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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss vom 21.10.2016 - RO 5 S 16.1399 - Flottenfahrtenbuch - Ermessen und Interessenabwägung

VG Regensburg v. 21.10.2016: Ermessen und Interessenabwägung bei der Verhängung einer Flottenfahrtenbuch-Auflage und beim Sofortvollzug




Das Verwaltungsgericht Regensburg (Beschluss vom 21.10.2016 - RO 5 S 16.1399) hat entschieden:

1. Vor der Verhängung eines sog. Flottenfahrtenbuchs hat die Behörde im Ramen des pflichtgemäßen Ermessens zunächst Art und Umfang des Fuhrparks zu ermitteln, damit die Auswirkungen auf den Fahrzeughalter beurteilt werden können. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Erweiterung der Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark hat die Behörde grundsätzlich eine Prognose darüber anzustellen, ob über das Fahrzeug, mit dem die der Fahrtenbuchauflage zu Grunde liegende Verkehrszuwiderhandlungen begangen wurde, hinaus Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen des Halters ebenfalls nicht aufgeklärt werden können. Bei der Abwägung der relevanten Gesichtspunkte ist schließlich die der Fahrtenbuchauflage zu Grunde liegende Verkehrszuwiderhandlung zu berücksichtigen.

2. Grundsätzlich muss die Begründung auf den konkreten Einzelfall abstellen und darf sich nicht mit „formelhaften“ Erwägungen begnügen. Für bestimmte Arten von Verwaltungsakten ist jedoch das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch und eine entsprechende Begründung ausreichend. Bei der Fahrtenbuchauflage geht die ständige Rechtsprechung zu Recht davon aus, dass § 31a StVZO zu den Vorschriften gehört, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt und sich die Abwägung zwischen den beteiligten Interessen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränkt, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Einzelfallumstände die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist


Siehe auch
Fahrtenbuch-Auflage / Sofortvollzug und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage<
und
Stichwörter zum Thema Fahrtenbuch

Gründe:


I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.

Am 19.4.2016 um 11:19 Uhr wurde auf der BAB 6, km 568,4, Fahrtrichtung HN–MA mit dem PKW Fabrikat ..., amtliches Kennzeichen ... der erforderliche Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Der tatsächliche Abstand betrug 25m und hätte bei einer Geschwindigkeit von 115 km/h nach den Angaben der Bußgeldstelle 47,90m betragen müssen. Damit betrug der tatsächliche Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes.

Mit Schreiben vom 11.5.2016 setzte die zentrale Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Baden-​Württemberg, die Antragstellerin von dem Vorwurf der Verkehrsordnungswidrigkeit in Kenntnis und forderte sie auf, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu benennen und dessen Personalien auf dem beiliegenden Antwortbogen mitzuteilen.

Am 27.5.2016 antwortete die Antragstellerin, dass der Fahrer nicht ermittelt werden habe können.

Mit Schreiben vom 31.5.2016 ersuchte die zentrale Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Baden-​Württemberg, die Polizeiinspektion N..., die für die Tat verantwortliche Person festzustellen, sie zu dem Vorwurf anzuhören und die für das Verfahren notwendigen Personalien aufzunehmen.




Mit Schreiben vom 8.7.2016 teilte die PI N... mit, dass der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden habe können. Es habe nach mehreren Anläufen bei der Antragstellerin der Geschäftsführer Herr 1... erreicht werden können. Seinen Angaben zufolge sei eine Recherche des verantwortlichen Fahrzeugführers trotz intensiver Nachforschungen nicht möglich, da das besagte Fahrzeug als sogenanntes „Poolfahrzeug“ auch von Drittfirmen und Subunternehmen verwendet werde.

Mit Schreiben vom 26.7.2016 informierte das Landratsamt ... die Antragstellerin nochmals über den zugrundeliegenden Sachverhalt und über die bevorstehende Auferlegung des Fahrtenbuchs für alle Fahrzeuge im Fuhrpark der Firma. Sie gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5.8.2016. Insbesondere bat sie um Mitteilung, ob für bestimmte Fahrzeuge in der Firma Fahrer fest eingeteilt seien und ob die Fahrzeuge verliehen würden. Nach Aktenvermerk wurde das Schreiben am 26.7.2016 in die Mittagspost gegeben.

Am 25.8.2016, zugestellt am 27.8.2016, erließ das Landratsamt ... den folgenden Bescheid: Die Antragstellerin wird verpflichtet, für jedes auf sie zugelassene Fahrzeug und für die an deren Stelle tretende Fahrzeuge, für die Dauer von 6 Monaten, ab dem 5. Tag nach Zustellung dieses Bescheides ein Fahrtenbuch zu führen, in dem jede Fahrt einzutragen ist (Ziffer 1). Ziffer 2 ordnet den Sofortvollzug der Ziffer 1 an. Weiter werden der Antragstellerin die Verfahrenskosten in Höhe von 100 € Gebühren und 3,45 € Auslagen auferlegt (Ziffern 3 und 4).

