Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Stuttgart Urteil vom 27.03.85 - 1 U 164/84 - Kein ersetzbarer Prämenschaden ohne Veranlassung durch Unfallgegner oder Versicherung

OLG Stuttgart v. 27.03.1985: Kein ersetzbarer Prämenschaden ohne Veranlassung durch Unfallgegner oder Versicherung


Siehe auch Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung





Nimmt der Geschädigte die Vollkaskoversicherung nur als bequeme Zwischenfinanzierung in Anspruch, obwohl das Regulierungsverhalten der Gegenseite hierzu keinen Anlaß bietet, dann braucht der Geschädigte die dadurch verursachten Prämiennachteile nicht zu erstatten, vgl. OLG Stuttgart (Urteil vom 27.03.85 - 1 U 164/84):
"Der Rabattverlust in der Kaskoversicherung als Folge eines Kfz-Unfallschadens ist nicht erstattungsfähig, wenn die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers nicht notwendig war.

... Der Senat teilt die vom LG vertretene Auffassung, daß der Kl. deshalb keine Ansprüche auf Ersatz des Rückstufungsschadens zustehen, weil sie gegen ihre Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten, verstoßen hat...

Seit der Entscheidung BGHZ 44, 382 (387) (= VersR 66, 256 (257) ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß der Rabattverlust in der Kaskoversicherung grundsätzlich erstattungsfähig ist.

Es steht jedoch nicht im freien Belieben der Kl., ob sie den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung oder die eigene Kaskoversicherung zum Ausgleich ihres Schadens in Anspruch nimmt. Ein Erstattungsanspruch bezüglich des Rückstufungsschadens ist vielmehr nach § 254 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers nicht notwendig war (BGH VersR 76, 186 = NJW 76, 184). So liegt der Fall hier. Nach § 67 Abs. 1 VVG geht der Schadensersatzanspruch der Kl. gegen die Bekl. auf den Versicherer über, soweit dieser der Kl. den Schaden ersetzt. Sinn und Zweck dieser Vorschrift bestehen darin, daß einerseits die Kl. nicht mehr als den Ersatz des Schadens erhalten und andererseits die Bekl. keinen Vorteil aus der von der Kl. abgeschlossenen Versicherung ziehen soll. Danach ist die Versicherungsleistung, wenn die Bekl. - wie vorliegend unstreitig - den Schaden in voller Höhe auszugleichen hat, nur als eine "Zwischenfinanzierung" anzusehen (BGH VersR 83, 85 (86). Endgültig leistet der Versicherer nur, wenn sich das von ihm zu tragende Risiko der Nichtdurchsetzbarkeit des Schadensersatzanspruchs verwirklicht.

Vorliegend bestand keine Notwendigkeit für die Kl., zum Zweck der Zwischenfinanzierung auf die eigene Kaskoversicherung zurückzugreifen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Kl. ihre Kaskoversicherung bereits vor Anmeldung des Schadens bei der Bekl. in Anspruch genommen, andererseits der geltend gemachte Schaden sogleich nach Vorlage entsprechender Belege von der Bekl. bezahlt worden ist. Es kann demnach angenommen werden, daß die Bekl. auch den Sachschaden unverzüglich an die Kl. Überwiesen hätte. Vor Abklärung der Zahlungsbereitschaft der Bekl. bestand somit kein Anlaß, die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen und dadurch einen Rückstufungsschaden auszulösen."
Auch das LG Schweinfurth VersR 1987, 167 (Urt. v. 29.11.1985 - 1 S 45/85) hat entschieden:
"Ein Anspruch des Geschädigten auf Ausgleich des bei Inanspruchnahme der Kaskoversicherung entstandenen Prämienverlusts besteht grundsätzlich nur dann, wenn der Schädiger den Geschädigten durch säumige Schadenregulierung gezwungen hat, auf die Haftung seines Kaskoversicherers zurückzugreifen."







Datenschutz    Impressum