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OLG Bremen Urteil vom 14.03.2006 - 3 U 72/05 - Die Abrechnung nach den DAV-Empfehlungen muss nach Treu und Glauben grundsätzlich als Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages verstanden werden

OLG Bremen v. 14.03.2006: Die Abrechnung nach den DAV-Empfehlungen muss nach Treu und Glauben grundsätzlich als Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages verstanden werden


Das OLG Bremen (Urteil vom 14.03.2006 - 3 U 72/05) hat entschieden:

   Die Abrechnung nach den DAV-Empfehlungen muss nach Treu und Glauben grundsätzlich als Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages verstanden werden, da der Anwalt, der unter Bezugnahme auf die Empfehlungen seine Kosten nach dem Pauschalsatz in Rechnung stellt, damit zum Ausdruck bringt, dass er für seinen Mandanten die vom Versicherer vorgenommene Abrechnung als abschließend akzeptiert.


Zum Sachverhalt:


Die Klägerin begehrt Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 19.12.2002 ereignet hat. Die alleinige Haftung der Beklagten ist unstreitig. Vorgerichtlich stritten die Parteien vor allem um die Höhe des Schmerzensgeldes. Während die Klägerin sich einen Schmerzensgeldbetrag von 40.000,00 vorstellte, zahlte die beklagte Versicherung insgesamt 17.000,00.

Ferner ersetzte die Beklagte den von der Klägerin mit insgesamt 14.914,20 geltend gemachten Haushaltsführungsschaden in Höhe von 3.593,36. Die Beklagte hatte unter dem 04.01.2005 ein Abrechnungsschreiben übersandt, mit welchem die Klägerin, wie sie mit anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2005 mitteilte, nicht einverstanden war. Gleichzeitig forderte sie die Beklagte auf, sie bis zum 19.02.2005 klaglos zu stellen. Darauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 07.02.2005:

   „Zur Klaglosstellung ... ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlen wir ... einen weiteren Betrag von 2.000,00 Eur."

Die jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin schrieb sodann unter dem 13.04.05 an die beklagte Versicherung:

   „Sie haben den Schaden in Höhe eines Betrages von 21.006,94 reguliert. Insoweit möchte ich nunmehr meine Gebühren abrechnen ..."

In der diesem Schreiben beigefügten Kostenrechnung gab die Rechtsanwältin an:

   „17,5/10 Pauschalgeb. gem. DAV Abkommen aus 21.006,94 EUR".

Die Beklagte glich sodann die sich auf 1.334,58 belaufende Kostenrechnung aus.

Die Klägerin verlangt über die von der Beklagten gezahlten Beträge hinaus Zahlung weiterer 34.501,84 (Schmerzensgeld und Ersatz weiteren Haushaltsführungsschadens).

Das Landgericht - 8. Zivilkammer - hat durch Urteil vom 22. November 2005 die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter.

Die Berufung blieb erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von der Klägerin erhobene Schadenersatzforderung aus dem Verkehrsunfall vom 19.02.2002 ist mit den Zahlungen der Beklagten in Höhe von 21.006,94 vollständig ausgeglichen. Weitere Ansprüche bestehen nicht, weil die Klägerin hierauf wirksam verzichtet hat.

