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Amtsgericht Aachen Urteil vom 25.07.2005 - 5 C 81/05 - Zur Zumutbarkeit einer nicht fachgebundenen Reparaturwerkstatt bei fiktiver Schadensabrechnung

AG Aachen v. 25.07.2005: LG Trier v. 20.09.2005: Zur Zumutbarkeit einer nicht fachgebundenen Reparaturwerkstatt bei fiktiver Schadensabrechnung


Das Amtsgericht Aachen (Urteil vom 25.07.2005 - 5 C 81/05) hat zur fiktiven Abrechnung von Fachwerkstattlöhnen für Lackierung und Karosseriearbeiten entschieden:
Der Geschädigte hat auch bei fiktiver Schadensabrechnung einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für Karosserie- und Lackierungsarbeiten einer Fachwerkstatt; auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer Fremdwerkstatt muss er sich nicht verweisen lassen.


Siehe auch Stundenlohnsätze - Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Soweit zwischen den Parteien Uneinigkeit besteht, ob der Bekl. im Rahmen der klägerseits vorgenommenen Abrechnung auf Gutachtenbasis auch zum Ersatz der im Gutachten des Sachverständigen ausgewiesenen Arbeitskosten für Karosserie und Lackierung in der im Gutachten ausgewiesenen Höhe verpflichtet ist, ist Nachfolgendes auszuführen:

Die Höhe des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich grundsätzlich nach §§ 249 ff. BGB, wobei in § 249 lI BGB ausdrücklich bestimmt ist, dass der Geschädigte an Stelle der Naturalrestitution nach seiner Wahl auch den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Erforderlich sind all diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für notwendig und zweckmäßig halten darf.

1. Ausgehend hiervon ist der Bekl. zum vollen Ersatz der in dem Gutachten des Sachverständigen ausgewiesenen Lohnkosten für Karosserie- und Lackierarbeiten verpflichtet. Der Einwand des Bekl., der Kl. müsse sich auf die im Gutachten des Sachverständigen ausgewiesenen kostengünstigeren Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, hat keinen Erfolg. Dem Bekl. ist zuzugeben, dass die hier zu entscheidende Konstellation mit dem der Entscheidung des BGH vom 29. 4. 2003 (VI ZR 398/02 = NJW 2003, 2086 = NZV 2003, 272) zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob der Geschädigte, der die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt seiner fiktiven Reparaturabrechnung zu Grunde legte, sich nicht auf die „abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (...) verweisen lassen” muss und „Grundlage der Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region sein (kann), wenn der Geschädigte fiktive Reparaturkosten abrechnet".

Vorliegend geht es indes darum, ob dem Kl. der Reparaturschaden auf Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer markengebunden Fachwerkstatt auch dann zu ersetzen ist, wenn der Schädiger konkret kostengünstigere Reparaturmöglichkeiten in nicht markengebundenen bzw. fremdmarkengebundenen Fachwerkstätten nachweist. Diese Konstellation ist - soweit ersichtlich - noch nicht höchstrichterlich entschieden. Der BGH ist allerdings in der vorzitierten Entscheidung betreffend die zu erstattende Höhe von Stundenverrechnungssätzen von Nachfolgendem ausgegangen:

Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht grundsätzlich gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten beeinflussen kann. Dafür reicht es im Allgemeinen aus, wenn er die ihm entstehenden Reparaturkosten mittels eines Sachverständigengutachtens nachweist, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten gerecht zu werden. Allerdings liegt § 249 II BGB ersichtlich der Gedanke zu Grunde, dass einerseits dem Geschädigten ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll, andererseits die Bestimmung über das Restitutionsgeschehen grundsätzlich beim Geschädigten verbleiben soll. Der Geschädigte muss sich nur dann auf eine günstigere - und gleichwertige - Reparaturmöglichkeit einlassen, wenn ihm dies mühelos ohne weiteres möglich ist. Ist dies jedoch nicht der Fall, etwa weil die Stundenverrechnungssätze des Sachverständigen in den regionalen Markenwerkstätten tatsächlich anfallen, so muss er sich auf eine abstrakte kostengünstigere Möglichkeit in einer Fremdwerkstatt nicht verweisen lassen.

Hieraus folgt, dass der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, die Reparaturkosten ersetzt zu verlangen, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden. Der Verweis auf Fachwerkstätten ohne bzw. mit anderer Markenbindung reicht ebenfalls nicht aus. Ansonsten verbliebe nämlich das Risiko, ob diese Werkstätten ebenso wie markengebundene Werkstätten, deren Stundenverrechnungssätze der Sachverständige zu Grunde gelegt hat, über dieselbe Werkstatterfahrung der entsprechenden Fahrzeugmarke verfügen. Zudem würde außer Betracht bleiben, dass der Schädiger zur vollständigen Behebung des Schadens, unabhängig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Geschädigten verpflichten ist (vgl. AG Köln, SP 2004, 375; AG Aachen, Urt. v. 8. 6.2005 - 80 C 24/05). ..."



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