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Amtsgericht München Urteil vom 05.02.2014 - 343 C 28512/12 - Zur Haftung für Schäden durch einen rollenden Einkaufswagen

AG München v 05.02.2014: Zur Haftung für Schäden durch einen rollenden Einkaufswagen




Das Amtsgericht München (Urteil vom 05.02.2014 - 343 C 28512/12) hat entschieden:

   Der Haftpflichtversicherer ist nicht eintrittspflichtig, wenn ein neben dem versicherten Fahrzeug abgestellter Einkaufswagen beim Ladevorgang gegen ein anderes Fahrzeug rollt und dieses beschädigt, weil der Schaden nicht beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist. Es haftet jedoch die Person, die den Einkaufswagen beladen hat und ihn gegen das Wegrollen hätte sichern müssen.

Siehe auch Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung und Der rollende Einkaufswagen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am … auf dem Parkplatz … in Feldafing ereignete.

Die Klägerin behauptet, während die beiden Insassen in ihrem Kastenwagen, die Zeugen … und … auf einen freien Parkplatz warteten, habe der Beklagte zu drei den Fiat Ducato des Beklagten zu eins entladen, der bei der Beklagten zu zwei Kfz-​haftpflichtversichert ist. Der zu diesem Zweck seitlich von dem Ducato abgestellte Einkaufswagen sei dabei ins Rollen geraten und gegen den Kastenwagen der Klägerin gestoßen, so dass sich nun an der Seitenwand des Kastenwagens ein Kratzer befände.

Die Beklagten bestreiten, dass durch den Einkaufswagen überhaupt ein Schaden verursacht wurde und außerdem die Einstandspflicht der Beklagten zu zwei als Kfz-​Haftpflichtversicherung des Ducatos. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags zum Unfallhergang und zu den Schadensfolgen wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Die Klagepartei beantragt:

   Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klagepartei 1638,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8.4.2011 zu bezahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen über Ziffer 1 hinausgehenden Schadensersatz insoweit zu leisten, als die unfallbedingtem tatsächlichen Reparaturkosten zuzüglich einer Nutzungsausfallentschädigung während der Dauer der unfallbedingten Reparatur den Betrag des Sachverständigengutachtens des Sachverständigenbüros … übersteigen.




Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Kosten in Höhe von 192,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8.4.2011 zu bezahlen.

, Die Beklagtenpartei beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu eins und zu drei wurden angehört und die Zeugen … und … vernommen.

Nachdem sich in der mündlichen Verhandlung herausstellte, dass der Beklagte zu drei gar nicht derjenige war, der den Ducato der Beklagtenseite entlud, nahm die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu drei zurück.

Es wurde außerdem ein unfallanalytisches Gutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 29.5.2013, 14.8.2013 und das Gutachten vom 6.12.2013 Bezug genommen. Auf den übrigen Akteninhalt wird verwiesen.

Die Parteien erklärten sich mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.





Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zum Teil begründet.

I.

1. Nachdem die Klage gegen den Beklagten zu drei zurückgenommen wurde, war insoweit nur noch über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu drei zu entscheiden, dazu unter Ziffer III.

2. Aber auch gegenüber der Beklagten zu zwei war die Klage von Anfang an unbegründet. Die Beklagte zu zwei ist als Kfz-​Haftpflichtversicherung nur einstandspflichtig, wenn sich ein Unfall "bei Betrieb" des bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeugs ereignet. Nach der in der Rechtsprechung üblichen Definition ereignet sich ein Unfall "bei Betrieb" eines Kraftfahrzeugs, wenn er "durch die dem Kfz-​Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde" und sich "von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben". Dabei genügt ein naher zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Einrichtung des Kraftfahrzeugs, nicht jedoch eine bloße räumliche Nähe (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 7 StVG Rn. 4 f)

Nach dieser Definition liegt hier kein Unfall vor, der im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs steht. Der Beklagte zu eins hat zwar im Zusammenhang mit dem Unfall einen Einkaufswagen beladen, den er zu diesem Zweck in der Nähe des Kastenwagens der Klägerin abgestellt hatte. Dass dieser sich dann in Bewegung setzte, hat aber nichts mit den typischen Gefahren zu tun, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Ducatos als Kraftfahrzeug stehen. Der Einkaufswagen hätte sich genauso gut in Bewegung setzen können, wenn zum Beispiel der Beklagte zu eins unmittelbar vor dem Supermarkt Getränkekästen von einem auf den anderen Einkaufswagen umgeladen hätte. Die Ursache des Unfalls liegt hier nicht in der Gefährlichkeit des Ducatos, sondern darin begründet, dass der Beklagte zu eins beim Abstellen des Einkaufswagens nicht darauf geachtet hat, dass dieser einen sicheren Stand hat und nicht wegrollt. So sieht es auch das LG Kassel (Urteil vom 16.12003, Az: 1 S 402/02, ZfSch 2003, 301-302). Demzufolge muss hier auch die Beklagte zu zwei, die die Betriebsgefahren im Zusammenhang mit der Benutzung des Fiat Ducatos absichern soll, für den entstandenen Schaden nicht aufkommen. Die Klage gegen die Beklagte zu zwei war abzuweisen.

