OLG Hamm Urteil vom 20.08.1999 - 9 U 9/99 - Eine Pflicht des Taxifahrers, seine Fahrgäste zu verkehrsgerechtem Verhalten anzuleiten
 

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OLG Hamm v. 20.08.1999: Eine Pflicht des Taxifahrers, seine Fahrgäste zu verkehrsgerechtem Verhalten anzuleiten, besteht grundsätzlich nicht. Der Taxifahrer darf darauf vertrauen, dass sich seine Fahrgäste verkehrsgerecht verhalten können und selbständig die nach § 14 StVO normierten Sorgfaltsanforderungen erfüllen


Das OLG Hamm (Urteil vom 20.08.1999 - 9 U 9/99) hat entschieden:
Eine Pflicht des Taxifahrers, seine Fahrgäste zu verkehrsgerechtem Verhalten anzuleiten, besteht grundsätzlich nicht. Der Taxifahrer darf darauf vertrauen, dass sich seine Fahrgäste verkehrsgerecht verhalten können und selbständig die nach § 14 StVO normierten Sorgfaltsanforderungen erfüllen.





Aus den Entscheidungsgründen:

"... kommt allein eine deliktische Zurechnung des Unterlassens der Gefahrenabwehr gegenüber der Kl. (= Radfahrerin) in Betracht. Eine solche selbständige Pflicht läßt sich - entgegen der Auffassung des LG und einer in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Blumberg in NZV 1994, 249, 261 unter Hinweis auf OLG Köln VerkMitt 1992, 93) nicht mit der Pflichtenstellung des Bekl. zu 2) ( =Taxifahrer) aus dem Beförderungsvertrag begründen, da einem solchen Vertrag offensichtlich keine Schutzwirkung zugunsten Dritter beigemessen werden kann. Die Begründung einer Pflicht zum Handeln aus den vertraglichen Grundlagen des Beförderungsvertrages würde außerdem dazu führen, die Grundsätze der haftungsrechtlichen Zuordnung und Einstandspflichten über ihre gesetzlichen Grundlagen hinaus unzulässig auszudehnen.

Die vom Bekl. zu 2) (Taxifahrer) unterlassene Sicherung kann daher nur dann die selbständige Haftung begründen, wenn er nach dem Grundgedanken der Verkehrssicherungspflichten selbst - durch positives Tun - eine Gefahr geschaffen oder erhöht hätte, die ihn zum Eingreifen zwang.

Ein Taxifahrer schafft unter normalen Umständen eine solche Gefahr nicht, weil die Beachtung der Sorgfaltspflichten des § 14 StVO - wie dargelegt - grundsätzlich Sache des Fahrgastes ist.

Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn erkennbar besondere, außergewöhnliche und gefahrenträchtige Umstände vorliegen, die der Fahrer selbst geschaffen hat, muß der Senat hier nicht entscheiden. Zwar mag eine Haftung des Fahrers begründet sein, wenn das Taxi direkt neben einem Radweg anhält; denn dann hat der Taxifahrer durch positives vorangegangenes Tun objektiv die Gefahr begründet, dass Radfahrer auf dem angrenzenden Straßenbereich gefährdet werden; dies mag ferner in Betracht zu ziehen sein, wenn er - objektiv erkennbar - nicht - oder nicht mehr - eigenverantwortlich handelnde Personen transportiert, bei denen gerade deshalb nicht damit gerechnet werden darf, dass sie mit der gebotenen Aufmerksamkeit aussteigen."


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