Das Verkehrslexikon

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Die typischen Merkmale des Unfallbetrugs nach dem sog. Berliner Modell

Die typischen Merkmale des Unfallbetrugs nach dem sog. Berliner Modell


Siehe auch
Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell
und
Zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls





Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Anspruchsteller beweispflichtig dafür ist, dass der Zusammenstoß stattgefunden und zu den behaupteten Schäden geführt hat.

Hingegen obliegt dem in Anspruch genommenen Schädiger, bzw. seinem Haftpflichtversicherer die Beweislast dafür, dass zwischen den beiden Unfallbeteiligten eine auf Einverständnis basierende betrügerische Absicht und Zusammenarbeit (Kollusion) vorgelegen hat und der Anspruchsteller mit dem Eintritt etwaiger Schäden einverstanden war.

Da dieser letztere Beweis in der Regel äußerst schwierig zu führen sein wird, sind von der Rechtsprechung diverse Kriterien entwickelt worden, bei deren Vorliegen ein Anscheinsbeweis dafür angenommen wird, dass es sich um einen gestellten bzw. fingierten Unfall handelt.




Es sind dies im wesentlichen folgende Merkmale:

der Unfallort liegt an einer abgelegenen Stelle;
der Unfall geschah nachts;

die Beteiligten kennen sich;

das Fahrzeug des Geschädigten ist ein an sich hochwertiges Modell älteren Baujahrs;
das Fahrzeug des Schädigers ist ein altes nahezu wertloses Fahrzeug (meist schrottreif);
der Schaden wird nicht in einer Fachwerkstatt repariert, sondern es soll auf Gutachtenbasis abgerechnet werden;

der behauptete Unfallhergang ist beim Anlegen durchschnittlicher Fahrfähigkeiten nicht ohne weiteres nachvollziehbar;

in der Schadenanzeige und der späteren Korrespondenz finden sich Widersprüche;

die Fahrzeuge stehen zur Schadensrekonstruktion nicht mehr zur Verfügung;

die Beteiligten haben sich bei der Art des behaupteten Unfalls geringer Verletzungsgefahr ausgesetzt.

(vgl. hierzu beispielhaft: LG Berlin Schaden-Praxis 1992, 4 (Urteil vom 08.01.1990 - 24 O 478/88)).




Dabei genügt selbstverständlich nicht das Vorliegen nur eines der genannten Merkmale, um zur Begründung eines gegen den Anspruchsteller sprechenden Anscheinsbeweises zu gelangen; andererseits brauchen aber auch keinesfalls alle aufgeführten Merkmale zusammenzukommen. In der Regel wird das Zusammentreffen von etwa vier oder fünf der genannten Kriterien ausreichend sein, um beim Gericht begründete Zweifel an der Echtheit des behaupteten Unfallgeschehens hervorzurufen.







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