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OLG München Urteil vom 11.09.2015 - 10 U 1455/13 - Unfall zwischen abbiegendem Pedelec und überholendem Elektroroller

OLG München v. 11.09.2015: Unfall zwischen abbiegendem Pedelec und überholendem Elektroroller




Das OLG München (Urteil vom 11.09.2015 - 10 U 1455/13) hat entschieden:

Biegt der Führer eines Fahrer eines Fahrrads mit Hilfsmotor (Pedelec) nach links ab, ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, und verursacht er dadurch den Sturz des Fahrers eine Elektrorollers, der im Begriff war, das Pedelec zu überholen, so trifft den Pedelecfahrer die volle Haftung, sofern keine Tatsachen bewiesen werden, die for ein Mitverschulden des Fahrers des Elektrorollers spreche könnten.

Siehe auch
Elektrofahrzeuge - Zweiräder - Pedelec - E-Bike - E-Scooter - Elektro-Rollstuhl

und
Stichwörter zum Thema Verkehrszivilrecht

Gründe:


A.

Der Kläger erhebt gegen den Beklagten Ansprüche auf Ersatz von Personen- und Vermögensschäden aus einem Unfall im öffentlichen Straßenverkehr.

Am 04.10.2009 gegen 14.30 Uhr ereignete sich auf der Staatsstraße 2049 in K. ein Zusammenstoß zwischen dem Kläger als Fahrer eines kurz zuvor ausgeliehenen Elektrorollers, amtliches (rotes) Kennzeichen ..., und dem Beklagten als Fahrer eines ebenfalls kurz zuvor ausgeliehenen Fahrrads mit Hilfsmotor (Pedelec). Die Parteien fuhren in gleicher Fahrtrichtung Richtung Ortsmitte, der Beklagte etwas vor dem Kläger. Vor oder an einer durch Verkehrszeichen markierten Überquerungshilfe bog der Beklagte nach links, um die Straße zu überqueren, während der Kläger überholen wollte, und - aus Erschrecken vor dem befürchteten Zusammenstoß und ohne Berührung der Fahrzeuge - zu Sturz kam. Der Kläger wurde mittelschwer verletzt und macht heute noch bestehende Beeinträchtigungen aufgrund der Unfallfolgen geltend. Er forderte in erster Instanz:

- Zum ersten ein weiteres, gestaffelt verzinstes angemessenes Schmerzensgeld, beziffert mit mindestens 20.000,00 €,

- Zum zweiten einen verzinsten Zahlbetrag von 522,16 €, gestützt im Wesentlichen auf Kleidungs- und Fahrtkostenersatz,

- Zum dritten eine monatliche angemessene Schadensersatzrente für Verdienstminderungen,

- Zum vierten die Feststellung, dass der Beklagte für sämtliche künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfall hafte, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind (oder übergehen).

Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 25.01.2013 (Bl. 156/176 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).




Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Beklagten verurteilt, ein gestaffelt verzinstes Schmerzensgeld von 7.500,00 € und einen verzinsten Schadensersatz von 228,17 € zu bezahlen, sowie festgestellt, dass der Beklagte zu drei Vierteln für sämtliche künftige materielle und immaterielle Schäden des Kläger aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen hafte. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 14.03.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 11.04.2013 eingegangenen Schriftsatz vom 10.04.2013 Berufung eingelegt (Bl. 187/189 d. A.) und diese nach zweimaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 02.07.2013 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag (Bl. 197/202 d. A.) begründet.

Der Kläger beantragt - nach Klageerweiterung -,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € zu bezahlen, nebst Zinsen von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

- einem Betrag von 6.000,00 € seit 02.02.2010,
- einem weiteren Betrag von 4.000,00 € seit 13.04.2010,
- einem weiteren Betrag von 10.000,00 € seit 21.06.2012,
- einem weiteren Betrag von 5.000,00 € seit 18.01.2014,

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 1.530,26 € zu bezahlen, nebst Zinsen von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 522,16 € seit 02.02.2010 und aus weiteren 1.008,10 € seit 18.01.2014,

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jegliche künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Schadensereignis vom 04.10.2009 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen,

4. den Beklagten zu einer angemessenen monatlichen Rente wegen Folgeschäden aus dem Schadensereignis vom 04.09.2010 zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 19.08.2015 mit Zustimmung der Parteien schriftlich entschieden, § 128 II ZPO; als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 03.09.2015 bestimmt (Bl. 245/247 d. A.). Der Kläger hat hierzu erläuternde Ausführungen eingereicht (Schriftsatz v. 01.09.2015, Bl. 248/249 d. A.), der Beklagte hat sich nicht geäußert.




Zuvor war die Sach- und Rechtslage mit den Parteien in mündlicher Verhandlung erörtert worden, insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl.220/223 d. A.) Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze (BGH, Urt. v. 12.05.2015 - VI ZR 102/14 [juris, Rn. 48]), die Hinweisverfügungen des Senatsvorsitzenden vom 10.07. und 27.09.2013 (Bl. 203/206 u. 216/217 d. A.) und die Hinweise des Berichterstatters vom 30.07. und 03.08.2015 (Bl. 240/241 d. A.) Bezug genommen.


B.

Die Berufung des Klägers ist statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch zu einem Teil unzulässig (Ziffer II der Urteilsformel), weil ein zulässiger, insbesondere bestimmter Berufungsantrag nicht gestellt wurde (§ 520 III 2 Nr. 1 ZPO). Darüber hinaus ist die Berufung jedoch ordnungsgemäß begründet und hat in der Sache weitest gehend Erfolg.

I.

Der Kläger hat, in erster Instanz wie im Berufungsverfahren, eine monatliche Schadensersatzrente gemäß §§ 843 I, 842 BGB beantragt, jedoch deren Höhe und somit den tatsächlichen Schaden nicht errechnet und nicht beziffert, sondern dem Ermessen des Gerichts überlassen. Dies ist unzulässig (BGH NJW 2007, 294 [8]), weil nur in eng begrenzten, im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen, etwa § 253 II BGB, die tatsächlichen Umstände, die den Umfang der Leistung bestimmen oder bestimmbar machen, im Zeitpunkt der Antragstellung oder Entscheidung noch nicht festzustehen brauchen und durch das Gericht bestimmt werden können.




Hierauf wurde der Kläger gemäß § 139 I 2, II ZPO ausdrücklich hingewiesen, seine Prozessbevollmächtigte hat daraufhin erklärt, keine Bezifferung mehr vornehmen und die beantragte Beweiserhebung nicht weiterverfolgen zu wollen.

Hierauf beruht Ziffer II, erster Halbsatz der Urteilsformel.

II.

Das Landgericht hat zu Recht Ansprüche des Klägers auf angemessenes Schmerzensgeld und Ersatz von Kleidung, Fahrtkosten und Unkostenpauschale dem Grunde nach bejaht, jedoch zu Unrecht ein Mitverschulden des Klägers von einem Viertel berücksichtigt und deswegen eine Kürzung der geforderten Beträge vorgenommen (EU 9/13 = Bl. 164/168 d. A.).

Darüber hinaus ist dem Erstgericht hinsichtlich des Schmerzensgeldes - bei grundsätzlich beanstandungsfreier Darstellung und Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen - eine greifbare Fehlbewertung unterlaufen (EU 13/17 = Bl. 168/172 d. A.), die der Senat, auch unter Berücksichtigung neuen und ergänzenden Vorbringens, zu berichtigen hat. Zudem sind eine Versagung der Unkostenpauschale und Kürzung des Bekleidungsersatzes rechtlich nicht zu vertreten (EU 17/18 = Bl. 172/173 d. A.), und eine Kürzung der Fahrtkosten nur insoweit gerechtfertigt, als eine Kilometerpauschale von 0,30 € statt 0,25 € angesetzt wurde. Zuletzt ist eine Quotierung des Feststellungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nicht vorzunehmen (EU 20 = Bl. 175 d. A.), im Übrigen eine Verringerung immaterieller Ansprüche entsprechend der Haftungsquote rechtsfehlerhaft.

