Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Stuttgart Beschluss vom 10.03.2005 - 8 W 89/05 - Keine Terminsgebühr und Einigungsgebühr bei Vergleich in einem anderen Verfahren

OLG Stuttgart v. 10.03.2005: Keine Terminsgebühr und Einigungsgebühr bei Vergleich in einem anderen Verfahren


Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 10.03.2005 - 8 W 89/05) hat entschieden:
Wird in einem Rechtsstreit ein in einem anderen Verfahren rechtshängiger Anspruch mit verglichen, fällt allein dadurch eine Terminsgebühr und Einigungsgebühr in dem anderen Verfahren nicht an.


Siehe auch Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG-VV) in den verschiedenen Verfahrensarten


Gründe:

I.

In dem Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart, AZ: 17 O 271/04 schlossen die Parteien nach beidseitigen Erledigungserklärungen bezüglich des Zivilrechtsstreits, AZ: 17 O 271/04, und bezüglich des vorliegenden Rechtsstreits, AZ: 17 O 406/04, einen Prozessvergleich über die Kosten. Danach sollte der Kläger ¼ und die Beklagte ¾ der Kosten beider Verfahren tragen. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 7.500,00 € und der Streitwert des Vergleichs auf die Höhe des Kostenwerts der beiden Verfahren festgesetzt. Der auf den gleichen Tag bestimmte Termin zur Güteverhandlung und frühe erste Termin zur mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren wurde danach nicht mehr aufgerufen. Nach den wechselseitigen Kostenanträgen setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart durch Beschluss vom 21.12.2004, berichtigt mit Beschluss vom 17.2.2005, die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 468,98 € nebst Zinsen fest. Während die zur Festsetzung beantragten Kosten der Prozessbevollmächtigten des Klägers aus Frankfurt vollständig in den Kostenausgleich einbezogen wurden, blieben die Kosten des Esslinger Unterbevollmächtigten des Klägers, bestehend aus einer 1,2 Terminsgebühr, einer 1,0 Einigungsgebühr und einer 0,65 Verfahrensgebühr aus dem Gegenstandswert von 7.500,00 € sowie einer Auslagenpauschale und Umsatzsteuer mit einer Gesamtsumme von 1,385,27 € unberücksichtigt.

Mit seinem Rechtsmittel begehrt der Kläger die Berücksichtigung der außergerichtlichen Kosten seines Unterbevollmächtigten.

Mit Beschluss vom 3.3.2005 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart erklärt, der Beschwerde nicht abzuhelfen, und hat die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.


II.

1. Nachdem der Kläger die Berücksichtigung der Kosten seines Unterbevollmächtigten mit der im Prozessvergleich vom 24.9.2004 vereinbarten Quote von ¾ begehrt, errechnet sich seine Beschwer auf 1.038,95 €, so dass sein Rechtsmittel als sofortige Beschwerde gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu behandeln ist. Die sofortige Beschwerde ist zulässig; insbesondere wurde sie fristgemäß eingelegt.

2. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten des Unterbevollmächtigten sind teilweise nicht angefallen und, soweit sie entstanden sind, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen und deshalb nach § 91 ZPO nicht zu erstatten.

a) Verfahrensgebühr und Auslagenpauschale

...

b) Terminsgebühr:

Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV/RVG entsteht eine Terminsgebühr entweder für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, der Wahrnehmung eines von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Mitwirkung des Gerichts.

Im vorliegenden Verfahren wurde der anberaumte Termin aufgrund der vorangegangenen Gesamterledigung des Rechtsstreits durch die beidseitige Erledigungserklärungen und den Prozessvergleich über die Kosten im Verfahren 17 O 271/04 nicht mehr aufgerufen. Weil der Termin nie begonnen hatte, verdiente der Rechtsanwalt die Terminsgebühr nicht (Gerold/Schmidt - Müller-Rabe RVG 16. Aufl. VV Vorbem. 3 RN 71).

Außerhalb des Verfahrens 17 O 271/04 ist auch nach der 3. Alternative der Vorbem. 3 Abs. 3 VV/RVG keine Terminsgebühr angefallen, weil die Vergleichsgespräche, soweit sie sich auf den Streitgegenstand oder die Kosten des Verfahrens 17 O 406/04 bezogen haben, nicht ohne Beteiligung des Gerichts erfolgten.

Nr. 3104 Abs. 2 VV/RVG regelt nicht das gleichzeitige Entstehen einer Terminsgebühr im nicht aufgerufenen Verfahren, dessen Gegenstand im aufgerufenen Verfahren mitverglichen wurde, sondern setzt eine bereits entstandene Terminsgebühr voraus (Gerold/Schmidt - Müller-Rabe a.a.O. VV 3104 RN 75).

Im vorliegenden Fall konnte die Einbeziehung des Streitgegenstands oder der Kosten des vorliegenden Verfahrens in das Verfahren 17 O 271/04 nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV/RVG i.V.m. Nr. 3104 Abs. 1 und 2 VV/RVG gegebenenfalls lediglich eine Erhöhung der Terminsgebühr im Verfahren 17 O 271/04 bewirken (vgl. Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke RVG 1. Aufl., Einigungsgebühr Nr. 1000 VV/RVG Abschnitt 10.3, Seite 257; Gerold/Schmidt - Müller-Rabe a.a.O. VV Vorbem. 3 RN 76; VV 3104 RN 69). Ob und in welchem Umfang sich die Terminsgebühr in dem Verfahren 17 O 271/04 erhöht hat, ist nicht Gegenstand dieser sofortigen Beschwerde.

c) Einigungsgebühr:

Bei der Einbeziehung anderweitig anhängiger Ansprüche in einen Prozessvergleich erwächst eine einheitliche 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV/RVG auf den Gesamtwert der verglichenen Ansprüche. Der Einigungsvertragswert errechnet sich aus der Summe aller verglichenen Ansprüche (Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke a.a.O.; Gerold/Schmidt - von Eicken a.a.O. VV 1000 RN 45). Damit wurde durch die Einbeziehung der Kosten des vorliegenden Verfahrens in den Prozessvergleich des Verfahrens 17 O 271/04 für das vorliegende Verfahren keine gesonderte Einigungsgebühr verursacht, sondern lediglich der Wert der im Verfahren 17 O 271/04 angefallenen Einigungsgebühr um den Kostenwert des vorliegenden Verfahrens erhöht. Diese Erhöhung des Werts der Einigungsgebühr in dem Verfahren 17 O 271/04 wurde von der Rechtspflegerin des Landgerichts im dort ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.12.2004 berücksichtigt.

3. Die Kostenentscheidung ergibt aus Nr. 1811 KV/GKG und § 97 Abs. 1 ZPO.