3. Begründet ist die Klage jedoch gegenüber dem Beklagten zu eins. In der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, dass er es war, der die Getränkekästen in den Einkaufswagen lud. Er hätte dafür sorgen müssen, dass dieser nicht wegrollt. Demzufolge haftet der Beklagte zu eins nach § 823 Abs. 1 BGB für dabei entstandene Schäden am Eigentum der Klägerin.

Der Beklagte zu eins und der Beklagte zu drei hatten in der mündlichen Verhandlung zwar ausgesagt, dass es gar nicht zu einer Kollision zwischen dem Einkaufswagen und dem Kastenwagen der Klägerin gekommen sei. Die Zeugen … und … schilderten jedoch detailreich, dass es doch so gewesen sei. Ihre Schilderung stimmt nach den Ausführungen des Sachverständigen auch genau mit den Örtlichkeiten und dem an dem Kastenwagen der Klägerin entstandenen Kratzer überein. Im Gegensatz zu den Behauptungen der Beklagten stellte der Sachverständige auch fest, dass der Griff des Einkaufswagens mit der daran angebrachten Kette von der Höhe her genau zum Beginn des Kratzers passt. Der Unfall ereignete sich an einer abschüssigen Stelle. Der Sachverständige erklärte, dass der Einkaufswagen allein schon aufgrund seines Eigengewichts, aber natürlich auch zusätzlich durch die Ladung ins Rollen kommen konnte und dabei beim Anstoßen an den Kastenwagen der aufsteigende Kratzer erklärt werden kann. Der Sachverständige fand keine Anhaltspunkte für einen Vorschäden. Auch die Beklagten hatten ja in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ein solcher nicht vorhanden war.

Damit ist bewiesen, dass bei dem streitgegenständlichen Vorfall der von der Klagepartei behauptete Kratzer entstanden ist.

Der Beklagte zu eins haftet mithin für den entstandenen Schaden. Gegenüber den Beklagten zu zwei und drei war die Klage hingegen abzuweisen.





II.

Zur Schadenshöhe ist Folgendes auszuführen:

1. Die Sachverständigenkosten und die Auslagenpauschale sind unstreitig. Die Beklagten sind der Ansicht, dass von der Reparaturkostenkalkulation der Klägerin Abzüge für Verbringungskosten, Ersatzteile, Kleinteile und eine angebliche Wertverbesserung zu nehmen seien. Hinsichtlich der Verbringungskosten ist ihre Einlassung zutreffend. Denn nicht bei jeder Werkstätte im Münchner Raum fallen solche Kosten an. Es ist jedoch gerichtsbekannt, dass nahezu alle Werkstätten derartige Kosten für Ersatzteile und Kleinteile in Rechnung stellen. Außerdem ist nicht ersichtlich, wie durch die Reparatur des Kratzers eine Wertverbesserung entstehen soll. Der Sachverständige hat keine Anhaltspunkte für andere Beschädigungen im Umkreis der Schadenstelle gefunden. Im Übrigen hat die Beklagtenseite ja auch die von der Klagepartei vorgetragene Wertminderung durch den unfallbedingt eingetretenen Schaden nicht bestritten.

Die Klägerin kann mithin von den Beklagten zu eins 1638,43 € abzüglich der Verbringungskosten in Höhe von 118,52 € verlangen, das sind insgesamt 1519,91 €.

2. Der Feststellungsantrag ist jedoch unzulässig. Derzeit ist noch kein Rechtsschutzinteresse für den Feststellungsantrag gegeben. Denn es steht nicht fest, ob die Klagepartei ihr Fahrzeug überhaupt reparieren lassen möchte und damit überhaupt noch weitere Ansprüche gegen den Beklagten zu eins entstehen. Die bloße Möglichkeit, dass in Zukunft noch weitere Schäden aus dem Unfall entstehen, begründet noch kein Feststellungsinteresse (Thomas/Putzo 28. Auflage, § 256 ZPO, Rn 14). Anders in den Fällen, in denen beispielsweise über Zukunftsschäden nach einer Verletzung zu befinden ist, ist hier die Ursache für den künftigen Schaden nicht bereits angelegt. Der Nutzungsausfall entsteht hier nicht zwangsläufig, sondern hängt einzig und allein von der Entscheidung der Klagepartei ab, wie sie die von der Beklagtenseite erhaltene Entschädigung verwendet. Sie kann sie behalten. Sie kann das Fahrzeug ganz oder teilweise reparieren. Im Übrigen hat die Klagepartei keine Umstände vorgetragen, aus denen sich die ernste Befürchtung ergeben würde, dass der Beklagte zu 1) die weiteren Kosten künftig nicht bezahlen würde, wenn er dazu nicht verurteilt wird.



3. Bei den Rechtsanwaltskosten ergibt sich durch den anderen Gegenstandswertes keine Änderung.

4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Verzug ist mit Schreiben vom 7.4.2011 eingetreten, nachdem darin eine Regulierung des Schadens wurde.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 269, 100 ZPO.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Der Wert des Feststellungsantrags wurde hier mangels konkreter Anhaltspunkte mit 300 € geschätzt.

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