1. Haftung:

a) Das Erstgericht stellt zutreffend fest, dass der Kläger aus §§ 823 I, II BGB, 229 StGB, 9 I 4 StVO Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen kann, da er durch dessen vorwerfbar sorgfalts- und verkehrswidriges Verhalten verletzt und geschädigt wurde (EU 10/12 = Bl. 165/167 d. A.; Hinweise des Senats v. 10.07.2013, S. 1/2 = Bl. 203/204 d. A.).

aa) Der Kläger hat vorgebracht und - unter dem Beweismaß des § 286 I 1 ZPO, unterstützt mit den Mitteln des Anscheinsbeweises - nachgewiesen, dass der Beklagte vor ihm fahrend zum Linksabbiegen angesetzt habe, ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, und dadurch seinen Sturz, Vermögensschäden und Verletzungen verursacht habe. Damit hat der Kläger seiner grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast genügt, während der Beklagte deren tatsächliche Umstände weder bestritten hat (EU 10, 12 = Bl. 165, 167 d. A.), noch jetzt bezweifeln will (BE 3 = Bl. 210 d. A.).

bb) Dem Beklagten ist es nicht gelungen, die gegen den Linksabbieger wirkende Anscheinsbeweislage (hierzu: Senat, Urt. v. 23.01.2015 - 10 U 299/14 [juris, Rn. 20-31]) zu beseitigen oder den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Möglich wäre dies gewesen etwa durch den Nachweis, dass der Beklagte rechtzeitig den beabsichtigten Fahrtrichtungswechsel angezeigt oder der Kläger verbotswidrig bei unklarer Verkehrslage überholt habe. Das Landgericht beurteilt dies zutreffend (EU 10/12 = Bl. 165/167 d. A.), während der Beklagte die Feststellungslast verkennt: Nicht entscheidend ist, ob er sich glaubhaft oder nachvollziehbar zu entlasten versucht hat, und deswegen nicht geschlossen werden dürfe, er habe kein Richtungszeichen gegeben (BE 3 = Bl. 210 d. A.). Vielmehr hätte der Beklagte nachweisen müssen, dass der den beabsichtigten Richtungswechsel angezeigt habe.

Insoweit ist die Beweiswürdigung des Ersturteils denkgesetzlich möglich (BGH NJW 2012, 3439 [3442]), widerspruchsfrei (BGH Betrieb 1968, 2270) und nachvollziehbar begründet (BGH NJOZ 2009, 1690), und somit nicht zu beanstanden.

b) Ebenfalls noch zutreffend geht das Erstgericht davon aus, dass der Beklagte dem Kläger von diesem verursachte Mitverursachungsbeiträge oder zuzurechnendes Mitverschulden anspruchsmindernd entgegenhalten kann (EU 10 = Bl. 165 d. A.). Jedoch wird übersehen, dass insoweit nur Faktoren berücksichtigt werden dürfen, die unstreitig oder erwiesen zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und dem Kläger zuzurechnen sind (BGH NJW 2007, 506 [207]).


aa) Das Ersturteil stützt klägerisches Mitverschulden - zu Recht - ausdrücklich weder auf eine überhöhte Geschwindigkeit, noch auf das Überholverbot (§ 5 III Nr. 1 StVO) bei unklarer Verkehrslage (EU 12/13 = Bl. 167/168 d. A.), geht vielmehr davon aus, dass der Kläger höchstens mit 45 km/h gefahren sein konnte. Soweit der Beklagte dies bezweifeln möchte, zeigt er durchgreifende Mängel der Beweiswürdigung nicht auf, sondern verfolgt den im Berufungsverfahren nicht zielführenden Versuch, eigene Bewertungen der Parteiangaben und Zeugenaussagen, sowie des erwünschten Ergebnisses an die Stelle der Beweiswürdigung des Gerichts zu setzen. Entscheidend ist jedoch die Beurteilung des hierzu vorrangig berufenen Tatrichters (BGH NJW 1988, 266; BayObLG NZM 2002, 449; s. a. BGH NJW 1988, 566), umso mehr, als die Einschätzung des Beklagten wegen offensichtlicher Eigeninteressen an einem gegenteiligen Ausgang des Rechtsstreits kein geeignetes Maß an Unvoreingenommenheit und Objektivität bieten kann.

bb) Das Erstgericht findet ein Mitverschulden des Klägers darin, dass er „obwohl mit dem Roller noch nicht vertraut ... doch mit einer recht erheblichen Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein dürfte (sic!)“ und mit gleichartiger Unerfahrenheit des Beklagten und der Geräuschlosigkeit seines Fahrzeugs habe rechnen müssen (EU 13 = Bl. 168 d. A.). Dies beanstandet die Berufung des Klägers - etwas kursorisch - zu Recht (BB 2 = Bl. 199 d. A.), einerseits beruhen die Erwägungen des Landgerichts auf Vermutungen statt Tatsachenfeststellungen (etwa BGH NJW 1995, 1029: „nur solche Umstände Berücksichtigung finden können, die sich erwiesenermaßen auf den Unfall ausgewirkt haben“), andererseits ergeben sich aus wünschenswerten vorsichtigem Fahrstil oder grundsätzlichem Absehen von Überholversuchen in derartigen Verkehrslagen weder die vom Beklagten bevorzugte Rechtsfolge, noch zusätzliche, nicht in der StVO festgelegte Sorgfaltspflichten.

Der Senat würdigt deswegen, nach Überprüfung und eigenständiger Bewertung, das erstinstanzliche Beweisergebnis in der Weise, dass ein Mitverschulden des Klägers nicht nachgewiesen ist und deswegen der Beklagte uneingeschränkt haftet. Ergänzend wird auf die Hinweise des Senats (v. 10.07.2013, S. 1/2 = Bl. Bl. 203/204 d. A.) verwiesen. Hierauf beruht Ziffer I 3 der Urteilsformel.

2. Schmerzensgeld:

a) Der Senat hält die Ausführungen des Landgerichts zu den Grundlagen, Bemessungsgesichtspunkten und Aufgaben des Schmerzensgeldes (EU 13/16 = Bl. 168/171 d. A.) für uneingeschränkt zutreffend. Jedoch ist zu berücksichtigen:

aa) Zwar sind tatbestandliche Darstellung, Beweiserhebung und -würdigung des Ersturteils - auch unter Berücksichtigung äußerst knappen Berufungsvorbringens (BB 4 = Bl. 200 d. A.) - vollständig und nicht zu beanstanden. Deswegen ist der Senat nach § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden, weil konkrete Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit nicht vorgetragen oder ersichtlich wurden. Insbesondere vermag der Kläger ein sogenanntes Heranziehungsdefizit (Senat, Terminhinweise v. 16.02.2015 - 10 U 1319/14: es sind nicht alle entscheidungsrelevanten Tatsachen und Gesichtspunkte in die Ermessensausübung einbezogen worden) nicht aufzuzeigen.

bb) Der Berufung ist jedoch Recht zu geben, dass die erstinstanzliche Berücksichtigung eine 25-​prozentigen Mitverschuldens (EU 16 = Bl. 171 d. A.) nach den Erwägungen von oben 1. entfallen muss. Zudem hat der Kläger neue Gesichtspunkte vorgebracht und belegt (Schriftsatz v. 16.01.2014, S. 2 = Bl. 219 d. A.; Schriftsatz v. 01.09.2015, Bl. 248/249 d. A.), denen der Beklagte nicht widersprochen hat. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass der Senat bereits aufgrund der erstinstanzlich festgestellten Umstände und der unstreitigen Verletzungen ein deutlich höheres Schmerzensgeld für geboten hält (Hinweise v. 10.07.2013, S. 3 = Bl. 205 d. A.). Der Beklagte hat sich demgegenüber - ohne sachliche Auseinandersetzung - auf die Mitteilung beschränkt, dass er die Berücksichtigung von Mitverschulden aufrecht erhalte und die erstinstanzliche Bemessung für zutreffend halte (BE 5/6 = Bl. 202/203 d. A.).




b) Zur Höhe des angemessenen Schmerzensgelds hält der Senat die Überlegungen des Erstgerichts für nicht ausreichend begründet und im Ergebnis nicht für zutreffend. Die Bewertung der festgestellten entscheidungserheblichen Umstände weist insoweit Mängel einer sogenannten Ermessensdisproportionalität auf (Senat, Terminhinweise v. 16.02.2015 - 10 U 1319/14: einzelne oder mehrere Gesichtspunkte wurden nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in die Ermessensausübung eingestellt).

aa) Der Senat beziffert nach eigenständiger Überprüfung und Bewertung (BGH NJW 2006, 1589; Senat, Urt. v. 30.07.2010 - 10 U 2930/10 [juris]) unter Würdigung aller Gesamtumstände das vorliegend angemessene Schmerzensgeld mit insgesamt 25.000,00 €.

