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OLG Celle Urteil vom 20.06.2006 - 14 U 141/05 - Die Abrechnung nach dem DAV-Abkommen lässt nicht den Schluss auf einen Verzicht auf weitere Ansprüche zu

OLG Celle v. 20.06.2006: Die Abrechnung nach dem DAV-Abkommen lässt nicht den Schluss auf einen Verzicht auf weitere Ansprüche zu


Das OLG Celle (Urteil vom 20.06.2006 - 14 U 141/05) hat entschieden:

   Aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer diesem gegenüber erklärt, dass er die Zahlung als „abschließende Schadensregulierung“ betrachte, und seine Anwaltsgebühren unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen abrechnet, kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass er zugleich namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichte. Die konkreten Begleitumstände des Einzelfalles können vielmehr zu dem Ergebnis führen, dass dieses Verhalten kein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages darstellt.


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Somit stellt sich die Frage, ob die Auffassung des Landgerichts zutrifft, dass zwischen den Parteien ein Erlassvertrag gemäß § 397 BGB zustande gekommen ist, der eine weitergehende Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin ausschließt. Diese Frage ist nach Auffassung des Senats zu verneinen.

Die Einzelrichterin hat den Abschluss eines Erlassvertrages angesichts des Inhalts des Schreibens des seinerzeitigen Bevollmächtigten der Klägerin vom 27. November 2001 (Bl. 10) sowie der gleichzeitig übersandten Kostenrechnung vom 23. November 2001 (Bl. 34) angenommen. In dieser Kostennote wird der Beklagten eine 15/10 Geschäftsgebühr gemäß (DAV)Vereinbarung in Rechnung gestellt. Dass diese Art der Abrechnung die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche nicht von vornherein hindert, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 22. Mai 2003 (OLGR Celle 2003, 300) ausgesprochen. Auch der Bundesgerichtshof hat inzwischen entschieden, dass aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer diesem gegenüber seine Anwaltsgebühren unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen abrechnet, nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, er verzichte zugleich namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche (VersR 2006, 659).




Bei der Frage, ob hier zwischen den Parteien ein Verzichts, Erlass oder Abfindungsvertrag zustande gekommen ist, muss allerdings auch der Inhalt des bereits erwähnten Schreibens des Bevollmächtigten der Klägerin vom 27. November 2001 in Betracht gezogen werden. Darin heißt es unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten vom 22. November 2001 (Bl. 32), dass die Klägerin deren weitere Zahlung als „abschließende Schadensregulierung“ betrachte. Diese Erklärung könnte vom (maßgeblichen) Empfängerhorizont der Beklagten betrachtet den Erklärungswert gehabt haben, dass die Klägerin die über die befriedigten Ansprüche hinausgehenden Schadensersatzforderungen nicht weiterverfolgen werde. Zwar war dies ersichtlich nicht gemeint; denn Rechtsanwalt S. hat der Klägerin gegenüber mit Schreiben vom selben Tage (Bl. 111) seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte freiwillig keine weiteren Leistungen erbringen werde; er habe den Vorgang insoweit abgerechnet und werde danach die restlichen Ansprüche klageweise geltend machen. Daraus folgt in aller Deutlichkeit, dass Rechtsanwalt S. mit dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 27. November 2001 (lediglich) zum Ausdruck bringen wollte, dass er bzw. die Klägerin die aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 22. November 2001 erbrachte Leistung als die letzte Zahlung ansah, die die Beklagte freiwillig zu erbringen bereit war. Nur lässt sich diese wesentliche Einschränkung dem Schreiben an die Beklagte vom 27. November 2001 nicht einmal ansatzweise entnehmen.

Zwar hat die Klägerin auf Seite 3 ihrer Berufungsbegründung vom 22. August 2005 (Bl. 107) für den Fall, dass dieses Schreiben ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages darstellen sollte, diese Erklärung hilfsweise wegen Irrtums nach § 119 BGB angefochten. Diese Anfechtung muss hier jedoch von vornherein unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, erfolgt ist, nachdem die Klägerin von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hatte (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bereits auf Seite 3 der Klageschrift vom 22. Dezember 2004 (Bl. 4) referiert die Klägerin nämlich den Standpunkt der Beklagten, aufgrund ihres - der Klägerin - Schreibens vom 27. November 2001 von der Leistungspflicht frei zu sein. Dies bedeutet, dass die Klägerin schon damals allen Grund gehabt hätte, ihre in diesem Schreiben möglicherweise abgegebene Erklärung nach § 119 BGB anzufechten.


