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OLG Nürnberg Urteil vom 07.04.2004 - 4 U 644/04 - Zum Sichtfahrgebot an den Radfahrer bei gemeinsamem Fußgänger- und Radfahrweg

OLG Nürnberg v. 07.04.2004: Zum Sichtfahrgebot an den Radfahrer und zu den Sorgfaltspflichten bei der Benutzung eines gemeinsamem Fußgänger- und Radfahrweges




Das OLG Nürnberg (Urteil vom 07.04.2004 - 4 U 644/04) hat entschieden:

   Auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg haben Fahrradfahrer auf Fußgänger besonders Rücksicht zu nehmen (§ 41 StVO, Zeichen 240). Darüber hinaus hat jeder Fahrzeugführer auch bei Dunkelheit auf Sicht zu fahren, d. h. er muss in der Lage sein, sein Fahrzeug innerhalb der überschaubaren Strecke anzuhalten (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO). Selbst wenn am Fahrrad die batteriebetriebene Beleuchtung eingeschaltet ist, leuchtet diese nur eine Strecke von ca. 4 Meter in einer Breite von ca. 1,50 Meter aus. Bei derartig stark eingeschränkten Sichtverhältnissen ist eine Geschwindigkeit von 20 - 25 km/h deutlich überhöht.

Siehe auch
Radfahrer und Fahren auf Sicht
und
Radfahrer ohne Beleuchtung

Gründe:


I.

Der Beklagte befuhr am 05.03.2001 gegen 19.45 Uhr einen kombinierten Fuß- und Fahrradweg außerhalb geschlossener Ortschaft entlang der B ... zwischen B und P Wald. Auf Höhe des Kilometers 5,200 kollidierte er mit der ihm entgegenkommenden Fußgängerin J S, die bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert ist und die bei dem Unfall erheblich verletzt wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Endurteil des Landgerichts Weiden vom 15.01.2004 verwiesen.

Die Parteien streiten um ein angebliches Mitverschulden der Fußgängerin an dem Verkehrsunfall. Die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung bezahlte jedenfalls nur 2/3 der der Klägerin entstandenen, im übrigen unbestrittenen Kosten der Behandlung der verunfallten Frau S.

Nach Einnahme eines Augenscheins, Vernehmung der Zeugin S und informatorischer Anhörung des Beklagten hat das Landgericht Weiden den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung der noch offenen Behandlungskosten in Höhe von 7.005,05 Euro nebst Zinsen verurteilt.





II.

Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung des Beklagten, mit der dieser die Abänderung des Ersturteils und die Abweisung der Klage begehrt, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ein Mitverschulden der Fußgängerin S an dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall für nicht erwiesen erachtet. Die vom Landgericht insoweit vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden, sie lässt keine Rechtsverletzung erkennen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung begründeten (§ 513 ZPO).

Das Landgericht hat die Zeugin S vernommen und zur weiteren möglichen Aufklärung des Sachverhalts den Beklagten informatorisch befragt (§ 141 ZPO). Es ist dabei unter ausführlicher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte zur Überzeugung der Kammer nicht nachgewiesen habe, dass die Fußgängerin bei gehöriger Aufmerksamkeit den Unfall hätte vermeiden können. Es sei weder geklärt, ob die Fahrradbeleuchtung eingeschaltet gewesen sei, noch auf welcher Seite des Weges sich der Unfall zugetragen habe.

Die hiergegen erhobenen Einwände des Beklagten greifen nicht durch:




a) Hinsichtlich der angeblich eingeschalteten Fahrradbeleuchtung hat die Klägerin kein Geständnis abgegeben (§ 288 ZPO). Sie hat vielmehr ihren ursprünglichen Sachvortrag vor der mündlichen Verhandlung korrigiert und behauptet, der Beklagte sei der Fußgängerin ohne eingeschaltetes Licht entgegengekommen.

b) Die Klägerin muss sich auch nicht an ihrem ursprünglichen Sachvortrag, der von einer eingeschalteten Fahrradlampe ausging, festhalten lassen. Sie war nicht selbst Unfallbeteiligte und hat dazu dargelegt, dass sie die Unfallschilderung der polizeilichen Unfallaufnahme entnommen habe, die eine eingeschaltete Beleuchtung unterstellt hat.

c) Einer förmlichen Parteieinvernahme des Beklagten gemäß § 448 ZPO bedurfte es nicht, da die Ausräumung der Zweifel der Kammer an dem vom Beklagten behaupteten Sachverhalt – Einschaltung des Lichts an seinem Fahrrad und Entgegenkommen der Fußgängerin auf der "falschen" Seite – nicht zu erwarten war (BGH NJW 94, 320). Die Kammer hatte den Beklagten angehört, sich ein eigenes Bild von der Örtlichkeit gemacht und bei der Beweiswürdigung durchaus unterstellt, dass der Beklagte subjektiv zutreffende Angaben gemacht hat. Gleichwohl sind ihre Zweifel verblieben und es sind keine Anhaltspunkte für eine Überwindung dieser Zweifel bei einer förmlichen Vernehmung des Beklagten vorhanden; denn auch wenn der Beklagte bei einer förmlichen Vernehmung seine Angaben entsprechend seiner Anhörung wiederholt hätte, so hätte sich insoweit seine Aussage mit der Aussage der Zeugin S unvereinbar gegenüber gestanden. Die Kammer hat aber zum Ausdruck gebracht, dass sie sich jedenfalls nicht von Unglaubwürdigkeit der Zeugin S überzeugen konnte.


d) Im übrigen greift der Beklagte auch nur die Beweiswürdigung der Kammer hinsichtlich der Einschaltung der Fahrradbeleuchtung an, nicht jedoch hinsichtlich des Orts des Zusammenstoßes.

