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OLG Düsseldorf Urteil vom 03.12.2004 - I-14 U 33/04 - Unfallfreiheit bei Bagatell- oder Einfachschaden

OLG Düsseldorf v. 03.12.2004: Unfallfreiheit bei Bagatell- oder Einfachschaden


Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 03.12.2004 - I-14 U 33/04) hat entschieden:
Hat ein Fahrzeug keinen Schaden erlitten, der über einen Bagatell- oder Einfachschaden hinausgeht, kann es als unfallfrei bezeichnet werden. Die Ausbesserung nur geringfügiger Blechschäden und von Schönheitsfehlern ist als nicht erheblich anzusehen.


Siehe auch Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf und Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Dem Fahrzeug fehlt nicht die vertraglich vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit der Unfallfreiheit (§§ 434 Abs.1 Satz 1, 443 Abs.1 BGB). Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Angaben im Vertrag, wonach das Fahrzeug keinen Unfallschaden erlitten habe, unter Berücksichtigung der Verkehrskreise dahin auszulegen ist, dass das Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der über einen Bagatell- oder Einfachschaden hinausgeht (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage, Rn.1146 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung; OLG Hamm OLGR 1995, 55). Diese Auslegung, die allgemeiner Auffassung in Literatur und Rechtsprechung entspricht, wird im vorliegenden Fall zusätzlich durch die weiteren Eintragungsmöglichkeiten unter Ziffer 1.8 des Vertrages gestützt, wonach Angaben zu sonstigen erheblichen Beschädigungen (erg. neben den Unfallschäden) gemacht werden konnten. Hieraus ist erkennbar, dass sich die Erklärung nur auf erhebliche unfallbedingte Schäden bezog.

Die Erheblichkeit des Schadens betrifft schon die Reichweite der Beschaffenheitsvereinbarung und nicht erst die Frage, ob ein vorhandener Mangel erheblich ist (vgl. OLG Hamm, OLGR 1995, 55/56; OLG Karlsruhe, OLGR 2001, 301).

Für die Beurteilung im Einzelfall ist die Verkehrsanschauung maßgeblich. Dabei ist die Ausbesserung nur geringfügiger Blechschäden und von Schönheitsfehlern als nicht erheblich anzusehen (OLG Hamm, OLGR 1995, 55/56; OLG Karlsruhe, OLGR 2001, 301/302). Darüber hinaus ist bei Privatverkäufern wie der Beklagten nicht der weite juristische Unfallbegriff maßgeblich, sondern die Vorstellung der hier betroffenen Verkäufer- und Käuferschichten (Reinking/Eggert, Rn.1146).

Nach der Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass ein Unfall im Sinne der Beschaffenheitsvereinbarung mit erheblichen Schadensfolgen vorgelegen hat.

Die hier vom Sachverständigen festgestellten Ausbesserungsarbeiten, die sich mit den von der Beklagten vorgelegten Reparaturrechnungen und Unterlagen decken, (Bl.92 ff GA) stellen trotz der Beseitigungskosten von zum Teil über 1000 DM (Bl.93 GA) noch Bagatellschäden dar. Angesichts der schon bei dem Austausch von Stoßstangen anfallenden Lackierkosten kann eine Überschreitung der Bagatellgrenze durch die nachgewiesenen und im Berufungsverfahren auch unstreitigen Reparaturen nicht angenommen werden. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, die rechte Karosserieseite sei offenbar aus optischen Gründen neu lackiert worden (ergänzende Stellungnahme vom 16.10.2003, S.2/Bl.103 GA). Im Bereich des vorderen linken Kotflügels hat der Sachverständige eine leichte seitliche Verschiebung der Halter zur Aufnahme der Stoßfängerverkleidung dokumentiert (Seite 6 des Gutachtens vom 23.06.2003/Bl.57 GA). Darüber hinaus hat der Sachverständige ermittelt, dass der Stoßfänger hinten rechts einen Anstoß erhalten hat. Die festgestellten Karosserieinstandsetzungsarbeiten betreffend den linken Kotflügel und im hinteren rechten Bereich des Stoßfängers beruhten auf "Bagatellbeschädigungen, wie sie ... durch Kleinstkollisionen an Pkw´s eintreten" (Seite 2 der ergänzenden Stellungnahme vom 16.10.2003/Bl.103 GA). Derartige Schäden sind auch nach Auffassung des Senats noch als Bagatellschäden einzuordnen, weil sie weder erheblichen Beseitigungsaufwand verursachen, noch nach den von einem Laien geprägten Verständnis als Unfallereignis angesehen werden können.

Die trotz der Reparaturmaßnahmen festgestellten Verformungen der innenliegenden Halterungen der Stoßfänger und die hierauf beruhenden leichten Passungenauigkeiten sind keine Fehler im Sinne von § 434 BGB. Denn bei dem Verkauf eines gebrauchten Pkw, der wie hier eine Laufleistung von 68.000 DM aufweist und im Zeitpunkt des Verkaufs drei Jahre alt war, stellen kleine Gebrauchsspuren, wie sie vorliegend vom Sachverständigen dokumentiert sind, keine Mängel der Kaufsache dar. ..."







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