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Amtsgericht Brandenburg Urteil vom 14.09.2018 - 31 C 39/17 -

AG Brandenburg v. 14.09.2018: Der Reparaturauftrag „lt. Gutachten“ enthält gleichzeitig eine dem Gutachten entsprechende Preisvereinbarung


Das Amtsgericht Brandenburg (Urteil vom 14.09.2018 - 31 C 39/17) hat entschieden:

 1.  Ein Schadensgutachten des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners kann die Grundlage einer Leistungs- und Preisvereinbarung hinsichtlich eines Kfz-Reparaturvertrages zwischen einer Kfz-Werkstatt und ihrem Auftraggeber/Kunden sein (§ 631, § 632 BGB).

 2.  Eine Kfz-Werkstatt hat die Pflicht den geschädigten Auftraggeber/Kunden auf das Risiko hinzuweisen, dass der Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners ggf. nur den in dem Schadensgutachten der Höhe nach konkret angeführten Werklohn erstatten wird (§ 280 BGB).



Siehe auch

Stichwörter zum Thema Reparaturschaden, Reparaturkosten und Werkstatt

und

Aufklärungspflicht der Werkstatt über Reparaturschritte und Kosten


Tatbestand:


Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 495a ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Parteien durch das Urteil auch jeweils in der Hauptsache nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert sind.

Entscheidungsgründe:


Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 12 und § 17 ZPO.

Die zulässige Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten hier ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Vergütung in Höhe von 287,27 Euro zu (§ 280, § 631, § 632 BGB in Verbindung mit § 286 und § 287 ZPO). Im Übrigen ist die Klage jedoch in der Hauptsache als unbegründet abzuweisen.

Zwischen der Beklagten und dem Kläger ist zwar unstreitig ein Werkvertrag bezüglich der Reparatur des klägerischen Pkws vom Typ Opel Meriva mit dem amtlichen Kennzeichen: … zustande gekommen, auch wenn zwischen den Parteien eine gesonderte Leistungs- und Preisvereinbarung nicht schriftlich bzw. in Textform erfolgte und auch ein konkreter (schriftlicher) Auftrag des Klägers unstreitig nicht vorliegt, so dass hier die Leistungs- und Preisvereinbarung der Parteien durch Auslegung zu ermitteln ist.

Zwar steht unstreitig feststeht, dass der klägerische Pkw durch einen vorherigen Unfall beschädigt wurde und der Erteilung des Kfz-​Werkauftrags durch den Kläger eine Schadensbegutachtung vom 19.04.2016 durch den Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners (der … Versicherungs-​AG) vorausging, so dass sowohl für den Kläger als auch für die beklagte Kfz-​Werkstatt bei Erteilung des Kfz-​Reparaturauftrags erkennbar war, welche konkreten Schäden bei dem klägerischen Pkw vorlagen und welche konkreten Kosten hierfür hätten angesetzt werden können. Auch hat die beklagte Kfz-​Werkstatt dann im Wesentlichen diese Schäden am klägerischen Pkw unstreitig repariert, jedoch ist zwischen den Parteien streitig geblieben, ob dieses Schadensgutachten des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners des Klägers auch die vertragliche Grundlage für den zwischen ihnen mündlich vereinbarten Kfz-​Reparatur-​Vertrag sowohl hinsichtlich der zu erbringenden Reparaturleistungen als auch bezüglich der insofern jeweils anzusetzenden Vergütung geworden ist oder nicht.

Nach den allgemeinen Regeln - die für den Vertragsschluss im Bereich des Schuldrechts gelten - kommt ein Kfz-​Werkvertrag aber nur dann zu Stande kommt, wenn sich die Parteien über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolgs auch tatsächlich einig waren. Ein derartiger Werkvertrag kommt somit - wie jeder Vertrag - nur durch inhaltlich übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen (Antrag und Annahme) im Sinne des § 145 BGB zu Stande, soweit keine weiteren Wirksamkeitshindernisse bestehen. Die Vertragsannahme (auch Akzept) ist die einseitige Willenserklärung, durch die ein Angebotsempfänger sein uneingeschränktes Einverständnis mit dem Angebot erklärt. Als Willenserklärung unterliegt die Vertrags-​Annahme im Übrigen den allgemeinen Wirksamkeitserfordernissen für Willenserklärungen nach den §§ 104 ff. BGB.