Ein nennenswertes Mitverschulden der Fußgängerin käme aber überhaupt nur dann in Betracht, wenn diese auf der in Fahrtrichtung des Beklagten rechten Seite des Wegs dem Beklagten entgegengekommen wäre. Denn dann wäre die Fußgängerin auf der für sie "falschen" Seite des Weges unterwegs gewesen und hätte auf ihr entgegenkommende Fahrräder besonders achten müssen. Umgekehrt muss ein Fußgänger, der "seine Seite" benutzt, nicht damit rechnen, dass er dort von einem Fahrradfahrer erfasst wird, unabhängig davon, ob er überhaupt erkennen kann, dass der Fahrradfahrer nicht nur seine Spur nicht einhält, sondern auch noch den entgegenkommenden Fußgänger übersieht.

Dass sich Frau S auf der in ihrer Gehrichtung gesehenen linken und damit "falschen" Wegehälfte befunden hat, konnte der Beklagte aber zur Überzeugung des Erstgerichts gerade nicht nachweisen.

2. Das Urteil des Landgerichts erweist sich im übrigen auch aus einem weiteren Grund als richtig.




Selbst wenn man nämlich unterstellt, dass die Fußgängerin bei gehöriger Aufmerksamkeit den Unfall hätte vermeiden können, so träte ihr dann nur als äußerst gering einzustufendes Verschulden hinter den massiven Verkehrsverstoß des Beklagten vollständig zurück.

Auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg haben Fahrradfahrer auf Fußgänger besonders Rücksicht zu nehmen (§ 41 StVO, Zeichen 240). Darüber hinaus hat jeder Fahrzeugführer auf Sicht zu fahren, d. h. er muss in der Lage sein, sein Fahrzeug innerhalb der überschaubaren Strecke anzuhalten (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO).

Im Streitfall musste der Beklagte mit Fußgängern auf dem gemeinsamen Fuß- und Radweg rechnen. Es war dunkel, nach den Feststellungen des Erstgerichts beim Augenscheinstermin wurde der Radweg auch nicht durch Kraftfahrzeuge erhellt, die auf der benachbarten Bundesstraße fuhren. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, dass dieser seine batteriebetriebene Beleuchtung eingeschaltet hatte, leuchtete diese nur eine Strecke von ca. 4 Meter in einer Breite von ca. 1,50 Meter aus, wie der Beklagte selbst eingeräumt hat. Bei diesen stark eingeschränkten Sichtverhältnissen war die vom Beklagten eingeräumte Geschwindigkeit von 20 - 25 km/h, mit der er auf seinem Rennrad unterwegs war, deutlich überhöht. Unabhängig von dieser deutlich überhöhten Geschwindigkeit muss der Beklagte auch noch unaufmerksam gefahren sein. Denn er hat Frau S vor der Kollision nicht einmal wahrgenommen und ist deshalb ungebremst bzw. ohne den Versuch auszuweichen, aufgefahren. Selbst wenn Frau S hätte bemerken können, dass der Beklagte direkt auf sie zufährt und sie anscheinend auch nicht erkennt, um an ihr vorbeizufahren, hätte sie sich allenfalls durch einen Sprung in die links und rechts des Weges verlaufenden Wiesenstreifen aus der Gefahrenzone in Sicherheit bringen können oder den vom Erfolg her sehr zweifelhaften Versuch unternehmen müssen, durch Zuruf auf sich aufmerksam zu machen. Es erscheint schon äußerst zweifelhaft, im Unterlassen solcher Maßnahmen überhaupt ein Mitverschulden der Fußgängerin am Unfall zu bejahen, jedenfalls träte ein solches Verschulden hinter das ganz überwiegende Verschulden des Beklagten zurück.




3. Auch die Kostenentscheidung des Ersturteils ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (§ 92 Abs. 2 ZPO).

Zwar hat die Klägerin im Laufe des Rechtsstreits die Hauptforderung ermäßigt, nachdem sie ursprünglich einen Teil des Zinsanspruchs als Hauptforderung geltend gemacht hatte. Diese teilweise Klagerücknahme hat sich aber kostenmäßig nicht ausgewirkt, weil hier kein "Gebührensprung" vorliegt. Im übrigen hat die Klägerin im Ergebnis des letztlich vom Beklagten einschließlich Zinsen zu bezahlenden Betrags von Anfang an nicht zuviel verlangt.

4. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO….

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