Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Weshalb gibt es eine Wartepflicht nach einem Unfall?

Weshalb gibt es eine Wartepflicht nach einem Unfall?


Siehe auch Unfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) im Strafrecht und Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen




Nach der Einführung des Straftatbestandes der Unfallflucht ging man noch davon aus, dass die Wartepflicht im öffentlichen Interesse einer geordneten Rechtspflege und der Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung diene, indem sie die Bestrafung des Schädigers und gegebenenfalls durch die Entziehung der Fahrerlaubnis auch seine zumindest zeitweilige Entfernung aus dem öffentlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen sicherstellen könne. Diese Ansicht wird heute nicht mehr vertreten.

Vielmehr besteht Einigkeit darüber, dass das Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort lediglich den zivilrechtlichen Interessen der Unfallbeteiligten dient, und zwar sämtlichen Beteiligten: Den vermeintlich Geschädigten soll es helfen, ihre begründeten Schadensersatzansprüche Erfolg versprechend durchzusetzen, den vermeintlichen Schädigern, unbegründete Ansprüche abwehren zu können.


Beides wird dadurch verwirklicht, dass die Erfüllung der Wartepflicht dazu beiträgt, den Unfallhergang und seine Folgen aufzuklären, indem Beweise und Spuren zu Beweiszwecken gesichert werden können und indem vor allem auch die Art der Beteiligung der Fahrzeugführer, aber auch der sonst am Unfall irgendwie direkt oder indirekt Beteiligten, festgestellt werden kann. Dies kann sich auf das Unfallgeschehen selbst, aber auch auf sonstige Verursachungsfaktoren wie beispielsweise Alkohol- oder Drogeneinfluss, Übermüdung usw. beziehen.

Selbst die zivilrechtlichen Interessen der beteiligten Haftpflichtversicherungen werden indirekt betroffen, denn nach den Versicherungsbedingungen stellt es eine Obliegenheitsverletzung im Versicherungsfall dar, wenn ein Unfallbeteiligter seiner Wartepflicht nicht genügt, weil er damit die Aufklärungsmöglichkeiten seiner Unfallbeteiligung erschwert. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kostet also je nach verursachter Schadenshöhe ganz oder zumindest teilweise den Versicherungsschutz.

Somit sollen durch den der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort mögliche Gefährdungen individueller Vermögensinteressen ausgeschlossen werden.