Das Abrechnungsschreiben der Prozessbevollmächtigen der Klägerin vom 13.04.2005 enthielt das konkludente Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages nach § 394 BGB. Es bezog sich nämlich ausdrücklich auf das „DAV Abkommen" und damit - insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit - auf die seit dem 01.10.1991 bestehenden Empfehlungen des DAV zur Kfz-Unfallschäden. Ein wesentlicher Inhalt dieser Empfehlungen ist, dass im Verhältnis zwischen dem Anwalt des Geschädigten und der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers der Versicherer dem Rechtsanwalt einen einheitlichen Pauschbetrag in Höhe einer 15/10 bzw. (im Falle der Regulierung von Körperschäden) 17,5/10 Gebühr zahlt ohne Rücksicht darauf, ob eine Besprechungs- oder eine Vergleichsgebühr im Einzelfall angefallen ist. Da mithin ein wesentlicher Zweck der Abrechnungsempfehlungen darin liegt, das leidige Problem, ob mit der vom Geschädigten akzeptierten Abrechnung des Versicherers ein Vergleich iSd. § 23 BRAGO zustande gekommen ist, zu beseitigen (vgl. von Eicken in: Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., Rdnr. 71 zu § 23; Madert a.a.O., Anhang 11) und auf eine möglichst endgültige abschließende Regelung hingewirkt werden soll (Greißinger, DAR 98, S. 289), setzt ihre Anwendung grundsätzlich eine endgültige Schadenabrechnung des Versicherers voraus. Das bedeutet umgekehrt: Der Anwalt, der unter Bezugnahme auf die Empfehlungen seine Kosten nach dem Pauschalsatz in Rechnung stellt, bringt damit zum Ausdruck, dass er für seinen Mandanten die vom Versicherer vorgenommene Abrechnung als abschließend akzeptiert. Das für die Abrechnungsempfehlungen maßgebliche „Merkblatt zur Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden" (Stand 15. Mai 2003) enthält denn auch unter Nr. 7 f) den Hinweis:

   „Die Regelung gilt grundsätzlich nur für den Fall der vollständigen außergerichtlichen Schadenregulierung; bei nur teilweiser Regulierung dann, wenn der Ausglich weiterer Schadenpositionen einvernehmlich vorbehalten bleibt. Sie gilt dann nicht, wenn über einen Teilanspruch, sei es auch nur über die Kosten, gerichtlich entschieden worden ist."

Die Beklagte gehört zu dem Kreis der Versicherungsgesellschaften, die sich den DAV-Empfehlungen angeschlossen und bereiterklärt haben, nach diesen Modalitäten zu verfahren.


Erhielt die Beklagte von der Rechtsanwältin der Klägerin eine sich auf diese DAV-Empfehlungen beziehende, die 17,5/10-Pauschgebühr ausweisende Kostennote, so konnte und durfte sie dies nach allem redlicherweise nach §§ 133, 157 BGB als eine Erklärung dahin verstehen, dass die Klägerin die erhaltenen Zahlungen als vollständige außergerichtliche Schadenregulierung akzeptierte und damit auf darüber hinausgehende Forderungen verzichten wollte (ebenso LG Aachen NJW-RR 04, 170; AG Berlin-Mitte NZV 04, 414; AG München NZV 04, 415; Palandt/Heinrichs, 65. Aufl., Rdnr. 5a zu § 397 BGB; OLG Jena, Urt. v. 12.10.05 - 2 U 293/05 -; zweifelnd OLG Celle DAR 03, 556). Es hätte sonst auch keinen Sinn ergeben, etwa schon vor einer vollständigen Schadenabwicklung - und sogar in Erwartung einer gerichtlichen Entscheidung über weitere Teilansprüche den u. a. auch eine womöglich angefallene Vergleichsgebühr mit abdeckenden Pauschbetrag geltend zu machen. In diesem Fall wäre die Beklagte, wie sich aus Nr. 7 f) der Empfehlungen ergibt, gar nicht verpflichtet gewesen, die Pauschale zu erstatten, und sie brauchte nach Treu und Glauben nicht von der Annahme ausgehen, die Anwältin der Klägerin werde in dieser Weise, nämlich unter Verstoß gegen das Abkommen, abrechnen.




Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass die Klägerin, obwohl sie noch mit ihrem Schreiben vom 04.02.2005 eine zeitnahe Frist (bis 19.02.2005) zur „Klaglosstellung" gesetzt hatte, nach der Antwort der Beklagten vom 07.02.2005, worin diese die Zahlung eines weiteren Betrages ankündigte, über einen langen Zeitraum von mehr als zwei Monaten nicht mehr reagierte und keine weiteren Forderungen mehr stellte. Auch in ihrem nächsten Schreiben an die Beklagte vom 13.04.2005 widersprach sie nicht etwa der letzten Abrechnung des Versicherers, erwähnte auch nichts mehr von weitergehenden Ansprüchen, sondern beschränkte sich schlicht auf die Übermittlung einer Kostenrechnung, welche zudem noch auf das DAV-Abkommen - und mangels entsprechender Einschränkungen eben auch auf die Regelung in Nr. 7 f) - Bezug nahm. Erst recht vor dem Hintergrund dieser besonderen Umstände konnte die Beklagte annehmen, dass die Klägerin die Angelegenheit damit als abgeschlossen betrachtete.

