Das Verkehrslexikon

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OLG Braunschweig Urteil vom 14.02.84 - 27 U 325/83 - Der unfallbedingte Verlust eines öffentlichen Zuschusses aus einem Investitionshilfeprogramm ist nicht erstattbar

OLG Braunschweig v. 14.02.1984: Der unfallbedingte Verlust eines öffentlichen Zuschusses aus einem Investitionshilfeprogramm ist nicht erstattbar


Verliert ein Unternehmer auf Grund eines Unfalls einen Vorteil aus einem Investitionshilfeprogramm, so ist dieser Nachteil nicht vom Schädiger zu ersetzen, wie das OLG Braunschweig (Urteil vom 14.02.84 - 27 U 325/83) ausgeführt hat:
Der unfallbedingte Verlust eines öffentlichen Zuschusses aus einem Investitionshilfeprogramm steht mit dem haftungsbegründenden Unfallereignis nicht im erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang und ist daher nicht erstattungsfähig.


Siehe auch Vorteilsausgleichung - Anrechnung von Vorteilen und Rabatten bei der Unfallschadenregulierung und Vergebliche (sog. frustrierte) Aufwendungen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Kl. kann von der Bekl. nicht gem. § 3 PflVG i. Vbdg. m. §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 7 StVG Ersatz der Kosten beanspruchen, die ihr dadurch entstanden sind, daß sie bei Anschaffung eines neuen Omnibusses, den sie als Ersatz für den beschädigten Unfallbus gekauft hat, keinen Zuschuß aus dem Investitionshilfeprogramm 1982 des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen erhalten hat, denn hierbei handelt es sich nicht um einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen.

Zwar kann nicht zweifelhaft sein, daß die Versagung des Zuschusses in Höhe von 70000 DM nach dem Investitionshilfeprogramm 1982 des Landes Nordrhein-Westfalen "adäquat kausal" durch das Unfallereignis verursacht worden ist. Gemäß diesem Förderungsprogramm hätte die Kl. - wie aufgrund der vom Senat eingeholten Auskunft feststeht - bei der Anschaffung eines Ersatzomnibusses für den beschädigten Unfallbus einen Zuschuß von 70000 DM erhalten, wenn das zu ersetzende Fahrzeug die Förderungsvoraussetzungen erfüllt gehabt hatte. Voraussetzung der Förderung war u. a., daß der Omnibus gem. Nr. 4. 111 IHP neun Jahre lang überwiegend im Linienverkehr eingesetzt gewesen wäre. Diese Voraussetzung hätte der Unfallbus am 1.10.1981 erfüllt gehabt, da er seit 1973 überwiegend im Linienverkehr eingesetzt gewesen ist.

Hätte der Omnibus bei dem Unfall vom 26.1.1981 nicht einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, wäre er zweifelsfrei von der Kl. weiter im Linienverkehr eingesetzt worden. Daß der bereits 1965 erstmals zugelassene Omnibus trotz seines Alters und der hohen Fahrleistung noch acht Monate hätte fahrbereit gehalten werden können, kann nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht zweifelhaft sein, denn der Omnibus war bis zum Unfall fahrbereit, technisch noch in Ordnung und für den öffentlichen Verkehr zugelassen. Die Versagung des Zuschusses ist somit allein auf das Unfallereignis zurückzuführen, denn durch den unfallbedingten Totalschaden konnte der Omnibus nicht mehr bis zum 1.10.1981 im Linienverkehr eingesetzt werden und damit die Förderungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen.

Das Unfallereignis steht auch im adäquaten Zusammenhang mit dem Verlust des Zuschusses (Schaden), denn er ist allgemein und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet, einen Schaden in der hier eingetretenen Art herbeizuführen. Daß es staatliche Zuschüsse für den Ersatz verbrauchter Wirtschaftsgüter gibt, ist in der heutigen Zeit nicht ungewöhnlich, zumal wenn mit dem Wirtschaftsgut (Linienomnibus) im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben (Nah- und Berufsverkehr) erfüllt werden. Daß durch die Beschädigung solcher Wirtschaftsgüter weitere Folgeschäden entstehen können nämlich der Verlust eines öffentlichen Zuschusses -, liegt nicht so fern, daß diese Möglichkeit nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden könnte.

Eine Schadenersatzpflicht der Bekl. für den Verlust des Zuschusses kommt hier aber deswegen nicht in Betracht, weil es an dem erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden fehlt.

