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BGH Urteil vom 20.10.1987 - VI ZR 104/87 - Zu den Begriffen Stillstand und Weiterbetreiben des Prozesses bei Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung
BGH v. 20.10.1987: Zu den Begriffen Stillstand und Weiterbetreiben des Prozesses bei Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung
Der BGH (Urteil vom 20.10.1987 - VI ZR 104/87) hat zum Ende der Verjährungsunterbrechung durch Stillstand bzw. Ruhen des Verfahrens entschieden:
Zu den Begriffen des "Stillstands" und "Weiterbetreibens" des Prozesses in § 211 Abs. 2 BGB bei Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gem. § 209 BGB
Siehe auch Verjährung
Aus den Entscheidungsgründen:
"... 1. Mit der Erhebung der Klage am 22.11.1980 wurde die Verjährung des von der Kl. geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Schmerzensgeld nach §§ 847, 823 Abs. 1 BGB aus dem Schadensereignis vom 31.5.1980 gem. §§ 209, 211 Abs. 1 BGB zunächst rechtzeitig vor Ablauf der am 31.5.1983 endenden Verjährungsfrist unterbrochen. Das trifft jedenfalls insoweit zu, als die Kl. als Mindestbetrag des Schmerzensgeldes in der Klageschrift einen Betrag von 3000 DM genannt hat. Ob dies auch für den weiter gehenden Antrag aus dem Schriftsatz vom 13.8.1985 gilt, mit dem ein Mindestbetrag an Schmerzensgeld von 10000 DM geltend gemacht worden ist, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. zur Problematik der nachträglichen Klageerhöhung Senatsurteil vom 26.6.1984 - VI ZR 232/82 VersR 1984, 868), weil das angefochtene Urteil ein Grundurteil ist und dieses schon aus den nachfolgenden Gründen keinen Bestand haben kann.
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Verjährung bis zum 6.5.1982, dem Zeitpunkt der Rechtskraft des gegen den Bekl. anhängigen Strafverfahrens, unterbrochen war.
a) Allerdings ist die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob nicht die Unterbrechung der Verjährung trotz des Beschlusses des LG vom 28.1.1981 über das Ruhen des Verfahrens wegen der ihm etwa zugrundeliegenden Absichten zunächst fortgedauert habe, zu verneinen. Denn das Ruhen des Verfahrens - auch das hier gerichtlich angeordnete Ruhen gem. § 251 a ZPO - führt zum Stillstand des Prozesses i. S. des § 211 Abs. 2 S. 1 BGB und beendet damit die durch die Klageerhebung eingetretene Unterbrechung der Verjährung (vgl. BGH vom 21.2.1983 - VIII ZR 4/82 - NJW 83, 2496 (2497) und vom 17.1.1968 - VIII ZR 207/65 - NJW 68, 692 (694). Zwar erfasst § 211 Abs. 2 S. 1 BGB für die Beendigung der Unterbrechung der Verjährung nach Klageerhebung nicht jeden Prozessstillstand ohne Rücksicht auf seinen Entstehungsgrund. Das folgt aus seiner Zweckbestimmung. Er soll eine Umgehung des § 225 BGB verhindern, zu der es kommen könnte, wenn es das Gesetz zuließe, dass eine einmal gem. § 209 BGB herbeigeführte Verjährungsunterbrechung, die nach § 211 Abs. 1 BGB erst mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweiten Erledigung des Prozesses endet, auch dann fortdauern würde, wenn der Kl. die Sache grundlos nicht mehr weiterbetreibt. Der BGH hat deshalb die Anwendung des § 211 Abs. 2 S. 1 BGB auf Fallgestaltungen beschränkt, in denen es auf eine Umgehung des § 225 BGB hinauslaufen würde, wenn das Nichtbetreiben eines anhängig gemachten Prozesses durch die Parteien die Unterbrechungswirkung der Klageerhebung unberührt ließe.
Diese Fälle werden dadurch besonders charakterisiert, dass die Parteien "ohne triftigen Grund" untätig bleiben (Senatsurteil vom 1.7.1986 - VI ZR 120/86 - WM 86, 1417 (1419); BGH vom 7.12.1978 - VII ZR 278/77 - NJW 79, 810 (811) m. w. Nachw.). Allerdings ist im Interesse der Rechtssicherheit auf die nach außen erkennbar werdenden Umstände des Prozessstillstands und nicht auf innerlich gebliebene Motive der Parteien oder gar auf eine Umgehungsabsicht abzuheben (vgl. dazu insbesondere BGH vom 21.2.1983 aaO m. w. Nachw.).
