OLG Dresden Beschluss vom 10.05.2005 - Ss (OWi) 886/04 - Zur Unterbrechung der Verjährung dadurch, dass ein Polizeibeamter dem Betroffenen fernmündlich die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitteilt
 

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OLG Dresden v. 10.05.2005: Die Verjährung kann gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG dadurch unterbrochen werden, dass ein Polizeibeamter dem Betroffenen fernmündlich die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitteilt und sich die Tatsache und das Datum der Unterbrechungshandlung unmittelbar aus der Akte ergibt

Das OLG Dresden (Beschluss vom 10.05.2005 - Ss (OWi) 886/04) hat zur Verjährungsunterbrechung durch ein Telefonat mit einem Polizeibeamten wie folgt entschieden:
Die Verjährung kann gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG dadurch unterbrochen werden, dass ein Polizeibeamter dem Betroffenen fernmündlich die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitteilt und sich die Tatsache und das Datum der Unterbrechungshandlung unmittelbar aus der Akte ergibt.





Zum Sachverhalt:: Die Tat wurde am 15. Dezember 2003 begangen. Die Bußgeldbehörde übersandte zunächst dem Halter des Fahrzeugs, der F GmbH einen Zeugenanhörungsbogen. Am 04. Februar 2004 teilte die F GmbH Namen und Anschrift des Betroffenen als verantwortlichen Fahrzeugführer mit. Am 09. Februar 2004 veranlasste die Bußgeldbehörde die Versendung eines Anhörungsbogens an den Betroffenen. Die Anordnung dieser Anhörung wurde in der Akte jedoch weder handschriftlich dokumentiert, noch unterschrieben oder mit einem Handzeichen versehen. Am 18. Februar 2004 meldete sich der Verteidiger des Betroffenen und bat um Akteneinsicht, die ihm am 19. Februar 2004 durch die Bußgeldbehörde gewährt wurde. Auch die Anordnung der Versendung der Akten an den Verteidiger wurde weder handschriftlich dokumentiert noch unterschrieben. Am 04. März 2004 richtete die Bußgeldbehörde ein Fahrer-Ermittlungsersuchen an das 3. Polizeirevier in Kassel, das dort am 10. März 2004 einging. Aus dem Vermerk eines dort tätigen Polizeibeamten vom selben Tag ergibt sich, dass der Beamte mit dem Betroffenen telefonisch Rücksprache genommen hat und der Betroffene nach erfolgter Belehrung mitgeteilt hat, dass er die Fahrereigenschaft nicht bestreitet.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG durch die (nicht handschriftlich dokumentierte oder unterschriebene) Übersendung der Akten an den bevollmächtigten Verteidiger zur Einsichtnahme unterbrochen worden ist (vgl. OLG Hamm DAR 2001, 375).

Denn verjährungsunterbrechende Wirkung kommt der telefonischen Rücksprache des Polizeibeamten mit dem Betroffenen am 10. März 2004 zu, in der der Betroffene nach Belehrung mitteilte, dass er die Fahrereigenschaft nicht bestreite. Damit ist dem Betroffenen im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. OWiG wirksam bekanntgegeben worden, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Diese Unterbrechungshandlung konnte mündlich erfolgen (BGHSt 28, 381; Göhler, OWiG, 13. Aufl. § 33 Rdnr. 5 a m.w.N.). Sie musste auch, wie der Umkehrschluss aus den übrigen Unterbrechungsarten des § 33 OWiG ergibt, nicht durch die Verwaltungsbehörde unmittelbar erfolgen. Vielmehr genügen auch Ermittlungen durch Polizeibeamte (OLG Zweibrücken DAR 2004, 603; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 33 Rdnr. 6). Der Tag des Eingangs der Akte bei dem Polizeirevier ist aus der Akte ersichtlich, und der Polizeibeamte hat die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch seinen Aktenvermerk vom selben Tag aktenkundig gemacht, so dass sich die Tatsache und das Datum der Unterbrechungshandlung (10. März 2004) unmittelbar aus der Akte ergeben (vgl. BGHSt 30, 215 [219 f.]; BayObLG VRS 78, 463; OLG Zweibrücken DAR 2004, 603).

Der Bußgeldbescheid vom 23. März 2004 wurde damit innerhalb der Verjährungsfrist erlassen. ..."