Zur Begründung führt der Bescheid unter anderem aus, dass die Fahrtenbuchauflage nicht unverhältnismäßig sei. Zwar stelle die Fahrtenbuchauflage für den Fahrzeughalter und den jeweiligen Fahrer eine nicht unbedeutende Belastung dar, insbesondere, wenn auf eine Person eine Vielzahl von Fahrzeugen zugelassen sei. Gerade bei solchen Fahrzeughaltern sei es wichtig, dass dieser Nachweise führe, wer mit seinen Fahrzeugen unterwegs sei. Eine juristische Person, auf die eine Vielzahl von Fahrzeugen zugelassen sei, sollte schon aus Eigeninteresse entsprechende Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgehe, wer wann ein Firmenfahrzeug nutze. Mit Fahrzeugen könnten auch Ordnungswidrigkeiten begangen werden, für die der Halter zu haften habe. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für alle zugelassenen Fahrzeuge sei erforderlich, da zu befürchten sei, dass auch mit den weiteren Fahrzeugen einschlägige Verkehrszuwiderhandlungen begangen würden.

Zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit führt der Bescheid aus, dass zu berücksichtigen sei, dass bei der Anordnung eines Fahrtenbuches eine abstrakte Wiederholungsgefahr ausreichend sei, die bereits im Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens bestehe. Angesichts des erheblichen Gefährdungspotentials des dargestellten Verkehrsverstoßes erscheine es bei dieser Sachlage im Interesse der Verkehrssicherheit deshalb nicht als sachgerecht, dass das Fahrtenbuch erst nach Unanfechtbarkeit des Bescheids zu führen wäre. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gehöre § 31a StVZO zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung oder Sicherheit im Straßenverkehr, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes zusammenfalle und sich die Abwägung zwischen den beteiligten Interessen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränke, ob nicht ausnahmsweise in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall sei. Besondere Umstände des konkreten Falles, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Im Übrigen wird auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen.




Gegen obigen Bescheid erhob die Antragstellerin am 1.9.2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage, die unter dem Aktenzeichen RO 5 K 16.1400 geführt wird, und suchte gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nach.

Zur Begründung lässt die Antragstellerin ausführen, dass der Bescheid den Begründungserfordernissen nach § 80 Abs. 3 VwGO nicht genüge. Es dürfe sich nicht lediglich um formelhafte Begründungen handeln. § 31a StVZO gehöre zu den Vorschriften, die der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr dienten. Dennoch müsse im konkreten Fall die Belastung für die Antragstellerin beachtet werden. Die Antragstellerin sei Halterin von 52 Fahrzeugen. Für alle 52 Fahrzeuge Fahrtenbuch zu führen, stelle eine schwerwiegende Belastung dar, die im laufenden Geschäftsbetrieb nicht organisierbar sei. Dies sei in der Abwägung im Bescheid nicht berücksichtigt worden. Weiter sei die Fahrtenbuchauflage als solche rechtswidrig. Insbesondere sei die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuches für jedes Fahrzeug der Antragstellerin unverhältnismäßig. Voraussetzung für eine derart umfassende Anordnung wäre es gewesen, dass Ermittlungen über Art und Umfang des Fahrzeugparks angestellt worden wären. Dies sei nicht der Fall gewesen. Entsprechende Ermittlungen zu einer Prognose, ob über das Fahrzeug, mit dem die zu Grunde liegende Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden sei, hinaus Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen des Halters zu erwarten seien, seien nicht erfolgt und es enthalte der Bescheid hierzu keinerlei Ausführungen. Weiter erfordere § 31a StVZO einen nennenswerten Verstoß gegen Verkehrsvorschriften. Eine Fahrtenbuchauflage sei nicht gerechtfertigt, wenn es sich nur um einen einmaligen, unwesentlichen Verstoß handle, der sich nicht verkehrsgefährdend auswirken könne. Ein Verkehrsverstoß, der (nur) mit einem Punkt bewertet werde, könne von einigem Gewicht sein, müsse es aber nicht. Überdies sei die dem Bußgeldbescheid zu Grunde liegende Berechnung fehlerhaft, da der erforderliche Abstand mit 47,90 m benannt worden sei, was bei der im Bescheid genannten Geschwindigkeit von 115 km/h nicht dem halben Tacho entspreche. Die Berechnung basiere daher wohl auf der Sekundenmethode, während nach Tab. 2 der Bußgeldkatalog-​Verordnung bei der Bemessung des Sicherheitsabstandes jedoch vom halben Tachowert auszugehen sei. Zudem treffe der Bescheid keine Feststellungen dazu, ob das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei möglich gewesen. Am 4.8.2016 habe der Prokurist der Antragstellerin, Herr 1..., mit der zuständigen Sachbearbeiterin telefoniert, wobei ihm mitgeteilt worden sei, wenn der Fahrzeugführer bis zum 5. August spätestens 11:30 Uhr beim Landratsamt erscheine, könne von der Fahrtenbuchauflage abgesehen werden. Der Fahrzeugführer sei rechtzeitig beim Landratsamt erschienen. Dem Bescheid könne weiter nicht entnommen werden, auf welchen Gründen die Bemessung der zeitlichen Länge der Anordnung basiere.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin vom 1.9.2016 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner beantragt,

