Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss vom 23.07.2018 - 3 L 619/18.MZ - Straßensperrung für Kräder

VG Mainz v. 23.07.2018: Straßensperrung für Motorräder


Das Verwaltungsgericht Mainz (Beschluss vom 23.07.2018 - 3 L 619/18.MZ) hat entschieden:

   Die Sperrung einer Straße für eine bestimmte Fahrzeugart (hier: Krafträder) setzt von der Straßenverkehrsbehörde im Einzelnen darzulegende besondere örtliche Verhältnisse voraus, aus denen sich gerade aufgrund der Benutzung der Straße mit Fahrzeugen dieser Art eine besondere Gefahrenlage wie beispielsweise ein erhöhtes Unfallrisiko ergibt.



Siehe auch

Straßensperrungen - Beschränkung des Gemeingebrauchs

und

Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen


Gründe:


Der Antrag des Antragstellers, der bei verständiger Würdigung (§§ 122, 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – dahingehend zu verstehen ist,

   die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 5. Juli 2018 gegen die in Umsetzung der verkehrsbehördlichen Anordnung des Antragsgegners vom 7. März 2018 auf der L ... zwischen S. und O. aufgestellten Verkehrszeichen Zeichen 255 der Anlage 2 der StVO anzuordnen,


ist zulässig. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft, denn die mit dem Widerspruch angegriffenen Verkehrszeichen stellen Verwaltungsakte in Gestalt von Allgemeinverfügungen dar, die unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeibeamten gleichstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1993 – 11 C 32/92 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 255 = juris Rn. 12; Beschlüsse vom 26. Januar 1988– 7 B 189/87 –, NVwZ 1988, 623 = juris Rn. 8, und vom 7. November 1977– 7 B 135/77 –, NJW 1978, 656 = juris Rn. 4).

Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die in Umsetzung der verkehrsbehördlichen Anordnung vom 7. März 2018 aufgestellten Verkehrszeichen rechtswidrig sind und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Unter diesem Umstand gebührt im Rahmen der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellenden Interessenabwägung dem Suspensivinteresse des Antragstellers Vorrang vor dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners.




Rechtsgrundlage für die der Aufstellung der angefochtenen Verkehrszeichen zugrundeliegende verkehrsbehördliche Anordnung ist § 45 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-​Ordnung – StVO –. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Die Befugnis aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO wird durch § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO dahingehend modifiziert, dass Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden dürfen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinne können insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 2010 – 3 C 42/09 –, BVerwGE 138, 159 = juris Rn. 26, und vom 23. September 2010 – 3 C 37/09 –, BVerwGE 138, 21 = juris Rn. 26). Die in der Vorschrift darüber hinaus geforderte konkrete Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn ohne ein verkehrsbehördliches Tätigwerden eine das allgemeine Verkehrsrisiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass alsbald vermehrt Schadensfälle, insbesondere Unfälle mit Personen- und Sachschäden, eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010, a.a.O. = juris Rn. 27); dem steht nicht entgegen, wenn zu bestimmte Zeiten der Eintritt solcher Ereignisse unwahrscheinlich sein mag (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 – 7 C 46/78 –, BVerwGE 59, 221 = juris Rn. 18). Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach nicht erfüllt.