Deswegen treten, da durch die gerichtliche Anordnung des Ruhens gem. § 251 a ZPO eindeutig der Stillstand des Prozesses zum Ausdruck kommt, in diesem Fall auch die Folgen des Stillstands i. S. des § 211 Abs. 2 S. 1 BGB ein, nämlich die Beendigung der Unterbrechung der Verjährung. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist bei dem eindeutigen Erklärungswert eines solchen Beschlusses für die Berücksichtigung zugrundeliegender Motive kein Raum. Es ist deshalb am 28.1.1981 zum Stillstand des Prozesses i. S. des § 211 Abs. 2 S. 1 BGB und zum Lauf einer neuen Verjährung gekommen.
b) Zutreffend ist das Berufungsgericht aber von einer erneuten Unterbrechung der Verjährung i. S. des § 211 Abs. 2 S. 2 BGB am 14.12.1981 ausgegangen, weil der Prozess zu diesem Zeitpunkt im Sinne dieser Vorschrift weiterbetrieben worden ist. Mit dem Antrag vom 14.12.1981, mit dem sie die Aussetzung des Prozesses bis zum Ende des Strafverfahrens beantragt hat, hat die Kl. zum Ausdruck gebracht, den Verfahrensstillstand beenden und den Prozess wiederaufnehmen zu wollen. Damit hat sie den Prozess i. S. des § 211 Abs. 2 S. 2 BGB weiterbetrieben.
Unter den Begriff des Weiterbetreibens i. S. des § 211 Abs. 2 S. 2 BGB fällt jede Prozesshandlung, die dazu bestimmt und geeignet ist, den stillstehenden Prozess wieder in Gang zu bringen (RGZ 97, 66, 67; BGHZ 73, 8 (10, (11) m. w. Nachw.). Nach dem Zweck des Aussetzungsantrags gem. §§ 148, 149 ZPO, der darauf ausgerichtet ist, den Prozess zu führen, und dessen Voraussetzungen u. a. in §§ 148, 149, 248 ZPO geregelt sind, stellt dieser eine Prozesshandlung dar, mit der neben der Aussetzung von Amts wegen die Aussetzungsentscheidung des Gerichts veranlasst werden kann.
Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie vertritt jedoch die Ansicht, mangels einer mündlichen Verhandlung und wegen des angeordneten Ruhens des Verfahrens sei kein Raum für eine Aussetzung nach § 149 ZPO gewesen, weil eine Aussetzung nach dieser Vorschrift der Einbeziehung der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren bei der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO habe dienen sollen, dem Gericht aber wegen der fehlenden mündlichen Verhandlung noch gar kein Parteivortrag vorgelegen habe, auf dessen Grundlage eine Beweiserhebung habe in Betracht gezogen werden können. Die Revision verkennt jedoch die Voraussetzungen für den Begriff des Weiterbetreibens i. S. des § 211 Abs. 2 S. 2 BGB mit ihrer Ansicht, nur wenn die Kl. schriftsätzlich Terminsanberaumung beantragt und zu erkennen gegeben hätte, dass sie in diesem Termin ihren Klageantrag gem. § 137 Abs. 1 ZPO stellen wolle, hätte ein Schriftsatz der Kl. im seinerzeitigen Verfahrensstadium die Unterbrechungswirkungen wieder auslösen können.
Ob die Voraussetzung des § 211 Abs. 2 S. 2 BGB erfüllt ist, darf - das hat der BGH wiederholt hervorgehoben - nicht mit einem engen Maßstab gemessen werden (BGHZ 73, 8 (11) m. w. Nachw.). Bei dem Akt des "Weiterbetreibens" handelt es sich nach dem Sinn dieser Vorschrift im Grunde um Aufrechterhaltung der durch die Klageerhebung eingetretenen Unterbrechung (RGZ 97, 66, 67). Das bedeutet, dass die Prozesshandlung nicht das prozessuale Gewicht einer Klageerhebung oder eines prozessleitenden Schriftsatzes haben muss, sondern in ihrer materiell-rechtlichen Bedeutung für den Lauf der Verjährungsfrist gewürdigt werden muss. In diesem Sinn genügt es, dass sie geeignet ist, den stillstehenden Prozess dadurch wieder in Gang zu setzen, dass die Partei ihren Willen, den Prozess fortzuführen, zu erkennen gegeben hat (Johannsen in BGB-RGRK 12. Aufl. § 211 Rdn. (11). Mit dem Aussetzungsantrag hat die Kl., wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zu erkennen gegeben, dass sie sich um den Prozess kümmerte und damit der vom Gesetz missbilligten Möglichkeit vorbeugte, den in Prozess gezogenen Anspruch durch Parteiwillkür zu "verewigen" (BGH vom 24.3.1977 - III ZR 19/75 = VersR 1977, 646 (648). Der Aussetzungsantrag war auch geeignet, den stillstehenden Prozess wieder in Gang zu setzen. Denn ob die Voraussetzungen des Weiterbetreibens vorliegen, darf, wie bereits erwähnt, nicht mit einem zu engen Maßstab gemessen werden.