der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung trägt der Antragsgegner vor, dass seitens der Behörde nicht verkannt worden sei, dass die Fahrtenbuchauflage für den Fahrzeughalter eine nicht unbedeutende Belastung darstelle. Wegen der Schwere der Tat sei es im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich, dass ein Fahrtenbuch sofort zu führen sei und nicht erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, welche nicht selten erst nach Jahren eintrete. Die Anordnung sei auch für alle weiteren PKW der Halterin nicht unverhältnismäßig. Es seien Ermittlungen angestellt worden, inwieweit die Fahrzeuge von einem wechselnden Benutzerkreis gefahren würden. So sei mit Schreiben vom 26.7.2016 die Antragstellerin gebeten worden mitzuteilen, ob und gegebenenfalls für welche Fahrzeuge Fahrer fest eingeteilt seien. Diese Fahrzeuge hätten dann nicht in die Anordnung einbezogen werden müssen. Eine Antwort auf diese Frage habe die Behörde nicht erhalten, auch der Klageschrift sei diesbezüglich nichts zu entnehmen. Dies bedeute, dass die auf die Halterin zugelassenen Fahrzeuge von verschiedenen, nicht bestimmten Personen gefahren werden könnten. Eine Beschränkung der Fahrtenbuchauflage auf das Tatfahrzeug alleine mache also keinen Sinn. Für die anderen Fahrzeuge der Antragstellerin könnte weiterhin die Gefahr bestehen, dass der jeweilige Fahrer bei Begehung eine Verkehrsordnungswidrigkeit wieder nicht ermittelt werde. Weiter sei bei einer Beschränkung der Fahrtenbuchauflage auf nur ein Fahrzeug der Antragstellerin die Kontrollierbarkeit stark eingeschränkt und es sei sehr leicht möglich, die Fahrtenbuchauflage mit geringem Aufwand zu umgehen. Nachdem sich Herr 1... am 5.8.2016 als Fahrzeugführer dem Landratsamt zu erkennen gegeben habe, habe die zuständige Sachbearbeiterin bei der zentralen Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Karlsruhe nachgefragt, ob das Verfahren nochmals eröffnet werden könne. Dies sei verneint worden, da am 19.7.2016 die Verfolgungsverjährung eingetreten sei und ein erneutes Aufleben nicht vorgesehen sei.

Hierauf entgegnet die Antragstellerin, dass auf der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gesamtübersicht über die Fahrzeuge der Antragstellerin (Blatt 21 der Gerichtsakte) zu erkennen sei, dass es sich bei den Fahrzeugen Nr. 1 - 5 um Anhänger handle. Weiter handele es sich bei den Fahrzeugen 39, 41, 43, 45, 35, 36, 44, 37, 42, 38, 40, 34, 46 und 47 um Fahrzeuge, welche einzelnen Personen zugeordnet seien.




Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten der Beteiligten im Verfahren der Hauptsache und der Eilsache sowie auf die Behördenakte, die dem Gericht vorgelegen hat, verwiesen.


II.

Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der einge-​reichten Anfechtungsklage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, da die Klage gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids wegen des behördlich angeordneten Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag ist allerdings unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wir​kung wiederherstellen.

Soweit die Behörde den Sofortvollzug besonders angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), muss das Gericht zunächst überprüfen, ob die Begründung der zuständigen Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Nur wenn dies der Fall ist oder wenn es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, so trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Bei dieser Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung und dem Aussetzungsinteresse des Antragsstellers kommt zunächst der summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache besondere Bedeutung zu.




Wenn die Hauptsacheklage nach der im Eilrechtsschutz gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offensichtlich keine Aussichten auf Erfolg hat, weil der Verwaltungsakt als rechtmäßig erscheint, so ist der Antrag in der Regel abzulehnen (ausführlich zu der vorzunehmenden Interessenabwägung: BVerwG vom 14.4.2005, BVerwGE 123, 141).

So verhält sich die Sache hier.

