Vor dem Hintergrund einer vereinzelt aufgetretenen unzulässigen Abweichung der Abstandsmessung zwischen Sensorkopf zum gemessenen Fahrzeug bei Verwendung eines Geschwindigkeitsmessgerätes vom Typ ES3.0 mit der Softwareversion bis einschließlich 1.001 muss der Tatrichter Feststellungen darüber treffen, ob etwa durch einen aufmerksamen Messbetrieb, sichergestellt war, dass nur ein Fahrzeug in Frage kommt, dem der Geschwindigkeitsmesswert zuzuordnen ist, wenn die Fotolinie nicht über die volle Breite im Foto abgebildet ist. |