Besteht - wie hier - kein Formzwang, kann die Annahme zwar auch mündlich erklärt werden. Entscheidend sind aber stets die Umstände des Einzelfalls. Dabei sind insbesondere Verkehrssitte und Verkehrsanschauung mit zu berücksichtigen. Eine gesetzliche oder tatsächliche Vermutung (im Sinne des sog. Anscheinsbeweises) dahingehend, dass (ggf. sogar umfangreiche) Leistungen nur im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien erbracht werden, gibt es aber nicht, da nicht ohne weiteres nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass ein Unternehmer immer nur aufgrund eines Auftrags tätig wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.02.2008, Az.: I-​23 U 85/07, u.a. in: OLG-​Report 2008, Seiten 372 ff.; OLG Düsseldorf, BauR 2003, Seite 1251).

Zum Abschluss eines Kfz-​Werkvertrages bedarf es zwar nicht einer Willenseinigung über sämtliche Rechtsfolgen; die Parteien müssen sich aber insofern vertraglich binden wollen. Die Vertragserklärungen der Parteien müssen also hinreichend genug bestimmt sein, so dass jedenfalls die essentialia negotii (Vertragsparteien, Vertragsgegenstand) bezeichnet oder durch Auslegung zu ermitteln sind. Voraussetzung dafür ist aber, dass der andere Teil aus Sicht eines objektiven Betrachters aus dem Verhalten des Handelnden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Bindungswillen schließen darf (BGH, Urteil vom 29.02.1996, Az.: VII ZR 90/94, u.a. in: NJW 1996, Seiten 1889 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.02.2008, Az.: I-​23 U 85/07, u.a. in: OLG-​Report 2008, Seiten 372 ff.).

Im Übrigen wird aber nur dann die übliche Vergütung nach § 632 BGB ohne ausdrückliche Abrede geschuldet, wenn die Vertragsparteien eine Vereinbarung über die zu zahlende Vergütung nicht getroffen hatten. Entscheidend ist hier dementsprechend, ob übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien bzw. ihrer Vertreter mit den entsprechenden Bindungswillen hier hinsichtlich einer Leistungs- und Preisvereinbarung festzustellen sind. Nach der herrschenden Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az.: X ZR 122/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 2472 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2015, Az.: 13 U 110/13, u.a. in: IBR 2018, 432 f. = „juris“; OLG Celle, Urteil vom 24.09.2014, Az.: 14 U 114/13, u.a. in: BauR 2016, Seiten 1202 ff.; OLG Celle, Urteil vom 23.05.2006, Az.: 14 U 240/05, u.a. in: MDR 2007, Seite 86; AG Mönchengladbach-​Rheydt, Urteil vom 08.12.2016, Az.: 11 C 165/15, u.a. in: NJW-​Spezial 2017, Seite 109) ist somit zunächst für die Bemessung der Vergütung der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB - in dieser Reihenfolge - ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können. Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.

Die Höhe der nach bestimmten Einheiten vereinbarten Vergütung ist im Übrigen grundsätzlich Sache der Vereinbarung der Parteien; interne Sätze, mit denen ein Unternehmen kalkuliert, sind hierbei in der Regel noch nicht als vereinbarte Preise anzusehen (BGH, Urteil vom 28.09.1982, Az.: VI ZR 221/80, u.a in: BauR 1983, Seiten 385 f.; Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB-​Kommentar, Neubearbeitung 2014, § 632 BGB, Rn. 6).

