Das Verkehrslexikon

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Wartepflicht auch nach vorsätzlich herbeigeführtem Unfall?

Wartepflicht auch nach vorsätzlich herbeigeführtem Unfall?


Siehe auch Unfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) im Strafrecht und Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen




Von einem Unfall im Sinne der Strafvorschrift über das unerlaubte Entfernen vom Unfallort spricht man dann, wenn es sich um ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr auf Wegen und Plätzen handelt, das mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden geführt hat.

Dabei ist es ausreichend, dass die volle Definition mindestens auf einen der in der Regel beiden Unfallbeteiligten zutrifft, d. h. dass es ich zumindest für den Geschädigten um ein plötzliches, ihn von außen treffendes unerwartetes Ereignis handelt. Dies hat zur Konsequenz, dass man auch dann von einem Verkehrsunfall sprechen kann, wenn es vom Schädiger bewusst und mit Absicht (vorsätzlich) herbeigeführt wurde, und daher auch im Falle zum Beispiel vorsätzlicher Sachbeschädigung mit einem Kfz für den absichtsvoll handelnden Täter die gesetzliche Wartepflicht ausgelöst werde.


Jedenfalls entsprach dies einer langen Rechtsprechungstradition. Diese wird jedoch in neuerer Zeit dadurch durchbrochen, dass teilweise - bis in die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinein - die Auffassung vertreten wird, dass bei einer planvollen, also vorsätzlichen Herbeiführung einer Sachbeschädigung im öffentlichen Straßenverkehr vom Täter nicht verlangt werden könne, zu seiner eigenen Überführung am Unfallort zu verweilen; dies sei ihm in einem solchen Fall genauso unzumutbar wie einem sonstigen Täter, der ein Delikt des allgemeinen Strafrechts außerhalb des Verkehrsrechts vorsätzlich begehe. Eine derartige "innere Umkehr" nach der Tatbegehung könne von einem solchen Täter nicht verlangt werden und würde zu einer unangemessenen Besserstellung des Geschädigten gegenüber sonstigen Fällen führen, in denen ihm außerhalb des Verkehrs ein vorsätzlicher Schaden zugefügt worden ist. Hierin verwirkliche sich dann eben ein Teil des von ihm zu tragenden allgemeinen Lebensrisikos, nicht jedoch eine typische Gefahr der Teilnahme am Straßenverkehr, wo man üblicherweise nur mit fahrlässiger Schadenszufügung zu rechnen habe. Die Begehung der Unfallflucht sei zumindest in einem solchen Fall eine bereits mit der Vortat mit zu bestrafende Nachtat, die daher selbst straffrei bleiben müsse.

Allerdings wird demgegenüber eingewandt, dass es keineswegs einsichtig sei, dass man von einem Unfallbeteiligten, der zuvor lediglich fahrlässig an der Verursachung eines Unfalls beteiligt gewesen sei, in der plötzlichen Schocksituation die Entscheidung zu verlangen, seinen instinktiven Fluchtimpulsen nicht nachzugeben, während demjenigen, der ja von seinem Tun keineswegs überrascht sein könne, das Privileg eingeräumt werde, sich unbestraft von der Unfallstelle entfernen zu dürfen.

Es bleibt somit abzuwarten, welche Wege die Rechtsprechung in dieser Streitfrage künftig einschlagen wird.