Das Verkehrslexikon

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Ansprüche gegen den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen im Inland

Ansprüche gegen den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen im Inland


Schon seit längerem existiert in Deutschland für Inlands-Kfz-Unfälle, in denen entweder das den Unfall verursachende Fahrzeug keinen Versicherungsschutz hatte oder ein Fall von Unfallflucht vorlag, ein "Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen", der nachrangig nach anderen dem Geschädigten zur Verfügung stehenden Ersatzmöglichkeiten zumindest für einen begrenzten Teil der Schäden in Anspruch genommen werden kann.

Dieser Entschädigungsfonds arbeitet unter dem Namen "Verkehrsopferhilfe e. V." als Einrichtung des Verbandes der HUK-Versicherer.


Siehe auch Der Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Ansprüche bei inländischem Gegner-Fahrzeug und Fahrerflucht


Kann das bei einem Unfall flüchtige Fahrzeug nicht ermittelt werden, so kann der Geschädigte seine Ansprüche u. U. wenigstens teilweise auch beim Entschädigungsfond des HUK-Verbandes in Hamburg geltend machen, allerdings nur, soweit er nicht die Möglichkeit hat, eine Entschädigung woanders her zu erlangen. Soweit also z.B. eine Vollkaskoversicherung besteht, scheiden Ansprüche gegen den Entschädigungsfond aus.

Bezüglich der dann möglicherweise verbleibenden Ansprüche bestehen folgende Besonderheiten:

Der sog. reine Fahrzeugschaden wird überhaupt nicht ersetzt, sonstiger Sachschaden nur, soweit dieser über 500,00 EUR hinausgeht. Schmerzensgeldansprüche können gegen den Entschädigungsfond nur geltend gemacht werden, wenn die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist. Das ist bei "Normalverletzungen" (HWS, Prellungen, Brüche usw.) eigentlich niemals der Fall.


Ansprüche bei inländischem Gegner-Fahrzeug und fehlendem Versicherungsschutz


Stellt sich nach einem Unfall heraus, dass trotz der gesetzlichen Vorschriften für das schädigende Fahrzeug keine Versicherung einzutreten braucht, weil entweder eine solche nicht bestand oder weil die Versicherung den Versicherungsschutz nicht zu gewähren braucht und besteht auch keine sog. Nachhaftung irgendeines Haftpflichtversicherers nach den Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes, so können die Ansprüche des Geschädigten unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen auch beim Entschädigungsfond de HUK-Verbandes in Hamburg geltend gemacht werden.

So muss zunächst nachgewiesen werden, dass es unmöglich ist, vom Eigentümer, Halter oder Führer des gegnerischen Fahrzeugs Ersatz zu erlangen (diese müssen also erfolgreich verklagt worden, die Zwangsvollstreckung jedoch fruchtlos ausgefallen sein). Sodann darf keinerlei andere Ersatzmöglichkeit für den Geschädigten bestehen (also z.B. keine Vollkaskoversicherung).


Zu den Beweisanforderungen bei Ansprüchen gegen den Entschädigungsfonds


Hierzu hat das OLG Stuttgart (Urteil vom 14.02.2012 - 12 U 155/11) ausgeführt:
"Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 PflVG a.F. hat derjenige, der durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs einen Personenschaden erleidet, dann einen Entschädigungsanspruch gegen den Beklagten, wenn das den Unfall verursachende Fahrzeug nicht ermittelt werden kann.

Dass der Unfall durch ein unbekannt gebliebenes Fahrzeug verursacht wurde, hat der Geschädigte dabei nach Maßgabe von § 286 ZPO zu beweisen.

Beweiserleichterungen kommen ihm nicht zugute, auch wenn er sich angesichts des unbekannt gebliebenen anderen Fahrzeugführers in besonderer Beweisnot befindet (Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl. 2009, § 12 PflVG Rdnr. 40, Bruck/Möller/Johannsen, VVG, 8. Aufl, 1993, Anm. B 106).

Grund hierfür ist, dass solche Erleichterungen Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen würden, die den beklagten Entschädigungsfonds in seinem Bestand gefährden könnten (Deiters VersR 1986, 213).

Daher reicht nach ganz allgemeiner Auffassung allein die eigene Unfalldarstellung des Geschädigten für eine Inanspruchnahme des Beklagten nicht aus (Feyock, a.a.O., § 12 PflVG, Rdnr. 43, vgl. auch Sieg VersR 1970, 681[685f]).

Vielmehr bedarf es darüber hinausgehender objektiver Anhaltspunkte, die auf die Beteiligung eines fremden Fahrzeugs schließen lassen, es sei denn die Darstellung des Geschädigten ist derart zwingend, dass das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass es gar nicht anders gewesen sein kann (Sieg, a.a.O., S. 686)."







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