Das Verkehrslexikon

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Bußgeldverfahren - Der Zeugenfragebogen an den Halter

Etappen eines Bußgeldverfahrens - Der Zeugenfragebogen an den Halter


Siehe auch Der Verlauf eines Bußgeldverfahrens und Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten




Häufig ist es für die für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit zuständige Verwaltungsbehörde nicht klar, ob der Halter eines Fahrzeugs auch der gesuchte Fahrer war. Dies ist z. B. bei Parkverstößen regelmäßig der Fall. Aber auch wenn bei einer Geschwindigkeitskontrolle lediglich ein Fahrzeugfoto vorhanden ist, ist ja nicht sicher, ob der abgebildete Fahrer mit dem Halter personengleich ist. Das gleiche gilt bei einem durch Blitzen festgehaltenen Rotlichtverstoß. Es kann aber auch sein, daß auf einem Radarfoto eine weibliche Person zu sehen ist, während der Halter ein Mann ist, Oder der Halter ist bereits älter, der fotografierte Fahrer jedoch noch ersichtlich jünger.


Ist sich die Behörde nicht sicher, ob der Halter eines bei einem Verkehrsverstoß betroffenen Fahrzeugs auch der Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt war, wird daher oft zunächst dem Halter ein Zeugenfragebogen übersandt, in dem ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, entweder den tatsächlichen Fahrzeugführer ggf. also auch sich selbst zu benennen. Für den Fall, dass er auch gleichzeitig der Führer des Fahrzeugs war, wird ihm vorsorglich Gelegenheit gegeben, sich bereits zur Sache zu äußern, wenn er das möchte.

Um seine Äußerungen im späteren Verfahren verwertbar zu machen, muss er in einem solchen Fragebogen über etwaige bestehende Zeugnisverweigerungsrechte, sein Recht, zur Sache zu schweigen usw. ausdrücklich hingewiesen werden.

Wenn der Fahrzeughalter nicht der Fahrer zum Vorfallszeitpunkt war, muss er sorgfältig prüfen, wie er sich verhalten soll. Steht ihm hinsichtlich des tatsächlichen Fahrzeugführers ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, kann er den Fragebogen genauso ignorieren, als wenn er selbst der Fahrer war. Er muß weder auf das Zeugnisverweigerungsrecht hinweisen noch auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, sofern ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

Steht ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu, dann ist er allerdings als Zeuge verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben über den Fahrzeugführer zu machen (sofern er es nicht selbst war). Allerdings ist niemand verpflichtet, vor der Polizei oder vor der Verwaltungsbehörde schriftlich oder mündlich als Zeuge auszusagen. Auch in diesem Fall ist also – zunächst – Schweigen zulässig. Es gibt zwar die gesetzliche Möglichkeit, dass an Stelle der Verwaltungsbehörde die Staatsanwaltschaft den Fahrzeughalter als Zeugen vorlädt. Auf eine staatsanwaltschaftliche Vorladung hin muss ein Zeuge erscheinen und aussagen – allerdings auch nur, sofern ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht oder er nicht von seinem Recht Gebrauch machen will, sich nicht selbst belasten zu müssen. Da der Grund des Schweigens nicht bekannt gegeben werden muss, ist eine solche Haltervorladung ineffektiv; deshalb wird in der Praxis von dieser Möglichkeit nahezu überhaupt kein Gebrauch gemacht.

Dabei mag auch eine Rolle spielen, daß der Fahrzeughalter mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen muss, wenn der wirkliche Fahrzeugführer innerhalb der recht kurzen Verjährungsfrist ohne vertretbaren Aufwand nicht ermittelt werden kann. Dieses Fahrtenbuch-Risiko muss sich der Halter eben bei seinen Entscheidungen bewusst machen.

Des weiteren muss damit gerechnet werden, dass auch durch Polizeibeamte im Wege der Amtshilfe Ermittlungen im Haus und in der Nachbarschaft angestellt werden, um auf anderem Wege herauszubekommen, wer das Fahrzeug bei dem Verstoß geführt hat. Schließlich kann die Behörde auch noch mit Hilfe des Einwohneramtes Fotovergleiche des Radarfotos auf Ähnlichkeiten zwischen dort vorhandenen Passfotos und dem Halter oder mit ihm zusammenwohnender Verwandter oder Lebenspartner durchführen.







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