Das Verkehrslexikon

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Bei der Auswahl und Beaufsichtigung der Werkstatt muss der Geschädigte die Schadensminderungspflicht beachten

Auch bei der Auswahl und Beaufsichtigung der Werkstatt muss der Geschädigte die Schadensminderungspflicht beachten


Siehe auch
Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung
und
Ausfallentschädigung - Nutzungsausfall - Dauer und Werkstattverschulden



Auch bei der Auswahl und Beaufsichtigung der Werkstatt muss der Geschädigte stets seine Pflicht zur Schadensminderung beachten:

Er darf nicht einfach "seine" Werkstatt nehmen, sondern muss sich z.B. durch Einholung von Vergleichsangeboten mehrerer Werkstätten darüber vergewissern, dass in der von ihm beauftragten Werkstatt der Schaden zügig und genauso schnell wie in anderen vergleichbaren Fachwerkstätten behoben wird. Es müssen nach der Rechtsprechung ggf. auch zeitliche Vergleichsangebote anderer Werkstätten eingeholt werden.


Insbesondere wird einer Werkstatt der Vorzug bei der Auftragserteilung eingeräumt werden müssen, die auch die erforderlichen Ersatzteile am eher am Lager hat, bzw. diese ohne Verzögerungen beschaffen kann.

Der Geschädigte hat sich auch mehrfach von dem zügigen Fortgang der Arbeiten zu vergewissern.

Andererseits muss der Geschädigte dem eingeschalteten Sachverständigen oder der beauftragten Werkstatt ohne besonderen Anlass auch kein Misstrauen entgegen bringen: OLG Karlsruhe v. 22.12.2015:
Solange dem Geschädigten nicht ausnahmsweise bezüglich des beauftragten Sachverständigen oder der beauftragten Werkstatt ein Auswahlverschulden zur Last fällt, sind ihm die Kosten zu erstatten, die er aufgrund des Gutachtens als notwendig ansehen darf und von denen er nach erfolgter Reparatur aufgrund der gestellten Werkstattrechnung annehmen darf, dass er sie als Auftraggeber schuldet. Der Unfallgeschädigte darf sowohl auf die Sachkunde des Gutachters vertrauen, als auch darauf, dass die Werkstatt nicht betrügerisch Werkleistungen in Rechnung stellt, die gar nicht erbracht wurden. Die Möglichkeit, das Gutachten aus eigener Kenntnis zu überprüfen oder die Durchführung der Reparaturen selbst zu kontrollieren, hat der Geschädigte nur in besonderen Fällen.

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