Das Verkehrslexikon

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Zu den Anforderungen an die Täter-Identifizierung durch Lichtbildbeweis

Zu den Anforderungen an die Täter-Identifizierung durch Lichtbildbeweis


Siehe auch Lichtbildbeweis - Radarfoto - Videoaufzeichnung - Passfotovergleich - Wahllichtbildvorlage


§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verschafft dem Tatrichter eine Erleichterung bei der Urteilsbegründung, indem die Bezugnahme auf ein bei den Akten befindliches Foto zugelassen wird:
"Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden."
Hinsichtlich der Urteilsanforderungen bezüglich des Darlegungsumfangs bei einer Beweisfoto-Identifizierung werden in der Rechtsprechung im wesentlichen drei Auffassungen vertreten.


Nach einer Meinung dürfe sich der Tatrichter nicht damit begnügen, die an dem Betroffenen und die auf dem Lichtbild festgestellten charakteristischen Merkmale aufzulisten; vielmehr müsse er konkret angeben, wie diese Merkmale beschaffen seien, er müsse also eine konkrete, wenn auch knappe und auf das Wesentliche konzentrierte Beschreibung seines optischen Eindrucks liefern (BayObLG VRS 61, 41; DAR 1993, 439; NZV 1995, 163; OLG Köln DAR 1982, 24; NZV 1995, 202; OLG Düsseldorf VRS 73, 138; 80, 458; 87, 445; OLG Frankfurt NZV 1992, 86; OLG Hamm VRS 72, 196).

Nach einer zweiten Meinung müssen die Angaben im tatrichterlichen Urteil zur Identifizierung eines Betroffenen anhand eines Radarfotos im Vergleich mit seinem Erscheinungsbild zwar mehrere hierfür generell geeignete charakteristische und individualisierende Merkmale umfassen; deren nähere Umschreibung sei jedoch wegen tatsächlich und rechtlich fehlender Nachprüfungsmöglichkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht erforderlich (OLG Oldenburg VRS 87, 202; NZV 1995, 84; OLG Hamm NZV 1995, 118).

Schließlich wird eine dritte Auffassung vertreten: Danach seien sowohl eine Beschreibung der charakteristischen Identifizierungsmerkmale wie auch deren bloße Auflistung entbehrlich, wenn in zulässiger Weise gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Foto Bezug genommen worden sei (OLG Celle VM 1985, 53; OLG Stuttgart VRS 77, 365; OLG Karlsruhe DAR 1995, 337; OLG Hamm DAR 1997, 29).

Auf Vorlage des OLG Köln hat hinsichtlich der Anforderungen an eine Tatfoto-Identifizierung des Betroffenen im Bußgeldverfahren und an die entsprechenden Darlegungen im Urteil hat der BGH DAR 1996, 99 ff. = NZV 1996, 157 ff. = NJW 1996, 1420 ff. (Beschl. v. 19.12.1995 - 4 StR 170/95) folgendes ausgeführt:
Hat der Tatrichter im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos die Überzeugung erlangt, dass der Betroffene und die abgebildete Person identisch sind, so gilt für die Darstellung in den Urteilsgründen folgendes:
  1. Wird im Urteil gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf ein zur Identifizierung generell geeignetes Foto verwiesen, bedarf es im Regelfall keiner näheren Ausführungen.

    Bestehen allerdings nach Inhalt oder Qualität des Fotos Zweifel an seiner Eignung als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers, so muss der Tatrichter angeben, aufgrund welcher - auf dem Foto erkennbaren - Identifizierungsmerkmale er die Überzeugung von der Identität des Betroffenen mit dem abgebildeten Fahrzeugführer gewonnen hat.

