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Der Nachweis eines Rotlichtverstoßes - Beweis der Rotlichtdauer

Der Nachweis eines Rotlichtverstoßes - Beweis der Rotlichtdauer


Siehe auch Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße




Beim Beweis eines Rotlichtverstoßes geht es häufig nicht nur um den Verstoß für sich allein, sondern auch um die Frage, ob dieser Verstoß erfolgte, als die Ampel bereits seit mehr als einer Sekunde rotes Licht abstrahlte. Denn bei diesem sog. qualifizierten Rotlichtverstoß droht neben der Geldbuße und den Punkten auch noch ein Fahrverbot.

Ein Rotlichtverstoß an sich sowie auch die bereits vergangene Dauer des Aufleuchtens des roten Lichts wird in der Praxis durch folgende Methoden nachgewiesen:

durch Zeugenaussagen allein

durch Zeugenaussagen in Verbindung mit einem Ampelschaltplan

durch Fotobeweis




Der reine Zeugenbeweis:


Zum Nachweis der Rotlichtdauer und zur Schätzung durch Polizeibeamte

Dieser Beweis wird am häufigsten durch Polizeibeamte geführt, die entweder bei einer gezielten Rotlichtüberwachung tätig waren oder aber einen Rotlichtverstoß "zufällig" bei Ausübung ihrer sonstigen Tätigkeiten gesehen haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei einer gezielten Rotlichtüberwachung durch mehrere Beamte, die hierfür speziell geschult oder zumindest entsprechend eingewiesen wurden, solidere Ergebnisse zu erwarten sind als bei reinen Zufallsbeobachtungen.

Selbst durch Zeugen - auch einen einzigen -, die keine Polizeibeamten sind, kann selbstverständlich ein Rotlichtverstoß nachgewiesen werden. Bei Verkehrsunfällen ist dies sogar ein häufig auftretender Fall, wenn z. B. ein außenstehender sog. neutraler Zeuge einwandfrei gesehen hat, dass einer der Beteiligten bei Rot in den Kreuzungsbereich eingefahren ist.

In diesen Fällen ist es letztlich eine reine Frage der Beweiswürdigung, speziell der Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugen, ob ein Richter davon ausgeht, dass ein - auch ein qualifizierter - Rotlichtverstoß vorgelegen hat. Hierbei sind an die Galubwürdigkeitsüberprüfungen keine anderen Maßstäbe anzulegen als auch sonst bei der Vernehmung von Zeugen.

Auch auf eine private Anzeige hin kann in einem Bußgeldverfahren ein Rotlichtverstoß verfolgt werden. Wenn z. B. ein Fußgänger bei für ihn grüner Fußgängerampel die Fahrbahn überschreiten will, in diesem Moment jedoch ein Kfz.-Führer "noch" durchfährt, dann steht auf Grund der grünen Fußgängerampel fest, dass der Kfz-Führer bereits Rot gehabt haben muss. Selbstverständlich kann der Fußgänger einen solchen Vorfall zur Anzeige bringen.





Der Zeugenbeweis in Verbindung mit einem Ampelschaltplan:


Oftmals gibt es keine direkten Augenzeugen, die bekunden können, welche Ampelschaltung für einen Kfz-Führer in einem bestimmten Augenblick maßgeblich war. Es kann aber sein, dass ein Zeuge an einer ganz anderen Stelle einer Kreuzung über die Ampelschaltung und die zeitlichen Zusammenhänge zuverlässige Wahrnehmungen gemacht hat. In solchen Fällen kann dann auf indirekte Weise mit Hilfe eines Ampelschaltplans ein Rotlichtverstoß nachgewiesen werden.

Der Ampelschaltplan gibt für jede Ampelschaltung in einem Ort für jede gewünschte Zeit wieder, welches Licht in jenem Augenblick die einzelnen Ampeln einer Kreuzung oder Einmündung abstrahlten. Durch den Vergleich der von dem Zeugen beobachteten Ampel mit der für die Beurteilung des Vorfalls wichtige Ampel auf der Schaltplangrafik kann abgelesen werden, ob die bereits rotes Licht abgestrahlt wurde oder nicht.

Oftmals lässt sich sogar auf diesem Wege beweisen, dass ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß vorlag.


Der Fotobeweis:


Der Fotobeweis durch fest installierte und geeichte Kameras erfordert einen gewissen technischen Aufwand. Es muss mindestens eine Induktionsschleife in die Fahrbahn eingebaut sein, die ein Foto auslöst, sobald sie überfahren wird. In vielen Fällen sind auch zwei Induktionsschleifen vorhanden, die beide beim Überfahrenwerden ein Blitzfoto auslösen.




