Ein vorsatz- oder schuldausschließender Unfallschock kommt nur unter außergewöhnlichen äußeren und inneren Bedingungen zustande und erreicht auch dann selten eine solche Stärke, dass eine die Willensfreiheit beeinflussende Bewusstseinsstörung vorliegt (OLG Frankfurt VersR 2001, 1374; Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Aufl., § 7 AKB Rdnr. 84). Für einen solchen Schock müssen entsprechende Anzeichen vorhanden sein. |
1. | unter Abänderung/Aufhebung des am 18.02.2009 verkündeten
Urteils des Landgerichts Hannover, Az.: 6 O 195/08, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.477,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen, und |
2. | die Widerklage abzuweisen. |
die Berufung zurückzuweisen. |