Schadensersatzthemen
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Zulassungskosten
KG Berlin v. 01.03.2004: Ummeldekosten sind als Kosten der Ersatzbeschaffung grundsätzlich konkret abzurechnen
Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 01.03.2004 -
12 U 96/03) hat entschieden, dass die Ummeldekosten nicht fiktiv, sondern nur bei konkreter Entstehung ersetzt werden:
"Ummeldekosten sind als Kosten der Ersatzbeschaffung grundsätzlich konkret abzurechnen, weil diese Nebenkosten nicht als „normativer“ Schaden verstanden werden können, sondern lediglich dann als erstattungsfähig in Betracht kommen, wenn sie tatsächlich entstanden sind (vgl. dazu Klimke VersR 1974, 832, 838). Ein Anspruch auf Ersatz von Ab- und/oder Anmeldegebühren besteht deshalb nur, wenn tatsächlich eine Ab- und/oder Anmeldung stattgefunden hat. Lediglich hinsichtlich der Anspruchshöhe kommt eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO in Betracht, wobei die von der Klägerin zu 1) geforderten 140 DM deutlich über dem vom erkennenden Senat in der Vergangenheit in Ansatz gebrachten Betrag von 75,00 DM liegt."