Das Verkehrslexikon

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Die Maßnahmen der Führerscheinstelle nach dem Punktsystem

Die Maßnahmen der Führerscheinstelle nach dem Punktsystem


Siehe auch Das Punktsystem - Fahreignungs-Bewertungssystem und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein




Das Kraftfahrtbundesamt unterrichtet die örtlich zuständige Führerscheinstelle über im Verkehrszentralregister erfolgte Eintragungen und die dadurch angefallenen Punkte, damit die Fahrerlaubnisbehörde die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ergreifen kann.

Im Rahmen des Punktesystems wird weitgehend auf eine freiwillige Selbsterziehung Wert gelegt. Das hat zur Folge, dass dem Betroffenen (anders als während der Probezeit) die Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht sofort aufgezwungen wird. Vielmehr erfolgen während des Anwachsens des Punktekontos im Laufe eines Kraftfahrerlebens gesetzlich einzuhaltende Warnschritte und die Anwendung eines abgestuftes Maßnahmesystems, die einer endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend vorgeschaltet sind.



Ab 01.05.2014 gilt ein neues Punktesystem. Es heißt dann Fahreignungs-Bewertungssystem. Verstöße werden entweder mit 1 oder 2 oder 3 Punkten bewertet, und zwar im allgemeinen:
- Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt - Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot mit 2 Punkten - Straftaten (ohne oder mit Fahrverbot bis zu 3 Monaten) mit 2 Punkten - Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis mit 3 Punkten
Die zum Stichtag entsprechend den Eintragungen im Verkehrszentralregister (es heißt ab Mai 2014 Fahreignungsregister) vorhandenen Punkte müssen für den neuen Punktestand umgerechnet werden:

Punkte alt Punkte neu
0 0
1-3 1
4-5 2
6-7 3
8-10 4
11-13 5
14-15 6
16-17 7
18 und mehr 8


Bei drei Punkteschwellen kommt es zu Maßnahmen des Führerscheinbüros:

I. Die Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach dem neuen Punktsystem:


Vormerkung bei einem Stand bis zu drei Punkten (§ 4 Abs. 4 StVG): Die Vormerkung hat noch keine Rechtswirkung und stellt noch keine Maßnahme im Sinne des Punktsystems dar. Es handelt sich um die formalisierte Mitteilung, dass eine Zuwiderhandlung im Fahreignungsregister eingetragen ist und den Betroffenen darauf hinweist, dass er bei einer Erhöhung des Punktestandes der ersten Stufe des Maßnahmenkataloges zugeordnet wird (ausdrücklich: BT-Drs. 17/12636, S. 40).

Erste Stufe: Ermahnung bei einem Stand von vier oder fünf Punkten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG): Die Ermahnung ist ein Hinweis an den Kraftfahrer, verstärkt auf ein rechtskonformes Verhalten zu achten. Damit sind keine Rechte oder Pflichten verbunden (BT- Drs. 17/12636, S. 40).

Zweite Stufe: Verwarnung bei einem Stand von sechs oder sieben Punkten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG): Das stellt eine formalisierte Warnung an den Führerscheininhaber dar, dass ihm bei Erreichen der nächsten Stufe die Fahrerlaubnis entzogen wird. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12636, S. 41) ist - anders als noch im Referentenentwurf, der Gegenstand der Beratungen des Verkehrsgerichtstags 2013 war - nicht mehr der Hinweis enthalten, dass hinsichtlich des Eingriffscharakters der Verwarnung Identität mit der Ermahnung nach dem alten Punktsystem besteht. Von der isolierten Anfechtbarkeit dieser Maßnahme ist aber auszugehen.

Dritte Stufe: Entzug der Fahrerlaubnis bei einem Stand von acht Punkten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG): Wie schon bisher ist auch beim neuen Punktsystem die letzte Maßnahme der Entzug der Fahrerlaubnis. Dieser Entzug ist zwingend angeordnet; bei Erreichen von acht Punkten hat die Behörde ohne Alternativen die Fahrerlaubnis durch (kraft Gesetzes sofort vollziehbaren) Bescheid zu entziehen. Die Fahrerlaubnis ist - wie nach altem Recht - in der Regel erst nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hinsichtlich der zukünftigen Normtreue frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit des Entzugs zulässig (§ 4 Abs. 10 StVG).


II. Die Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach dem alten Punktsystem:


8 bis 13 Punkte:

Der Betroffene wird auf seinen Punktestand hingewiesen; er wird verwarnt und es erfolgt ein Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar.


14 bis 17 Punkte:

Werden 14 Punkte erreicht, ohne dass zuvor ein Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgt war, wird das Punktekonto auf 13 Punkte herabgesetzt und die unterlassenen Maßnahmen für den Punktestand von 8 bis 13 werden nachgeholt.

Waren Verwarnung und Hinweis bereits erfolgt, ordnet die Führerscheinstelle die Teilnahme an einem Aufbauseminar an und setzt hierfür eine angemessene Frist (in der Regel sind 2 Monate angemessen).

Hat der Betroffenen jedoch in den letzten 5 Jahren schon einmal freiwillig oder auf Anordnung an einem Aufbauseminar teilgenommen, erfolgt nur eine zweite förmliche schriftliche Verwarnung.

Daneben muss die Fahrerlaubnisbehörde in beiden Fällen den Betroffenen auf die Möglichkeit einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung aufmerksam machen und ihn darauf hinweisen, dass mit dem Erreichen von 18 Punkten seine Fahrerlaubnis entzogen wird.


18 Punkte:

Werden 18 Punkte erreicht, ohne dass zuvor eine erste Verwarnung und ein Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgt waren, wird das Punktekonto auf 13 Punkte herabgesetzt und die unterlassenen Maßnahmen für einen Punktestand von 8 bis 13 werden nachgeholt.

Werden 18 Punkte erreicht, ohne dass zuvor die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet und der Hinweis auf eine freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung gegeben worden waren, wird das Punktekonto auf 17 Punkte herabgesetzt und die unterlassenen Maßnahmen für einen Punktestand von 14 bis 17 werden nachgeholt.

Waren jedoch die vorgeschriebenen vorausgehenden Maßnahmen erfolgt, so ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen.