Biegt der Führer eines Fahrer eines Fahrrads mit Hilfsmotor (Pedelec) nach links ab, ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, und verursacht er dadurch den Sturz des Fahrers eine Elektrorollers, der im Begriff war, das Pedelec zu überholen, so trifft den Pedelecfahrer die volle Haftung, sofern keine Tatsachen bewiesen werden, die for ein Mitverschulden des Fahrers des Elektrorollers spreche könnten. |
- | Zum ersten ein weiteres, gestaffelt verzinstes angemessenes Schmerzensgeld, beziffert mit mindestens 20.000,00 €, |
- | Zum zweiten einen verzinsten Zahlbetrag von 522,16 €, gestützt im Wesentlichen auf Kleidungs- und Fahrtkostenersatz, |
- | Zum dritten eine monatliche angemessene Schadensersatzrente für Verdienstminderungen, |
- | Zum vierten die Feststellung, dass der Beklagte für sämtliche künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfall hafte, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind (oder übergehen). |
unter Abänderung des angefochtenen Urteils |
1. | den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € zu bezahlen, nebst Zinsen von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus - einem Betrag von 6.000,00 € seit 02.02.2010, - einem weiteren Betrag von 4.000,00 € seit 13.04.2010, - einem weiteren Betrag von 10.000,00 € seit 21.06.2012, - einem weiteren Betrag von 5.000,00 € seit 18.01.2014, |
2. | den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 1.530,26 € zu bezahlen, nebst Zinsen von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 522,16 € seit 02.02.2010 und aus weiteren 1.008,10 € seit 18.01.2014, |
3. | festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jegliche künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Schadensereignis vom 04.10.2009 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen, |
4. | den Beklagten zu einer angemessenen monatlichen Rente wegen Folgeschäden aus dem Schadensereignis vom 04.09.2010 zu verurteilen. |
die Berufung zurückzuweisen. |
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Das bisher - wenn auch untergeordnet - berücksichtigte Mitverschulden des Klägers entfällt.
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Aus der Sicht des Senats von ganz erheblicher Bedeutung bei der Schmerzensgeldbemessung fällt ins Gewicht, dass der Kläger seit nunmehr fast sechs Jahren unter dem Unfall leidet, die Behebung der Unfallfolgen trotz zahlreicher Behandlungen und Krankenhausaufenthalte noch nicht abgeschlossen ist, und eine langdauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und Lebensqualität eingetreten ist.
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