ist
- Hofraum, Fabrikgelände, die nicht jedermann zugänglich sind
- Kasernengelände
- Lehrerparkplatz einer Schule
- Parkplatz eines Hotels oder Gasthauses, der nur für Übernachtungsgäste zugänglich ist
- Parkplätze, die nur von bestimmten Mitarbeitern eines Betriebs benutzt werden
- Tiefgarage, deren Einstellplätze an bestimmte Personen vermietet sind
- Wagendeck eines Fährschiffs.
- Zufahrt zu einer Tiefgarage einer Wohnanlage, deren Rolltor in der Regel geschlossen und nur durch den Schlüssel eines Stellplatzmieters zu öffnen ist
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