Das Verkehrslexikon

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DAV-Abkommen: vollständiger Wortlaut

DAV-Abkommen: Vollständiger Wortlaut


Vorbemerkung: Das DAV-Abkommen hat nach dem In-Kraft-Treten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) keine Bedeutung mehr.




Merkblatt zur Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden (Anwaltsgebühren bei der Unfallschadenregulierung)

 1.  Rechtsanwälte und Kfz-Haftpflichtversicherer bemühen sich um eine zügige, rationelle und kostengünstige Unfallschadenregulierung.

 2.  Verhandlungen mit Geschädigten, insbesondere Vergleichsverhandlungen, sollen von Vertretern der betreffenden Versicherung nur mit dem vom Geschädigten bestellten Anwalt geführt werden.

 3.  Vor Beauftragung eines Sachverständigen soll der Rechtsanwalt, wenn die Wahrung der Interessen seines Mandanten dies zuläßt, mit dem Versicherer prüfen, ob die Beauftragung erforderlich ist. Entsprechendes gilt für weitere Fragen der Schadenminderung (z.B. Unfallfinanzierung, Anmietung eines Mietwagens).

 4.  Anwälte sollten für die Anmeldung von Kfz-Haftpflichtschäden den zwischen dem DAV und dem HUK-Verband vereinbarten einheitlichen Fragebogen für Anspruchsteller verwenden. Versicherer sollten in diesem Falle auf die Verwendung eines eigenen Fragebogens verzichten.Anwälte sollten für die Anmeldung von Kfz-Haftpflichtschäden den zwischen dem DAV und dem HUK-Verband vereinbarten einheitlichen Fragebogen für Anspruchsteller verwenden. Versicherer sollten in diesem Falle auf die Verwendung eines eigenen Fragebogens verzichten.

 5.  Der Name des Sachbearbeiters sowohl der bevollmächtigten Anwaltskanzlei als auch der Versicherung soll aus der Korrespondenz erkennbar sein.

 6.  Rechtsanwälte und Kraftfahrtversicherer sollten im Falle eines Anrufs, der den jeweiligen Partner nicht erreicht, unverzüglich zurückrufen.

 7.  Vielfältige und häufige Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherern und Rechtsanwälten über Art und Höhe der bei außergerichtlichen Unfallschadenregulierungen zu ersetzenden Anwaltsgebühren stellen für beide Seiten eine unerfreuliche und unrationelle Belastung dar.

Zur Vermeidung solcher Meinungsverschiedenheiten und im Interesse einer außergerichtlichen Schadenregulierung wird wie folgt verfahren:

  a.  Im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt des Geschädigten und dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers zahlt der Versicherer dem Rechtsanwalt anstelle der ihm nach den §§ 118, 22, 23 und 31 BRAGO entstandenen Gebühren unabhängig davon, ob ein Vergleich geschlossen wurde oder eine Besprechung stattgefunden hat, einen einheitlichen Pauschbetrag in Höhe einer 15/10-Gebühr nach dem Erledigungswert der Angelegenheit. Sind Gegenstand der Regulierung (auch) Körperschäden, erhöht sich die Gebühr ab einem Gesamterledigungswert von 10.000 EUR auf 17,5/10.

  b.  Wird der Rechtsanwalt in einem Haftpflichtschadenfall auch mit der Abwicklung des Kaskoschadens beauftragt, dann wird der Erledigungswert angesetzt, der ohne Inanspruchnahme der Kaskoversicherung in Ansatz käme.

  c.  Vertritt der Rechtsanwalt mehrere durch ein Schadenereignis Geschädigte, so errechnet sich der zu ersetzende Pauschbetrag aus der Summe der Erledigungswerte. Er erhöht sich in diesen Fällen auf 20/10; betrifft die Regulierung (auch) Körperschäden, auf 22,5/10 ab einem Gesamterledigungswert von 10.000 EUR.
  d.  Auslagen werden dem Rechtsanwalt nach den gesetzlichen Vorschriften ersetzt. MwSt auf die Anwaltskosten wird nicht ersetzt, wenn der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist.

  e.  Wird der Haftpflichtversicherer für eine ausländische Versicherungsgesellschaft als Korrespondenzgesellschaft tätig, dann gilt die Regelung nur, wenn die ausländische Versicherungsgesellschaft sie gegen sich gelten läßt.

  f.  Die Regelung gilt grundsätzlich nur für den Fall der vollständigen außergerichtlichen Schadenregulierung; bei nur teilweiser Regulierung dann, wenn der Ausgleich weiterer Schadenpositionen einvernehmlich vorbehalten bleibt. Sie gilt dann nicht, wenn über einen Teilanspruch, sei es auch nur über die Kosten, gerichtlich entschieden worden ist.

  g.  Die Regelung gilt generell für die Rechtsanwälte nicht (mehr), die von ihr, sei es auch nur in einem Einzelfall, abweichen.

  h.  Vertritt der Anwalt mehrere Geschädigte und reguliert er den Schaden eines oder mehrerer Mandanten außergerichtlich, während er für einen oder mehrere andere eine gerichtliche Entscheidung herbeiführt, sind dies gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten. Demzufolge kann der außergerichtlich erledigte Teil den vorstehenden Regeln entsprechend pauschaliert abgerechnet werden.


Die Regelung braucht nicht angewendet zu werden, wenn

der Sachschaden durch eine Zwischenfinanzierung erhöht wurde, ohne daß dem Versicherer vorher Gelegenheit zur Zahlung gegeben war,

generell, wenn sich der Rechtsanwalt in Widerspruch zu der von der Bundesrechtsanwaltskammer über die Zusammenarbeit von Anwälten mit Unfallhelfern veröffentlichten Auffassung (Stapelvollmacht, Beteiligung an einem Unfallhelferring usw.; AnwBl. 1971, 133) gesetzt hat.


In den neuen Bundesländern ist nach den dort gültigen Gebührensätzen abzurechnen.

Das frühere Abkommen des Deutschen Anwaltvereins mit bestimmten HUK-Versicherern über die Berechnung eines Pauschalhonorars (vgl. AnwBl. 1971, 198; 1981, 389) gilt nicht mehr.

Erläuterungen zu den o. g. Verhaltens- und Abrechnungsgrundsätzen geben die Veröffentlichungen von Greißinger in AnwBI. 1993, 474 und speziell zur Anhebung des Pauschalbetrags auf 17,5 bzw. 22,5/10 in AnwBl 1994, 564 (= zfs 1994, 393) sowie die Erläuterungen des Schlichtungsausschusses in zfs 1998, 201 = DAR 1998, 286.

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