  2. Unterbleibt eine prozessordnungsgemäße Verweisung auf das Beweisfoto, so muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet ist.
Zum gleichen Ergebnis kommt auf umgekehrtem Weg auch das BayObLG NZV 1997, 51 f. (Beschl. v. 26.06.1996 - 2 ObOWi 452/96), indem es feststellt:
"Hat der Tatrichter den Betr. anhand des bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten Frontfotos identifiziert, so bedarf es - auch wenn eine prozessordnungsgemäße Verweisung auf das Frontfoto gem. § 267 I 3 StPO unterbleibt - keiner weiteren Ausführungen zur Bildqualität, sofern der Tatrichter in den Urteilsgründen einen ins einzelne gehenden Vergleich mehrerer charakteristischer Merkmale vorgenommen hat, aus dem sich zwingend die Geeignetheit des Frontfotos zur Identifizierung ergibt."
Schließlich hat auch das OLG Hamm (Beschl. v. 29.09.2005 - 1 Ss OWi 683/05) mit ausdrücklichem Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung zu diesem Thema ausgeführt:
"... Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils genügt nicht den Anforderungen, die an die Identifizierung des Betroffenen aufgrund des von der Geschwindigkeitsmessanlage gefertigten Beweisfotos zu stellen sind. Der Bundesgerichtshof hat in seiner hierzu ergangenen Grundsatzentscheidung vom 19. Dezember 1995 (BGHSt 41, 376 ff.), ausgeführt, dass die Urteilsgründe dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit der Prüfung der Geeignetheit des Fotos zur Identifizierung des Betroffenen eröffnen müssen. Hierzu kann das Tatgericht im Urteil gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG auf das zur Akte genommene Foto Bezug nehmen, wobei die Anwendung des § 267 StPO stets voraussetzt, dass das Urteil die Bezugnahme deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck bringt (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 267 Rdnr. 8 m.w.N.). Unterbleibt eine prozessordnungsgemäße Verweisung auf das Beweisfoto, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei der Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet ist.

Eine prozessordnungsgemäße Verweisung auf das vom Amtsgericht verwendete Beweisfoto nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ist in dem angefochtenen Urteil nicht erfolgt. Allein der Hinweis auf dieses Foto unter Angabe der Fundstelle (Blattzahl) in der Akte und die Ausführungen, dass das entsprechende Lichtbild in Augenschein genommen und mit dem in der Hauptverhandlung erschienenen Betroffenen verglichen worden ist, stellen noch keine derartigen Bezugnahmen dar. Mit diesen Ausführungen wird nur der Beweiserhebungsvorgang, aufgrund dessen der Tatrichter seine Überzeugung von der Identität des Betroffenen als Fahrer gebildet hat, beschrieben, nicht aber deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass das Lichtbild zum Inhalt der Urteilsgründe gemacht worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2000 - 1 Ss OWi 321/2000 -; vom 11. Dezember 2003 - 1 Ss OWi 465/03 -). Dies hat zur Folge, dass es dem Senat verwehrt ist, das in den Akten befindliche Lichtbild selbst zu würdigen und darauf zu überprüfen, ob es für eine Identifizierung des Betroffenen geeignet ist.

Angesichts des Fehlens einer solchen Bezugnahme hätte das angefochtene Urteil neben Ausführungen zur Bildqualität die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben müssen, dass dem Senat in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet ist (BGH a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es wird nur mitgeteilt, dass sich die Ähnlichkeit aus der Form der Nase, der Stellung der Augen, der Augenbrauen sowie des Haaransatzes ergebe. Eine Mitteilung dahingehend, wie Gesichtsform, Nase, Augenbrauen oder Haaransatz des Betroffenen und des auf dem Radarfoto abgebildeten Fahrzeugführers ausgestattet sind, sowie eine Darlegung etwaiger weiterer Merkmale fehlen. Auch lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen, ob das bei den Akten befindliche Beweisfoto hinsichtlich der Bildqualität, insbesondere hinsichtlich der Bildschärfe, als Grundlage für eine Identifizierung tauglich ist. Allein die Feststellung dazu, dass es sich bei dem benutzten Kraftfahrzeug um einen Mietwagen handelte, wodurch dem Betroffenen untersagt war, dieses Fahrzeug an andere Personen zu überlassen, reicht zur sicheren Überführung des Betroffenen als Fahrzeugführer zur Tatzeit nicht aus.

Angesichts der unzureichenden Beschreibung des Beweisfotos durch das Tatgericht und angesichts der fehlenden Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, die es dem Senat ermöglicht hätte, das Beweisfoto selbst in Augenschein zu nehmen, war dem Senat die gebotene Nachprüfung der Beweiswürdigung des Amtsgerichts auf Rechtsfehler nicht möglich. Bereits dieser Begründungsmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. ..."

Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 08.12.2006 - IV-5 Ss (OWi) 199/06 - (OWi) 147/06 I) hat sich der Auffassung des BGH angeschlossen.