Auch ist nicht entscheidend, dass der Erfolg im Einzelfall auch tatsächlich eintritt (BGHZ 73, 8 (11); v. Feldmann in Münch. Komm. zum BGB § 211 Rdn. (7). So sind der Antrag auf Verweisung des Prozesses an das örtlich und sachlich zuständige Gericht (BGH vom 17.10.1975 - I ZR 3/75 = VersR 1976, 36 (37), die Einreichung eines Armenrechtsgesuchs ohne Rücksicht auf seine Erfolgsaussicht (RGZ 97, 66, 67) und die Zahlung der Prozessgebühr (BGHZ 52, 47 (51) als Weiterbetreiben des Prozesses betrachtet worden. Wenn solche Maßnahmen schon als Prozessförderung angesehen werden, so gilt das in noch stärkerem Maße für den Aussetzungsantrag der Kl. vom 14.12.1981. Denn durch ihn hat sie es nicht nur zur Sache des Gerichts gemacht, dem Prozess durch eine Entscheidung über den Aussetzungsantrag Fortgang zu geben. Vielmehr hat die Kl. mit ihrem Antrag zu erkennen gegeben, dass sie es in Zukunft mit der Anordnung des Ruhens des Prozesses vom 28.1.1981 nicht mehr bewenden lassen, sondern den Prozess in das Stadium der Verfahrensaussetzung nach § 149 ZPO gebracht sehen wolle. Diese Erklärung ist den Bekl. auch ausweislich der Gerichtsakten zugeleitet worden; da fehlerhafte Zustellung nicht gerügt wurde, ist von einer ordnungsgemäßen Aufnahme des ruhenden Verfahrens gem. § 250 ZPO auszugehen.
Die Überlegungen der Revision, die zeitlich später auf die - nach ihrer Auffassung negative - gerichtliche Entscheidung über den Aussetzungsantrag abstellen, gehen daher schon aus diesem Grunde fehl. Sie greifen aber auch dann nicht, wenn auf die Entscheidung des Gerichts über den Aussetzungsantrag abgestellt werden müsste. Denn es kommt nicht darauf an, ob das Verfahren mit der Prozesshandlung tatsächlich seinen Fortgang genommen hat, sondern vielmehr darauf, dass diese Handlung eine geeignete Maßnahme dazu gewesen ist (BGHZ 73, 8 (11). Von nun an war das Weiterbetreiben Sache des Gerichts, sei es, dass es Termin zur mündlichen Verhandlung hätte anberaumen oder über den Aussetzungsantrag hätte befinden müssen. Ein auf dem Verhalten des Gerichts beruhender Stillstand des Verfahrens beeinträchtigt die mit der Prozesshandlung der Kl. wieder in Wirkung gesetzte Verjährungsunterbrechung nicht (vgl. BGH vom 17.10.1975 und vom 24.3.1977 aaO).
Lag demnach nach dem 14.12.1981 die Leitung des Verfahrens wieder beim Gericht, so trat ein die verjährungsunterbrechende Wirkung beendender Stillstand des Prozesses nicht vor dem Zeitpunkt ein, in dem das Strafurteil gegen den Bekl. am 6.5.1982 rechtskräftig wurde.
3. Die nach dem 6.5.1982 erneut laufende dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB ist vor ihrem Ablauf jedoch nicht erneut unterbrochen worden. Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht durch den am 11.2.1985 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz des Bekl. vom selben Tag geschehen. Mit ihm ist der Prozess nicht i. S. des § 211 Abs. 2 S. 2 BGB weiterbetrieben worden.
Dieser Schriftsatz enthielt lediglich die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten des Bekl., dass sich diese nunmehr ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung beriefen. Auch unter Berücksichtigung der - gemessen an dem Maß der Prozessförderung - geringen Anforderungen an die Erfüllung des Begriffs des Weiterbetreibens kann der Ankündigung des Bekl. von der Erhebung der Einrede der Verjährung nicht die Eigenschaft einer prozessfördernden Handlung beigemessen werden. Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass die Prozesshandlung erkennbar auf die Beendigung des Stillstands ausgerichtet und tatsächlich geeignet war, den Prozess wieder in Gang zu setzen. An diesen Voraussetzungen, die auch bei Anlegung eines nicht zu engen Maßstabs für die Qualität des Weiterbetreibens zu beachten sind (vgl. BGHZ 55, 212 (216), mangelt es bei dem lediglich als Mitteilung verfassten Schriftsatz vom 11.2.1985 über die Ansicht, die Ansprüche der Kl. seien nunmehr verjährt. Die Übermittlung einer solchen Rechtsansicht ist nicht als eine geeignete Prozesshandlung anzusehen, dem Verfahren Fortgang zu geben. ..."