Bei der Auswahl und Beaufsichtigung der Werkstatt muss der Geschädigte die Schadensminderungspflicht beachten
 

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Auch bei der Auswahl und Beaufsichtigung der Werkstatt muss der Geschädigte die Schadensminderungspflicht beachten


Auch bei der Auswahl und Beaufsichtigung der Werkstatt muß der Geschädigte stets seine Pflicht zur Schadensminderung beachten:

Er darf nicht einfach "seine" Werkstatt nehmen, sondern muß sich z.B. durch Einholung von Vergleichsangeboten mehrerer Werkstätten darüber vergewissern, daß in der von ihm beauftragten Werkstatt der Schaden zügig und genauso schnell wie in anderen vergleichbaren Fachwerkstätten behoben wird. Es müssen nach der Rechtsprechung ggf. auch zeitliche Vergleichsangebote anderer Werkstätten eingeholt werden.





Insbesondere wird einer Werkstatt der Vorzug bei der Auftragserteilung eingeräumt werden müssen, die auch die erforderlichen Ersatzteile am eher am Lager hat, bzw. diese ohne Verzögerungen beschaffen kann.

Der Geschädigte hat sich auch mehrfach von dem zügigen Fortgang der Arbeiten zu vergewissern.




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