1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs erfüllt die notwendigen Voraussetzungen aus § 80 Abs. 3 VwGO. Grundsätzlich muss die Begründung auf den konkreten Einzelfall abstellen und darf sich nicht mit „formelhaften“ Erwägungen begnügen (BayVGH, B.v. 30.10.2009 - 7 CS 09.2606 - juris Rn. 17). Die Begründung soll den Betroffenen einerseits in die Lage versetzen seine Rechte wirksam wahrnehmen zu können. Andererseits soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter vor Augen führen und sie veranlassen genau zu prüfen, ob und warum ausnahmsweise der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen durchbrochen werden soll (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 84 ff.). Die Behörde muss konkret die Gründe angeben, die dafür sprechen, dass die sofortige Vollziehung aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen notwendig ist und warum dahinter die Interessen des Betroffenen zurückstehen müssen.

Für bestimmte Arten von Verwaltungsakten ist jedoch das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch und eine entsprechende Begründung ausreichend. Bei der Fahrtenbuchauflage geht die ständige Rechtsprechung zu Recht davon aus, dass § 31a StVZO zu den Vorschriften gehört, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt und sich die Abwägung zwischen den beteiligten Interessen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränkt, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Einzelfallumstände die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (Sächs. OVG, B.v. 25.7.2016 - 3 B 40/16 - juris; OVG Saarland, B.v. 18.7.2016 - 1 B 131/16 - juris; BayVGH, B.v. 26.03.2015 - 11 CS 15.247 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 6.3.2008 - 11 CS 07.3451 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 15.4.1999 - 11 ZS 98.3283 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.5.1999 - 11 CS 99.730 - juris Rn. 18). Denn durch eine Fahrtenbuchauflage soll nicht nur sichergestellt werden, dass künftig mit dem Kraftfahrzeug begangene Verkehrsverstöße während der Dauer der Fahrtenbuchauflage geahndet werden können. Die Führung eines Fahrtenbuchs soll vielmehr auch dazu beitragen, dass derartige Verstöße künftig unterbleiben, weil es sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers auswirkt, wenn er damit rechnen muss, dass er wegen der aufgrund des Fahrtenbuchs feststellbaren Fahreridentität für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen werden kann (BayVGH, B.v. 6.3.2008 - 11 CS 07.3451 - juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 17.11.1997 - DÖV 1998, 298; BayVGH, B.v. 15.4.1999 - 11 ZS 98.3283 -juris Rn. 5). Zumindest unter letzterem, im Hinblick auf die Verkehrssicherheit besonders wichtigen Gesichtspunkt ist es aber nicht unerheblich, ob das Fahrtenbuch tatsächlich bereits unmittelbar nach Erlass des entsprechenden Bescheids oder erst nach dessen Bestandskraft - und damit möglicherweise erst nach Jahren - zu führen ist (BayVGH, B.v. 6.3.2008 - 11 CS 07.3451 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 15.4.1999 - 11 ZS 98.3283 - juris Rn. 5).

Hier hat der Antragsgegner in knapper, aber ausreichender Begründung zutreffend darauf abgestellt, dass es angesichts des erheblichen Gefährdungspotentials des vorstehend dargestellten Verkehrsverstoßes bei dieser Sachlage im Interesse der Verkehrssicherheit deshalb nicht als sachgerecht erscheine, dass das Fahrtenbuch erst nach Unanfechtbarkeit des Bescheids zu führen wäre. Diese Erwägungen sind aus formeller Sicht nicht zu beanstanden. Ob diese Gründe auch inhaltlich zutreffen, ist bei der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung unbeachtlich (Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Rn. 246). Erweisen sich die von der Behörde in der Begründung angeführten Gründe als nicht tragfähig, um das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung rech7tfertigen zu können, liegt kein formeller Begründungsmangel i.S.d. § 80 Abs. 3 VwGO, sondern ein Verstoß gegen die materielle Voraussetzung des § 80 Abs. 2 S 1 Nr. 4 VwGO vor (Gersdorf, in: Beck’scher Online Kommentar zur VwGO, § 80 Rn. 95).




2. Die Klage hat in der Hauptsache nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussichten auf Erfolg, weil der Verwaltungsakt als rechtmäßig erscheint und damit die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 31a Straßenverkehrs-​Zulassungs-​Ordnung (StVZO) kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach der im Eilverfahrenen gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt.

a. Die Antragstellerin war zum für die Anordnung relevanten Zeitpunkt, nämlich dem des Verstoßes gegen die Verkehrsvorschrift, Halterin des betreffenden Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ....

b. Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang liegt vor. Bei einer Geschwindigkeit von 115 km/h wurde lediglich ein Abstand von 25 m eingehalten. Damit betrug dieser weniger als 5/10 des halben Tachos und der Verkehrsverstoß wäre nach §§ 4 Abs. 1, 49 Straßenverkehrsordnung (StVO), § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), Nr. 12.6.1 Bußgeldkatalog, § 4 Abs. 1 Bußgeldkatalog-​Verordnung (BKatV), Nr. 3.2.3. Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit einem Bußgeld von 75 Euro sowie der Eintragung von 1 Punkt in das Fahreignungsregister zu ahnden gewesen. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bereits dann angemessen, wenn der Verkehrsverstoß wenigstens mit einem Punkt bewertet wird (BVerwG, B.v. 9.9.1999 - 3 B 94/99 - BayVBl 2000, 380). Dann kann bereits bei einem einmaligen Verstoß eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden (BayVGH, B.v. 17.2.2010 - 11 CS 09.2977 - juris Rn. 17). Auch der vorliegende Verstoß wäre mit der Eintragung von 1 Punkt zu ahnden gewesen, so dass ein Verkehrsverstoß von solchem Gewicht vorliegt, der die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt.

c. Die Feststellung des Fahrzeugführers innerhalb der Verjährungsfrist war nicht möglich. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; BVerwG, B.v. 21.10.1987 - 7 B 162/87; BayVGH, B.v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2576 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 - juris Rn. 17).

aa) Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört zunächst eine umgehende Benachrichtigung des Halters vom Verkehrsverstoß, i.d.R. innerhalb von 2 Wochen. Vorliegend datiert das Anhörungsschreiben der zentralen Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Karlsruhe zwar erst vom 11.5.2016, also gut 3 Wochen nach der Verkehrsordnungswidrigkeit. Dabei ist das Zwei-​Wochen-​Kriterium aber kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal und auch keine starre Grenze (VG München, GB v. 19.7.2007 - M 23 K 07.2195 - juris Rn. 23). Es beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, wonach Personen Vorgänge nur einen begrenzten Zeitraum erinnerbar oder noch rekonstruierbar sind. Die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist ist daher unschädlich in den Fällen, in denen wegen vom Regelfall abweichender Fallgestaltung auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt oder die Überschreitung des Zeitrahmens nicht ursächlich gewesen sein konnte für die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers (VG München, GB v. 19.7.2007 - M 23 K 07.2195 - juris Rn. 23). Eine verzögerte Anhörung ist für die unterbliebene Feststellung des Fahrers etwa dann nicht ursächlich, wenn ein zur Identifizierung ausreichendes Fahrerfoto - wie hier - existiert, da eine Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers anhand des Fotos keine Anforderungen an das Erinnerungs-​, sondern an das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters stellt (VGH Baden-​Württemberg, NZV 1999, 224 und NZV 1999, 396; VG München, GB v. 19.7.2007 - M 23 K 07.2195 - juris Rn. 23). Das vorliegende Foto müsste genügen, um eine der Geschäftsführung bzw. den Angestellten der Antragstellerin bekannte Person zu identifizieren. Die Zweiwochenfrist greift auch aus einem weiteren Grund nicht. Ist das betreffende Fahrzeug ein Firmenfahrzeug und der Halter, so wie hier, ein Gewerbetreibender, so fällt es in die Verantwortungssphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Maßnahmen dergestalt zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Dokumentation der Fahrer verschiedener Geschäftsfahrzeuge entspricht insbesondere bei einem großen Fuhrpark sachgerechtem kaufmännischen Verhalten sowie handels- und steuerrechtlichen Verpflichtungen (BayVGH, B.v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2576 - juris Rn. 17; OVG NRW, B.v. 30.6.2015 - 8 B 1465/14 - juris Rn. 19; VG Augsburg, U.v. 8.6.2016 - Au 3 K 16.230 - juris Rn. 41).

bb) Auch im Übrigen ist der ermittelnden Behörde kein Ermittlungsdefizit bei der Ermittlung des Fahrers vorzuwerfen. So wurde nach dem erfolglosen Versand des Zeugenfragebogens an die Antragstellerin die örtliche Polizeistation mit den Ermittlungen beauftragt. Auch dieser ist es ausweislich ihrer Mitteilung vom 8.7.2016 (Blatt 12/12a BA) nach mehreren Anläufen der Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin und nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragstellerin nicht gelungen den Fahrer zu ermitteln. Weitere Ermittlungen seitens der Behörde waren nicht veranlasst, insbesondere angesichts der fehlenden Mitwirkung der Antragstellerin, die stets angab, den Fahrer nicht ermitteln zu können. Dies erscheint wenig glaubhaft. Hierfür spricht das deutliche Fahrerfoto, auf dem eine bekannte Person identifizierbar sein dürfte, weiter die kaufmännischen Gepflogenheiten, die eine Dokumentation der verschiedenen Fahrer der Geschäftsfahrzeuge erforderlich machen. Die Antragstellerin hätte wenigstens den Kreis der möglichen Fahrer einschränken und bezeichnen müssen (OVG Rheinland-​Pfalz, B.v. 4.8.2015 - 7B 10540/15 - juris Rn. 13; BVerwG, B.v. 14.5.1997 - 3 B 28,97 - juris). Allein diese Unterlassung führt dazu, dass weitere Ermittlungen in der Regeln nicht erforderlich sind und eine Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt ist (BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 19; VG Neustadt, B. v. 5.11.2015 - 3 L 967/15.NW - juris Rn. 13) Bezeichnend ist schließlich, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin am 5.8.2016 schließlich den verantwortlichen Fahrzeugführer genannt hat. Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs ist dies jedoch nicht mehr von Belang, da die Verfolgungsverjährung der betreffenden Ordnungswidrigkeit nach § 26 Abs. 3 StVG bereits nach 3 Monaten und damit am 19.7.2016 eingetreten war. Entscheidend für die Nichtermittelbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers ist aber dessen Ermittelbarkeit innerhalb der Verjährungsfrist, damit das Ordnungswidrigkeitsverfahren gegenüber ihm durchgeführt werden kann.


