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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 03.12.2010 - 22 S 179/10 - Regressanspruch bei fehlendem Schockzustand bei Verkehrsunfallflucht

LG Düsseldorf v. 03.12.2010: Regressanspruch des Haftpflichtversicherers bei fehlendem Schockzustand bei Verkehrsunfallflucht


Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 03.12.2010 - 22 S 179/10) hat entschieden:

   Ein vorsatz- oder schuldausschließenden Unfallschock kommt nur unter außergewöhnlichen äußeren und inneren Bedingungen zustande und erreicht auch denn selten eine solche Stärke, dass eine die Willensfreiheit beeinflussende Bewusstseinstörung vorliegt.


Siehe auch
Verkehrsunfallflucht in angeblichem Schockzustand
und
Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Gründe:


I.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Ergänzungen oder Änderungen haben sich in der Berufungsinstanz wie folgt ergeben: Der Beklagte trägt nunmehr ergänzend vor, er sei nach dem Unfall teilnahmslos und nicht ansprechbar gewesen.

II.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter und erstrebt die Klageabweisung.

III.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Begründung der Berufung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.




Die Beklagte rügt Rechtsverletzungen im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 BGB durch das Amtsgericht, die – ihr Vorliegen unterstellt – entscheidungserheblich wären. Zu Unrecht habe das Amtsgericht über die Behauptung des Beklagten, er habe sich nach dem Unfall in einem Schockzustand befunden und sei nicht in der Lage gewesen, willentlich zu handeln, keinen Beweis durch Vernehmung der hierzu als Zeugin benannten Beifahrerin des Beklagten erhoben. Das Gericht hätte ferner darauf hinweisen müssen, dass es von einer Vernehmung der Zeugin hätte absehen wollen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich gehalten hätte. Es hätte festgestellt werden müssen, dass der Beklagte den subjektiven Tatbestand der Unfallflucht gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt habe. Ein Unfallschock sei geeignet, das Verlassen der Unfallstelle als unvorsätzlich erscheinen zu lassen. Dadurch, dass eine Beweisaufnahme nicht erfolgt sei, sei dem Beklagten auch die Möglichkeit genommen worden, nachzuweisen, dass ihn aufgrund des Unfallschocks nur ein geringes Verschulden treffe. Bei einem geringen Verschulden des Beklagten sei es der Klägerin nach der Relevanzrechtsprechung verwehrt gewesen, sich auf ihre Leistungsfreiheit zu berufen. Nachteile seien der Klägerin durch das Verlassen des Unfallortes durch den Beklagten nicht entstanden, da es unmittelbar zu polizeilichen Ermittlungen gekommen sei. Dieses Vorbringen stellt sich als formal zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 ZPO dar.

IV.

Die Berufung ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat der Klägerin zu Recht gegen den Beklagten den Regressanspruch in der geltend gemachten Höhe aus §§ 115 Abs. 1 S. 4, 116 Abs. 1 S. 2 und S. 3 VVG, § 2 Abs. 2 KfzPflVV, §§ 3 Abs. 3, 7 Nr. 1 Abs. 2, 7 a Abs. 1 AKB zuerkannt.


Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass die Klägerin von der Verpflichtung zur Leistung frei ist und einen entsprechenden Regressanspruch gegen den Beklagten hat, weil der Beklagte gegen seine Obliegenheit verstoßen hat, sich nicht unerlaubt von der Unfallstelle zu entfernen.

Wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nach §§ 3 Abs. 1, 7 Nr. 1 Abs. 2 AKB auch der mitversicherte Fahrer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann, wobei das Verlassen der Unfallstelle nur, aber auch stets eine Verletzung der Aufklärungspflicht in der Kaskoversicherung darstellt, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht wird. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands des § 142 StGB durch den Beklagten lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere war eine Beweisaufnahme zu der Behauptung des Beklagten, er habe sich nach dem Unfall in einem Schockzustand befunden, der ein willentliches Handeln seinerseits ausgeschlossen habe, entbehrlich, da bereits der Vortrag des Beklagten zum Vorliegen eines vorsatz- oder schuldausschließenden Unfallschocks nicht hinreichend substantiiert war. In der ersten Instanz hat der Beklagte in der Klageerwiderung hierzu zunächst lediglich vorgetragen, er habe nach der Kollision Panik bekommen. Ferner habe er seiner Beifahrerin gegenüber unmittelbar geäußert “wir müssen zur Polizei”. Er habe ihr dann gesagt, dass er mit seinem Vater zur Polizei gehen wolle. Mit Schriftsatz vom 22.09.2009 hat der Beklagte dann ergänzt, er habe unter Schock gestanden. Nähere Ausführungen hierzu erfolgten nicht. In der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2010 hat der Beklagte dem Amtsgericht erklärt, er habe sehr viel Panik gehabt. Er habe nicht gewusst, wie der andere Unfallbeteiligte reagieren würde. Er sei durcheinander gewesen und alles sei wie ein Film an ihm vorbeigezogen. Er habe nach Hause fahren und seinem Vater Bescheid sagen wollen. Er habe die Straße und alles Drumherum wahrgenommen, aber ihm sei immer nur der Unfall im Kopf herumgegangen. Erst auf weitere Nachfrage des Gerichts, ob er körperliche Anzeichen gehabt habe, hat der Beklagte erklärt, er sei nervös gewesen, habe Schweißausbrüche gehabt und habe nicht mehr klar denken können. Dieser Vortrag genügt zur Darlegung eines vorsatz- oder schuldausschließenden Unfallschocks nicht. Ein solcher kommt nur unter außergewöhnlichen äußeren und inneren Bedingungen zustande und erreicht auch denn selten eine solche Stärke, dass eine die Willensfreiheit beeinflussende Bewusstseinstörung vorliegt (vgl. OLG Celle, Urt. V. 19.11.2009, Az. 8 U 79/09 – zit. n. juris). Wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausführt, genügen die Schilderungen der Angst und Nervosität des Beklagten diesen Anforderungen nicht, da der Beklagte keine Umstände vorträgt, die über das Maß einer “normalen” Schreckreaktion hinausgehen. Auch der erst in der zweiten Instanz erfolgte Vortrag, der Beklagte sei teilnahmslos und nicht ansprechbar gewesen, genügt den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag zu einem vorsatz- oder schuldausschließenden Unfallschock nicht, da auch dies kein über ein “normales” Verhalten in einer Schreckreaktion hinausgehendes Verhalten darstellt und dieser Vortrag zudem in Widerspruch zu dem Vortrag des Beklagten über seine Äußerungen gegenüber seiner Beifahrerin steht. Darüber hinaus sprechen die weiteren zum Nachunfallgeschehen vorgetragenen Umstände gegen das Vorliegen eines Schocks. Der Beklagte hat in seiner persönlichen Anhörung vor dem Amtsgerichts erklärt, er sei weitergefahren, weil er als Führerscheinneuling die Reaktion des Geschädigten gefürchtet habe und habe deshalb zu seinem Vater nach Hause fahren wollen. Darüber hinaus habe er zu seiner Beifahrerin gesagt, er müsse zur Polizei gehen. Dies zeigt, dass der Beklagte unmittelbar nach dem Unfallgeschehen sehr wohl in der Lage war, die Situation zu erfassen und eine willensgesteuerte Entscheidung zu treffen, nämlich zunächst nach Hause zu seinem Vater zu fahren. Danach ist auch nach dem Vortrag des Beklagten davon auszugehen, dass das Verlassen der Unfallstelle bewusst und gezielt und gerade nicht in einem Zustand erfolgte, in dem die Wahrnehmungsfähigkeit oder freie Willensbestimmung des Beklagten ausgeschlossen war. Da bereits der Vortrag des Beklagten zu dem behaupteten vorsatz- oder schuldausschließenden Unfallschock nicht ausreichte, bedurfte es weder einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Beifahrerin des Beklagten als Zeugin noch eines Hinweises auf eine – nicht gegebene – Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens.

Der Klägerin ist es auch nicht nach § 7 a Abs. 1 b AKB verwehrt, sich auf ihre Leistungsfreiheit zu berufen. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, der Klägerin seien Nachteile durch das Verlassen des Unfallortes durch den Beklagten nicht entstanden, da es unmittelbar zu polizeilichen Ermittlungen gekommen sei, kommt es darauf vorliegend nicht an. Nach § 7 a Abs. 1 b S. 1 AKB ist der Versicherer zwar trotz einer Obliegenheitsverletzung nach § 7 a Abs. 1 a AKB zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt noch für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Dies gilt nach § 7 a Abs. 1 b S. 2 AKB aber im Falle einer arglistigen Pflichtverletzung nicht. Eine – hier vorliegende – vorsätzlichen Unfallflucht ist nach Ansicht der Kammer stets arglistig. Die Kammer schließt sich diesbezüglich der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2010, 20 S 7/10, zitiert nach JURIS, an und nimmt auf die dortigen Ausführungen Bezug.



V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.465,30 €

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