Darlegungs- und Beweispflichtig für den Inhalt des vom Kläger erteilten Auftrags hinsichtlich der streitigen Kfz-​Reparatur - mithin auch für die Höhe des vereinbarten Werklohns - ist grundsätzlich aber zunächst die beklagte Kfz-​Werkstatt gewesen, da sie eine konkrete Vergütung für die von ihr erbrachten Leistungen von dem Kläger eingefordert hat (BGH, Urteil vom 05.06.1997, Az.: VII ZR 124/96, u.a. in: NJW 1997, Seiten 3017 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2011, Az.: I-​21 U 41/10, u.a. in: IBR 2013, 155 = „juris“; OLG Celle, Urteil vom 23.05.2006, Az.: 14 U 240/05, u.a. in: MDR 2007, Seite 86; OLG Düsseldorf, OLG-​Report 2008, Seiten 372 ff.; OLG Düsseldorf, BauR 2002, Seite 1726; OLG Koblenz, NZBau 2001, Seite 510).

In der mit dem Schadensgutachten des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners des Klägers im Einzelnen sehr genau bestimmten Abgrenzung der Pkw-​Schäden und den darin zudem jeweils konkret angeführten Preisen liegt nach Überzeugung des erkennenden Gerichts hier aber eine (zumindest konkludente) Vereinbarung des Klägers mit der beklagte Kfz-​Werkstatt dahingehend vor, dass die Reparatur der in diesem Schadensgutachten vom 19.04.2016 konkret angeführten Schäden zwar erfolgen sollte, jedoch nur zu den dort angeführten Kosten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2013, Az.: 9 U 218/12, u.a. in: NJW-​RR 2014, Seiten 313 ff.; OLG Köln, Urteil vom 14.07.1976, Az.: 2 U 25/76, u.a. in: DAR 1977, Seiten 156 f. = VersR 1977, Seite 262).

Auch durften sowohl der geschädigte Kläger als auch die beklagte Kfz-​Werkstatt auf die inhaltliche Richtigkeit dieses Gutachtens hinsichtlich der Höhe der Kosten vertrauen (AG Stade, Urteil vom 14.05.2018, Az.: 63 C 28/18, u.a. in: BeckRS 2018, Nr. 10272).

Insofern geht das Gericht hier dann aber auch davon aus, dass die Berechnung des Werklohns hinsichtlich des streitigen Werkvertrags dann auch auf der Kalkulation des Schadensgutachtens des Haftpflichtversicherers (und nicht anhand tatsächlicher oder üblicher Kosten) erfolgen sollte. Dies entspricht nämlich am ehesten dem Verständnis der hiesigen Vertragsparteien (BGH, Urteil vom 14.03.2013, Az.: VII ZR 142/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2423 ff.; BGH, Urteil vom 11.03.1999, Az.: VII ZR 179/98, u.a. in: NJW 1999, Seiten 2432 f.; BGH, Urteil vom 25,01.1996, Az.: VII ZR 233/94, u.a. in: NJW 1996, Seiten 1346 f.; AG Stade, Urteil vom 14.05.2018, Az.: 63 C 28/18, u.a. in: BeckRS 2018, Nr. 10272).

Der zwischen den Parteien auf der Grundlage dieses Schadensgutachtens vom 19.04.2016 vereinbarte Werkvertrag legte sowohl die konkret von der Kfz-​Werkstatt zu erbringende Leistung als auch die im Einzelnen hierfür zu entrichtende Höhe der Vergütung fest. Diese konkrete Vereinbarung ist somit dann auch einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nicht mehr zugänglich, da die vertraglich geschuldete Werkleistung in dem dieser Auftragserteilung zugrunde liegenden Leistungs-​Verzeichnis des Schadensgutachtens sehr konkret beschrieben worden ist und insofern sowohl die konkret zu erbringenden Werkleistungen als auch die jeweils hierfür zu zahlende Vergütung konkret dem zwischen den hiesigen Parteien vereinbarten Werkvertrag zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 14.03.2013, Az.: VII ZR 142/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2423 ff.; BGH, Urteil vom 13.07.1995, Az.: VII ZR 142/94, u.a. in: NJW-​RR 1995, Seite 1360; BGH, Urteil vom 04.10.1979, Az.: VII ZR 11/79, u.a. in: NJW 1980, Seite 180; OLG Nürnberg, Urteil vom 23.10.2014, Az.: 13 U 1907/12, u.a. in: BauR 2015, Seiten 509 ff.).