Nachdem die Ermittlungsbemühungen der Behörde in der Sache ohne Erfolg waren, konnte die ermittelnde Behörde unter Berücksichtigung eines sachgemäßen und rationellen Einsatzes ihrer Mittel nach pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens auf weitere Ermittlungen verzichten. Entscheidend ist dabei allein, dass der Fahrzeugführer ohne vorwerfbares Ermittlungsdefizit der ermittelnden Behörde nicht ermittelt werden konnte. Auf ein Verschulden oder einen Pflichtverstoß des Fahrzeughalters kommt es dabei nicht an. Die Fahrtenbuchauflage soll nicht den Fahrzeughalter bestrafen, sondern sie hat vielmehr präventive Funktion. Mit ihr soll zum einen ermöglicht werden, dass künftig bei Verstößen eine Grundlage zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers vorliegt. Zum anderen sollen künftige Verkehrsverstöße durch die zu erwartende Selbstdisziplinierung von Fahrern unterbunden werden, denen durch das Fahrtenbuch deutlich gemacht wird, dass sie im Falle eines Verstoßes als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt werden können (VG Düsseldorf, U.v. 5.3.2015 - 6 K 7123/13 - juris Rn. 35; VG München, GB v. 19.7.2007 - M 23 K 07.2195 - juris Rn. 27).

d. Weiter ist die Anordnung der Fahrtenbuchauflage nicht wegen eines Ermessensfehlers zu beanstanden, soweit das Gericht dies innerhalb der Grenzen des § 114 VwGO überprüfen kann. Insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, da der Anordnung ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht zugrunde liegt, der mit der Eintragung von 1 Punkt sanktioniert werden würde, s.o., und die Antragstellerin nicht nur an der Ermittlung nicht ausreichend mitgewirkt hat, sondern angenommen werden muss, dass sie den Ermittlungserfolg vereitelt hat.

aa) Die Ausweitung der Anordnung auf den gesamten Fuhrpark der Antragstellerin ist nicht wegen eines Ermessensfehlers zu beanstanden und entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei ist zu beachten, dass die Ausweitung der Anordnung auf den gesamten Fuhrpark eine erhebliche Erweiterung darstellt und deshalb eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden muss, die ihre Auswirkungen berücksichtigt (VG Neustadt (Weinstraße), B.v. 5.11.2015 - 3 L 967/15.NW - juris Rn. 19).

