Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 12.05.2005 - 2 Ss OWi 322/05 - Zur Verjährungsüberprüfung im Zulassungsverfahren der Rechtsbeschwerde und zur Verjährungsunterbrechung durch Absendung eines Anhörungsbogens

OLG Hamm v. 12.05.2005: Zur Verjährungsüberprüfung im Zulassungsverfahren der Rechtsbeschwerde und zur Verjährungsunterbrechung durch Absendung eines Anhörungsbogens


Das OLG Hamm (Beschluss vom 12.05.2005 - 2 Ss OWi 322/05) hat entschieden:
  1. Der Einwand der Verfolgungsverjährung bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils ist im Zulassungsverfahren nur dann zu prüfen, wenn es geboten ist, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, um zur Frage der Verjährung ein klärendes Wort zu sprechen.

  2. Die Übersendung eines Anhörungsbogens als Bekanntgabe im Sinn von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist ausreichend, wenn daraus für den Adressaten unmissverständlich hervorgeht, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden.

Siehe auch Verjährung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg haben.

Da die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 EUR beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den so genannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 OWiG) oder wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Soweit der Betroffene die Verletzung formellen Rechts gerügt hat, kann er - abgesehen davon, dass diese Rüge nicht näher ausgeführt worden ist - damit keinen Erfolg haben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen formeller Rechtsfehler scheidet aus.

Die Rechtsbeschwerde war auch nicht zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen. Eine Zulassung aus diesem Grund kommt nur in Betracht, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. OLG Hamm, VRS 56, 42 f.). Dafür ist vorliegend kein Anlass ersichtlich. Die nur in allgemeiner Form erhobene Sachrüge zeigt solche Rechtsfehler nicht auf.

Soweit sich der Betroffene darauf berufen hat, dass bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils Verfolgungsverjährung eingetreten sei, ist auf § 80 Abs. 5 OWiG zu verweisen. Danach ist der Einwand der Verfolgungsverjährung bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils im Zulassungsverfahren nur dann zu prüfen, wenn es geboten ist, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, um zur Frage der Verjährung ein klärendes Wort zu sprechen (Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rn. 24 mit weiteren Nachweisen). Klärungsbedürftige Fragen der Verjährung ergeben sich jedoch - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist - aus dem Antragsvorbringen nicht, In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich hinreichend geklärt, wann bei so genannten Kennzeichenanzeigen durch die Versendung eines Anhörungsbogens die Verjährung unterbrochen wird (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Senats DAR 1999, 85 = VRS 96, 225 = NZV 1999, 261= zfs 1999, 265; DAR 2000, 81 = NZV 2000, 179 = VM 2000, 60 (Nr. 69) = VRS 98, 443; DAR 2000, 83 = VRS 98, 209; DAR 2000, 83 = VRS 98, 209 = DAR 2000, 83 = VRS 98, 209; siehe auch OLG Zweibrücken DAR 2003, 193 = VRS 104, 307 = zfs 2002, 596; OLG Dresden DAR 2004, 535, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung).

Die Rechtsbeschwerde war schließlich auch nicht wegen Verkürzung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen (§ 80 Abs. 1 Nr 2 OWiG; vgl. dazu zuletzt auch Senat im Beschluss 28. Februar 2005, 2 Ss OWi 123/05 und 2 Ss OWi 185/05). Diese Rüge hat der Betroffene nicht erhoben.

III.

Der Senat weist darauf hin, dass im Übrigen das Amtsgericht aber auch zutreffend davon ausgegangen ist, dass Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist.

Die Verjährungsfrist beträgt bei einem Verstoß gegen die StVO nach §§ 24, 26 Abs. 3 StVG grundsätzlich drei Monate, beginnend mit dem Vorfallstag. Die Verfolgungsverjährung der am 21. Juni 2004 begangenen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 4, 49 StVO wäre demnach am 21. September 1998 eingetreten, wenn sie bis dahin nicht gem. § 33 OWiG unterbrochen worden wäre.

Vorliegend ist der Lauf der Verjährungsfrist aber, wovon auch das Amtsgericht ausgegangen ist, durch eine Untersuchungshandlung der Bußgeldbehörde, nämlich die Versendung des Anhörungsbogens vom 07. September 2004 an den Betroffenen, unterbrochen worden. Nach einhelliger Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu die o.a. Rechtsprechung des Senats mit den weiteren Nachweisen und OLG Dresden und OLG Zweibrücken, jeweils a.a.O.) wird die Verjährung durch die Übersendung eines sog. Anhörungsbogen gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG gegenüber einem noch unbekannten - Betroffenen nur dann unterbrochen, wenn sich auf ihn die Übersendung des Anhörungsbogens auch bezieht (§ 33 Abs. 4 OWiG). Insoweit ist vorliegend anzumerken, dass schon fraglich ist, ob der Betroffene bei Versendung des Anhörungsbogens noch "unbekannt" in dem Sinne gewesen ist. Denn seine Personalien und seine Eigenschaft als Fahrer waren auf Veranlassung der zuständigen Verwaltungsbehörde bei seiner Arbeitgeberin am 3. September 2004 ermittelt worden.

Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Zusendung des Anhörungsbogen noch unbekannt war, ist Verfolgungsverjährung nicht eingetreten. Die Voraussetzung für den Eintritt der Unterbrechung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG liegen vielmehr vor. Nach allgemeiner Meinung muss sich die Unterbrechungshandlung gegen eine bestimmte Person richten (so die o.a. Rechtsprechung des OLG Hamm, die der übereinstimmenden Rechtsprechung der übrigen Obergerichte entspricht; vgl. OLG Zweibrücken und OLG Dresden, jeweils a.a.O.). Demgemäß ist die Übersendung eines Anhörungsbogens als Bekanntgabe im Sinn von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur ausreichend, wenn daraus für den Adressaten unmissverständlich hervorgeht, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden (Göhler, a.a.O., § 33 OWiG Rn. 10; Senat, a.a.O.). Ihm muss deutlich werden, dass ihm die festgestellte Verkehrsordnungswidrigkeit als Betroffener vorbehaltlos zur Last gelegt wird (OLG Hamm NZV 1998, 340, 341). Handlungen, die demgegenüber nur das Ziel haben, den noch unbekannten Tatverdächtigen zu ermitteln, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Diesen Anforderungen wird der Anhörungsbogen vom 07. September 2004 gerecht. Die dem Betroffenen zur Last gelegte Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes war durch eine Videomessung festgestellt und fotografisch festgehalten worden. Danach war der Arbeitgeber des Betroffenen als Halter des von ihm geführten Lkw ermittelt worden. Dort hatte die Verwaltungsbehörde nachfragen lassen und den Namen des Betroffenen als Fahrer zum Vorfallszeitpunkt erfahren. Nach Inhalt und Ausgestaltung des Schreibens vom 07. September 2004 hat sich das Verfahren zum Zeitpunkt der Anordnung der Versendung auch bereits konkret gegen den Betroffenen, und nicht etwa noch gegen "Unbekannt" gerichtet. Das Schreiben lässt nämlich erkennen, dass dem Betroffenen persönlich der festgestellte Verkehrsverstoß zur Last gelegt werden soll. Zwar ist - ähnlich wie in dem vom Senat im Verfahren 2 Ss OWi 1034/99 (DAR 2000, 83 = VRS 98, 209) entschiedenen Fall - der Anhörungsbogen nur überschrieben mit "Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr ..". Anders als im Verfahren 2 Ss OWi 1105/99 (DAR 2000, 81 = NZV 2000, 179) ist der eigentliche Vorwurf dann aber nicht lediglich neutral beschrieben. Vielmehr enthält der Anhörungsbogen vorliegend zusätzlich auch den persönlich an den Empfänger des Schreibens gerichteten Vorwurf: "Sie hielten als Führer ...". Das Schreiben vom 07. September 2004 ist zudem auch nur mit "Anhörungsbogen" überschrieben (anders im Fall OLG Hamm NZV 1998, 340 und bei OLG Zweibrücken DAR 2003, 184) und enthält auch den Hinweis auf § 55 OWiG mit der Belehrung über die Rechte des Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies alles konnte der Betroffene nur so verstehen, dass gegen ihn als Täter der Verkehrsordnungswidrigkeit ermittelt wurde und seine Täterschaft nicht mehr offen war.

Etwas anderes folgt nach Auffassung des Senats - abweichend von der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht daraus, dass im Anhörungsbogen vom 07. September 2004 der Betroffene gebeten wird, die Personalien des verantwortlichen Fahrers mitzuteilen, falls er die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben sollte. Denn vorliegend ist teilweise anders als in den übrigen in der Vergangenheit vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. dazu z.B. 2 Ss OWi 1105/99, a.a.O.) der Anhörungsbogen vor dieser Stelle so unzweifelhaft und bestimmt formuliert, dass der Betroffene eindeutig erkennen konnte, dass er als Fahrer und Täter der Ordnungswidrigkeit belangt werden sollte. Der Hinweis auf die Zeugenbelehrung schadet, worauf der Senat in der Vergangenheit bereits hingewiesen, dann nicht (vgl. Senat in DAR 2000, 81 = NZV 2000, 179; so auch OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 347).

Soweit der Betroffene auf die Entscheidung des OLG Zweibrücken in DAR 2003, 184 = VRS 104, 307 und auf die des OLG Dresden in DAR 2004, 535 verweist, ergibt sich darauf für den vorliegenden Fall keine andere Entscheidung. Der Senat setzt sich mit seiner Auffassung nicht in Widerspruch zu diesen Entscheidungen, die dazu kommen, dass die Verjährung nicht unterbrochen worden ist. Diesen Entscheidungen liegen nämlich andere Gestaltungen der in den Bußgeldverfahren versandten Anhörungsbögen zu Grunde. Im Verfahren des OLG Zweibrücken war das Schreiben überschrieben mit "Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen" und der Adressat wurde als "Beschuldigter/Zeugen" bezeichnet. Im Verfahren des OLG Dresden war der Adressat als Halter bzw. Fahrer des Fahrzeugs zum Vorfallszeitpunkt angeschrieben worden. Damit war in beiden Fällen nicht unmissverständlich klar, dass konkret gegen den Betroffenen als Fahrer des Fahrzeugs zum Vorfallszeitpunkt ermittelt wurde. ..."