Das Verkehrslexikon

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OLG Brandenburg Beschluss vom vom 13.09.2004 - 1 Ss (OWi) 188 B/04 - Darlegungsanforderungen im Bußgeldurteil bei Verwendung des Video-Distanz-Systems ViDistA VDM-R

OLG Brandenburg v. 13.09.2004: Darlegungsanforderungen im Bußgeldurteil bei Verwendung des Video-Distanz-Systems ViDistA VDM-R


Zur Darlegung der Geschwindigkeitsüberschreitung im Bußgeldurteil bei Vorliegen einer Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät des Typs Vidista VDM-R hat das OLG Brandenburg (Beschluss vom vom 13.09.2004 - 1 Ss (OWi) 188 B/04) ausgeführt:
Es bedarf keiner konkreten Angabe des zum Ausgleich etwaiger Messungenauigkeiten vorgenommenen Toleranzabzuges, wenn der Bußgeldrichter den verwendeten Gerätetyp angegeben hat. Dass ein unzutreffender Toleranzabzug vorgenommen worden ist, kann der Senat schon deshalb ausschließen, weil für Geschwindigkeitsmessgeräte des Typs Vidista VDM-R keine nach jeweils gemessener Geschwindigkeit unterschiedliche Toleranzen berücksichtigt werden müssen. Bei dieser Sachlage stellte es sich als reiner, angesichts der im rechtsbeschwerderechtlichen Verfahren verringerten Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht mehr hinnehmbarer Formalismus dar, wenn die Wiedergabe der konkret in Abzug gebrachten Messtoleranz vom Tatrichter noch verlangt würde.


Siehe auch Siehe auch Die Video-Messanlage ViDistA


Sachverhalt: Das AG hat den Betr. durch das angefochtene Urteil wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h in Tateinheit mit vorsätzlich verbots widrigem Rechtsüberholen nach §§ 24, 25 StVG, 5 Abs. 1, 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 4 StVO mit einer Geldbuße von 135 € (im Tenor der schriftlich abgefassten Entscheidung fehlerhaft mit 195 € bezeichnet) belegt und gegen ihn unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2a StVG ferner ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt. Nach den Feststellungen befuhr der Betr. am ..., wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit 130 km/h betrug und durch beidseitig aufgestellte VZ 274 mehrfach angezeigt wurde. Das vom Betr. gesteuerte Fahrzeug wurde mit Hilfe eines „Wegstrecken-Zeit-Messgeräts vom Typ Vidista VDM-R” während eines unzulässigen Rechtsüberholvorganges mit einer Geschwindigkeit von „unter Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranz” 167 km/h gemessen, so dass die Geschwindigkeitsüberschreitung 37 km/h betrug. Die Rechtsbeschwerde des Betr. war erfolglos.

Aus den Gründen: Der Bußgeldrichter hat es in der angegriffenen Entscheidung zwar unterlassen, neben dem zur Geschwindigkeitsermittlung verwandten Messverfahren auch die zugunsten des Betr. in Abzug gebrachte Messtoleranz konkret mitzuteilen. Dies ist grundsätzlich erforderlich, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen. Hierzu bedarf es trotz der in Bußgeldsachen verringerten Anforderungen an die instanzgerichtliche Beweiswürdigung neben der Wiedergabe der als erwiesen erachteten („Netto") Geschwindigkeit, die die Geschwindigkeitsüberschreitungen sanktionierende Bußgeldvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 4 StVO erst umreißt, bei anerkannten Messverfahren wie dem vorliegenden einer Mitteilung des berücksichtigten Toleranzwerts (BGH NZV 1994, 485; ständige Rspr. der Bußgeldsenate des OLG Brandenburg vgl. Senatsbeschluss vom 15. 12. 2003 – 1 Ss (OWi) 234 B/03 –, Verkehrsrecht aktuell 2004, 82). Die Anforderungen an die Darstellung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung im Bußgeldurteil sind in dieser Weise eingeschränkt, so dass es – soweit nicht der Betr. Irregularien einwendet, d.h. konkrete Messfehler behauptet – keiner weitergehenden Mitteilung des verwendeten, das Messsystem nicht erst bestimmenden Gerätetyps, der zugehörigen Betriebsvorschriften und deren Einhaltung, der Fehlerquellen des Messsystems sowie sonstiger zum Messsystem und seiner konkreten Handhabung gehörender Voraussetzungen (z. B. Eichung, Funktionsprüfung usw.) in den Urteilsgründen bedarf (BGH a.a.O.). Im Gegensatz hierzu teilen die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils nicht mit, welcher Toleranzabzug bei Ermittlung der dem Rechtsmittelführer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung vorgenommen worden ist. Entsprechende Angaben waren vorliegend auch nicht etwa deswegen entbehrlich, weil der Betr. uneingeschränkt und glaubhaft eingestanden hätte, die vorgeworfene Geschwindigkeit – mindestens – gefahren zu sein (vgl. hierzu BGH a.a.O.; s. a. OLG Celle NdsRpfl 1993, 167). Denn der Betr. hatte lediglich eingeräumt, am Tattag „die Geschwindigkeit erheblich überschritten und verbotswidrig rechts überholt zu haben”, konkret "zu schnell gefahren" zu sein, weil er es „wohl eilig” gehabt habe. Hierin kann indes noch kein umfassendes Schuldeingeständnis erblickt werden, zumal sich die in der instanzgerichtlichen Hauptverhandlung erfolgte Einlassung des Betr. nicht im Einzelnen zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung verhielt.

Jedoch bedurfte es vorliegend deswegen keiner konkreten Angabe des zum Ausgleich etwaiger Messungenauigkeiten vorgenommenen Toleranzabzuges, weil der Bußgeldrichter an deren Stelle den verwendeten Gerätetyp angegeben hat. Bei dieser Sachlage kann ohne weiteres angenommen werden, dass die nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers für entsprechende Geräte vorgesehenen Verkehrsfehlergrenzen von 0,1 % der gemessenen Zeit, vermehrt um 0,01 Sekunden auf die Zeitmessung, und 4 % des gemessenen Weges, mindestens jedoch 4 Meter, auf die Wegmessung abgezogen worden sind. Dass ein unzutreffender Toleranzabzug vorgenommen worden ist, kann der Senat schon deshalb ausschließen, weil für Geschwindigkeitsmessgeräte des Typs Vidista VDM-R keine nach jeweils gemessener Geschwindigkeit unterschiedliche Toleranzen berücksichtigt werden müssen. Bei dieser Sachlage stellte es sich als reiner, angesichts der im rechtsbeschwerderechtlichen Verfahren verringerten Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht mehr hinnehmbarer Formalismus dar, wenn die Wiedergabe der konkret in Abzug gebrachten Messtoleranz vom Tatrichter noch verlangt würde (siehe in diesem Zusammenhang auch OLG Hamm NZV 2000, 264). Insoweit stellt sich die Sach- und Rechtslage anders als bei der Verwendung anderer anerkannter Messverfahren zur Geschwindigkeitsermittlung dar (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 15. 12. 2003 – 1 Ss (OWi) 234 B/03 ). ..."







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