Dabei ist die Behörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zunächst gehalten, Art und Umfang des Fuhrparks zu ermitteln, damit die Auswirkungen auf den Fahrzeughalter beurteilt werden können (OVG Lüneburg, B.v. 2.11.2005 - 12 ME 315/05 - juris Rn. 6; VG Neustadt (Weinstraße), B.v. 5.11.2015 - 3 L 967/15.NW - juris Rn. 19; VG Mainz, B.v. 14.5.2012 - 3 L 298/12.MZ - juris Rn. 6). Vorliegend hat das Landratsamt ... am 24.8.2016 eine Halterabfrage für die Antragstellerin durchgeführt und somit nicht nur Kennzeichen, sondern auch das Fabrikat der Fahrzeuge ermittelt. Weiter wurde die Antragstellerin im Anhörungsschreiben vom 26.7.2016 nicht nur darauf hingewiesen, dass die Führung eines Fahrtenbuches für alle Fahrzeuge im Fuhrpark in Erwägung gezogen werde, sondern sie wurde auch dazu befragt, ob für bestimmte Fahrzeuge in der Firma Fahrer fest eingeteilt seien oder die Fahrzeuge verliehen würden. Hierzu äußerte sich die Antragstellerin innerhalb der gesetzten Frist nicht. Der Vortrag der Antragstellerin, das Anhörungsschreiben nicht erhalten zu haben, ist nicht glaubhaft. Angesichts der Tatsache, dass das Anhörungsschreiben des Landratsamts die erste Kontaktaufnahme dieser Behörde mit der Antragstellerin war, lässt es sich sonst nicht erklären, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin am 4.8.2016, einen Tag vor Ablauf der im Anhörungsschreiben gesetzten Frist, mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Landratsamts ... Kontakt aufgenommen hat. Damit hat das Landratsamt ... alle zur Ausübung ordnungsgemäßen Ermessens erforderlichen Belange ausreichend ermittelt. Auch bei der weiteren Ausübung des Ermessens ist der Behörde kein vom Gericht nachprüfbarer Fehler unterlaufen. Insbesondere waren die Anhänger nicht aus der Anordnung auszunehmen. Ist die Aufnahme einer Fotografie oder die Wahrnehmung eines Fahrzeugs bei einem Verkehrsverstoß nur von hinten möglich, so ist nur das Kennzeichen des jeweiligen Anhängers erkennbar. Auch in diesem Fall muss aber eine Ermittlung des Fahrers möglich sein.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Erweiterung der Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark hat die Behörde grundsätzlich eine Prognose darüber anzustellen, ob über das Fahrzeug, mit dem die der Fahrtenbuchauflage zu Grunde liegende Verkehrszuwiderhandlungen begangen wurde, hinaus Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen des Halters ebenfalls nicht aufgeklärt werden können (BayVGH, B.v. 26.2.2008 - 11 B 08.308 - juris Rn. 8; VG Neustadt (Weinstraße), B.v. 5.11.2015 - 3 L 967/15.NW - juris Rn. 19). Eine solche Prognose ist im Bescheid in knapper Form enthalten, in der Antragserwiderung wird diese noch ergänzt. Angesichts der mangelnden Mitwirkung der Antragstellerin bei der Aufklärung können an die Prognoseerstellung der Behörde keine höheren Anforderungen gestellt werden, insbesondere an die Ermittlung der relevanten Aspekte, s.o.

Bei der Abwägung der relevanten Gesichtspunkte ist zum einen die der Fahrtenbuchauflage zu Grunde liegende Verkehrszuwiderhandlung zu berücksichtigen. Schon dem Wortlaut des § 31a StVZO nach kann aber eine Fahrtenbuchauflage für ein oder mehrere Fahrzeuge eines Fahrzeughalters angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Verkehrszuwiderhandlung nicht möglich war. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nicht nur mehrere unaufgeklärt gebliebene Verstöße in der Vergangenheit (OVG Niedersachsen, B.v. 2.11.2005 - 12 M E 315/05 - juris), sondern auch bereits ein unaufgeklärt gebliebener Verstoß für die Ausweitung einer Fahrtenbuchauflage genügen kann. Entscheidend ist hierbei, ob aufgrund der Nutzungsgepflogenheiten des Halters zu befürchten ist, dass auch bei künftigen Verkehrsverstößen mit seinen übrigen Fahrzeugen die Täter wahrscheinlich ebenfalls nicht zu ermitteln sein werden (VG Düsseldorf, B.v. 24.11.2015 - 6 K 1140/15 - juris Rn. 51; VG Neustadt (Weinstraße), B.v. 5.11.2015 - 3 L 967/15.NW - juris Rn. 25). Zu dieser Befürchtung gibt das Verhalten der Antragstellerin bei dem der Fahrtenbuchauflage zu Grunde liegenden Verkehrsverstoß begründeten Anlass. Die Antragstellerin hat nicht nur einmal den gebotenen Mindestbeitrag zur Aufklärung geleistet, sondern es ist anzunehmen, dass sie die Ermittlungen bewusst vereitelt hat. So wurde auf das erste Anhörungsschreiben der zentralen Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Karlsruhe hin erklärt, dass der Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Dies wurde auch nach den Ermittlungsbemühungen der örtlichen Polizeidienststelle dieser gegenüber so dargestellt. Es erscheint kaum glaubhaft, dass der Antragstellerin der Fahrer tatsächlich nicht bekannt gewesen sein soll. Hierfür spricht das angefertigte Fahrerfoto, auf dem eine bekannte Person identifizierbar sein dürfte. Weiter spricht hierfür, dass die Antragstellerin auch nicht einmal versucht hat, den Kreis der möglichen Fahrer zu begrenzen. Dies konnte mindestens von ihr erwartet werden, s.o. Bezeichnend ist schließlich, dass nach eigenem Vortrag der Antragstellerin der angeblich verantwortliche Fahrzeugführer schlussendlich am 5.8.2016, dem letzten Tag der Anhörungsfrist, gegenüber dem Landratsamt benannt wurde. Dabei handelt es sich nach dem Vortrag des Landratsamts ... um den Prokuristen der Antragstellerin, Herrn 1.... Dieser hätte jedoch auch bereits vorher bekannt sein müssen bzw. auf dem Foto erkennbar sein müssen. Wahrscheinlich erscheint, angesichts der nicht besonders starken Ähnlichkeit mit einer auf der Homepage der Antragstellerin