Dass der Kläger insoweit - wie von der Beklagtenseite behauptet - dessen ungeachtet einen über den in diesem Schadensgutachten des Haftpflichtversicherers hinaus gehenden Werklohn nach der Reparatur seines Pkws in der Werkstatt bezahlen wollte, ist hier durch die Beweisaufnahme im Übrigen nicht bestätigt worden. Einen über den Rahmen des Schadensgutachtens erteilten Auftrag des Klägers hat die Beklagte nämlich nicht belegen können, obwohl die Klägerseite ausdrücklich eine solche, darüber hinaus gehende Vergütungsvereinbarung ausdrücklich bestritten hat.

Den dafür erforderlichen Nachweis sieht das erkennende Gericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme vorliegend hinsichtlich der Reparatur des streitbefangenen Pkws - soweit Reparaturarbeiten an dem Kfz über den Preisumfang des Schadensgutachtens vom 19.04.2016 hinaus durch die Beklagte abgerechnet wurden - hier gerade nicht durch die Beklagtenseite als geführt an.

Der von der Beklagten hierfür benannte und bei der Beklagten ehemals tätige Zeuge F… G… F… hat nämlich glaubhaft ausgesagt, dass das Schadensgutachten der Haftpflicht-​Versicherung für ihn damals hier bindend war. Das Schadensgutachten der …-​Versicherungs-​AG sei somit auch hier Grundlage für die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs gewesen. Auch auf Vorhalt der Beklagtenseite blieb der Zeuge F… dabei, dass das Gutachten der Versicherung stets die Grundlage der Kfz-​Reparatur sei, da in diesem Gutachten nämlich eindeutig stehen würde, was bei dem Fahrzeug zu reparieren sei. Ob mit dem Kläger dessen ungeachtet auch über Preise konkret gesprochen wurde, wusste der Zeuge zwar nicht mehr genau, er glaubt aber eher nicht.

Bereits aus diesem Grunde stand der Beklagten vorliegend dann aber ein Anspruch auf Zahlung einer darüber hinausgehenden Vergütung in Höhe von weiteren 287,27 Euro brutto nicht gegenüber dem Kläger zu, da einer Kfz-​Werkstatt grundsätzlich nur ein Vergütungsanspruch in der Höhe zusteht, die sie zuvor mit ihrem Auftraggeber vereinbart hatte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2013, Az.: 9 U 218/12, u.a. in: NJW-​RR 2014, Seiten 313 ff.).

Wenn im Übrigen eine Kfz-​Werkstatt einem Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Reparatur der Schäden an dessen Unfallfahrzeug zu einer Vergütung anbieten will, welche der Höhe nach über der im Schadensgutachten des Haftpflichtversicherer liegt, muss die Kfz-​Werkstatt dem geschädigten Auftraggeber/Besteller auch über das Risiko aufklären, dass der gegnerische Kfz-​Haftpflichtversicherer den Werklohn dann ggf. auch nicht in vollem Umfang erstattet (BGH, Urteil vom 01.06.2017, Az.: VII ZR 95/16, u.a. in: NJW 2017, Seiten 2403 f.; BGH, Urteil vom 25.03.2009, Az.: XII ZR 117/07, u.a. in: NJW-​RR 2009, Seiten 1101 f.; BGH, Urteil vom 24.10.2007, Az.: XII ZR 155/05, u.a. in: NJW-​RR 2008, Seiten 470 f.; BGH, Urteil vom 28.06.2006, Az.: XII ZR 50/04, u.a. in: NJW 2006, Seiten 2618 ff.; LG München I, Urteil vom 25.08.2015, Az.: 13 S 1501/15, u.a. in: MRW 2016, Seiten 12 ff.).

