Das Verkehrslexikon

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OLG Braunschweig Beschluss vom 02.07.1993 - Ss (BZ) 62/93 - Überholverbot durch Beschilderung gilt auch für Wohnmobile über 2,8 to

OLG Braunschweig v. 02.07.1993: Überholverbot durch Beschilderung gilt auch für Wohnmobile über 2,8 to


Das OLG Braunschweig (Beschluss vom 02.07.1993 - Ss (BZ) 62/93) hat entschieden:
   Für Wohnmobile über 2,8 t gilt, da sie nicht zu den ausgenommenen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen zählen, wie für alle anderen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot.



Siehe auch

Wohnwagengespann - Wohnmobil

und

Stichwörter zum Thema Überholen


Zum Sachverhalt:


Der Betr. fuhr mit seinem Wohnmobil, das ein zulässiges Gesamtgewicht von 5,5 t hat, auf der Autobahn. In einem Streckenabschnitt, in dem ein Überholverbot durch Verkehrszeichen 277 angeordnet ist, überholte der Betr. ein anderes mehrspuriges Kfz, weil er der Ansicht war. daß das Zeichen 277 nicht für sein Wohnmobil galt. Das AG hat den Betr. wegen fahrlässigen Überholens im Überholverbotsbereich entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO zu der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße von 80 DM verurteilt.

Hiergegen hat der Betr. - erfolglos - die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.

Aus den Entscheidungsgründen:


"... 1. Nach § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO verbietet Zeichen 277 Führern von Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Pkw und Kraftomnibussen, mehrspurige Kfz und Krafträder mit Beiwagen zu überholen. Zu den Kfz, deren Führern das Überholen auf der von Zeichen 277 erfaßten Strecke verboten ist, gehören auch Wohnmobile mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 t (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl. 1993, § 41 StVO Rdnr. 248 zu Zeichen 277). Ein Wohnmobil zählt nämlich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu den Pkw und Kraftomnibussen, die auch dann, wenn sie ein zulässiges Gesamtgewicht von 2,8 t überschreiten, von dem durch Zeichen 277 angeordneten Überholverbot ausgenommen sind. Ein Wohnmobil ist weder Pkw noch Lkw (Jagusch/Hentschel, § 18 StVO Rdnr. 19 und § 23 StVZO Rdnr. 18; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 1988, § 18 StVO Rdnr. 19 a), sondern ein „sonstiges Kfz”, wie dies auch der Kfz-Schein des Betr. ausweist. Weder ein Omnibus noch ein Pkw haben die dem Wohnmobil eigentümliche Zweckbestimmung, außerhalb der Fahrt zum ständigen Aufenthalt und insbesondere auch zur Übernachtung von Menschen zu dienen. Die Gleichstellung des Wohnmobils des Betr. mit einem Pkw kann auch nicht aus § 23 Abs. 1 Satz 6 StVZO hergeleitet werden, und zwar schon deswegen nicht, weil hierunter nur Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t fallen. Liegt aber die Ausnahme von Pkw oder Kraftomnibus nicht vor, so galt für das Wohnmobil wie für alle anderen Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot.



Soweit die Rechtsbeschwerde auf steuerliche Einstufungskriterien verweist, können diese für die Frage, welche Verkehrsregeln für Wohnmobile gelten, nicht maßgebend sein. Soweit die Rechtsbeschwerde die Frage der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anspricht, wird auf die zu § 18 StVO zitierten Literaturstellen hingewiesen. ..."

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