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veröffentlichten Fotografie von Herrn 1..., dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt, um der Fahrtenbuchauflage zu entgehen. In beiden Fällen geht dies zulasten der Antragstellerin. Weiter vorwerfbar ist ihr auch, dass jedenfalls keine ausreichende Dokumentation der Fahrten und der Fahrer der Geschäftsfahrzeuge vorliegt, um im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung den Verantwortlichen benennen zu können. Angesichts dessen, dass die Antragstellerin grundsätzlich für eine entsprechende Dokumentation zu sorgen hat, erscheint auch die Eingriffsintensität einer umfassenden Fahrtenbuchauflage als nicht übermäßig hoch. Bei einer Beschränkung auf nur ein Fahrzeug bestünde zudem die Gefahr, dass die Anordnung der Fahrtenbuchauflage dadurch umgangen wird, dass auf andere Fahrzeuge ausgewichen wird (VGH Baden-​Württemberg, B.v. 14.1.2014 - 10 S 2438/13 - juris Rn. 9). Insgesamt ist daher von einer Verhältnismäßigkeit der Anordnung auszugehen.




bb) Auch die vorliegend angeordnete Dauer von sechs Monaten ist nicht unverhältnismäßig. Dies muss im Hinblick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck im Einzelfall beurteilt werden. Als Kriterium für die zeitliche Bemessung ist vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen (BayVGH, B.v. 24.06.2013 - 11 CS 13.1079 - juris Rn. 14). Damit die Auflage die Verfolgung von zukünftigen Verkehrsverstößen ermöglichen und auch ihre Disziplinierungsfunktion erfüllen kann, muss sie auch zutreffend eine gewisse Dauer erreichen. Besondere Umstände, die vorliegend gegen eine Dauer von sechs Monaten sprechen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.

3. Nachdem der Antrag unbegründet ist, ist er mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs ist im Regelfall für die Anordnung ein Fahrtenbuch zu führen als Streitwert ein Betrag von 400,00 Euro je Monat der Geltungsdauer angemessen. Ergänzend waren folgende Gesichtspunkte der Billigkeit maßgeblich, wobei die Kammer der Rechtsprechung des VGH folgt (BayVGH, B.v. 26.10.2001 - 11 ZS 01.2008 – juris; a.A. (keine Rabattierung) VGH Baden-​Württemberg, B.v. 12.11.2015 - 10 S 2047/15 - juris; OVG Sachsen-​Anhalt, B.v. 29.1.2013 - 3 M 727/12 - juris Rn. 5; a.A. (Ansatz des einfachen Streitwerts für die Erweiterung auf den Fuhrpark en bloc VG Würzburg, B.v. 19.5.2011 – W 6 S 11.367, juris Rn. 38). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der 52 Fahrzeuge betreffenden Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, zwar jeweils eigenständige Bedeutung im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO zukommt, die Vielzahl der zu führenden Bücher aber auch die Einzelfallbedeutung relativiert, nimmt der VGH aus Gründen der Billigkeit eine Herabsetzung des an sich festzusetzenden Streitwerts quasi in Gestalt eines "Mengenrabatts" vor (BayVGH, B.v. 26.10.2001 - 11 ZS 01.2008 - juris; B. v. 21.4.1994 - 11 C 94.1062 - juris). Danach ist in Hauptsacheverfahren für die ersten zehn von einer Fahrtenbuchauflage betroffenen Fahrzeuge der nach dem aktuellen Streitwertkatalog ermittelte Streitwert, also 400,00 Euro pro Monat, zu Grunde zu legen, für die zweiten 10 PKW nur noch die Hälfte (also 200,00 Euro pro Monat) und entsprechend fortlaufend in Zehnerschritten der Streitwertanteil jeweils hälftig herab zu setzen. Damit ergibt sich je Fahrzeug für die ersten 10 Fahrzeuge ein Streitwert von je 2.400.- Euro (400.00 Euro x 6 Monate), für die nächsten 10 Fahrzeuge ein Streitwert von je 1.200.00 Euro, für die nächsten 10 Fahrzeuge ein Streitwert von je 600,00 Euro, für die nächsten 10 Fahrzeuge ein Streitwert von je 300,00 Euro, für die nächsten 10 Fahrzeuge ein Streitwert von je 150,00 Euro und für die verbleibenden 2 Fahrzeuge ein Streitwert von je 75.00 Euro, insgesamt also ein Streitwert in Höhe von 46.650,00 Euro.

Im Eilverfahren war dieser Streitwert nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren, beträgt also 23.325.00 Euro (BayVGH, B.v. 26.10.2001 - 11 ZS 01.2008 - juris; OVG Sachsen-​Anhalt, B.v. 29.1.2013 - 3 M 727/12 - juris Rn. 5; a.A. VGH Baden-​Württemberg, B.v. 12.11.2015 - 10 S 2047/15 - juris Rn. 6).

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