Bringt der Auftraggeber/Besteller für den Unternehmer nämlich durch Übergabe des Schadensgutachtens des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss eines Reparaturauftrags mit der Kfz-​Werkstatt möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens erforderlichen Kosten sind, müssen ihm von dem Kfz-​Unternehmen auch alle diesbezüglich maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden (BGH, Urteil vom 14.09.2017, Az.: VII ZR 307/16, u.a. in: NJW 2017, Seiten 3586 f.; OLG Hamm, Urteil vom 20.03.1992, Az.: 26 U 155/91, u.a. in: NJW-​RR 1992, Seiten 1329 f.).

Diese Aufklärungspflicht einer Kfz-​Werkstatt richtet sich in einem solchen Fall darauf, den geschädigten Kfz-​Auftraggeber auf das Risiko hinzuweisen, dass der Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners ggf. nur den in dem Schadensgutachten der Höhe nach konkret angeführten Werklohn erstatten wird (BGH, Urteil vom 01.06.2017, Az.: VII ZR 95/16, u.a. in: NJW 2017, Seiten 2403 f.).

Unterlässt die Kfz-​Werkstatt aber diese Aufklärung, dann steht dem Auftraggeber anschließend ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB aufgrund der insofern erfolgten Aufklärungspflichtverletzung zu, gerichtet auf Erstattung dessen, was er zu viel bezahlt hat (AG Recklinghausen, Urteil vom 15.01.2018, Az.: 51 C 232/17, u.a. in: Verkehrsrecht aktuell 2018, Seite 43).

Eine derartige Aufklärung durch die hier beklagte Kfz-​Werkstatt gegenüber dem Kläger ist aber unstreitig gerade nicht erfolgt.

Danach kommt vorliegend aber auch eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten gegenüber dem hiesigen Kläger als Anspruchsgrundlage in Betracht. Denn die von der Beklagtenfirma für die Reparatur des klägerischen Pkws dann in Rechnung gestellte Vergütung lag nämlich unstreitig über dem im Schadensgutachten des Haftpflichtversicherers angeführten Geldbetrags (BGH, Urteil vom 01.06.2017, Az.: VII ZR 95/16, u.a. in: NJW 2017, Seiten 2403 f.).

Da der Kläger hier aber so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Verhalten der Beklagten gestanden hätte, kommt es darauf an, wie er sich nach einer erteilten Aufklärung durch die Beklagte verhalten hätte, wobei zugunsten des Klägers hier die Vermutung „aufklärungsrichtigen“ Verhaltens streitet. Unsicherheiten darüber, ob der Kläger eine Kfz-​Reparatur zu einem günstigeren und noch im Rahmen des Schadensgutachtens des Haftpflichtversicherers liegenden Werklohns hätte ausführen lassen können, gehen deshalb hier zulasten der Beklagten (BGH, Urteil vom 14.09.2017, Az.: VII ZR 307/16, u.a. in: NJW 2017, Seiten 3586 f.; BGH, Urteil vom 01.06.2017, Az.: VII ZR 95/16, u.a. in: NJW 2017, Seiten 2403 f.; BGH, Urteil vom 28.06.2006, Az.: XII ZR 50/04, u.a. in: NJW 2006, Seiten 2618 f.; AG Recklinghausen, Urteil vom 15.01.2018, Az.: 51 C 232/17, u.a. in: Verkehrsrecht aktuell 2018, Seite 43).

Steht danach fest, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung nur eine Kfz-​Reparatur zu den Bedingungen des Schadensgutachtens des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners bei einer Kfz-​Werkstatt in Auftrag gegeben hätte, kann er grundsätzlich auch die Differenz zu dem höheren Werklohn als Schaden gegenüber dieser Kfz-​Werkstatt geltend machen. Der Schaden entsteht dabei bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, weil damit der höhere und hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit risikobehaftete Vergütungsanspruch gegen den Kläger begründet wird (BGH, Urteil vom 01.06.2017, Az.: VII ZR 95/16, u.a. in: NJW 2017, Seiten 2403 f.).