Soweit der Antragsgegner die der Aufstellung der Verkehrszeichen zugrundeliegende straßenverkehrsrechtliche Anordnung damit begründet hat, dass das Streckenprofil der L ... zwischen S. und O. (gut ausgebaute Landesstraße mit einer Geraden sowie einem kurvigen Teilstück, die zum einen hohe Geschwindigkeiten auf der Geraden sowie zum anderen mittlere und hohe Geschwindigkeiten in Schräglage sowie mehrere Richtungswechsel im Kurvenbereich zulässt) Motorradfahrer anziehe und in den letzten Jahren zu einer Vielzahl von Motorradunfällen – darunter ein Unfallereignis mit tödlichem Ausgang – gekommen sei, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Annahme, auf dem betreffenden Straßenstück bestehe ein durch besondere örtliche Verhältnisse deutlich erhöhtes Schadensrisiko. Abgesehen davon, dass an die Darlegung bzw. den Nachweis eines solchen erhöhten Risikos vorliegend relativ hohe Anforderungen zu stellen sind, da die streitgegenständlichen verkehrsbehördlichen Maßnahmen nicht lediglich eine Beschränkung des fließenden Verkehrs, sondern den Ausschluss einer ganzen Fahrzeugart vom Straßenverkehr für einen nicht unerheblichen Zeitraum zum Gegenstand haben (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 22. April 2015 – 6 B 20/15 –, juris Rn. 15), lassen die vorgelegten Unfallzahlen für die Jahre 2015 bis 2017 die vom Antragsgegner gezogene Schlussfolgerung nicht ohne Weiteres zu. So ist zunächst festzustellen, dass sich die Unfallzahlen unter Beteiligung von Krafträdern oder Leichtkrafträder relativ konstant in einem niedrigen einstelligen Bereich (2015: 5 Unfälle, 2016: 3 Unfälle, 2017: 5 Unfälle) bewegen; sie unterscheiden sich signifikant von anderen Streckensperrrungen zugrundeliegenden Unfallzahlen und deren Entwicklung (vgl. etwa zur L ... („E. Tal“) VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 13. Februar 1995 – 5 K 4625/94.NW –). Zudem lässt die zugrunde gelegte Verkehrsunfallstatistik weder erkennen, dass es zu einer Zunahme von schweren Verkehrsunfällen gekommen ist – in den drei vorgenannten Jahren hat es [ausgenommen der Todesfall] allein leichtverletzte Unfallparteien gegeben –, noch welchen Anteil Unfälle unter Beteiligung von Krafträdern an den Gesamtunfallzahlen auf dem von der verkehrsbehördlichen Anordnung betroffenen Teil der L ... haben bzw. welche Ursachen diesen Unfällen zugrunde lagen. Allein der Umstand, dass der betreffende Streckenteil aufgrund seines Profils für Motorradfahrer interessant ist und es hierdurch zu einem – letztlich aber nicht verlässlich festgestellten – erhöhten Motorradverkehr kommt, lässt nicht zwangsläufig auf eine erhöhte Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO schließen.




Auch der Hinweis des Antragsgegners darauf, dass es nach Angaben anderer Verkehrsteilnehmer auf dem betreffenden Streckenteil der L ... immer wieder zu riskanten Überholmanövern bzw. zu gefährlichen Rennen mit Motorrädern gekommen sei, rechtfertigt nicht den Erlass der streitgegenständlichen Anordnung. Allein der Umstand, dass Motorradfahrten auf der Strecke mit Helmkameras gefilmt und ins Internet gestellt werden, lässt nicht gleichsam automatisch den Rückschluss auf die vorgenannten Verhaltensweisen zu. Darüberhinausgehende belastbare Erkenntnisse vermochte der Antragsgegner indes nicht darzutun. So liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte etwa infolge durchgeführter Radarkontrollen dafür vor, dass es auf dem betreffenden Streckenabschnitt zu (erheblichen) Geschwindigkeitsübertretungen oder sonstigem verkehrswidrigen Verhalten durch Motorradfahrer gekommen ist. So hat der Antragsteller selbst darauf verwiesen, dass (Geschwindigkeits)Kontrollen durch die Polizei häufig nicht zielführend seien, da die Kontrollstellen bei Aufklärungsfahrten oftmals entdeckt würden. Soweit hingegen Verkehrskontrollen durch die Polizei durchgeführt wurden (vgl. die Berichte unter den Vorgangsnummern 349019/24092017/1838 und 349028/26092017/1909), haben diese keine Erkenntnisse über ein verkehrswidriges Verhalten von Motorradfahrern erbracht. Ungeachtet dessen könnte eine generelle Streckensperrung für Krafträder unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten aber auch dann rechtswidrig sein, wenn einzelne Motorradfahrer tatsächlich in der von der Antragsgegnerin beschriebenen Weise gegen Verkehrsvorschriften – etwa gegen §§ 3 Abs. 1 und 3, 29 Abs. 1 oder 30 Abs. 1 StVO – verstoßen haben sollten (vgl. VGH München, Urteil vom 31. Juli 1986 – 11 B 85 A.1928 –, NuR 1987,183 = juris Ls. 2). Derartige Verkehrsverstöße sind gegebenenfalls im Rahmen entsprechender Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die betroffenen Fahrzeugführer zu ahnden. Sie sind jedoch für sich genommen keine geeignete Grundlage für eine Streckensperrung nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 3 StVO, weil sie lediglich ein bestimmtes Verhalten der betreffenden Verkehrsteilnehmer belegen, nicht aber „besondere örtliche Verhältnisse mit besonderem Gefährdungsgrad“ im oben beschriebenen Sinne aufzeigen (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 22. April 2015, a.a.O. = juris Rn. 16).