Handelt es sich um nur eine Induktionsschleife, dann wird nach einem in der Anlage eingestellten Zeitraum (z. B. nach einer Sekunde) nach dem ersten Foto noch ein zweites Foto geschossen.

Sind zwei Induktionsschleifen installiert, erfolgt die zweite Aufnahme beim Überfahren der zweiten Schleife; wird jedoch die zweite Schleife nicht überfahren (weil z. B. das Fahrzeug noch vorher zum Halten gebracht wurde), dann wird nach einer festgelegten Zeit ebenfalls ein zweites Foto geschossen, mit dem dann der Nachweis erbracht wird, dass das Fahrzeug innerhalb der Kreuzung nicht mehr weiter bewegt wurde.

In die Fotos werden die jeweiligen Zeitpunkt eingeblendet, zu denen die Aufnahmen gemacht wurden, und zwar als zeitlicher Abstand zum Aufleuchten des Rotlichts..

Mit Hilfe dieser Angaben (Wegstrecke zwischen den Induktionsschleifen und Zeit, die zwischen beiden Aufnahmen sowie seit dem Aufleuchten des Rotlichts vergangen ist) kann mittels relativ einfacher Weg-Zeit-Berechnungen die durchschnittliche Geschwindigkeit des Fahrzeugs zwischen den Schleifen festgestellt werden. Hieraus und dem Abstand der Schleifen zur Haltelinie kann dann rückgerechnet werden, wieviel Zeit seit dem Aufleuchten des Rotlichts bereits vergangen war, als das Fahrzeug die Haltelinie überfahren hat.

Gelegentlich sind auch etwas kompliziertere Berechnung erforderlich, die ggf. von einem sachverständigen Fotoauswerter vorzunehmen sind:

Wenn nämlich ein langes Fahrzeug, z. B. Lkw, mit seinen Vorderrädern die erste Induktionsschleife bereits vor der Aktivierung der Kamera überfahren hat und das erste Foto erst durch die Hinterräder ausgelöst wurde, dann das zweite Foto durch die Vorderräder des Lkw auf der zweiten Schleife, dann muss die Wegzeitberechnung noch um die Länge des Fahrzeugs bereinigt werden.
In den meisten Fällen lassen sich aus den zwei vorliegenden Fotos mit ihren Angaben die Einlassungen der Betroffenen einwandfrei widerlegen.




Beobachtung aus dem Querverkehr:


Das OLG Hamm (Beschluss vom 01.09.2009 - 2 SsOWi 550/09 hat für die Beobachtung eines Rotlichtverstoßes aus dem Querverkehr folgende Grundsätze aufgestellt:

  1.  Der Schätzung eines Zeitablaufs eines Rotlichtverstoßes durch Zeugen ist zwar nicht von vornherein jeder Beweiswert abzusprechen, sie ist jedoch angesichts der in Betracht kommenden Fehlerquellen mit Unsicherheiten behaftet, denen die Beweiswürdigung in nachvollziehbarer Weise Rechnung tragen muss.

  2.  Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, auf das Vorliegen eines Rotlichtverstoßes aus den Angaben von Zeugen zu schließen, die gleichzeitig das Grünlicht der Lichtzeichenanlage für den Querverkehr und das Einfahren in den Kreuzungsbereich beobachten. In diesem Fall, in dem der Rotlichtverstoß aus der Beobachtung der Ampelschaltung des Querverkehrs erfolgt, wird auf den automatisierten Programmablauf der Lichtzeichenanlage Bezug genommen und aus dem Schaltprogramm der ordnungsgemäß funktionierenden Lichtzeichenanlage auf den Rotlichtverstoß geschlossen. Die tatrichterlichen Schlussfolgerungen dürfen sich allerdings nicht so weit von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich nur Vermutungen darstellen. Um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der in Rede stehenden Schlussfolgerung allein anhand der Urteilsfeststellungen zu ermögliche, muss in den Urteilsgründen in aller Regel der Programmablauf der Lichtzeichenanlage mitgeteilt werden; ein logischer Rückschluss allein reicht nicht aus.


Siehe insoweit auch Amtsgericht Landstuhl (Urteil vom 24.02.2011 - 4286 Js 13706/10);

   Zur Feststellung eines einfachen - unqualifizierten - Rotlichtverstoßes kann die glaubhafte Aussage eines erfahrenen Polizeibeamten genügen, wenn dieser sichere Feststellungen aus seiner Stellung im Querverkehr machen konnte.


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