Allerdings weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass ein Erlass nach allgemeiner Erfahrung nicht zu vermuten ist; vielmehr sind an die Annahme des Vorliegens strenge Anforderungen zu stellen (Hinw. auf die ständige Rspr. bei Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 397 BGB). Dieser Gesichtspunkt stellt die Auslegung als Erlassvertrag vorliegend indes nicht in Frage. Insbesondere spricht die Diskrepanz zwischen der klägerischen Forderung und den von der Beklagten gezahlten Beträgen nicht gegen eine derartige Auslegung. Die Beklagte hatte ihren Standpunkt, mit welchem sie die Begrenzung ihrer Zahlung auf einen Betrag von 21.000,94 begründete, wiederholt erläutert, zuletzt mit Schreiben vom 07.02.2005. Die von der Beklagten insoweit angestellten Erwägungen konnten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsanwältin nicht als von vornherein unplausibel erscheinen, sodass sich in Hinblick auf eine Klage in der Größenordnung weiterer 34.500 zumindest das Kostenrisiko aufdrängen musste. In Anbetracht dieser Umstände konnte es sich aus Sicht der Beklagten nicht unbedingt als eine nicht zu erwartende, eher fern liegende oder gar unvernünftige Entscheidung darstellen, wenn die Klägerin davon absah, ihre weiteren Ansprüche zu verfolgen.



Da entscheidend darauf abzustellen ist, wie die Beklagte als Erklärungsempfängerin das Schreiben vom 13.04.2005 und die Kostennote nach Treu und Glauben verstehen musste (§§ 133, 157 BGB), kommt es auf das Vorhandensein eines entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willens auf Seiten der Klägerin nicht an. Bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte die Klägerin vielmehr erkennen können, dass ihr Verhalten als Angebot auf den Abschluss eines Erlassvertrages zu deuten war. Schließlich ist es auch ohne jede Bedeutung, ob etwa der Klägerin selbst die DAV-Empfehlungen bekannt waren und ob die Klägerin von dem Umstand wusste oder auch nur wissen konnte, dass die Abrechnung der Pauschgebühr unter Bezugnahme hierauf als konkludentes Angebot zu dem Abschluss eines Erlassvertrages ausgelegt werden würde. Der Senat vermag sich daher auch nicht den Bedenken des OLG Celle (DAR 03, 556) anzuschließen, soweit in dieser Entscheidung darauf hingewiesen wird, die Versicherten hätten von dem Abkommen gar keine Kenntnis. Vielmehr ist entscheidend, dass die Rechtsanwältin, auch indem sie ihre eigene Kostennote übersandte, in Stellvertretung für die Klägerin tätig war.

Die entstandenen, von der Beklagten eingeforderten Anwaltsgebühren stellten sich nämlich als ein der Klägerin mit erwachsener Schadenposten dar. Hinsichtlich des Inhalts der DAV-Empfehlungen kam es nach § 166 Abs. 1 BGB allein auf die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der Vertreterin an.

Der Erlassvertrag ist nicht infolge erklärter Anfechtung (§119 Abs. 1 Alt. 1 BGB) unwirksam. Wer die Anfechtung erklärt, ist umfassend darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen des Irrtums, des Ursachenzusammenhangs zwischen Irrtum und Erklärung sowie für die Umstände, wonach er die Erklärung bei verständiger Würdigung nicht abgegeben hätte (Palandt / Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 32 zu § 119 BGB). Hier fehlt es sowohl an Tatsachenvortrag als auch an Beweisangeboten, nachdem die Beklagte die Berechtigung einer Irrtumsanfechtung bestritten hat. ..."

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