Schließlich vermögen Beschwerden von Anwohnern aus einem am Ortsausgang von S. befindlichen Wohngebiet bezüglich Lärmbelästigungen durch Motorradverkehr auf der L ... die streitgegenständliche Anordnung nicht zu rechtfertigen, denn es liegen nicht einmal ansatzweise nachprüfbare Anhaltspunkte dafür vor, dass es durch Motorradverkehr zu Lärmimmissionen kommt, die etwa die Lärmrichtwerte für Wohn- oder gar Mischgebiete übersteigen; insbesondere hat der Antragsgegner selbst nicht dargetan, dass Lärmmessungen durchgeführt worden seien. Überdies hat der Antragsgegner die Sperrung nicht auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO (Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen) gestützt. Soweit hingegen Motorradfahrer den Schulparkplatz der in der Nähe befindlichen IGS S. anscheinend für „Einstimmungsszenarien“ zum Befahren der L ... nutzen sollten und es hierdurch zu Motorradlärm durch aufheulende Motoren kommt, ist dies nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Anordnung. Derartigen Missständen könnte etwa durch ordnungsbehördliche Kontrollen oder durch Anbringung technischer Sperren zur Beschränkung der Parkplatznutzung begegnet werden.

Fehlt es mithin bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine auf § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 2 StVO gestützte verkehrsbehördliche Anordnung, so kommt es nicht darauf an, ob der Antragsgegner zudem das ihm insoweit zustehende Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt hat, weil er nicht mildere, gleichermaßen geeignete Maßnahmen wie etwa den Einbau von Rüttelstreifen oder eine verstärkte Verkehrsüberwachung in Betracht gezogen hat.



Die den Verkehrszeichen zugrundeliegende verkehrsbehördliche Anordnung kann auch nicht gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 47 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – in eine auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO gestützte straßenverkehrsbehördliche Anordnung umgedeutet werden. Diese sogenannte „Experimentierklausel“ erlaubt unter anderem Anordnungen zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen. Vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst werden jedoch nur Fälle, in denen nicht die Frage zweifelhaft ist, ob überhaupt eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs vorliegt, sondern solche, in denen zu klären ist, welche konkreten Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr geeignet und erforderlich sind. Zu einem Gefahrerforschungseingriff ermächtigt § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO gerade nicht. Demzufolge ist auch in den Fällen der Nr. 6 eine Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 StVO erforderlich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 – 11 ZB 14.2491 –, juris Rn. 20; OVG NW, Beschluss vom 19. Dezember 1995 – 25 B 2750/95 –, NJW 1996, 2049 = juris Rn. 7; VG Bayreuth, Beschluss vom 9. April 2018 – B 1 S 18.52 –, juris Rn. 26; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, StVO § 45 Rn. 32). Eine Gefahrenlage in vorgenanntem Sinn vermochte der Antragsgegner – wie oben im Einzelnen dargelegt – nicht darzutun. Ungeachtet dessen kommt eine Umdeutung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der Behörde widerspräche (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Dies ist vorliegend der Fall, denn auch wenn der Antragsgegner die Sperrung der L ... zwischen S. und O. für den Verkehr mit Krafträdern zunächst auf die Dauer von 6 Monaten beschränkt hat, um im Anschluss eine Analyse der Verkehrssicherheit auf der L ... anstellen zu können, hat er ersichtlich die streitgegenständliche Anordnung nicht zur Erprobung geeigneter und erforderlicher Maßnahmen getroffen, sondern – wie der ausdrückliche Verweis auf § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 3 StVO verdeutlicht – zur Abwehr einer aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse bestehenden Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitgegenstandswerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-​Beilage 2013, 57).

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