§ 397 BGB verlangt einen Erlassvertrag, also übereinstimmende Willenserklärungen des Gläubigers und des Schuldners, dass diesem die Schuld erlassen werde. Das Schreiben der Beklagten vom 22. November 2001 (Bl. 32) stellt zweifellos kein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages dar, das die Klägerin mit ihrem besagten Schreiben vom 27. November 2001 angenommen haben könnte. In dem Schreiben der Beklagten vom 22. November 2001 wird die darin angekündigte weitere Zahlung nämlich nicht etwa davon abhängig gemacht, dass die Klägerin ihrerseits auf weitere Schadensersatzansprüche verzichtet. Damit bleibt (nur) die Möglichkeit, dass das Anwaltsschreiben der Klägerin vom 27. November 2001 als Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages anzusehen ist. Dieses Angebot könnte die Beklagte dann entweder stillschweigend (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 397 Rn. 6 m. w. N.) oder dadurch angenommen haben, dass sie Rechtsanwalt S.s Kostennote vom 23. November 2001 beglich.

Bei der Antwort auf die Frage, ob das an die Beklagte gerichtete Schreiben vom 27. November 2001 tatsächlich ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages darstellt, ist auch zu berücksichtigen, dass ein Angebot mit einem solchen Inhalt nicht zu vermuten und im Zweifel eng auszulegen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 397 Rn. 4 m. w. N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss gerade bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise rechtsvernichtend gewertet werden sollen, das Gebot einer interessengerechten Auslegung beachtet werden; die der Erklärung zugrundeliegenden Umstände haben dabei besondere Bedeutung. Wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet diese Tatsache im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgegeben. Das bildet in solchen Fällen die Ausnahme. Selbst bei einer eindeutig erscheinenden Erklärung des Gläubigers darf deshalb ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BGH NJW 2002, 1044, 1046 m. w. N.).



Hier gibt es in der Tat verschiedene Umstände, die entgegen dem Wortlaut des Schreibens vom 27. November 2001 gegen einen Verzichtswillen der Klägerin sprechen und die auch der Beklagten bei Erhalt dieses Schreibens durchaus bekannt waren. So fehlte es bereits an einem triftigen Grund für eine solche von der Klägerin ausgehende Erklärung. Die Beklagte hatte sie hierzu nicht aufgefordert und ihr insbesondere für den Verzicht auf weitergehende Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 5. Juni 2000 keine weitergehende Zahlung (im Sinne eines Abfindungsvergleichs) angeboten. Wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 22. November 2001 (Bl. 32) ergibt, war dieser bekannt, dass die Klägerin die Beschwerden im linken Knie und in der rechten Schulter ebenso für unfallbedingt hielt wie ihre Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit (vgl. zu letzterem das Schreiben des früheren Arbeitgebers der Klägerin vom 20. Oktober 2001; Bl. 7). Trotz der Formulierung in dem Schreiben der Klägerin vom 27. November 2001 durfte die Beklagte daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Klägerin allein aufgrund ihres - der Beklagten - Schreiben vom 22. November 2001 ohne Not und gewissermaßen „aus freien Stücken“ auf weitergehende Ansprüche, die sich offenbar insbesondere auf die angeblich unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit stützten, verzichten wollte. Immerhin hatte die Klägerin bereits bis November 2001 Schadensersatzansprüche in einer Gesamthöhe von 15.346,95 DM bei der Beklagten angemeldet. Dies folgt aus der Angabe des Gegenstandswertes in entsprechender Höhe in Rechtsanwalt S.s Kostenrechnung vom 23. November 2001 (Bl. 34). Noch mit Schreiben vom 7. November 2001 (Bl. 162 f.) hatte Rechtsanwalt S. für die Klägerin im Übrigen weitere Ansprüche bei der Beklagten angemeldet und mit Klageerhebung gedroht, falls bis zum 15. November 2001 als „letzter Frist“ keine Zahlung erfolgen sollte.

Angesichts all dieser Begleitumstände, die auch der Beklagten bekannt waren, musste diese bei einer verständigen Würdigung des Anwaltsschreibens der Klägerin vom 27. November 2001 trotz dessen Wortlaut („abschließende Schadensregulierung“) zu dem Ergebnis gelangen, dass es sich hierbei um kein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages handelte, das sie - die Beklagte - in der Folgezeit etwa hätte annehmen können.

3. Da somit zwischen den Parteien kein Erlassvertrag zustande gekommen ist, bedarf die Sache weiterer Aufklärung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Unfallbedingtheit insbesondere der von der Klägerin im Bereich ihrer rechten Schulter geklagten Beschwerden. Sollte ein Gutachten diesen Vortrag der Klägerin bestätigen, ist darüber hinaus noch Zeugenbeweis zu ihrer Behauptung zu erheben, dass sie auch ihren Arbeitsplatz unfallbedingt verloren hat (vgl. den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin Bl. 3 und das Bestreiten der Beklagten Bl. 31). ..."

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