Das Verkehrslexikon
Verweis auf eine bestehende Vollkaskoversicherung durch die gegnerische Versicherung, wenn deren Versicherungsnehmer und Unfallgegner keinen Versicherungsschutz hat
Verweis auf eine bestehende Vollkaskoversicherung durch die gegnerische Versicherung, wenn deren Versicherungsnehmer und Unfallgegner keinen Versicherungsschutz hat
Stellt sich heraus, dass der Versicherungsvertrag für das gegnerische Fahrzeug am Vorfallstag nicht mehr bestanden hat oder die gegnerische Versicherung aus sonstigen Gründen im Innenverhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer von der Leistung frei ist, dann muss sie, jedenfalls solange noch die sog. Nachhaftung besteht, nach außen - also dem Geschädigten gegenüber - den Schaden trotzdem regulieren.
Siehe auch Nachhaftung bei Beendigung des Versicherungsvertrags und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung
Dies gilt allerdings gem. § 158 c Abs. 4 VVG dann nur eingeschränkt, wenn der Geschädigte selbst eine Vollkaskoversicherung für sein Fahrzeug abgeschlossen hat. In diesem Fall kann die gegnerische Versicherung ihn an seine Vollkaskoversicherung verweisen mit der Besonderheit, dass im Fall der Regulierung durch die Vollkaskoversicherung sich die Prämie dort künftig aus diesem Schadenfall nicht erhöht.
Die von der Vollkaskoversicherung nicht zu übernehmenden Positionen (wie z. B. Selbstbeteiligung, Nutzungsausfall, Wertminderung, Unkostenpauschale usw.) können auch in diesem Fall selbstverständlich weiterhin gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden (sog. Quotenvorrecht).