1. | Vor der Verhängung eines sog. Flottenfahrtenbuchs hat die Behörde im Ramen des pflichtgemäßen Ermessens zunächst Art und Umfang des Fuhrparks zu ermitteln, damit die Auswirkungen auf den Fahrzeughalter beurteilt werden können. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Erweiterung der Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark hat die Behörde grundsätzlich eine Prognose darüber anzustellen, ob über das Fahrzeug, mit dem die der Fahrtenbuchauflage zu Grunde liegende Verkehrszuwiderhandlungen begangen wurde, hinaus Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen des Halters ebenfalls nicht aufgeklärt werden können. Bei der Abwägung der relevanten Gesichtspunkte ist schließlich die der Fahrtenbuchauflage zu Grunde liegende Verkehrszuwiderhandlung zu berücksichtigen. |
2. | Grundsätzlich muss die Begründung auf den konkreten Einzelfall abstellen und darf sich nicht mit „formelhaften“ Erwägungen begnügen. Für bestimmte Arten von Verwaltungsakten ist jedoch das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch und eine entsprechende Begründung ausreichend. Bei der Fahrtenbuchauflage geht die ständige Rechtsprechung zu Recht davon aus, dass § 31a StVZO zu den Vorschriften gehört, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt und sich die Abwägung zwischen den beteiligten Interessen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränkt, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Einzelfallumstände die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist |
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin vom 1.9.2016 wird wiederhergestellt. |
der Antrag wird abgelehnt. |
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