bb) Dabei wurden sämtliche vom Erstgericht festgestellten und verwerteten Umstände, die Erkenntnisse des Berufungsverfahrens und die Rechtsprechungspraxis des Senats berücksichtigt, wonach bei der Schmerzensgeldbemessung eine Kleinlichkeit ebenso zu vermeiden ist wie die letztlich nicht begründbare Abänderung erstinstanzlicher Entscheidungen um Kleinbeträge. Ergänzend wird auf die Hinweise des Senats (v. 10.07.2013, S. 3 = Bl. 205 d. A.) Bezug genommen. Insbesondere ist zu erwähnen:
  -  Das bisher - wenn auch untergeordnet - berücksichtigte Mitverschulden des Klägers entfällt.
  -  Aus der Sicht des Senats von ganz erheblicher Bedeutung bei der Schmerzensgeldbemessung fällt ins Gewicht, dass der Kläger seit nunmehr fast sechs Jahren unter dem Unfall leidet, die Behebung der Unfallfolgen trotz zahlreicher Behandlungen und Krankenhausaufenthalte noch nicht abgeschlossen ist, und eine langdauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und Lebensqualität eingetreten ist.

Hierauf beruht Ziffer I 1 der Urteilsformel, der erstinstanzlich ausgeurteilte Betrag von 7.500,00 € ist abzuziehen.

3. Fahrtkosten, Kleidung, Unkostenpauschale:

Eine Unkostenpauschale von 25,00 € (EU 17 = Bl. 172 d. A.) ist ohne weiteres zu ersetzen, denn diese dient der Verwaltung und Abwicklung der Schadensregulierung, und wird durch Fahrtkosten zu Behandlungen nicht berührt. Eine Kürzung des Bekleidungsaufwands ist nicht geboten (EU 18 = Bl. 173), weil bei derartigen Gebrauchsgegenständen ein Abzug „Neu für Alt“ nicht sachgerecht ist. Insgesamt hat eine Kürzung wegen Mitverschuldens (EU 18 = Bl. 173) nach den Darlegungen von oben 1. zu entfallen. Ergänzend wird auf die Hinweise des Senats (v. 10.07.2013, S. 3/4 = Bl. 205/206 d. A.) verwiesen.

Eine Reha-​Zuzahlung von 79,60 € (Schriftsatz v. 16.01.2014, S. 2 = Bl. 219 d. A.) ist ebenso wenig vom Beklagten bestritten wie Fahrtkosten ab 22.07.2011. Insoweit wurden nur der angemessene Kilometersatz von 0,25 € und lediglich wöchentliche Besuche in der Reha geltend gemacht, sowie letztere belegt (Anlage BV 3, 4). Die erstinstanzlichen Fahrtkosten wurden auf einen Kilometersatz von 0,25 € bereinigt, sind aber im Übrigen ausreichend belegt und aufgrund zeitlicher Unfallnähe erstattungsfähig (Klageschrift v. 07.05.2010, S. 5, Anlage K 3).

Hieraus ergeben sich Ziffer I 2 und II, zweiter Halbsatz der Urteilsformel.




4. Die Entscheidung über die Verzugszinsen beruht auf §§ 286 I 1, 288 I BGB. Der Beklagte hat die Zeitpunkte, zu welchen die Beträge gefordert wurden, nicht bestritten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 Fall 2 ZPO. Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass der Kläger - in der Berufung und in erster Instanz - mit dem Antrag auf Erwerbsschadensrente unterlegen ist, welcher mit 15.047,76 € zu beziffern war.

Dem steht gegenüber in erster Instanz ein Obsiegen mit einer Schmerzensgeldforderung von 20.000,00 €, einem Feststellungsbegehren von 9.500,00 € (geschätzt aus dem Klägervorbringen) und mit einem Zahlbetrag von 480,88 € zu 522,16 €. Dies errechnet eine Quote von 66,5 %.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger mit einer Schmerzensgeldforderung von noch 17.500,00 € obsiegt (weil 7.500,00 € bereits zugesprochen waren), mit einem Feststellungsbegehren von 2.375,00 € (weil drei Viertel bereits zugesprochen waren) und mit einem Zahlbetrag von 1.488,98 € zu 1.530,26 €. Hieraus errechnen sich 58,6 %.



IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO.

VI.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 f. [2419, Tz. 26-32]; BGH NJW-​RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG, a.a.O. [2419, Tz. 33]) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG, a.a.O. [2420, Tz. 34]; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft.

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