1. | Begehrt ein Beherbergungsbetrieb für seine Übernachtungsgäste Parkausweise für die Dauer der Beherbergung (Urlauberparkausweise), ohne die Übernachtungsgäste oder die Kfz-Kennzeichen vorab konkret zu benennen, verlangt er dies nicht für einen bestimmten Einzelfall i.S.d. § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO, sondern für einen unbestimmten Personenkreis. |
2. | Die Erteilung von Blanko-Ausnahmegenehmigungen „auf Vorrat“ ohne vorherige Benennung der berechtigten Personen/Kfz ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht zulässig. |
„den Beklagte zu verpflichten, den Klägern die beantragte Ausnahmeparkgenehmigung zum Parken auf den Parkflächen in dem durch Richtzeichen 325.1 im Sinne von § 42 Abs. 2 StVO eingegrenzten Bereich der ...straße, der ...straße und des ...platzes in ... für die Nutzung der Beherbergungsgäste des Gasthauses ... während der Dauer ihres jeweiligen Aufenthalts zu erteilen.“ |
Klageabweisung |