Das Verkehrslexikon

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Landgericht Berlin Urteil vom 21.06.2006 - 58 S 75/06 - Zur Zumutbarkeit einer nicht fachgebundenen Reparaturwerkstatt bei fiktiver Schadensabrechnung

Landgericht Berlin v. 21.06.2006: Zur Zumutbarkeit einer nicht fachgebundenen Reparaturwerkstatt bei fiktiver Schadensabrechnung


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 21.06.2006 - 58 S 75/06) hat entschieden:
Wird dem Geschädigten vom Schädiger bzw. von dessen Versicherung eine preisgünstigere Werkstatt in einer Entfernung von nur 3 km nachgewiesen, in der eine qualitativ gleichwertige Reparatur mit Originalersatzteilen möglich ist, dann kann er bei fiktiver Abrechnung nicht die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.


Siehe auch Stundenlohnsätze - Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß §§ 7, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 3 Ziff. 1 und 2 PflVG aus dem Verkehrsunfall am 22. Mai 2005 in der O... Straße in Berlin nicht mehr zu.

Der Kläger legt bezüglich der klageweise geltend gemachten restlichen Schadensersatzforderung die in dem von ihm eingeholten Privat-Sachverständigengutachten A. vom 1. Juni 2005 errechneten Stundensätze zugrunde. Die Beklagte hat die Erfüllung dieses restlichen Schadensersatzanspruches unter Hinweis auf die Stundenverrechnungssätze des Karosseriefachbetriebes H. H. abgelehnt. Diese Ablehnung ist zu Recht erfolgt.

Denn der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, muss sich auf diese verweisen lassen (BGHZ 155, 1 ff.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei einer Entfernung von ca. 3 Kilometern zwischen dem Wohnsitz des Klägers und der konkret benannten Fachwerkstatt H. ist diese ohne weiteres für den Kläger zugänglich. Ihre Stundenverrechnungssätze sind günstiger. Die Höhe der Differenz der geltend gemachten Reparaturkosten ist zwischen den Parteien unstreitig. Auch die Gleichwertigkeit ist gegeben. Bei der hier erforderlichen Instandsetzung einer Fahrzeugkarosserie ist die Firma H. als Fachwerkstatt, auch wenn sie nicht markengebunden ist, zu solchen Arbeiten gleichermaßen wie eine Mercedes-Werkstatt in der Lage. Dies kann das Gericht ohne weiteres beurteilen. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten handelt es sich bei der Fachwerkstatt H. um einen Kfz-Meisterbetrieb. Eine Reparatur der hier betroffenen Fahrzeugmarke wird nach den Richtlinien der Fahrzeughersteller durchgeführt. Es werden Originalersatzteile verwendet. Die eingesetzten Fachkräfte sind Spezialisten auf dem Gebiet für Karosserie- und Lackreparaturen. Es besteht eine 3-Jahres-Garantie auf alle ausgeführten Arbeiten. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Fachwerkstatt H. zur Durchführung der Reparatur im konkreten Fall geeignet. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer die vorzunehmende Reparatur nur von einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführt werden könnte. Insbesondere enthält die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes keine Beschränkung auf eine Verweisung auf eine andere Markenwerkstatt. Der Begriff der "Gleichwertigkeit” wäre überflüssig, wenn darunter nur eine andere Markenwerkstatt verstanden werden könnte. ..."







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