In der Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, daß die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie, die nur ganz unwahrscheinliche Folgen von der Schadenersatzpflicht ausnimmt, in der Regel allein nicht geeignet ist, die zurechenbaren Schadenfolgen sachgerecht zu begrenzen und daher einer Ergänzung durch eine wertende Beurteilung bedarf (vgl. Palandt/ Heinrichs, BGB 42. Aufl. Vorbem. zu § 249 Bemerkung 5c). Die Adäquanztheorie bestimmt nur die äußere Grenze der Zurechnung. Als weitere Voraussetzung für eine Schadenersatzpflicht ist zu fordern, daß zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem Schaden ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Dieser ist nur gegeben, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt; es muß sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist. Die Schutzzwecklehre, die zunächst nur für Ansprüche aus Verletzung von Schutzgesetzen (§ 823 Abs. 2 BGB) entwickelt worden ist, ist nunmehr für Schadenersatzansprüche aller Art anerkannt (vgl. BGH VersR 68, 800 = NJW 68, 2287). Ob eine schädigende Folge nach Art und Entstehungsweise in den Bereich der Gefahren fällt, zu deren Verhinderung die verletzte Norm bestimmt ist, ist aufgrund einer am Normzweck und den Umständen des Einzelfalls ausgerichteten wertenden Beurteilung zu entscheiden. Je unwahrscheinlicher der Schadeneintritt ist, um so weniger kann angenommen werden, daß die verletzte Norm auch diesen Schaden vermeiden will.

Diese Wertung ergibt im vorliegenden Fall, daß die Tatfolge, für die die Kl. Ersatz begehrt, außerhalb des Schutzbereichs der §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB sowie § 7 StVG liegt. § 823 Abs. 1 BGB und § 7 StVG, auf die sich die Kl. in erster Linie stützt, schützen in dem im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Teil das Eigentum. Diese Bestimmungen wollen durch das Verbot, dieses Rechtsgut zu verletzen, und durch die Pflicht zur Wiedergutmachung, die an die Eigentumsverletzung geknüpft ist, gegen die Gefahren schützen, die sich aus einer Verletzung dieses Rechtsguts ergeben. Daß vom Normzweck dieser Bestimmungen nicht nur der unmittelbare Sachschaden erfaßt wird, sondern auch bestimmte Folgeschäden darunter fallen - wie z. B. Kosten zur Ermittlung des Schadenumfangs, Kosten der Rechtsverfolgung, Finanzierungskosten oder Verdienstausfallkosten -, kann nicht zweifelhaft sein, denn diese Folgen der Eigentumsverletzungen wollen die genannten Normen gerade verhindern.

Anders verhält es sich jedoch mit dem Schaden, dessen Ersatz die Kl. begehrt.

Bei dem Zuschuß nach dem Investitionshilfeprogramm handelte es sich um eine im verkehrspolitischen und wirtschaftspolitischen Bereich liegende öffentliche Förderungsmaßnahme, auf die nach den Richtlinien kein Rechtsanspruch besteht. Zuschüsse werden danach nur gewährt, soweit Haushaltsmittel vorhanden sind. Je nach Höhe der vorhandenen Haushaltsmittel können die Voraussetzungen für die Gewährung jederzeit geändert werden, wie der Erlaß des Ministers vom 21.5.1982 zeigt. Gem. IV 10. 4 der Richtlinien vom 29.3.1979 entsteht dem Land nach Gewährung eines Zuschusses ein Ausgleichsanspruch, wenn der geförderte Gegenstand vor Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer veräußert, ausgesondert oder nicht mehr im Linienverkehr eingesetzt wird. Diese Ausgestaltung der Förderung zeigt, daß es sich bei dem "Anspruch auf Zuschuß" nicht um eine gesicherte Rechtsposition handelt, die dem geförderten Wirtschaftsgut an haftet, sondern zu diesem nur eine mehr zufällige, äußere Verbindung deswegen hat, weil die Förderung von dem neun Jahre währenden Einsatz des geförderten Wirtschaftsguts abhängig ist.

Das Verbot der Eigentumsverletzung bezweckt nicht, daß ein in seinem Eigentum Geschädigter derartige im verkehrs- und wirtschaftspolitischen Bereich liegende Förderungsmittel behält. Der Verlust des öffentlichen Zuschusses gehört vielmehr zu dem allgemeinen Risiko eines Unternehmers, fällt aber nicht in den Gefahrenbereich, den § 823 Abs. 1 und 2 BGB sowie § 7 StVG schützen wollen."







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