1. | Entwicklerin und Herstellerin des vom Dieselskandal betroffenen Motors haben aus Gewinnstreben sowohl die zuständigen Behörden als auch die Käufer von Fahrzeugen aus dem VW-Konzern durch Entwicklung und Verwendung des Softwareprogramms in dem von ihr hergestellten Dieselmotor EA189 über den unter normalen Fahrbedingungen erhöhten Schadstoffausstoß getäuscht. Bei einer durch Täuschung mit herbeigeführten Kaufentscheidung liegt bereits ein Schaden vor, wenn der Kaufgegenstand sich für den Käufer als für seine Zwecke nicht voll brauchbar erweist (vgl. BGH, Urteil vom 08. März 2005, XI ZR 170/04). |
2. | Dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann nicht zugemutet werden, gerade denjenigen, der ihn getäuscht hat, und der auch nach wie vor beteuert, es sei nichts Illegales vorgefallen, mit der Mängelbeseitigung durch ein Softwareupdate zu betrauen. |
1. | Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A4 mit der Fahrgestell-Nr. ... im Wege des Schadensersatzes an den Kläger 16.995,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; |
2. | festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme seit dem 08.07.2017 in Annahmeverzug befindet; |
3. | die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.789.76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2017 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |
"§ 826 BGB stellt hinsichtlich des Schadens begrifflich nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab: Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung. Der Inhalt der Pflicht zum Ersatz eines solchen Schadens bestimmt sich nach den §§ 249 ff BGB. Danach ist im vorliegenden Fall der in seinem Vertrauen in die Richtigkeit der Ad-hoc-Mitteilung vom 20.05.1999 enttäuschte Anleger P. im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die für die Veröffentlichung Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen Mitteilung nachgekommen wären. Da er in diesem Fall - wie festgestellt - die Aktien nicht erworben hätte, kann er nach § 249 Abs. 1 BGB Geldersatz in Höhe des für den Aktienerwerb aufgewendeten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Rechtspositionen auf die - an dem Erwerbsgeschäft nicht beteiligten - Schädiger verlangen." |