Das Verkehrslexikon

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Die zivilrechtliche Verjährung bei Kfz.-Unfällen

Die zivilrechtliche Verjährung bei Kfz.-Unfällen


Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Die Verjährung beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Für Schadensersatzansprüche gelten besondere Höchstfristen unabhängig von Entstehung, Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis:

Personenschadenansprüche - 30 Jahre;
Sachschadenansprüche - 10 Jahre ab Entstehung bzw. 30 Jahre ab Begehung.


Siehe auch Verjährung


Nur die Regelverjährung beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, sonst mit der Entstehung des Anspruchs (§ 200 BGB).

Seit der Schuldrechtsreform sind verjährungsverlängernde oder -verkürzende rechtsgeschäftliche Vereinbarungen möglich geworden (§ 202 BGB).

Die allgemeinen Verjährungsvorschriften gelten nunmehr auch für Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz (Gefährdungshaftung).

Auch für die Direktansprüche des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers gelten gem. § 3 Pflichtversicherungsgesetz die vorgenannten Verjährungsvorschriften.

Solange zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Ersatzverpflichteten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schweben, ist die Verjährung gehemmt, bis einer der beiden Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert, was klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden muss.

Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer bewirkt auch die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.