Dem geschädigten Kläger steht insofern zunächst ein Anspruch gegen die Kfz-​Werkstatt auf Freistellung von der Vergütungsverpflichtung zu, soweit diese über die Höhe des Schadensgutachtens des Haftpflichtversicherers hinausgeht. Hat der geschädigte Kläger das Honorar bereits vollständig an die Kfz-​Werkstatt - so wie hier geschehen - gezahlt, steht ihm dann auch ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe des überschießenden Betrags als Schadensersatz gegenüber der beklagten Kfz-​Werkstatt zu (BGH, Urteil vom 01.06.2017, Az.: VII ZR 95/16, u.a. in: NJW 2017, Seiten 2403 f.).

Der Klage wäre aus diesen Gründen auch gemäß § 280 BGB somit in Höhe von 287,27 Euro noch stattzugeben.

Da das Schadensgutachten des Haftpflichtversicherers vom 19.04.2016 hier aber nach Ansicht des Klägers - und auch des Gerichts - die Grundlage des zwischen den Parteien vereinbarten Leistungs- und Preisumfangs gewesen war, konnte der Kläger nach Ausführung der Kfz-​Reparatur dann aber nicht die insofern vereinbarte Vergütung um 295,31 Euro kürzen, nur weil der Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners dann nach der Reparatur des Pkws in diesem Umfang eine Leistungspflicht - trotz seines eigenen Schadensgutachtens - abgelehnt hatte.

Der Klage ist aus o.g. Gründen somit auch in der Hauptsache nur in Höhe von 287,27 Euro stattzugeben und im Übrigen - d.h. in Höhe von 295,31 Euro - abzuweisen, da zwischen den Parteien eine konkrete Vergütung in Höhe von insgesamt 2.360,31 Euro für die Reparatur des klägerischen Pkws vereinbart worden war, der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners des Klägers hierauf unstreitig an die nunmehrige Beklagte jedoch lediglich 2.065,00 Euro gezahlt hat, so dass die Beklagte dann auch zu Recht von ihrem Vertragspartner - d.h. dem Kläger - den noch offenen und vom Kläger bereits ausgeglichenen Differenzbetrag in Höhe von 295,31 Euro begehren konnte.

Bei dem hier durch die Klägerseite zudem noch geltend gemachten Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten bezüglich der vorprozessualen/außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 147,56 Euro, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, handelte es sich um eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO, die bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt zu bleiben hat (Steenbuck, MDR 2006, Seiten 423 ff.; Enders, JurBüro 2004, 57, 58; Heinrich, in: Musielak, § 4 ZPO, Rn. 8; Zöller-​Herget, Zivilprozessordnung, § 4 ZPO, Rn. 13; Hansens, ZfSch 2007, Seiten 284 f.; BGH, FamRZ 2007, Seiten 808 f.; BGH, NJW 2006, Seiten 2560 f.; BGH, BB 2006, Seite 127; OLG Celle, AGS 2007, Seite 321 = RVGreport 2007, Seite 157; OLG Frankfurt/Main, RVGreport 2006, Seiten 156 f. ; OLG Oldenburg, NdsRpfl. 2006, Seite 132; OLG Celle, OLG-​Report 2006, Seite 630 = Schadenpraxis 2006, Seite 384; OLG Köln, RVG-​Report 2005, Seite 76; LG Berlin, MDR 2005, Seite 1318; AG Hamburg, Urteil vom 18.09.2006, Az.: 644 C 188/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.) [wird näher ausgeführt - nicht veröffentlicht].

Die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen hat in den § 247, § 286 und § 288 BGB sowie daneben auch in § 291 BGB ihre Grundlage.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich im Übrigen auf § 91 und § 92 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 und § 713 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits ist im Übrigen hier noch festzusetzen gewesen.

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